Urteil
23 K 4033/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0208.23K4033.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 07.05.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 18.05.2003 ver- pflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu ertei- len. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger stammen aus dem Kosovo. Der am 18.04.1968 geborene Kläger zu 1) und die am 16.05.1970 geborene Klägerin zu 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 6). Die Kläger zu 1), 2), 4) bis 6) reisten am 25.11.1992 in das Bundesgebiet ein und beantragten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Das Bundesamt für Migrati- on und Flüchtlinge (früher: "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlin- ge" - Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 10.11.1993 ab und droh- te den Klägern die Abschiebung in ihr Heimatland an. Der Bescheid wurde nach er- folgloser Durchführung eines Klageverfahrens am 18.03.1997 bestandskräftig. 3 Am 31.07.1997 stellten die Kläger zu 1), 2), 4) bis 6) einen Folgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 06.08.1997 ablehnte. Eine hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 05.09.2001 bestands- kräftig. 4 Hinsichtlich des am 17.02.2000 geborenen Klägers zu 3) wurde am 03.03.2000 ein Asylantrag gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 13.05.2002 mit einer Abschiebungsandrohung ablehnte. Die eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Beschluss des OVG NW vom 05.07.2005 - 13 A 2300/05 -). 5 Am 24.04.2001 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 21.06.2001. Der Kläger zu 1) trug im Laufe des Verfahrens vor, er habe erst ab dem 01.07.2001 ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis begründen können. Als er im Jahre 1999 versucht habe, bei demselben Arbeitgeber in ein Beschäfti- gungsverhältnis einzutreten, sei ihm keine Arbeitsgenehmigung erteilt worden. Er wies ferner darauf hin, dass er zur Volksgruppe der Ashkali gehöre. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Ordnungsverfügungen vom 07.05.2002 ab und führte zur Begründung u.a. aus, der Kläger zu 1) habe nicht in dem maßgeblichen Zeitraum von 2 Jahren bis zum 30.09.2001 in einem dauerhaften Beschäftigungsver- hältnis gestanden. Die eingelegten Widersprüche wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheiden vom 28.05.2003 als unbegründet zurück. 6 Die Kläger haben daraufhin am 27.06.2003 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Kläger zu 1) stehe seit dem Jahre 2001 in einem festen Beschäftigungsverhältnis. In einer Bescheinigung des Arbeitgebers vom 20.05.2003 heißt es u.a., der Kläger zu 1) sei in dem Unternehmen eine unersetzliche Fachkraft. Unter dem 06.09.2005 führ- te der Arbeitgeber aus, der Kläger zu 1) sei vom 01.07.2001 bis 31.03.2002 in der G. M. Immobilien und Finanzberatung als Vorarbeiter tätig gewesen. Danach sei er am 01.04.2002 in die neue Gesellschaft des Arbeitgebers - ebenfalls als Vorarbei- ter - übergewechselt. In der gesamten Zeit sei er für die Leitung der Handwerker- gruppe ohne jegliche Sprachprobleme zuständig gewesen. Neben dieser Koordinati- on gehörten zum Aufgabenbereich des Klägers zu 1) die Bestellung der Materialien, die für die Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen benötigt würden. Der Kläger zu 1) würde dies eigenverantwortlich mit allen in Betracht kommenden Firmen durch- führen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 hat der Arbeitgeber Herr M. hierzu noch weitere detailierte Ausführungen gemacht. Unter anderem hat er dargelegt, dass die Firma nach der derzeitigen Auftragslage noch auf Jahre hinaus Arbeit habe. Ein Geschäftspartner des Arbeitgebers des Klägers zu 1), ein Elektrobetrieb, bestä- tigte in einem Schreiben vom 07.10.2005, der Kläger zu 1) sei als Vorarbeiter der Firma