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Beschluss

19 B 939/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0721.19B939.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 B 939/05 wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 939/05 wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Der Tenor dieses Beschlusses soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 B 939/05 wird abgelehnt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 939/05 wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Der Tenor dieses Beschlusses soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 B 939/05 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (19 E 755/05) ist unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf (vorläufige) Untersagung der Abschiebung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (19 B 939/05) hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Senat lässt dahin stehen, ob die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO deshalb unzulässig ist, weil sich die Begründung nicht hinreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt. Sie wiederholt wörtlich - bis auf die mittlere Passage auf Seite 3 zur "Gesamtschau der Integrationsleistungen" - die Ausführungen unter III. im Schriftsatz vom 9. Mai 2005 an das Verwaltungsgericht. Mit diesen Ausführungen zu §§ 25 Abs. 3 und 5, 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 EMRK hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss, soweit hier darauf einzugehen war, befasst; die in den neuen Ausführungen angesprochenen Aspekte hat das Verwaltungsgericht im Kern mit seinen Erwägungen zur Integration der Antragstellerin in die hiesigen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht abgelehnt hat. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und Gewährung von Abschiebungsschutz steht der Antragstellerin (und ihren fünf Kindern, den erstinstanzlichen Antragstellern zu 2. bis 6.) nicht allein im Hinblick darauf zu, dass sie unter dem 17. März 2005 beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG beantragt haben. Da dieser Antrag mangels rechtmäßigen Aufenthalts ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 83 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht auszulösen vermag, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung allein wegen des geltend gemachten Anspruchs aus § 25 AufenthG und für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich - und so auch hier - aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -. Es kommt danach im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen kann. Zu dem geltend gemachten "Rangverhältnis" der von der Antragstellerin herangezogenen Anspruchsgrundlagen und ihren Voraussetzungen bemerkt der Senat ergänzend, dass § 25 Abs. 3 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG regelt, also nur bei Abschiebungshindernissen - auch solchen nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK -, die in Gefahren begründet sind, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung, hier Albanien, drohen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 ff., wohingegen nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, wenn die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, diese Vorschrift also (auch) inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse erfasst. Wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin auf die Bindung an die negative Feststellung in den Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. März und 3. Juli 2002 verwiesen. Dies greift die Beschwerde nicht an. Davon abgesehen ist Nichts dafür ersichtlich, dass der im Beschwerdeverfahren allein geltend gemachte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK durch den oder in dem albanischen Staat gefährdet sein könnte. Das von der Antragstellerin der Sache nach unmittelbar - also losgelöst von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - geltend gemachte Vollstreckungshindernis der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt neben dem Familienleben, in das hier durch die beabsichtigte Abschiebung der - schon seit 2001 oder 2002 von ihrem wohl nach Serbien/Montenegro zurückgekehrten Ehemann getrennt lebenden - Antragstellerin zusammen mit ihren Kindern nicht eingegriffen wird, auch das Privatleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145, 2146; Frowein/Peukert, EMRK, 2. A., Art. 8 Rdnr. 3; Ladewig, EMRK, 2003, Art. 8 Rdnr. 3, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Der durch die Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Kinder bewirkte Eingriff in dieses Recht ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung, vgl. hierzu und zu den nach der Rechtsprechung des EGMR beachtlichen Kriterien BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004, 