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Urteil

8 K 577/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:1018.8K577.03.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 1. bis 4. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage des Klägers zu 5. wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zu 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 1. bis 4. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage des Klägers zu 5. wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zu 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind kongolesische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. ist Vater der Kläger zu 2. bis 5. Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter der gemeinsamen Kinder ist die kongolesische Staatsangehörige M. M1. -L. . Der am 21. Januar 1987 geborene Kläger zu 2. und der am 1. Januar 1985 geborene Kläger zu 5. stammen aus Kinshasa/Demokratische Republik Kongo. Die Klägerin zu 3. wurde am 8. Dezember 1991 und die Klägerin zu 4. am 3. November 1993 im Bundesgebiet geboren. Der Kläger zu 1. reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den Klägern zu 2. und 5. am 28. Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 29. Mai 1990 für sich und seine Familie einen Asylantrag. Nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren - unanfechtbar seit dem 30. April 1998 - wurden der Kläger zu 1., die Kläger zu 2. und 5. sowie die Klägerin zu 4. zunächst wegen des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens der Klägerin zu 3. geduldet. Den für die Klägerin zu 3. unter dem 24. Juli 1998 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) - unanfechtbar seit dem 30. September 1999 - ab. Seitdem wird der Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet geduldet. Der Kläger zu 5. stellte am 15. Juni 2001 einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2001 - unanfechtbar seit dem 14. November 2002 - ebenfalls abgelehnt wurde. Die Kläger beziehen seit ihrer Einreise Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), der Kläger zu 2. erhält derzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter der Kläger zu 2. bis 5., Frau M. M1. -L. , verließ am 23. September 1999 das Bundesgebiet. Am 22. September 2001 reiste sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 16. Oktober 2001 einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 16. Januar 2002 stellte das Bundesamt nach Verpflichtung durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Dezember 2001 (3 K 2053/01.A) fest, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo vorliegen. Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik lebte Frau M1. - L. seit Dezember 2001 von dem Kläger zu 1. getrennt. In ihrem Haushalt wohnen seit März 2002 der Kläger zu 2. und seit Januar 2003 - in den Zeiten außerhalb des Strafvollzugs - auch der Kläger zu 5. Mit Schreiben vom 27. September 1999, wiederholend mit Schreiben vom 30. November 1999, beantragten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 18./19. November 1999 zum Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt (Altfallregelung 1999). Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 26. März 2001 die Anträge ab, drohte der Klägerin 4. unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2001 die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo an und kündigte den Klägern zu 1., 2., 3. und 5. ab dem 15. Mai 2001 die Abschiebung an. Zur Begründung gab er an, der Kläger zu 1. erfülle zwar die nach der Altfallregelung 1999 geforderte Stichtagsvoraussetzung - Einreise vor dem 1. Juli 1993 -, er habe sich jedoch nicht in die rechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland integriert. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 28. August 1998, rechtskräftig seit dem 9. Dezember 1998, sei er wegen Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt worden und erfülle damit einen Ausweisungsgrund nach § 46 Ziffer 2 des Ausländergesetzes (AuslG). Die Strafe könne auch nicht wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben. Die insoweit maßgebliche Grenze von Geldstrafen bis zu 50 Tagessätze sei überschritten. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unabhängig von der Altfallregelung 1999 stehe der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen. Der Kläger zu 1. sei zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen. Ein Anspruch der Kläger zu 2. bis 5. auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe der Altfallregelung 1999 unabhängig vom Kläger zu 1. scheitere daran, dass sie sich nicht in die wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hätten. Die Kläger zu 2. bis 5. hätten sowohl zum maßgeblichen Stichtag 19. November 1999 als auch in der Folgezeit Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts seien ebenfalls nicht erfüllt. Deswegen stände der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unabhängig von der Altfallregelung 1999 auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 7. April 2001, mit dem die Kläger im Wesentlichen geltend machten, dass es sich bei der Verurteilung des Klägers zu 1. lediglich um ein einmaliges Delikt handele, für das eine Gesamtgeldstrafe gebildet worden sei, wobei die verhängten Einzelstrafen jeweils unter 50 Tagessätzen lägen, so dass deswegen die Verurteilung auch nach Maßgabe der Altfallregelung 1999 außer Betracht bleiben müsse, wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheiden vom 5. März 2003 aus den Gründen der Ausgangsbescheide zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass das Amtsgericht keine Einzelstrafen gebildet und diese zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst habe, sondern vielmehr für eine Tat, mit der der Kläger zu 1. gegen mehrere strafrechtliche Vorschriften verstoßen habe, nur eine Geldstrafe ausgesprochen habe, die die maßgebliche Tagessatzschwelle nicht unerheblich überschreite. Die Kläger haben am 21. März 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weiterverfolgten. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1. am 26. April 2006 eine bis zum 25. Oktober 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und dem Kläger zu 2. eine bis zum 4. März 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG erteilt. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 3. und 4. hat er für den Fall einer entsprechenden Antragstellung ebenfalls die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Aussicht gestellt. Die Beteiligten haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2006 und 16. Oktober 2006 das Verfahren, soweit es die Klage der Kläger zu 1. bis 4. betrifft, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 5. haben sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Kläger zu 5. beantragt nunmehr noch - sinngemäß -, den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 26. März 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2003 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Der von der Kammer eingeholte Bundeszentralregisterauszug vom 9. Oktober 2006 enthält hinsichtlich des Klägers zu 1. keine Eintragungen mehr. Der Kläger zu 5. ist ausweislich des von der Kammer eingeholten Bundeszentralregisterauszugs vom 9. Oktober 2006 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Durch Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 23. Mai 2001 (17 LS 25/01 JUG.), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen schweren Raubes, Sachbeschädigung, zweifachen Einbruchsdiebstahls und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 5. Dezember 2001 verurteilte das Amtsgericht Eschweiler (17 LS 60/01 JUG.) ihn - rechtskräftig seit dem 13. Dezember 2001 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - unter Einbeziehung der Entscheidung vom 23. Mai 2001 - zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Durch Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 28. Februar 2002 (17 LS 82/01 JUG.), rechtskräftig seit dem 8. März 2002, wurde der Kläger zu 5. wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon einmal von geringwertigen Sachen, einmal in Form des versuchten Diebstahls, dreimal gemeinschaftlich handelnd, und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen - unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 5. Dezember 2001 und vom 23. Mai 2001 - zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, deren Rest mit Beschluss vom 14. Januar 2003 bis zum 15. Januar 2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 7. Juli 2003 (32 LS 40/03 HW), rechtskräftig seit dem 5. Dezember 2003, erkannte das Amtsgericht Eschweiler wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 28. Februar 2002, vom 5. Dezember 2001 und vom 23. Mai 2001 - auf eine Jugendstrafe von 3 Jahren. Am 26. Januar 2005 verurteilte das Amtsgericht Heinsberg (15 LS 703 JS 1669/03-57/04) den Kläger zu 5., rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Diebstahl in 3 Fällen, Raub, Raub in Tateinheit mit Körperverletzung, Betrug, Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung - unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 7. Juli 2003, vom 28. Februar 2002, vom 5. Dezember 2001 und vom 23. Mai 2001 - zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, deren Rest mit Beschluss vom 30. Mai 2005 bis zum 24. Juni 2007 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Ausländerakten der Kläger (5 Bände) sowie der Ausländerakte der Ehefrau des Klägers zu 1., Frau M. M1. L. , (2 Bände) und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung Köln. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 1. bis 4. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die noch anhängige Klage des Klägers zu 5. kann die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger zu 5. ursprünglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begehrt hat und nunmehr bei sachgerechter Auslegung seines Klagebegehrens (§ 88 VwGO) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, da in den Fällen der Aufenthaltsgewährung durch die oberste Landesbehörde sowie aus sonstigen humanitären Gründen wegen des Fehlens einer § 104 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entsprechenden Übergangsregelung nach dem hier maßgeblichen Aufenthaltsgesetz allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, kann offen bleiben, ob es sich angesichts der Vorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG sowie der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum um eine Klageänderung handelt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. April 2005 -19 E 1475/04-. Eine solche wäre jedenfalls nach § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 5. nicht in seinen Rechten. Er hat nach der für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger zu 5. kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht auf der Grundlage des § 23 AufenthG i.V.m. dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 zum Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt (MBl. NRW 2000, S. 103 f. - Altfallregelung 1999 -) und den hierzu ergangenen Anwendungshinweisen in dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1999 - I B 3/44.53 - (MBl. NRW 2000, S. 103 f. - Bezugserlass -) beanspruchen. Er erfüllt nicht die tatbestandlichen Vorgaben für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe dieser Regelungen. Zwar fällt der inzwischen volljährige Kläger zu 5. unter den von der Altfallregelung 1999 begünstigten Personenkreis. Er ist als Minderjähriger zusammen mit seinen Eltern am 28. Mai 1990 und damit vor dem für ehemalige Asylbewerberfamilien geltenden Einreisestichtag - 1. Juli 1993 - in das Bundesgebiet eingereist ist und hat zu dem insoweit maßgeblichen Stichtag 19. November 1999 mit seinem Vater, dem Kläger zu 1., - die Mutter des Klägers zu 5. befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet - in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Für ihn gilt weder die Stichtagsregelung über Alleinstehende, Ziffer II. 3.3.5 der Altfallregelung 1999 - 1. Januar 1990 -, noch die einschränkende Regelung der Ziffer II. 3.3.1 Satz 3 der Altfallregelung 1999, wonach in die Altfallregelung auch die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder einbezogen werden können, die eine Ausbildung durchlaufen haben, die zu einem anerkannten Bildungs- oder Ausbildungsabschluss führt, oder die bereits beruflich eingegliedert sind, sofern noch mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie lebt, vgl. Nr. 1 Abs. 3 des Bezugserlasses. Maßgeblich für die Frage der Minderjährigkeit ist nämlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung, zu dem der Kläger zu 5. noch minderjährig war, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 1998 - 1 C 12.96 -, AuAS 1998, 182 f. Bezogen auf den nach der Erlasslage neben dem Stichtag 19. November 1999 ebenso maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - vgl. Ziffer II. 3.3.2. der Altfallregelung 1999, wonach sowohl die Erteilung als auch jede Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis das Vorliegen und Fortbestehen im Einzelnen aufgeführter Integrationsbedingungen am 19. November 1999 voraussetzen - fehlt es jedoch an der Integrationsvoraussetzung der Ziffer II. 3.3.2. lit. d) und e) der Altfallregelung 1999. Danach dürfen in der Person des Ausländers keine Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 AuslG vorliegen - heute § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 53 AufenthG - (lit. d) und der Ausländer darf während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine vorsätzliche Straftat begangen haben, wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätze außer Betracht bleiben können (lit. e). Der Kläger zu 5. ist zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 26. Januar 2005 (15 LS 703 JS 1669/03-57/04) wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Diebstahl in drei Fällen, Raub, Raub in Tateinheit mit Körperverletzung, Betrug, Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung - unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen vom 7. Juli 2003, vom 28. Februar 2002, vom 5. Dezember 2001 und vom 23. Mai 2001 - zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Damit erfüllt er letztlich den Tatbestand eines zwingenden Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG - heute § 53 Nr. 1 AufenthG -, wonach ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Der Beklagte ist auch nicht gehindert, dem Kläger den Ausweisungsgrund entgegenzuhalten. Dem