L. M. -L1. GbR schon seit Jahren der Ansprechpartner des Elektrobe- triebs. Er sei ein sehr kompetenter Mitarbeiter, der die anderen Handwerker der Fir- ma L. koordiniere. Er sei der deutschen Sprache absolut mächtig und habe kei- nerlei Verständigungsprobleme. Er führe seine Arbeiten immer korrekt und zur volls- ten Zufriedenheit der Geschäftsleitung der L. M. -L1. GbR aus. Der Kläger zu 1) überschaue alle Arbeitsabläufe sofort und könne sie qualitativ kurzfristig um- setzen. Drei Kunden des Arbeitgebers des Klägers zu 1) haben in Schreiben vom 06. bzw. 07.10.2005 u.a. ausgeführt, der Kläger zu 1) sei für die Baumaßnahmen, die mit der Zusammenlegung und Renovierung von Wohneinheiten verbunden gewesen seien, zuständig gewesen und habe diese Arbeiten zu ihrer vollsten Zufriedenheit erledigt. Er sei ein ehrlicher, zuverlässiger, engagierter und hilfsbereiter Mensch, den man auch bedenkenlos alleine in seiner Wohnung arbeiten lassen könne. 7 Hinsichtlich der Klägerin zu 2) haben die Kläger eine Bescheinigung des Kran- kenhauses Merheim vom 14.11.2003 übersandt, wonach die Klägerin zu 2) sich seit dem 06.11.2003 wegen einer reaktiven offenen Lungen-TBC, einer reaktiven offenen Urogenital-TBC, einer Nephrolithiasis und einem Zustand nach akutem Nierenversa- gen 1997 in stationärer Behandlung befinde. Nach der Entlassung sei bei der Kläge- rin zu 2) eine ambulante lungenfachärztliche Weiterbehandlung, insbesondere eine gezielte antituberkulotische Therapie, die sich über 9 Monate bis 1 Jahr erstrecken sollte, unter strenger nephrologischer Überwachung geplant. Nach Beendigung der antituberkulotischen Behandlung seien bei der Klägerin zu 2) Kontrolluntersuchun- gen von Lungen und Niere in regelmäßigen Zeitabständen über mehrere Jahre not- wendig. 8 In Bezug auf die Klägerin zu 2) haben die Kläger ferner Atteste des Arztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. D. aus L3. vom 11.08.2005 und 29.11.2005 vorgelegt. In dem Attest vom 29.11.2005 heißt es u.a., die Klägerin zu 2) befinde sich dort seit dem 11.08.2005 in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung wegen depressiver Störungen mit Zukunfts- und Existenzangst. Sie komme in Begleitung ihres Ehemannes in die Praxis. Unter anderem wird in dem Attest ausgeführt, die Klägerin zu 2) habe fast jede Nacht Albträume und könne tagsüber den Haushalt nicht mehr alleine führen. Sie habe eine tief depressive Stimmungslage. Sie sei verzweifelt, weine plötzlich, habe dann Luftnot und äußere, keine Freude mehr am Leben zu haben. Sie mache sich große Sorgen wegen des Konfliktes im Kosovo. Sie habe neulich gehört, dass das ganze Haus ihrer ehemaligen Nachbarn niedergebrannt worden und dabei 6 Personen ums Leben gekommen seien. Seitdem denke sie ständig an ihren Tod, fühle sich in ihrer Existenz bedroht; eine Abschiebung sei für sie schlimmer als ein Selbstmord. Sie habe z. Zt. anhaltende Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen und starken Kopf- druck. Aufgrund der jetzigen psychischen Verschlechterung brauche sie weiterhin regelmäßige psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung. Sie sei psychisch in keiner Weise belastbar. Im Falle eines Behandlungsabbruchs müsse mit einer wesentlichen Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes gerechnet werden. Würde ein Abbruch nicht freiwillig, sondern aufgrund einer Abschiebung erfolgen, sei ein Suizid nicht auszuschließen. Die Klägerin zu 2) sei in keiner Weise belastbar und würde unter der Extrembelastung einer Abschiebung dekompensieren. 