Urteil
3 K 1000/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0707.3K1000.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur 134, Flurstück 411, N.-weg 38 in N. und wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Fahrbahn des N.-weges vom N.-kamp bis zur C.-straße. Die Fahrbahn des N.-weges wurde erstmals in den 50-iger Jahren hergestellt. In zwei Teilabschnitten ließ der Beklagte die Fahrbahn im Jahre 1999 und 2002/2003 ausbauen. Diese erhielt erstmals eine Frostschutzschicht. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 6. Mai 2003. Unter Einstufung des N.-weges als Haupterschließungsstraße mit einem Anliegeranteil von 60% und unter Zugrundelegung eines umlagefähigen Aufwandes von 102.822,92 Euro errechnete der Beklagte einen Beitragssatz von 2,690756 Euro/qm. Mit Bescheid vom 5. Januar 2004 zog der Beklagte den Kläger gestützt auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 15. Dezember 1978 in der 6. Änderungsfassung vom 22. März 2002 zur Zahlung eines Straßenbaubeitrages in Höhe von 682,11 Euro heran. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 als unbegründet zurück. Am 1. Juni 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Baumaßnahme sei nicht abrechnungsfähig. Die Abnutzung der Straße sei halbseitig auf den seit 1997 eröffneten Buslinienverkehr zurückzuführen. Eine Verbesserung liege ebenfalls nicht vor, da die Fahrbahn lediglich andersartig wieder hergestellt worden sei. Zudem sei das erfolgte vereinfachte Verfahren ohne Bürgerbeteiligung rechtswidrig, da der Ratsbeschluss vom 14. Dezember 1988 nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Bei der Baumaßnahme im Jahre 1999 handele es sich um eine eigenständig abrechnenbare Maßnahme. Zudem enthalte die Änderungssatzung treuwidriger Weise keine Übergangsregelung. Die signifikante Erhöhung des Anliegeranteils hätte eine solche aber erfordert. Abgesehen davon sei sein Grundstück auf Grund fehlender rechtlicher Sicherung nicht von dem Maikottenweg erschlossen. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt aus: Bereits zu Beginn des ersten Teilausbaus sei ausdrücklich daraufhin gewiesen worden, dass nicht nur der Bereich N.-weg 18 bis 58, sondern auch der übrige Bereich bis zur C.-straße ausgebaut werden sollte. Mehrfach sei auch in Schreiben aus dem Jahre 1999 erwähnt worden, dass erst nach Abschluss der gesamten Ausbaumaßnahme abgerechnet werde. Da auch hinsichtlich des ersten Ausbaubereiches kein selbständig abrechnenbarer Abschnitt vorgelegen habe, sei die sachliche Beitragspflicht erst mit Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten im Jahre 2003 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Änderungssatzung aber bereits in Kraft befunden und hätte deshalb zur Anwendung kommen müssen. Nach einer Nutzungszeit von ca. 40 Jahren sei die Fahrbahn des N.-weges erneuerungsbedürftig gewesen. Durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht sei zudem eine beitragsfähige Verbesserung eingetreten. Dass über den N.-weg seit einigen Jahren eine Buslinie geführt werde, liege im Rahmen des Allgemeingebrauchs der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße. Eine vorherige Bürgerinformation habe gesetzlich nicht erfolgen müssen. Schließlich werde das Grundstück des Klägers auch von dem N.-weg über die jeweils als Zufahrt dienenden Flurstücke 402 und 414 erschlossen. Zwar bestehe keine rechtliche Sicherung. Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung im April 1957 habe es das Instrument der Baulast noch nicht gegeben. Die Erschließung sei seinerzeit aber als ausreichend angesehen worden. Abgesehen davon stehe dem Grundstückseigentümer des Hinterliegergrundstücks auch ein Notwegerecht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs.2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1. S.1 VwGO). Der Heranziehungsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen der Stadt N. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 22. März 2002 (im Folgenden: SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge. Formelle Gesichtspunkte stehen der Rechtmäßigkeit der Veranlagung nicht entgegen. Die vor Erlass des Bescheides unterbliebene Anhörung des Klägers (§ 91 AO iVm § 12 Abs.1 Nr.3 a) KAG NRW) ist gemäß § 126 Abs.1 Nr.3 AO iVm § 12 Abs.1 Nr.3 b) KAG NRW dadurch verfahrensrechtlich ausreichend nachgeholt worden, dass dieser im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2787/86 -; Beschluss vom 6. Januar 2005 - 15 A 5099/04. Eine darüber hinausgehende Bürgerbeteiligung bei der Planung ist in der Satzung nicht vorgesehen und auch von Rechts wegen nicht angezeigt. Eine Verpflichtung zur öffentlichen Auslegung des Ausbauplans, wie sie noch in dem Ratsbeschluss vom 29. November 1971 für alle beitragspflichtigen Maßnahmen vorgesehen war, besteht ausweislich des Ratsbeschlusses vom 14. Dezember 1988 (Vorlage Nr. 298/88) für Maßnahmen zur Erneuerung von Beleuchtungsanlagen sowie für Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen mit dem Einbau von Frostschutz- /Tragschichten nicht mehr. Die Bürger sind danach lediglich über die beitragspflichtigen Maßnahmen zu informieren. Dieses geschieht nach der Praxis des Beklagten durch Veröffentlichungen in der Tagespresse. Einer öffentliche Bekanntmachung des Ratsbeschlusses bedurfte es nicht. Die materiellen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Die vom Beklagten durchgeführte Maßnahme bestand in einer Verbesserung der Fahrbahn. Durch die Ausbaumaßnahme erhielt die Fahrbahn des N.