steht weder das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) entgegen, noch ist ersichtlich, dass der Ausweisungsgrund sonst ausländerrechtlich verbraucht ist. Ob die Ausländerbehörde von dem Ausweisungsgrund im Einzelfall Gebrauch macht oder von ihm (noch) rechtmäßig Gebrauch machen könnte, ist unerheblich. Das objektive Vorliegen eines Ausweisungsgrundes reicht hier aus, vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW), Urteile vom 12. September 2002 - 13 S 880/00 - EZAR 271 Nr. 37 und vom 21. August 2003 - 13 S 888/03 - zum Einbürgerungsrecht. Darüber hinaus erfüllt der Kläger zu 5. - sowohl bezogen auf den in der Altfallregelung 1999 als maßgeblich bestimmten Zeitpunkt 19. November 1999 als auch bezogen auf den in gleicher Weise maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch die Integrationsvoraussetzung der Ziffer II. 3.3.2. lit. a) Abs. 1 der Altfallregelung 1999 nicht. Danach muss der Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Krankenversicherungsschutzes durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Der Kläger zu 5. bezieht seit Asylantragstellung im Jahre 1990 bis heute durchgehend - außer den Zeiten der Untersuchungshaft und des Strafvollzuges - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalles nach Ziffer II. 3.3.2. lit. a) Abs. 2 der Altfallregelung 1999 i.V.m. Ziffer 3. Abs. 3 bis 7 des Bezugserlasses in der Person des Klägers zu 5. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere greift die in Ziffer II. 3.3.2 lit. a) Abs. 2, 2. Spiegelstrich vorgesehene Ausnahme - Asylbewerberfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind - nicht zugunsten des Klägers zu 5. ein. Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob mit Blick darauf, dass weder dessen Vater, der Kläger zu 1., mangels Erfüllung der rechtlichen und wirtschaftlichen Integrationsbedingungen zum maßgeblichen Stichtag 19. November 1999 - Verurteilung vom 28. August 1998 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie Bezug von Asylbewerberleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes - noch dessen Mutter mangels Einbeziehung in den von der Altfallregelung begünstigten Personenkreis - sie hatte zum maßgeblichen Stichtag 19. November 1999 ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im Bundesgebiet -, in den Genuss der Begünstigungen der Altfallregelung 1999 kommen, diese überhaupt in den Familienverband einbezogen werden können, damit von einer "Asylbewerberfamilie" im Sinne der Erlasslage gesprochen werden kann. Denn der Kläger zu 5. hat - ebenso wie die Kläger zu 1. bis 4. - sowohl am Stichtag 19. November 1999 als auch heute weder nur ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen - vielmehr seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang aus öffentlichen Mitteln sichergestellt -, noch war er lediglich vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen. Der Bezug ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach Ziffer 3 Abs. 6 des Bezugserlasses jedoch nur dann unschädlich, sofern ein Zeitraum von sechs Monaten nicht überschritten wird. Der Kläger zu 5. hingegen erhält seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine nach der Altfallregelung 1999 vorausgesetzte wirtschaftliche Integration ist damit ebenfalls nicht zu verzeichnen. Dem Kläger zu 5. steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Maßgabe von § 25 AufenthG zu. Er erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der für ihn als abgelehnten Asylbewerber zunächst in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist, vgl. verneinend: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22. Dezember 2004, Ziffer 25.4.1.1; bejahend: OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 1 B 176/05 -, Asylmagazin 1-2/2006, 36 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242, ermöglicht sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt. Das Begehren des Klägers zu 5. ist hingegen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet gerichtet. Seinem Vorbringen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen entnehmen, die seinen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet für einen von dem in erster Linie beabsichtigten Daueraufenthalt trennbaren anderen Zweck erforderten. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht in Betracht, weil es im Falle des Klägers zu 5. an einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt nämlich die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt, was hier jedoch gerade nicht der Fall ist, vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drucks. 15/420, S. 80 zu Abs. 6 (= Abs. 5 der endgültigen Fassung). Schließlich kann der Kläger zu 5. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG ableiten. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Vorliegend ist aufgrund des langjährigen geduldeten Aufenthaltes des Kläger zu 5. im Bundesgebiet Satz 2 der Vorschrift einschlägig. Dieser knüpft nach seiner systematischen Stellung an die Voraussetzungen des Satz 1 an und modifiziert auf der Rechtsfolgenseite unter der weiteren Voraussetzung, dass die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, die in Satz 1 der Vorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung ("kann") zu einer "Soll"-Entscheidung, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 -, juris-web sowie Urteil der Kammer vom 27. Juni 2005 - 8 K 1006/02 -. Die danach für beide Alternativen geltenden tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger zu 5. jedoch nicht. Zwar ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und die Ausreisepflicht ist nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Ausreise des Klägers zu 5. erweist sich jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder aus tatsächlichen noch aus - hier allein in Betracht zu ziehenden - rechtlichen Gründen als unmöglich. Wann einem Ausländer seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, sondern vielmehr danach, ob es dem Ausländer aus Rechtsgründen zuzumuten ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dabei kann sich die rechtliche Unmöglichkeit insbesondere aus Abschiebungsverboten und höherrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergeben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, AuAS 2006, 110 und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -. Der Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses unter dem Gesichtspunkt sog. "zielstaatsbezogener" Abschiebungsverbote steht hier unabhängig davon, ob solche angesichts der Spezialregelung des § 25 Abs. 3 AufenthG überhaupt im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Berücksichtigung finden können, die unanfechtbare negative Feststellung des Bundesamtes vom 27. April 1993 und vom 27. Juni 2001 entgegen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - heute § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - in der Person des Klägers zu 5. nicht vorliegen. Denn wegen der sich aus § 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung kann aus dem dieser Feststellung zugrunde liegenden Sachverhalt kein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a.a.O. und vom 14. März 2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263. Die Ausreise des Klägers zu 5. erweist sich auch nicht im Lichte von Art. 6 GG als rechtlich unmöglich, etwa weil es ihm nicht zuzumuten wäre, seine familiären Beziehungen, namentlich zu seiner Mutter, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist und mit der er derzeit (noch) in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, durch eine Ausreise zu unterbrechen. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter anderem darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Verhältnisse hinnehmbar sind, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl. 1996,195; BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 ff. Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass die Folgen einer Trennung des Klägers zu 5. von seiner im Bundesgebiet lebenden Familie, namentlich seiner Mutter, nicht mehr hinnehmbar wäre. Es besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass entweder der inzwischen volljährige Kläger zu 5. oder ein anderer Familienangehöriger von ihm, namentlich seine Mutter, auf eine - auch tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe des anderen von einigem Gewicht zwingend angewiesen wäre, mit der Folge, dass von einer gelebten Beistandsgemeinschaft zwischen Erwachsenen auszugehen wäre. Soweit der Kläger zu 5. in den letzten Anträgen auf Verlängerung der Duldung vom 30. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 erklärt hat, dass er Vater werde, fehlt es für die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise unter Berücksichtigung der Vorwirkungen, die das Schutzgebot nach Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet, bereits an einer insoweit jedenfalls zu fordernden Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger zu 5. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass er mit der Kindesmutter in nicht ehelicher Gemeinschaft lebt und die Verantwortung für sie und das werdende Kind übernommen hat. Ein Ausreisehindernis aus rechtlichen Gründen folgt mit Blick auf den schon langjährigen Aufenthalt des Klägers zu 5. im Bundesgebiet schließlich auch nicht aus Art. 8 EMRK i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das hier allein in Betracht kommende Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zwar weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem auch das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle ihm ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -; vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin 5/2006, 26; vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a.a.O.; vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - AuAS 2006, 144 und vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 - m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des EGMR. Ein hier ggf. in der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht bzw. in der Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis liegender Eingriff in das so verstandene Recht auf Achtung des Privatlebens erweist sich jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK als unzulässig. Die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt nicht, dass die Ausreise des Klägers zu 5. unter Berücksichtigung des legitimen Zieles, den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Durchsetzung zu verhelfen, unverhältnismäßig und damit rechtlich unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 5. aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und sich derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich für den inzwischen 21 Jahre alten Kläger zu 5., der im Alter von 5 Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und seitdem ununterbrochen hier lebt, eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo angesichts der Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens hier verbracht hat, hier aufgewachsen ist und - soweit er der Schulpflicht nachgekommen ist - die Schule besucht hat und dass auch alle seine näheren Familienangehörigen im Bundesgebiet leben, als ganz erheblicher Einschnitt in seine gegenwärtigen Lebensumstände darstellt. Dies gilt um so mehr, als er in dem Land seiner Staatsangehörigkeit - soweit ersichtlich - auch keine persönlichen und sozialen Bindungen mehr hat. Jedoch ist auf der anderen Seite festzustellen, dass der Kläger zu 5. gerade nicht ein solches Maß an Integration erreicht hat, dass er faktisch einem Inländer gleichzustellen wäre, mit der Folge, dass eine Durchsetzung der Ausreisepflicht schlechterdings nicht mehr zu vertreten wäre. Diese Einschätzung folgt namentlich daraus, dass angesichts der strafrechtlichen Laufbahn des Klägers zu 5. eine Eingliederung in die hiesigen Rechts- und Lebensverhältnisse nicht ansatzweise vollzogen ist, wenn nicht sogar als gescheitert angesehen werden muss. Der Kläger zu 5. ist in der Zeit von Mai 2001 bis Januar 2005 wiederholt und mit ständig steigernder krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist insgesamt fünfmal zu Jugendstrafen verurteilt worden, wobei die letzte Verurteilung - wenn auch unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen - in einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten gipfelte, womit - wie bereits dargelegt - der Tatbestand eines zwingenden Ausweisungsgrundes nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Bei den Verurteilungen hat das Strafgericht wiederholt die beim Kläger zu 5. festzustellende schwerwiegende schädliche Neigung und dessen hohe Rückfallgeschwindigkeit herausgestellt (vgl. Urteile des Amtsgerichts Eschweiler vom 5. Dezember 2001, vom 28. Februar 2002 und vom 7. Juli 2003). Ferner hat es wiederholt darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 5. weitgehend haltlos und ohne feste familiären und sozialen Bindungen sei (vgl. Urteile des Amtsgerichts Eschweiler vom 5. Dezember 2001 und vom 28. Februar 2002). In den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Eschweiler vom 7. Juli 2003 heißt es im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts, dass die Jugend des Angeklagten gekennzeichnet gewesen sei durch die Eingliederungsschwierigkeiten und die schlechten finanziellen Verhältnisse seiner Familie. Dem Angeklagten sei es bisher nicht gelungen, ein Leben in Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu führen. Im Rahmen der Strafzumessung wird weiter ausgeführt, dass der Angeklagte aufgrund seiner schlechten finanziellen und sozialen Verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt tatgeneigt gewesen sei. Aufgrund der familiären Verhältnisse und seines ausländerrechtlichen Status sei es dem Angeklagten bisher nicht gelungen, sich in die Gesellschaft einzugliedern. (...) Auch wenn zugunsten des Angeklagten kulturelle Eingliederungsprobleme zu berücksichtigen gewesen seien, so müsse jedoch auch gewertet werden, dass der Angeklagte sich bereits seit dem ersten - richtig seit dem fünften - Lebensjahr in Deutschland befinde und diese Eingliederungsschwierigkeiten deshalb nicht ein solches Maß erlangt haben könnten, dass sie zu dem erheblichen strafrechtlichen Verhalten des Angeklagten besonders wesentlich beigetragen hätten. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen und des gezeigten strafrechtlichen Verhaltens des Klägers zu 5. ist nicht davon auszugehen, dass er im Bundesgebiet über feste und stabilisierende familiäre oder soziale Bindungen verfügt hat bzw. verfügt, die die Gewähr für eine entsprechende Sozialisierung und nachhaltige Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse geboten haben und bieten. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 5. im Anschluss an die Verurteilung vom 7. Juli 2003 erneut straffällig geworden ist und das Amtsgericht Heinsberg ihn zuletzt u.a. wegen Raubes und Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt hat, gelangt die Kammer vielmehr zu der Überzeugung, dass eine Integration des Kläger zu 5. in die hiesige Rechts- und Werteordnung bislang - bedauerlicherweise - nicht stattgefunden hat und angesichts dieser Vorgeschichte eine solche in naher Zukunft auch nicht zu erwarten ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung grundlegend geänderte soziale und persönliche Bedingungen vorliegen, die eine günstigere Prognose zuließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 5. seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bis heute durchgehend aus öffentlichen Mitteln bestreitet. Er hat die Hauptschule besucht, infolge seiner zahlreichen Inhaftierungen - soweit ersichtlich - aber keinen Schulabschluss erreicht. Inwieweit er die Gelegenheit genutzt hat, seinen Schulabschluss - wie von den Strafgerichten erhofft und angemahnt - während der Dauer des Strafvollzugs nachzuholen, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Er kann jedenfalls nicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung zurückgreifen, wenn er in den letzten Duldungsanträgen als Zweck des weiteren Aufenthaltes jeweils "Schule und Ausbildung als Elektriker" oder "Schule und Arbeit" angegeben hat. Unter diesen Umständen steht auch nicht in Aussicht, dass der Kläger zu 5. zukünftig auf Dauer seinen Lebensunterhalt selbständig sicherstellen können wird. Bei dieser Sachlage ist eine schützenswerte faktische Integration des Klägers zu 5. in die hiesigen Lebensverhältnisse, die das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmung überwöge, nicht festzustellen. Die mit einer Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Schwierigkeiten sind dem Kläger zu 5., der 21 Jahre alt, ledig und (noch) kinderlos ist, grundsätzlich zuzumuten, zumal mit Blick darauf, dass er bis zu seinem 5. Lebensjahr in der Demokratischen Republik Kongo (damals Zaire) gelebt hat, davon auszugehen ist, dass er zumindest noch über rudimentäre Kenntnisse der Landessprache verfügt. Im Übrigen ist er seit unanfechtbarer Ablehnung seiner Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig und besaß zu keinem Zeitpunkt eine gefestigte aufenthaltsrechtliche Position, so dass er auch nicht auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Für den Kläger zu 1. ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 1. bis 4. in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Vorliegend entspricht es hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 1., 3. und 4. billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens unter den Beteiligten hälftig zu teilen, da sich der Ausgang des Verfahrens insoweit als offen erweist. Zwar dürfte der Kläger zu 1. aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung 1999 gehabt haben. Jedoch ist als offen einzuschätzen, ob ihm - insbesondere nach der zwischenzeitlichen Tilgung der die Anwendbarkeit der Altfallregelung 1999 ausschließenden Verurteilung vom 28. August 1998 - ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG zustand. Bei dieser offenen Rechtslage hat der Beklagte den Interessen des Klägers zu 1. letztlich durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung getragen. Aus diesen Gründen erscheint auch eine hälftige Kostenteilung im Hinblick auf die Klagen der Klägerinnen zu 3. und 4. angezeigt, zumal diese als minderjährige Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihres erziehungsberechtigten Elternteils teilen. Was den Kläger zu 2. anbetrifft, spricht hingegen Einiges dafür, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK beanspruchen konnte, mit der Folge, dass insoweit die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist der inzwischen volljährige Kläger zu 2., der nicht vorbestraft ist, im Alter von 3 Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, lebt seitdem ununterbrochen hier und hat seine Sozialisierung hier erfahren. Er besucht zur Zeit die Volkshochschule Aachen und macht seinen Schulabschluss. Damit hat der Kläger zu 2. gemessen an seinem Alter und seinen individuellen Fähigkeiten bereits wesentliche Integrationsleistungen erbracht, die im Lichte von Art. 8 EMRK und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch ungeachtet des derzeitigen Bezugs von Sozialleistungen - die Zuerkennung eines Aufenthaltesrechts als geboten hätten erscheinen lassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).