9 In Bezug auf den am 17.02.2000 in Deutschland geborenen Kläger zu 3) haben die Kläger die Bescheinigung einer logopädischen Praxis vom 09.05.2005 vorgelegt, wonach sich der Kläger zu 3) wegen einer Stottersymptomatik in logopädischer Betreuung befindet. Eine weitere Bescheinigung wurde hierzu am 27.06.2005 von der Katholischen Tageseinrichtung und Sonderkindergarten für Sprachbehinderte in Eitorf ausgestellt. Darin heißt es u.a., der Kläger zu 3) sei sprachbehindert, wobei die Zweisprachigkeit nur eine nachgeordnete Rolle spiele. Ab dem 01.08.2005 solle der Kläger zu 3) im Sonderkindergarten für Sprachbehinderte betreut werden. Ohne eine intensive individuelle Betreuung seien seine Entwicklungschancen deutlich in Frage gestellt bzw. reduziert. 10 Bezüglich der am 23.11.1988 geborenen Klägerin zu 6) (G1. ) ist eine Bescheinigung des Schulleiters der Gemeinschaftshauptschule F. vom 06.09.2005 vorgelegt worden, wonach die Klägerin zu 6) seit dem 01.08.2000 Schülerin dieser Schule ist. Sie zeige sich als eine freundliche, hilfsbereite und fleißige Schülerin, die z.Zt. in der Jahrgangsstufe 10 auf ihren Schulabschluss hinarbeite. Die ehemalige Klassenlehrerin der Klägerin zu 6) hat in einer Bescheinigung vom 05.09.2005 dargelegt, sie sei in den Jahren 2001 bis 2005 Klassenlehrerin der Klägerin zu 6) gewesen und habe sie in zahlreichen Unterrichtsfächern unterrichtet und sie auch bei einer mehrtägigen Klassenfahrt kennen gelernt. Sie habe die Klägerin zu 6) als eine ausgesprochen fleißige, ordentliche, zuverlässige und motivierte Schülerin zu schätzen gelernt. Ihre Fähigkeiten, sich in der deutschen Sprache mündlich wie schriftlich auszudrücken, entsprächen annähernd der einer Muttersprachlerin. Die Klägerin zu 6) sei von Anfang an in die Klassengemeinschaft integriert gewesen und sei wegen ihrer Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft bei Lehrern und Schülern gleichermaßen beliebt. Da sie sich in der Schule sehr bemühe, sei anzunehmen, dass sie im nächsten Jahr (im Sommer 2006) einen recht guten Abschluss machen werde. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zu 6) in der mündlichen Verhandlung unter anderem ausgeführt, sie habe sich inzwischen bei einer Handelsschule angemeldet, um dort nach Abschluss der Hauptschule eine zweijährige Ausbildung zu absolvieren. Sie wolle Bürokauffrau werden. 11 Hinsichtlich des Klägers zu 5) (I. ) hat der Schulleiter der Gemeinschaftshauptschule F. in der genannten Bescheinigung vom 06.09.2005 dargelegt, der Kläger zu 5) sei seit dem 01.08.2002 Schüler der Schule. Da er Lernschwierigkeiten aufweise, versuche er z.Zt., im Rahmen einer "BuS-Projekt- Klasse" (Betrieb und Schule) einen Schulabschluss zu erlangen. Es erscheine ihm, dem Schulleiter, sowohl für die Klägerin zu 6) als auch für den Kläger zu 5) für die weitere persönliche Entwicklung sehr wichtig, dass sie an der Gemeinschaftshauptschule F. verbleiben und hier einen Abschluss erwerben könnten. In einem vom Gericht erbetenen Schreiben vom 15.12.2005 hat der Schulleiter in bezug auf den Kläger zu 5) dargelegt, er sei mit Anerkennung des Schulkindergartens im 9. Schulbesuchsjahr und befinde sich derzeit an der GHS F. in der BuS-Klasse . Hier könnten Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Regelschulzeit keinen "normalen" Hauptschulabschluss erwarten ließen, im Rahmen einer Kombination aus Jahrespraktikum (an zwei Unterrichtstagen in der Woche) und dreitägigem Schulunterricht einen Hauptschulabschluss nach "BuS-Klasse 9" erreichen. Der Kläger zu 5) habe sich wenig in die Klassengemeinschaft integrieren können und befinde sich nach mehrmaligen Schwierigkeiten mit dem Praktikumsbetrieb zur Zeit probeweise in einer berufsvorbereitenden Maßnahme einer Jugendwerkstatt. In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 hat der Kläger zu 5) unter anderem ausgeführt, er komme gut zurecht in der Jugendwerkstatt und würde dort gern eine Ausbildung machen. Der Arbeitgeber des Klägers zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe den Kläger zu 5) bei einem Praktikum in seinem Betrieb kennengelernt und sei bereit, ihm einen Ausbildungsplatz zu geben. 