Beschluss
12 A 1990/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1114.12A1990.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 11.439,77 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 11.439,77 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Feb-ruar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, Juris. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen führt nämlich jedenfalls im Hinblick auf das für den Zeitraum vom 11. September bis zum 19. September 2000 nicht erfüllte Antragserfordernis, im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X für den Erstattungszeit-raum vom 19. Dezember 2000 bis zum 28. Februar 2001 und auch im Hinblick auf den - auch den restlichen Erstattungszeitraum umfassenden - Ausschluss von Erstattungsansprüchen nach § 102 ff. SGB X aufgrund der mangelnden Geeignetheit der erbrachten Maßnahme und der damit fehlenden Vorrangigkeit einer Hilfegewährung gem. § 41 SGB VIII nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so dass es sowohl für § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO als auch für eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf die Stichhaltigkeit der Argumentation des Klägers zu der in den Vordergrund gestellten Frage, inwieweit § 95 SGB XII bzw. früher § 91a BSHG eine "Sperrwirkung" entfalten, nicht ankommt. Im einzelnen gilt folgendes: Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die für den Erstattungszeitraum vom 11. September bis zum 19. September 2000 für sich genommen entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es fehle an dem erforderlichen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe. Grundsätzlich ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch der Hilfe für junge Volljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532, und OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283. Danach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O. Dieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Kostenerstattungsstreit etwa nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung rechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. Vgl. hierzu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 -, JAmt 2005, 364; offen-gelassen: OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4342/03, 12 A 4384/03 (jeweils in juris) und 12 A 606/05 -. Fehlt es an dem erforderlichen Antrag (oder dem Einverständnis), ist die gleichwohl gewährte Leistung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit kann auch nicht vernachlässigt werden. Das Antragserfordernis besitzt nicht nur formale Bedeutung, es schützt vielmehr die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten. Dieses Selbstbestimmungsrecht muss erst recht einem jungen Heranwachsenden - wie dem Hilfeempfänger im vorliegenden Fall - zuerkannt werden. Der Antrag ist damit unverzichtbare Voraussetzung der Leistungsgewährung. Fehlt es an dem erforderlichen Antrag, weil der Leistungsempfänger die Hilfeleistung nicht in Anspruch nehmen will, darf die Jugendhilfe nicht gegen diesen Willen geleistet werden. Vgl. den dem Kläger bekannten Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/07 - , m. w. N. Beachtliche Gründe dafür, im Verhältnis verschiedener Sozialleistungsträger die durch einen gravierenden Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht und damit durch rechtswidriges Handeln entstandenen Kosten gleichwohl als erstattungsfähig anzusehen, sind mit der Zulassungsbegründung weder vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Näher hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/07 -. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Funktion, die der Antragstellung hier zukommt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht schon den an das Sozialamt der Beklagten gerichteten Antrag auf Sozialhilfe vom 13. September 2000 als Antrag auf Jugendhilfeleistungen i. S. v. § 35a i. V. m. § 41 SGB VIII betrachtet. Dies steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senates, nach der die Anforderungen an den Antrag auf Jugendhilfeleistungen nicht zu hoch angesetzt werden dürfen und es unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB I genügen kann, dass ein Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt wird. Kommen nach einem Lebenssachverhalt mehrere Leistungsansprüche - etwa nach dem Sozialhilferecht sowie dem Jugendhilferecht - in Betracht, sollen dem Leistungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen, dass der Antrag nicht an alle in Betracht kommenden Leistungsträger gerichtet ist. Der Einzelne soll mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern. So etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4342/03 -, m. w. N. Diese Überlegungen haben in dem entschiedenen Fall aber lediglich zur Rechtfertigung der Annahme gedient, der Sozialhilfeträger sei "unzuständige Stelle" i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB I gewesen, und sind davon ausgegangen, dass bei wertender Betrachtung der mit dem Antrag geltend gemachte Hilfebedarf nicht auf