Beschluss
13 A 683/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1112.13A683.00.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 66.467,94 EUR (= 130.000,- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 66.467,94 EUR (= 130.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 1939 in Indien geborene Kläger, der seit 1961 in Deutschland lebt, betreibt seit 1980 eine ärztliche Praxis für Allgemeinmedizin in N. /S. . Mit Urteil vom 21. Dezember 1995 verurteilte das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (8 Els 14 Js 47/95 (31/95)) den Kläger wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Kläger in der Nacht des 4./5. Februar 1995 das damals ihm und seiner - inzwischen von ihm geschiedenen - früheren Ehefrau gehörende Haus C. straße in N. mittels einer vom Keller bis in das Dachgeschoss reichenden Lunte aus Kleidungsstücken und Papier und eines Brandbeschleunigers (Benzin) in Brand gesetzt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Duisburg durch Urteil vom 2. September 1996 (76 Ns 4/96) das Urteil des Schöffengerichts Mülheim/Ruhr auf Grund von Indizien und unter Berücksichtigung der Motive, des Aussageverhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers im Strafausspruch dahingehend, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde; die Berufung des Klägers wurde verworfen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf als unbegründet (Beschluss vom 26. Juni 1997, 2 SS 9/97 - 31/97 II). Den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verwarf das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 30. März 1998/6. April 1998 (XXVI 173/97) als unzulässig; zugleich wurde der Antrag des Klägers, die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 2. September 1996 aufzuschieben, zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 23. Mai 1998 (1 Ws 273 - 274/98). Der Kläger, der auch während der überwiegenden Zeit seiner Strafhaft als Arzt in seiner Praxis tätig war, wurde nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe im Februar 2000 aus der Strafhaft entlassen (Beschluss Landgericht Dortmund vom 16. Februar 2000 - 14 (4) StVK 598/99 CAS). Nachdem die Beklagte Kenntnis von den Strafurteilen des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr und des Landgerichts Duisburg erhalten hatte, leitete sie im Februar 1997 das Verfahren zwecks Widerrufs der Approbation des Klägers ein. Mit Verfügung vom 26. November 1997 widerrief die Beklagte die Approbation des Klägers als Arzt. Als Folge des Verhaltens, das den Strafurteilen zu Grunde liege, sei der Kläger unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser u.a. geltend machte, die Strafurteile enthielten unsinnige Feststellungen und er sei Opfer eines Terroranschlages eines schizophrenen Patienten, wies die Beklagte durch Bescheid vom 3. März 1998 zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Verurteilungen seien unerträgliche Fehlurteile. Er habe sein Haus nicht in Brand gesteckt, sondern sei Opfer der Verfolgung durch einen schizophrenen Patienten, für den er im Rahmen einer Rentenangelegenheit nicht das von diesem gewünschte Gutachten erstellt habe. Die strafrechtlichen Feststellungen zu seinen angeblichen Motiven seien nicht haltbar. Er sei Arzt aus Berufung und habe sich in seiner Tätigkeit als Arzt nichts zu Schulden kommen lassen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. November 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 3. März 1998 aufzuheben. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die gegen den Kläger ergangenen Strafurteile, auf Grund derer von seiner Täterschaft auszugehen sei, beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 17. November 1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der in der Nacht zum 5. Februar 1995 begangenen Straftaten sei der Kläger als für den ärztlichen Beruf unzuverlässig anzusehen. Die gegen die strafgerichtlichen Feststellungen erhobenen Einwände des Klägers seien nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. Mit seiner - zugelassenen - Berufung macht der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Umstände, die seiner in den Strafurteilen angenommenen Täterschaft der Brandstiftung entgegenstünden, weiterhin geltend, die Strafurteile seien krasse Fehlurteile. Die strafrechtlichen Feststellungen könnten im Rahmen des Verfahrens wegen Widerrufs der Approbation nicht berücksichtigt werden. Die in den Strafurteilen festgestellten Taten hätten auch keinen Bezug zur Ausübung seines Berufes als Arzt, bei der ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen, auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die o.a. Strafakten sowie die das Scheidungsverfahren des Klägers betreffenden Akten (24 F 252/87 Amtsgericht Mülheim a.d. Ruhr). II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält, zumal auch ein Erörterungstermin stattgefunden hat. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 26. November 1997 und 3. März 1998 sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei ist, weil dies nicht zu einem anderen Ergebnis führt, nicht entscheidend, dass der Senat - anders als das Verwaltungsgericht, das den Kläger als unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs angesehen hat - von einer Unwürdigkeit des Klägers für eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeht. Der Widerruf der Approbation hat seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218). Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn der betreffende Arzt sich nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausführung des ärztlichen Berufs ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756; Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, Ärzte, Nr. 91; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -, dazu BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, die gegen den Beschluss des BVerwG eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1162/98 -, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, der von März 1998 datiert. "Unwürdigkeit" im Sinne der §§ 3, 5 BÄO liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. "Unzuverlässig" als Arzt ist, wer auf Grund seines bisherigen Verhaltens bei prognostischer Betrachtung bei Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, a.a.O.; Urteil vom 16. September 1997, a.a.O.; Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, a.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, NJW 1994, 1601; Beschluss vom 2. November 1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806; Beschluss vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -. Die Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs beurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient im engeren Sinne. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erstreckt sich nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, sondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. "Unzuverlässigkeit" und "Unwürdigkeit" können dementsprechend auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 - und vom 25. Mai 1993 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72; Beschluss vom 14. April 1988 - 5 B 239/88 -, MedR 1989, 52. Die Ausübung des ärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten. Auch wenn möglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden kann, vgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 5. September 1986 - 9 S 1601/95 -, NJW 1987, 1502; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72, so gehört doch im Hinblick auf das Merkmal der Berufswürdigkeit dazu auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Dieses ist, da das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das als solches vor Gefährdung in Schutz genommen werden muss, zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufs entgegenbringen soll. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut "Gesundheitsversorgung" und "Gesundheitsschutz" über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist eben auch, dass die Ärzteschaft als Ganzes und der einzelne Arzt das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung besitzt. Dementsprechend geht in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen eines Arztes die Erwartung der Bevölkerung dahin, dass dieser einer anderen Person jedenfalls nicht willentlich Schaden zufügt, weil dies dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O. und vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366, 2368; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A 2679/91 -, a.a.O. Nach diesen Kriterien bestehen, abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides (März 1998), keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation des Klägers. Auch der Senat, dem insoweit ebenso wie den Verwaltungsbehörden eine eigenständige Überprüfung obliegt, ob sich aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verfahren hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, a.a.O., kommt nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials, insbesondere der o.a. Strafakte zu dem Schluss, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Zu einer dahingehenden Überzeugung gelangt der Senat nach eigenständiger Würdigung der Feststellungen im Strafverfahren. Zwar sind in erster Linie die Strafgerichte dazu berufen, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person zu beurteilen. Das hindert die Verwaltungsgerichte aber nicht, in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückzugreifen. Der Senat geht deshalb ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten lassen muss. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -. Diese Prämisse gilt nach Auffassung des Senats auch und gerade in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betreffende - wie der Kläger in der Verhandlung vor dem Landgericht Duisburg - wenig/keine Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gemacht hat und die strafrechtliche Verurteilung auf einer Wertung von Indizien sowie des Aussageverhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beruht. Gerade bei einer solchen Verfahrenskonstellation kommt der Hauptverhandlung, die Kernstück des Strafprozesses ist und die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür schafft, Feststellungen zur strafrechtlichen Schuld zu treffen und ggfls. die Unschuldsvermutung zu widerlegen, BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, NJW 1987, 2427, eine maßgebende Bedeutung zu. Dieser der Hauptverhandlung im Strafprozess zukommende Zweck würde unterlaufen und es würde der mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzverteilung widersprechen, wenn in einem dem Strafverfahren nachfolgenden verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt die strafrechtlichen Feststellungen zur Diskussion und zur Disposition gestellt würden; die für die Überzeugungsbildung des Strafgerichts entscheidende Hauptverhandlung ist insoweit nicht wiederholbar. Durchschlagende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu Lasten des Klägers begründen, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan worden. Zu bedenken ist dabei im Ausgangspunkt, dass das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg ebenso erfolglos war wie das von ihm eingeleitete