12 Der Förderverein SV 09 F. e.V. hat am 17.09.2005 bestätigt, dass der Kläger zu 5) Mitglied der Jugendabteilung des SV 09 F. sei. Er sei seit dem 12.05.2003 spielberechtigt und spiele in der Mannschaft B2 der aktuellen Meisterrunde. Der Trainer hat bei einer vom Beklagten eingeholten Auskunft erklärt, der Kläger zu 5) sei "ein netter Junge". Türkische Mitspieler, die - historisch bedingt - mit Albanern Probleme hätten, bereiteten ihm öfter Schwierigkeiten und hänselten ihn wegen einer Sprachstörung. Diesen gegenüber verhalte er sich agressiv. Im Übrigen zeige er ein positives Sozialverhalten. Er drücke sich nicht vor Gemeinschaftsaufgaben wie Aufräumen oder Trikots waschen. 13 Was den Kläger zu 4) (S. ) anbelangt, hat der Schulleiter der Gemeinschaftshauptschule F. in seinem Schreiben vom 15.12.2005 ausgeführt, dieser befinde sich bei Anrechnung des Schulkindergartens derzeit im 7. Schulbesuchsjahr und werde in der 6. Jahrgangsstufe unterrichtet. Wegen deutlicher Lern- und Verhaltensschwierigkeiten sei für ihn ein Antrag auf Feststellung de sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt worden. Sein Schulabschluss an der GHS-F. sei gefährdet und es solle geprüft werden, ob er nicht an einer Förderschule besser beschult werden könne. Er sei wenig in die Klas- sengemeinschaft integriert und habe oftmals Probleme im Umgang mit Lehrern und Mitschülern. In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 haben die Kläger zu 1) und 2) ausgeführt, von Seiten der Schule habe S. inzwischen einen Test mitgemacht, der zu dem Ergebnis geführt habe, dass er dieselbe Schule weiter besuchen solle. Allerdings solle er die Klasse wechseln. Seine jetzigen Klassenkameraden seien kleiner gewachsen als er, was zu Konflikten geführt habe. In der Parallelklasse bestehe dieses Problem nicht. 14 In dem genannten Schreiben des Schulleiters heißt es ferner, eine Zusammenarbeit mit den Eltern habe sich in der Vergangenheit äußerst schwierig gestaltet; mehrere anberaumte Gesprächstermine seien ohne Rückmeldung nicht eingehalten worden. Erst in den letzten drei Wochen hätten Gespräche stattfinden können; danach hätten sich auch die Verhaltensweisen und Lernleistungen von S. (dem Kläger zu 4)) und I. (dem Kläger zu 5)) etwas verbessert. 15 Die Gemeinde F. hat in einer Bescheinigung vom 12.08.2005 ausgeführt, die Familie des Klägers erhalte seit August 2001 keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder anderen Leistungsgesetzen. Die Kläger beziehen nach den Ermittlungen des Beklagten seit dem 01.07.1997 Wohngeld, und zwar zur Zeit (laut Wohngeldbescheid vom 13.12.2005) in Höhe von 182 Euro monatlich. In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 hat der Arbeitgeber des Klägers zu 1) erklärt, er werde das Gehalt des Klägers zu 1) so weit erhöhen, dass der Kläger zu 1) einen Netto-Mehrverdienst in Höhe des Wohngeldbetrages habe. 16 Die Kläger beantragen, 17 den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 07.05.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 28.05.2003 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er ist der Auffassung, es liege keine rechtliche Unmöglichkeit einer Ausreise der Kläger auf Grund von Art. 8 EMRK vor. 21 Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo in Pristina hat auf eine Anfrage des Beklagten unter dem 19.08.2004 mitgeteilt, regelmäßige Kontrolluntersuchungen von Lungen und Niere nach einer beendeten antituberkulotischen Behandlung seien im Kosovo durchführbar. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Klage ist zulässig und begründet. 25 Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die angefochtenen Bescheide sind, auch wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses recht- mäßig waren, aufzuheben. Denn für das Begehren der Kläger auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. 