Leistungen der Sozialhilfe beschränkt war, sondern auch Leistungen der Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII erfasste. Dazu hat der Senat seinerzeit gefordert, dass der Antrag in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringt, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. Gerade dies muss aber verneint werden, wenn die Art der begehrten Hilfe in dem besagten Antrag unter fachkundiger Mithilfe eines Mitarbeiters des G. -O. -Hauses der E. in E1. als "stationäre Hilfe nach § 72 BSHG i. V. m. § 43 SGB I" bezeichnet (vgl. S. 1 des Antrags) und die Beantragung stationärer Hilfe nach § 72 BSHG i. V. m. § 43 SGB I damit begründet wird, dass die sozialen Schwierigkeiten des Hilfeempfängers überwunden werden sollten (vgl. die letzte Seite des Antrags). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der - seinerzeit bereits volljährige - Hilfesuchende sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Klaren war; hierfür spricht auch nichts. Im Gegenteil bestätigt der unter dem 19. September 2000 wenige Tage später ausdrücklich gestellte Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 KJHG/SGB VIII, dass der Kläger nicht davon ausgegangen ist, sich bereits mit dem Sozialhilfeantrag vom 13. September 2000 auch Jugendhilfemaßnahmen unterworfen zu haben. Der Kläger vermag mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die für den Erstattungszeitraum vom 19. Dezember 2000 bis zum 28. Februar 2001 selbständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Kläger habe die Kostenerstattung entgegen der Regelung des § 111 SGB X nicht binnen eines Jahres nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht. Es trifft nicht zu, dass sich die Unterbringung des Hilfeempfängers im G. -O. -Haus aufgrund zeitgleicher Mitteilungen einerseits, dass Herr H. die Einrichtung verlassen habe, andererseits, dass ihm erneut Aufnahme in der Einrichtung gewährt worden sei, als einheitliche Maßnahme darstellen musste. Zwar ist die erstgenannte Anzeige laut Eingangsstempel erst am 19. Dezember 2000 beim Landschaftsverband S. eingegangen; sie stammt aber laut Datumsangabe bereits vom 7. Dezember 2000 und benennt als Termin, zu dem der Hilfeempfänger die Einrichtung verlassen hat, den noch früher gelegenen 4. Dezember 2000. Das Schreiben lässt durch einen Vermerk oberhalb des Adressenfeldes zudem erkennen, dass es in Durchschrift auch an die Beklagte gegangen ist. Die Anzeige von der erneuten Aufnahme des Hilfeempfängers vom 19. Dezember 2000, aus der demgegenüber keine Bekanntgabe auch an die Beklagte ersichtlich ist, hat den Kläger laut Kopfzeile hingegen erst am 20. Dezember 2000 per Fax erreicht. In der Gesprächsnotiz vom 28. Dezember 2000 sowie im Schreiben an das G. -O. -Haus vom gleichen Tage wird ferner bezeichnenderweise von einer vorangegangenen Maßnahme vom 11. September 2000 bis zum 4. Dezember 2000 und einer neuen Maßnahme ab dem 19. Dezember 2000 ausgegangen. Unter den genannten Umständen konnte die Klägerin - entgegen ihrer Auffassung - nicht davon ausgehen, dass der Beklagten entsprechend dem Schutzzweck des § 111 SGB X bereits durch die Anmeldung des Ersatzanspruches vom 10. Oktober 2000 hinreichend vor Augen geführt worden war, welche zu erwartenden Belastungen auf sie zukommen würden. Wenn es für eine entsprechende Anmeldung ausreicht, dass der erstattungspflichtige Träger sich ein Bild über Art und Umfang der in Rede steh-enden Leistungen machen kann und in die Lage versetzt wird, seine eigene Leist-ungszuständigkeit zu prüfen, ohne dass es einer ins einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedarf, vgl. etwa BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R -, USK 2004 - 96, m. w. N., hätten dem in Anspruch genommenen Leistungsträger dennoch insbesondere auch hinreichend Umstände zur Kenntnis gebracht werden müssen, aus denen sich ohne weitere Nachforschungen der hier betroffene Zeitraum als ein solcher, für den die auszugleichenden Sozialleistungen erbracht werden, hätte ersehen lassen können. Vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, 145. Dass die Erstattungsanmeldung vom 10. Oktober 2000 auch Hilfezeiträume erfassen sollte, die nach Beendigung der am 11. September 2000 begonnenen Unterbringungsmaßnahme - etwa durch deren Abbruch, wie er der Beklagten vorliegend durch die Durchschrift des Schreibens der Einrichtung vom 7. Dezember 2000 zur Kenntnis gegeben worden ist - auf einer neuen Hilfegewährung beruhen würden, lässt sich diesem Schreiben indes nicht entnehmen und wird auch von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert dargetan. Namentlich handelt es sich insoweit nicht um den Fall fortlaufender, wiederkehrender gleichartiger Leistungen, bei denen der Erklärung des erstattungsbegehrenden Trägers in der Regel ent-nommen werden kann, dass Erstattung auch für den jeweils nächsten Zeitraum begehrt wird, so Kater, in: Kasseler Kommentar, § 111 SGB X, Rdnr. 18, weil dies nämlich eine einheitliche Hilfemaßnahme voraussetzt. Schließlich kann eine (Teil-)Zulassung auch nicht für den nach