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Beschluss

18 B 175/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder keine geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen. • Eine Duldung nach § 55 AuslG ist als zeitweilige Aussetzung der Abschiebung nicht dazu geeignet, einen Daueraufenthalt zu ermöglichen. • Zur Annahme einer unzumutbaren Trennung von minderjährigen Kindern im Sinne von Art. 6 GG sind über bloße Besuchskontakte hinausgehende, dauerhafte und substantielle Beistandsverhältnisse erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde; Duldung ungeeignet für Daueraufenthalt • Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder keine geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen. • Eine Duldung nach § 55 AuslG ist als zeitweilige Aussetzung der Abschiebung nicht dazu geeignet, einen Daueraufenthalt zu ermöglichen. • Zur Annahme einer unzumutbaren Trennung von minderjährigen Kindern im Sinne von Art. 6 GG sind über bloße Besuchskontakte hinausgehende, dauerhafte und substantielle Beistandsverhältnisse erforderlich. Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner am 7. Januar 2000 die Duldung seines weiteren Aufenthalts, um das Sorgerecht für seine drei bei der Mutter lebenden Kinder wahrzunehmen und Umgangspflege zu betreiben. Er war Ende 1998 ohne erforderliches Visum eingereist und am 18. März 1999 festgenommen worden; zuvor war im März 1998 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden und er war freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach einer Haftentlassung im Dezember 1999 erhielt er eine Abschiebungsandrohung vom 13. Dezember 1999. Die Ehefrau gab Erklärungen zu Besuchen seit Mitte Dezember 1999. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Anordnungsanspruch auf Duldung ab; der Antragsteller suchte die Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt: Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und macht keinen relevanten Verfahrensmangel geltend. • Rechtliche Einordnung der Duldung: Nach § 55 AuslG ist die Duldung als zeitweise Aussetzung der Abschiebung ausgestaltet; sie setzt voraus, dass die Unmöglichkeit der Abschiebung vorübergehend ist. Eine Duldung kann daher nicht zur Ermöglichung eines Daueraufenthalts dienen. • Vorbringen des Antragstellers unzureichend: Die vorgelegten Erklärungen zeigen allenfalls eine kurzfristige Intensivierung des Kontakts zu den Kindern nach Bekanntwerden der Abschiebungsandrohung, nicht jedoch eine dauerhafte Beistandsgemeinschaft, die über bloße Besuchskontakte hinausgeht. • Würdigung der familiären Verhältnisse: Der Antragsteller war zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt und die Kinder wurden längere Zeit allein von der Mutter betreut; eine Trennung vom Antragsteller ist unter diesen Umständen nicht per se unzumutbar im Sinne von Art. 6 GG. • Rechtsfolgen: Da die Voraussetzungen für eine Duldung als Mittel zur Sicherung eines Daueraufenthalts nicht vorliegen und keine unzumutbare Trennung der Kinder dargelegt ist, war der Anordnungsanspruch zu verneinen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Ablehnung des Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht, weil eine Duldung nach § 55 AuslG nicht geeignet ist, einen Daueraufenthalt zu begründen, und der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine Trennung von seinen Kindern unzumutbar wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.