26 Der Rechtsanspruch ergibt sich aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Kläger sind auf Grund der bestandskräftigen Bescheide des Bundesamtes vollziehbar ausreisepflichtig. 27 Für die Klägerin zu 6) ergibt sich ein rechtliches Ausreisehindernis aus dem "An- spruch auf Achtung ihres Privatlebens" gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dieses Recht ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u.a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln 28 - vgl. EGMR (Große Kammer) Urteil vom 13.02.2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145, 2146 - 29 - 30 und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. In dieses Recht würde durch eine Abschiebung der Klägerin zu 6) eingegriffen. Ein solcher Eingriff wäre auch nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung 31 - vgl. hierzu und zu den nach der Rechtsprechung des EGMR beachtlichen Kriterien Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280, 282 f - 32 - 33 ergibt, dass eine Abschiebung der Klägerin zu 6) in den Kosovo unverhältnismäßig wäre. Sie hat sich in einem Maße in die hiesigen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert, dass ihr das Verlassen des Bundesgebietes und die Rückführung in den Kosovo nicht zugemutet werden kann. 34 Vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 21.07.2005 - 19 B 939/05 -. 35 Die Klägerin zu 6) reiste im Jahre 1992 im Alter von vier Jahren in das Bundesgebiet ein, ist hier aufgewachsen und hat ihre Integration weitgehend erfolgreich abgeschlossen. Sie weist alle Merkmale eines sog. "faktischen Inländers" auf. Nach den vorgelegten Bescheinigungen des Schulleiters sowie der Lehrerin, die in der Klasse der Klägerin zu 6) vier Jahre lang Klassenlehrerin war, war sie von Anfang in die Klassengemeinschaft integriert. Sie sei wegen ihrer Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft bei Lehrern und Schülern gleichermaßen beliebt. Die Lehrerin kennzeichnet sie als eine ausgesprochen fleißige, ordentliche, zuverlässige und motivierte Schülerin. Ihre Fähigkeiten, sich in der deutschen Sprache mündlich wie schriftlich auszudrücken, entsprächen annähernd der einer Muttersprachlerin. Es sei anzunehmen, dass sie einen guten Schulabschluss am Ende des Schuljahres 2005/2006 in der Klasse 10 der Hauptschule machen werde. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse konnte die Klägerin zu 6) auch problemlos den beiden mündlichen Verhandlungen im vorliegenden Verfahren folgen. Sie hat dem Gericht er- klärt, dass sie nur mit Mühe albanisch sprechen könne. Sie sei hier vollständig integ- riert. Sie habe eine Vielzahl von Freundinnen, bei denen sie auch zu Hause eingeladen werde. Mit ihren Geschwistern und ihren Eltern spreche sie - auch zu Hause - Deutsch. Vor kurzem habe sie sich in einer Handelsschule angemeldet, um dort nach Abschluss der Hauptschule ihre Ausbildung fortzusetzen. Eine Abschiebung in den Kosovo würde sich für sie nicht als eine Rückkehr in ihr Heimatland darstellen. Der Kosovo sei für sie ein fremdes Land. Dies ist nach Auffassung des Gerichts einleuchtend, da die Klägerin zu 6) ihre gesamte, erfolgreich vollzogene Sozialisation im Bundesgebiet erfahren hat. Im Rahmen der Gesamtschau, die bei einer Prüfung des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, ist ferner zu berücksichtigen, dass sie nicht nur in ein für sie fremdes Land verbracht würde, sondern - als Angehörige des Volkes der Ashkali - dort überdies in eine besonders schwierige soziale Situation geriete. 36 Vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstandes Benassi, "Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG", InfAuslR 2005, 357 ff, 360. Zur Anwendung von Art. 8 EMRK im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106 ff sowie VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05(2) - . 