dem Vorstehenden allein verbleibenden Leistungszeitraum vom 19. September bis 4. Dezember 2000 erfolgen. Dass sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 44 BSHG i. V. m. § 102 SGB X ableiten lässt, weil der Kläger ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges und entgegen seines Klagevorbringens keine vorläufigen Leistungen im streitigen Zeitraum erbracht hat und zudem die Voraussetzungen des § 44 BSHG nicht vorgelegen haben, ist von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffen worden, so dass es insoweit schon an einer ausreichenden Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Verneinung eines Erstattungsanspruches aus § 43 SGB I i. V. m. § 102 SGB X schon deswegen, weil der Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges und des darin befindlichen Bewilligungsbescheides entgegen seinem Klagevorbringen keine vorläufigen Leistungen im streitigen Zeitraum erbracht hat und zwischen den Beteiligten auch die Zuständigkeit nicht streitig gewesen sein soll. Wenn der Kläger sich lediglich zu dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichtes einlässt, die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber auf die bestandskräftige Ablehnung eines Anspruchs auf Hilfegewährung nach dem SGB VIII gegenüber H. berufen, geht das wegen der anderen - nicht angegriffenen - Begründungselemente für das Nichtvorliegen eines Erstattungsanspruches nach 43 SGB I i. V.m . § 102 SGB X ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat einen Erstattungsanspruch aus den §§ 102 ff. SGB X in selbständig tragender Weise auch mit der Erwägung verneint, dass die vom Kläger erbrachte Hilfemaßnahme, für die er den Beklagten für vorrangig zuständig hält, nicht geeignet war, die vom Kläger behaupteten Probleme zu beheben oder jedenfalls anzugehen. Mit dieser Problematik setzt sich der Zulassungsantrag nicht in einem Maße auseinander, dass sich ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufdrängen. Der Werdegang des Hilfeempfängers - soweit aus den Akten ersichtlich - und die Erkenntnisse aus dem Hilfeplan vom 16./19. Oktober 2000 intellektuelle Minderbegabung fehlende berufliche Orientierung vermutlich massive Anpassungsstörung Schwierigkeiten im Umgang mit Geld/latent vorhandene Spielsucht/missbräuchliche Verwendung ausgezahlter Beihilfen lassen offensichtlich werden, dass der Hilfeempfänger zur weiteren Persönlichkeitsentwicklung, zu der die Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII dienen soll, entsprechend seiner massiven Anpassungsstörung und der intellektuellen Minderbegabung auch einer entsprechend effektiv ausgestalteten Vermittlung Halt gebender Strukturen (einschließlich Kontrolle) bedurfte. Da der Hilfeempfänger sich schon in N. in der Wohngruppe J. , deren Zielgruppe Haftentlassene und Wohnungslose zwischen 18 und 40 Jahren sind, die ihre Lebenssituation mit Hilfe von fachlicher Betreuung nachhaltig verbessern wollen, trotz der dortigen Betreuung in Form von psychosozialer Beratung Arbeitstraining Arbeitssuche Anleitung in lebenspraktischen Bereichen Hilfe bei der Anmietung einer Wohnung weiteren individuellen Hilfen nicht an getroffene Absprachen gehalten hatte, hätte eine günstige Prognose hinsichtlich der Geeignetheit der Unterbringung in einer Wohngruppe des G. - O. -Hauses nur dann getroffen werden können, wenn sich die dortigen Hilfen nach Art und Umfang deutlich von den Hilfen in der Wohngruppe J. unterschieden und darüber hinaus auch der festgestellten "intellektuellen Minderbegabung" Rechnung getragen hätten. Denn ansonsten wäre lediglich die Wiederholung einer bereits fehlgeschlagenen Hilfeform - bei ansonsten verfestigter persönlicher Abwärtsentwicklung (Spielsucht) - erfolgt. Ein deutlicher qualitativer Unterschied in der vom G. -O. -Haus angebotenen Hilfeform ist jedoch nicht einmal ansatzweise erkennbar oder vom Kläger auch nur angedeutet worden. Die auf Seite 14 der Zulassungsschrift erfolgte Aufzählung der Hilfestellungen, die Herrn H. im G. -O. -Haus zuteil geworden sind, lässt vielmehr den Schluss zu, dass hier nahezu identische Hilfen geleistet worden sind. Eine Verschiebung des Hilfebedürftigen von einer ungeeigneten Einrichtung in die nächste kann jedoch nicht zur Entstehung von Erstattungsansprüchen führen. Hätte der Kläger den Antrag des Hilfeempfängers auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII im Oktober 2000 auf dem Wege des § 91a BSHG weiterverfolgt, hätte er dadurch, dass im Rechtsmittelver-fahren voraussichtlich zeitnah eine bessere und hinreichend deutliche Dokumentation der einzelnen Umstände der Hilfeplanung und -organisation erfolgt wäre, die hier im Erstattungsverfahren zutage getretenen Darlegungsschwierigkeiten oder auch einen aussichtlosen Rechtsstreit überhaupt vermeiden können. Auch dies spricht im übrigen für die Praktikabilität der vom Senat zu § 91a BSHG vertretenen Auffassung, auf deren Richtigkeit und Grundsätzlichkeit es nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren jedoch nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).