317, 319 f. = InfAuslR 2004, 280, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 56 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106 ff., ergibt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass die Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Kinder nach Albanien verhältnismäßig ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und ihre Kinder aufgrund ihrer Entwicklung in Deutschland faktisch zu Inländern geworden sind und sich irreversibel in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben und dass sie zu Albanien keinen Bezug haben. Es kann dahin stehen, ob sich, wie die Antragstellerin geltend macht, ihre Familie "im Rahmen ihrer Möglichkeiten gut in die deutschen Lebensverhältnisse integriert" hat. Die Antragstellerin ist jedenfalls in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht in einem Maße integriert, dass ihr das Verlassen des Bundesgebietes und die Rückführung nach Albanien nicht zugemutet werden könnte. Sie hält sich seit ihrer Einreise Anfang Mai 1999 erst gut 6 Jahre in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt wurde seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens nur geduldet und kurz danach wurde sie auf die bevorstehende Beendigung des Aufenthalts hingewiesen. Sie konnte sich daher nicht auf einen auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland einrichten. Eine eigenständige wirtschaftliche Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht erreicht; sie ist arbeitslos, was im Übrigen bei einer alleinerziehenden Mutter von fünf Kindern ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Wie dem Beschluss des Amtsgerichts T. über die Entziehung des Sorgerechts vom 3. Mai 2002 zu entnehmen ist, sprach sie kaum die deutsche Sprache, hatte kaum soziale Kontakte und war auf ständige Hilfe ihrer Umgebung angewiesen. Dass sich dies bis heute entscheidend geändert hat, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin selbst keine über die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Sozialhilfe hinausgehenden Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin, die albanische Staatsangehörige ist, zu Albanien keinen sonstigen Bezug mehr hat. Zwar mag sie, wie sie geltend macht, seit 1992 nicht mehr in Albanien gelebt haben. Die 1970 geborene Antragstellerin hat aber dort etwa 22 Jahre bis zu ihrer Übersiedlung zu ihrem in Montenegro lebenden Ehemann gelebt, ist also mit den alltäglichen Lebensverhältnissen in Albanien vertraut. Sie ist der albanischen Sprache mächtig. In Albanien leben, wenn auch in schwierigen Verhältnissen, ihre Eltern. Dass sie, als sie von 1992 bis Mai 1999 in Montenegro lebte, ihre Eltern in Albanien nicht besucht hat und dort keine sonstigen Verwandte oder Bekannte mehr hat, macht die Antragstellerin nicht geltend. Angesichts dieser Umstände und ihres Alters kann angenommen werden, dass sie sich - auch mit familiärer Unterstützung - in die Lebensverhältnisse in Albanien wieder eingliedern kann. Auch den fünf Kindern der Antragstellerin, nämlich den drei 11, 10 und 8 Jahre alten Söhnen E. , J. und S. , der 7 Jahre alten Tochter N. und der 2002 in Deutschland geborenen Tochter N1. kann das Verlassen des Bundesgebietes, die Ausreise nach Albanien und ein Leben dort - in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter - zugemutet werden. Zwar kann hinsichtlich der schulpflichtigen Kinder angenommen werden, dass diese weiter als die Antragstellerin in die deutschen Lebensverhältnisse integriert sind. Für soziale Kontakte und Bindungen, die über die durch die Schule vermittelten hinausgehen, ist aber Nichts ersichtlich. Auch ist deren schulische Ausbildung nicht so weit fortgeschritten, dass ihre Beendigung an einer deutschen Schule nicht hinnehmbar wäre; der älteste Sohn der Antragstellerin dürfte das 5. Schuljahr beendet haben. Andererseits ist davon auszugehen, dass den Kindern der Antragstellerin, die nach Aktenlage die serbisch- montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzen, nach der Einreise der Aufenthalt in Albanien bei ihrer Mutter ermöglicht wird. Die Republik Albanien ist der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beigetreten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Februar 2005, S. 7) und unterliegt jedenfalls den Bindungen aus Art. 8 EMRK. Die Kinder sprechen wie ihre Mutter die Landessprache. Sie haben - ausgenommen die 2002 in Deutschland geborene Tochter - bis Mai 1999 in Montenegro in einer albanisch-sprachigen Umgebung gelebt; auch ihr Vater ist albanischer Volkszugehöriger. Angesichts dessen und ihres Alters spricht Nichts dagegen, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in Albanien - wie viele dort lebende Kinder auch - eingliedern können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).