37 Das sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ausreisehindernis der Klägerin zu 6) entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin noch minderjährig ist. Allerdings wird minderjährigen Kindern nicht ohne weiteres ein von ihren Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass nach § 25 Abs. 5 AufenthG Minderjährigen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Ausreisehindernisses nach Art. 8 EMRK vorliegen. Gemäß Art. 8 EMRK kann sie sich auf ein eigenständiges Recht berufen, denn nach dieser Regelung hat "jedermann" Anspruch auf entsprechenden Schutz. Diese Auffassung widerspricht auch nicht - wie das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363 - zu Recht ausführt - der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes. Denn dieses billigt zum Beispiel in seinem § 37 beim Recht auf Wiederkehr Ausländern bereits nach Vollendung des 15. Lebensjahres (also noch als Minderjährigen) unter den dort genannten Voraussetzungen ein eigenständiges Recht zu. Eine Versagungsmöglichkeit liegt gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 3 im Ermessen der Behörde, wenn die persönliche Betreuung des Minderjährigen im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist. 38 Die Klägerin zu 6) hat ihre Integrationsleistungen auch in einer Zeit erbracht, in der sie nicht ernsthaft eine Rückkehr in ihr Heimatland in Betracht ziehen musste. 39 Vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 16.09.2005 - 19 B 1442/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 11 S 1099/04 -. 40 Als Minderjährige kam eine alleinige Rückkehr in ihr Heimatland nicht in Betracht. Insoweit war sie auf ihre Eltern angewiesen. 41 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht die Regelung unter § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG entgegen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Infolge der Erlangung des Rechts auf Schutz des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK ist es der Klägerin zu 6) nicht zumutbar, ihrer Ausreisepflicht zu genügen. 42 Es spricht vieles dafür, dass auch bei den Klägern zu 1), 4) und 5) die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens erfüllt sind und damit auch bei ihnen - wie bei der Klägerin zu 6) - ein Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegt. 43 Der Kläger zu 1) stellt seit Mitte 2001 ohne Unterbrechung den Lebensunterhalt seiner sechsköpfigen Familie insoweit sicher, als diese keine Sozialhilfeleistungen mehr in Anspruch nehmen muss. Wie er glaubhaft vorgetragen hat, hätte er das Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber auch schon im Jahre 1999 begründen können, wenn ihm seinerzeit eine Arbeitserlaubnis hierfür erteilt worden wäre. Sein Arbeitgeber hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auf Grund der Auftragslage der Firma davon auszugehen sei, dass die Arbeitsstelle des Klägers zu 1) auf Jahre hinaus gesichert sei. Dieser wird also auch in der absehbaren Zukunft in der Lage sein, den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. 44 Ferner hat der Kläger zu 1) durch die Art und Weise seiner Erwerbstätigkeit eine schützenswerte Integrationsleistung in das Wirtschaftsleben im Bundesgebiet erbracht. Aus den Bescheinigungen seines Arbeitgebers vom Mai 2003 und vom September 2005 und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, dass er als Vorarbeiter einer Handwerkergruppe tätig ist und diese Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit sowohl des Arbeitgebers als auch der Kunden durchführt. Er ist sowohl sprachlich als auch fachlich kompetent und zu einer eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Lage. Auch ein Geschäftspartner und verschiedene Kunden des Arbeitgebers haben schriftlich dargelegt, dass der Kläger zu 1) die Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Zusammenlegung und Renovierung von Wohneinheiten anfallen, in qualifizierter und guter Weise erledigt. Er sei ein ehrlicher, zuverlässiger, engagierter und hilfsbereiter Mensch - wie es in einem Schreiben eines der Kunden heißt -, "den man auch be- denkenlos alleine in seiner Wohnung arbeiten lassen kann". 