-weges eine den heutigen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden Aufbau. Der erfolgte erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht stellt eine Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht wird, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -; Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2957/04 -. Da der Tatbestand der Verbesserung auf die vorteilhaftere Ausstattung der Anlage nach der durchgeführten Ausbaumaßnahme gegenüber dem ursprünglichen Zustand abzielt, ist es für die Beitragsfähigkeit einer solchen Maßnahme ebenfalls unerheblich, ob die Anlage vorher noch in gutem Zustand war oder ob Schäden an ihr infolge mangelhafter Unterhaltung vorhanden waren. Für eine solche Verbesserungsmaßnahme ist es ebenfalls ohne Belang, ob die normale Nutzungszeit der Anlage abgelaufen war oder die Teileinrichtung vorher verschlissen war und aus welchem Grunde dies geschehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1985 - 2 A 1077/83 - und vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, in: NWVBl 1996, 144. Nicht mit Erfolg vermag der Kläger daher der Qualifizierung der Ausbaumaßnahme als Verbesserung entgegenzuhalten, die streitige Fahrbahnerneuerung sei erst wegen des im Jahre 1997 einsetzenden Busverkehrs, der die seinerzeit noch völlig intakte Anlage zerstört habe, erforderlich gewesen. Liegt - wie hier - objektiv eine Verbesserung vor, die den Anliegern wirtschaftliche Vorteile bietet, so kommt es nämlich nicht darauf an, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Es steht im weiten Ausbauermessen der Gemeinde, ob und wann sie die Baumaßnahme vornimmt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/95 - und vom 4. August 2004, aa0. Abgesehen davon dürfte angesichts der 40-jährigen Nutzungszeit durchaus von einer Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage auszugehen sein. Einer Vertiefung dieses Aspektes bedarf es angesichts der unzweifelhaften Eingreifens des Beitragstatbestandes der Verbesserung indes nicht. Ferner ist die vorgenommene Anlagenbildung und die darauf basierende Berechnung des Beitrages nicht zu beanstanden. Eine Anlage im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts muss durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar sein sowie durch die Abgrenzung alle Grundstücke erfassen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2001 - 15 A 5565/99 - Diesen Kriterien genügt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht schon der im Jahre 1999 erfolgte Ausbau der Fahrbahn in dem Teilabschnitt von N.-weg Nr.18 bis Nr.58. Erst durch den weiteren Ausbau wurde ein selbständig abrechnenbarer Abschnitt geschaffen und zwar örtlich abgegrenzt durch die jeweils einmündenden Straßen N.-kamp und C.-straße. Erst mit Fertigstellung der weiteren Teilbereiche und der erfolgten Abnahme der Baumaßnahmen im Mai 2003 war die Anlage im Sinne des § 8 Abs.7 KAG NRW endgültig hergestellt. Maßgeblich für die Abrechnung ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht - hier Mai 2003 - gültige Satzungsregelung. Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht die 6. Änderungssatzung der SBS vom 22. März 2002 angewandt und bei der Verteilung des Aufwandes den auf 60 % erhöhten Anliegeranteil bei Straßenbaumaßnahmen an Fahrbahnen von Haupterschließungsstraßen (vgl. Anlage 2 a) zu § 3 SBS) in Ansatz gebracht. Raum für die Forderung einer Übergangsregelung besteht insoweit nicht. Dass die Festsetzung des Anliegeranteils in der Satzung gegenüber dem Gemeindeanteil zu hoch bemessen wäre, lässt sich nicht feststellen. Gemäß § 8 Abs.6 S.1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei steht im Rahmen der Aufwandsverteilung dem Anliegervorteil als dessen Kehrseite der nach § 8 Abs.4 S.4 KAG NRW zu berücksichtigende wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit gegenüber. So bleibt gemäß § 8 Abs.4 S.4 KAG NRW bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz, wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden. Die Gemeinde hat mithin eine Vorteilsabwägung vorzunehmen, wobei sie das Maß der schätzungsweise zu erwartenden Nutzung der ausgebauten Anlage durch die Grundstückseigentümer einerseits und der Allgemeinheit andererseits gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage die jeweiligen Anteilssätze festzulegen hat. Diese Festlegung des Gemeindeanteils - als Kehrseite zum Anliegeranteil - ist ein Akt gemeindlicher Rechtsetzung. Sie kann deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob die Gemeinde den durch das Gesetz und Recht gesteckten Rahmen ihres gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Vgl. : OVG; NRW, Urteil vom 23. November 1976 - II A 1766/74 -, in: KStZ 1977, 114 ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar (Stand: März 2006), § 8 KAG Rn.364 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber mit der erfolgten Festlegung eines Gemeindeanteils von 40 % für Fahrbahnen von Haupterschließungsstraßen in der SBS sein gesetzgeberisches Ermessen überschritten hat. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass Haupterschließungsstraßen ihrer Funktion nach neben der Erschließung von Grundstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen (vgl. § 3 Abs.3 b) SBS). Ihnen kommt hingegen nicht - wie dies bei Hauptverkehrsstraßen der Fall ist - die Funktion zu, dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen, d.h. durchgehende Verkehrsströme aufzunehmen, zu bündeln und zu untergeordneten Verkehrsanlagen weiterzuleiten. Während mithin die Anliegerstraße ganz überwiegend von ihrer Funktion her dem Anliegerverkehr bei nur geringem Durchgangsverkehr dient, weist die Haupterschließungsstraße schon erhöhten Durchgangsverkehr auf. Im Gegensatz dazu überwiegt bei einer Hauptverkehrsstraße ganz eindeutig der Durchgangsverkehr. Diese unschiedliche Intensität der Inanspruchnahme durch den Anlieger- und Durchgangsverkehr bei den jeweiligen Straßentypen muss sich demzufolge bei der Bemessung der Anteilssätze widerspiegeln. Denn je mehr die ausgebaute Anlage erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit benutzt bzw. benutzt werden wird, desto höher ist der Wert des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Allgemeinheit vermittelten (wirtschaftlichen) Vorteils zu bemessen und desto höher muss dementsprechend der Gemeindeanteil sein. Umgekehrt muss der Anliegeranteil desto höher sein, je mehr die ausgebaute Anlage erfahrungsgemäß von den jeweiligen Grundstücken aus benutzt bzw. benutzt werden wird. Vgl.: Driehaus, aa0, Rn. 367 m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und des den Gemeinden bei der Bemessung zustehenden weiten Ermessenspielraums ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass mit der Festlegung eines Gemeindeanteils von 40 % hinsichtlich der Fahrbahn bei Haupterschließungsstraßen die Grenze des Zulässigen überschritten wird. Zwar bewegt sich die Beteiligung der Anlieger mit 60 % am Fahrbahnaufwand im oberen Bereich. Vgl. zur Zulässigkeit eines Gemeindeanteils von 45 % bei Fahrbahnen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 B 1773/04 -; zur Staffelung des Gemeindeanteils bei weiterer Ausdifferenzierung der Fallgruppen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05 -, s. dazu auch die Vorschläge in der Mustersatzung des Nordrhein- Westfälischen Städte- und Gemeindebundes; Dennoch bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Verhältnis der grundsätzlich zu erwartenden Nutzung einer Haupterschließungsstraße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits auch bereits mit der Festlegung eines Anliegeranteils von 40 %, 50% oder 55 % in angemessener Weise Rechnung getragen sein könnte. Denn jedenfalls sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Entscheidung des Satzungsgebers, den Anliegeranteil auf 60 % festzusetzen, sachlich schlechterdings nicht vertretbar und deshalb willkürlich ist. Vielmehr bewegt sie sich (noch) im Rahmen des Zulässigen. Auch fügt sich die Festlegung des Anliegeranteils auf 60 % der Kosten für den Ausbau von Haupterschließungsstraßen angemessen in das System der vom Satzungsgeber für die sonstigen Straßenarten gewählten Anteilssätze ein. Dass der Beklagte den beitragsfähigen Aufwand unzutreffend ermittelt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich wird das nicht unmittelbar an der Straße gelegene Grundstück des Klägers als Hinterliegergrundstück von der ausgebauten Straße N.-weg erschlossen. Maßgeblich dafür ist nach § 8 Abs.2 S.2 KAG NRW, ob die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße für den Eigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf Dauer gesichert ist, ob also die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs zum und vom Grundstück nur vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -. Bei bebauten Hinterliegergrundstücken sind dabei geringere Anforderungen an die rechtliche Sicherung zu stellen. Hier reicht die mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, in: NWVBl 2002, 275; und vom 22. Dezember 2003 - 15 B 2352/03. Diese Voraussetzungen sind im Falle des klägerischen Grundstücks gegeben. Erst Recht genügt für die Annahme des Erschlossensein, wenn ein bebautes Hinterliegergrundstück - wie hier - ausschließlich über eine tatsächlich hergestellte, zur ausgebauten Straße führende Zufahrt erreichbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, in: KStZ 2004, 153. Besonderheiten, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.