Beschluss
15 A 2569/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0304.15A2569.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.546,93 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.546,93 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Der Hinweis auf die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung (Flurstück 258) zu den Hinterliegergrundstücken (Flurstücke 83 und 84) und auf den nicht bestehenden Anspruch auf Bestellung einer Baulast geht schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf ausdrücklich nicht gestützt hat (vgl. Urteilsabdruck Seite 5: "Das kann jedoch dahinstehen..."). Ob hier die Voraussetzungen des im Erschließungsbeitragsrecht über § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) i.V.m. § 1 Abs. 3 KAG NRW grundsätzlich anwendbaren § 42 Abs. 1 AO – dazu siehe BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 9 C 1.09 -, BVerwGE, 136, 126 (138) = BRS 75 Nr. 153 = NVwZ 2010, 910 (913) = juris Rn. 35, und Beschluss vom 14. Januar 1997 - 8 B 247.96 -, NVwZ 1998, 76 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NWVBl. 1998, 245 (246) = juris Rn. 22; VG Sigmaringen, Urteil vom 27. September 2005 - 5 K 2380/04 -, juris Rn. 19 – vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man zu Argumentationszwecken unterstellte, es läge kein Fall des § 42 Abs. 1 AO vor, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Berufung. Denn die Klägerin ist hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung X. , Flur 12, Flurstücke 83 und 84 zu Recht zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße "A. I. (südl. Teil)" herangezogen worden. Denn bei Hinterliegergrundstücken mit bestandsgeschützter Bebauung reicht eine mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung aus, um ein Erschlossensein im beitragsrechtlichen Sinne zu bejahen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 15 B 2352/03 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, OVGE MüLü 48, 243 (253) = NWVBl. 2002, 275 (278) = juris Rn. 56 ff. Das ist hier der Fall. So wurde antragsgemäß eine die Flurstücke 83, 84 und 258 betreffende Baugenehmigung zur Errichtung einer oberirdischen Betankungsanlage und eines Fäkalienablasses erteilt, die ausweislich des grün gestempelten Lageplans eine über das Flurstück 258 führende "Hauptzu- und –abfahrt" zu bzw. von der Anbaustraße "A. I. " vorsieht, während die Zufahrt vom Flurstück 83 zur P.-Straße lediglich als "untergeordnete Zu- und Abfahrt" bezeichnet wurde. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids zur Errichtung eines Garagengebäudes für Omnibusse mit integriertem Werkstatt- und Waschbereich wurde seitens des auf den hier in Rede stehenden Flurstücken ansässigen Reiseverkehrsunternehmens erklärt, die Hauptzu- und abfahrt für das Betriebsgebäude werde über die Straße "A. I. " erfolgen; der Zufahrt zur P.-Straße komme hingegen lediglich eine untergeordnete Rolle als PKW-An- und Abfahrt für Büro, Werkstatt und Mietwohnhaus zu. Auf der Basis dieser zur Genehmigung bzw. zum Erlass eines Vorbescheids gestellten Angaben erfolgte eine schalltechnische Untersuchung durch den TÜV Rheinland; auf dieser Grundlage erging letztlich auch der beantragte Vorbescheid. Die hier in Rede stehenden Grundstücke werden somit im Einklang mit der erteilten Baugenehmigung und dem Bauvorbescheid bereits in einer bestimmten Art ausgenutzt, die eine entsprechende tatsächliche Inanspruchnahme der Anbaustraße nach sich zieht. Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil, die Klägerin räumt selber ein, dass das Hinterliegergrundstück "über das Flurstück 258 eine Zuwegung zur Straße ‚A. I. ‘ erhielt". Nimmt die Klägerin auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigungslage tatsächlich die Zuwegung von der Anbaustraße über das Flurstück 258 zu ihren Hinterliegergrundstücken, so ist sie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242), der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht, hier konkret unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung bzw. des Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gehindert, sich auf das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt zu den Hinterliegergrundstücken zu berufen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2010 9 C 1.09 -, BVerwGE, 136, 126 (139) = BRS 75 Nr. 153 = NVwZ 2010, 910 (914) = juris Rn. 38. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.