45 Bei der Frage der Integration sind auch die zwischenzeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Klägers zu 1) zu berücksichtigen. 46 Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck davon verschaffen können, dass der Kläger zu 1) die deutsche Sprache vollkommen beherrscht. Nach alledem spricht vieles dafür, dass der - nicht vorbestrafte - Kläger zu 1) ebenfalls die Merkmale eines sogenannten "faktischen Inländers" aufweist. 47 Es gibt auch keine Gründe, wonach die von ihm erbrachten Integrationsleistungen unberücksichtigt bleiben müssten. Nach der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG wäre dies der Fall, wenn er seiner Obliegenheit nicht nachgekommen wäre, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden könnten, 48 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110; OVG NW, Beschluss vom 01.06.2005 - 18 B 677/05 -. 49 Dem Kläger zu 1) sind keine Versäumnisse in Bezug auf die Überwindung zeitweiliger Abschiebungshindernisse in den Kosovo anzulasten. 50 Er musste in der Vergangenheit auch nicht ernsthaft eine Rückkehr in sein Heimatland in Betracht ziehen, 51 vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 16.09.2005 - 19 B 1442/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 11 S 1099/04 -. 52 Angesichts der Zuspitzung der Lage vor dem Kosovokrieg gereicht es ihm in- soweit nicht zum Nachteil, dass er nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylerstverfahrens (am 18.03.1997) am 31.07.1997 einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Ferner ist es ihm nicht nachteilig anzurechnen, dass er und die Klägerin zu 2) für den im Februar 2000 geborenen Kläger zu 3) am 03.03.2000 einen Asylantrag gestellt haben. Dieser wurde erst im Juli 2005 bestandskräftig. Bis zum Sommer 2005 galt im übrigen auf Grund der Erlasslage für Angehörige des Volkes der Ashkali ein Abschiebestopp in Bezug auf den Kosovo. Dieser Abschiebe- stopp rechtfertigte sich u.a. aus der Schutzbedürftigkeit von Minderheiten aus dem Kosovo. 53 Das Gericht lässt die Frage, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK beim Kläger zu 1) in der Variante "Anspruch auf Achtung des Privatlebens" durchgreift, letztlich offen. Denn eine Unklarheit besteht beim Kläger zu 1) insofern, als er im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits 24 Jahre alt war und damit seine wesentliche Prägung im Kosovo erhalten hat. 54 Der Kläger kann sich jedenfalls auf den in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG eröffneten Schutz des Familienlebens berufen, da die Klägerin zu 6) noch minderjährig ist. 55 Was die in den Jahren 1991 bzw. 1990 geborenen Kläger zu 4) und 5) anbelangt, spricht vieles dafür, dass sie sich ebenso wie die Klägerin zu 6) auf ein Ausreisehindernis auf Grund des Schutzes des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können. 56 Sie haben ihre ausschließliche Prägung im Bundesgebiet erhalten. Wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, haben sie hier ihre Freunde, die Deutsche sind, laden sich gegenseitig ein und machen gemeinsame Unternehmungen. Sie haben die deutschen Lebensgewohnheiten angenommen. Beide Kläger sprechen - wie alle in der Familie - zu Hause Deutsch. Sie haben von ihren Eltern zwar auch Albanisch gelernt, können es aber nicht so gut sprechen wie Deutsch und können es nicht schreiben. Die Kläger zu 4) und 5) haben allerdings in der Schule erhebliche Probleme. Ihre Lernleistungen sind zum Teil schlecht. 57 Der Kläger zu 4) (S. ), der auch Konflikte in seiner Klasse hat, wird nach den Mitteilungen der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 auf Grund eines durchgeführten Tests in die Parallelklasse seiner Hauptschule überwechseln. Er hat - wie er ausführt - eine besondere Freundschaft zu einem 23- jährigen Deutschen, mit dem er Musik macht und der ihm auch ansonsten hilft. Der Kläger zu 5) (I. ) macht nach seinen Mitteilungen in der mündlichen Verhand- lung vom 08.02.2006 derzeit erfolgreich ein Praktikum in einer Jugendwerkstatt in Siegburg. Der Arbeitgeber des Klägers zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger zu 5) sei handwerklich begabt und er könne bei ihm später eine Ausbildungsstelle erhalten. Der Kläger zu 5) ist Mitglied eines Vereins und spielt dort Fußball in der Jugendabtei- lung. 58 Bei der vorliegenden Entscheidung kann jedoch letztlich dahinstehen, ob den Klägern zu 4) und 5) der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK zugute kommt. Immerhin gibt es bei beiden Klägern Lern- und Integrationsschwierigkeiten in ihrer jeweiligen Schulklasse. 59 Bei beiden besteht jedenfalls ein Ausreisehindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG auf Grund des Schutzes der Familie. 60 Ein solches Ausreisehindernis greift auch zugunsten der Klägerin zu 2) und des fünfjährigen Klägers zu 3) ein. Beide sprechen im Übrigen - wovon sich das Gericht überzeugen konnte - fließend Deutsch. 61 Über die vorgetragene Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) braucht nach alledem nicht entschieden zu werden. 62 Die Kläger zu 1) bis 5) sind auch unverschuldet an der Ausreise gehindert, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Denn eine Trennung von der Klägerin zu 6) kommt auf Grund des Schutzes der Familie nicht in Betracht. 63 Da alle Kläger seit mehr als 18 Monaten im Besitz von Duldungen sind, greift zu ihren Gunsten die "Sollbestimmung" des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein. Ein Ausnahmefall ist nicht erkennbar. 64 Das Ermessen des Beklagten ist auch insoweit auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse reduziert, als die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt sind, davon aber abgesehen werden kann, Abs. 3 2. Halbsatz. 65 Was die Erfüllung der Passpflicht anbelangt, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung Pässe für die Kläger zu 1) und 2) sowie 4) und 6) vorgelegt. Sie haben vorgetragen, dass ihnen vom Generalkonsulat in Düsseldorf für den - im Kosovo geborenen Kläger zu 5) kein Pass erteilt worden sei, weil sie nicht im Besitz einer Geburtsurkunde seien. Ferner hätten sie für den in Deutschland geborenen Kläger zu 3) ebenfalls keinen Pass erhalten. 66 Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes, dessen Umfang in § 2 Abs. 3 AufenthG definiert ist, fällt zum Nachteil der Kläger zwar ins Gewicht, dass sie derzeit noch öffentliche Mittel in Form von Wohngeld beziehen. Der Arbeitgeber des Klägers zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung indes die Erklärung abgegeben, er werde das Gehalt des Klägers zu 1) so weit erhöhen, dass die Familie kein Wohngeld mehr zu beziehen brauche. 67 Schließlich dürfte es bei den Klägern an dem für die Einreise erforderlichen Visum fehlen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. 68 In Bezug auf die drei genannten Punkte, in denen die Erteilungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, reduziert sich das dem Beklagte eingeräumte Ermessen auf einen Erteilungsanspruch. Ihrer Passpflicht werden die Kläger voraussichtlich auch hinsichtlich der noch fehlenden Pässe für die Kläger zu 3) und 5) genügen können. Der Lebensunterhalt wird nach der Gehaltserhöhung des Klägers zu 1) voll- ständig sicher gestellt sein. Eine Nachholung des Visumsverfahrens ist angesichts beruflichen Verpflichtungen des Klägers zu 1) und der Schulpflicht der Kläger zu 4) bis 6) unzumutbar. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.