und durch zwei Instanzen geführte strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren. In diesem, den Widerruf der Approbation betreffenden Berufungsverfahren haben sich der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts Duisburg zu den Motiven des Klägers für die Brandlegung gewandt; diese hatte die Strafkammer darin gesehen, dass der Kläger aus Hass gegenüber seiner früheren Ehefrau mit der Vernichtung des Hauses C. straße in N. durch Brand einen Schlussstrich unter die vergangenen Jahre ziehen wollte und dass er sich im Rahmen der Schadensregulierung einen erheblichen wirschaftlichen Gewinn durch Auszahlung einer hohen Versicherungssumme erhoffte. Beide Motivkomplexe und das entsprechende Vorbringen des Klägers waren bereits Gegenstand des den Wiederaufnahmeantrag des Klägers verwerfenden Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 1998/6. April 1998, so dass insoweit nichts Neues vorgetragen wird, was nicht bereits Gegenstand des Straf- bzw. des Wiederaufnahmeverfahrens war. Dass das entsprechende Vorbringen des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren evident fehlerhaft gewürdigt worden ist, ist ebensowenig erkennbar wie auch im Übrigen keine logischen oder argumentativen Fehler ersichtlich sind, auf Grund derer das Strafurteil des Landgerichts Duisburg eindeutig als mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbarendes Fehlurteil angesehen werden müsste. Das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Duisburg mit den darin enthaltenen Schuldfeststellungen zu Lasten des Klägers bewirkt, dass die mit Verfassungsrang ausgestattete und grundsätzlich für jeden bestehende Unschuldsvermutung widerlegt ist und dem Kläger auch eine Schuld für das abgeurteilte Tatgeschehen vorgehalten werden darf. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, a.a.O. Der Kläger ist somit unter strafrechtlichen Gesichtspunkten des Begehens von Verbrechen und mit der Brandstiftung des Begehens einer gemeingefährlichen Straftat schuldig. Durch die Verwirklichung gravierender und mit einem hohen Strafmaß versehener Delikte hat der Kläger das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung und -behandlung verspielt und damit sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen untergraben als auch - vor dem Hintergrund, dass ärztliches Ethos Heilung und Linderung verlangt und damit Schadenszufügung generell nicht vereinbar ist - tendenziell das der Ärzteschaft insgesamt mit der entsprechenden negativen Rückwirkung auf die Einschätzung der persönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 - 13 A 2587/94 -. Das Begehen einer gemeingefährlichen Straftat in Form einer Brandstiftung schließt es aus, von Seiten seines eigenen Berufsstandes eine weitere Respektierung und Achtung als Kollege zu erwarten. In diese Richtung deutet tendenziell auch die nach den Strafurteilen gegen den Kläger erfolgte Entziehung seiner Kassenarztzulassung. Dass das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 23. April 1999 den Antrag der Ärztekammer Nordrhein auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Kläger abgelehnt hat, führt insoweit zu keiner anderen Würdigung, weil diesem Beschluss keine präjudizielle Wirkung für das Verfahren wegen Widerrufs der Approbation zukommt. Für die Einschätzung der Würdigkeit des Klägers zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit ist es auch unbeachtlich, dass er einen guten Zulauf in der Praxis hatte und Patienten ihn auch während der Zeit seiner Strafhaft, in der er seine Praxistätigkeit weitgehend fortsetzen konnte, aufgesucht haben. Schutzgut der Regelungen über den Approbationsentzug ist nämlich in Bezug auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht das Vertrauen des einzelnen Patienten zum jeweiligen Arzt, der sich Verfehlungen zu Schulden kommen lassen hat, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Ärzteschaft als Berufsstand, so dass es über die einzelne Beziehung des Arztes zu seinen Patienten hinausgeht. Für die Zeit nach dem Strafurteil des Landgerichts Duisburg ist die Würdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs auch deshalb eingeschränkt zu beurteilen, weil in der Bewertung durch die Allgemeinheit ein Fehlverhalten, für das der Betreffende - wie hier - mit einer Freiheitsstrafe belegt worden ist, weitaus stärker Ansehen und Vertrauen tangiert als ein mit Geldstrafe geahndetes. Dass die Strafe zunächst im Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr zur Bewährung ausgesetzt war und der Kläger die Freiheitsstrafe zwischenzeitlich verbüßt hat bzw. ihm der Rest der Strafe erlassen wurde, ändert daran nichts. Der Hinweis des Klägers auf sein Alter und den Zwang zur Praxisschließung als Folge der in Frage stehenden Verfügungen führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Approbationswiderrufs. Liegt Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die Berücksichtigung weiterer individueller Umstände keinen Raum. Dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Definition der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwer wiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwer wiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen bedürfte. Im Übrigen hat das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung getragen, dass es u.a. für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und ggf. zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. § 8 Abs. 1 BÄO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O.; Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95/97 -, a.a.O.. Ob diese Möglichkeiten bei dem Kläger angesichts seines Alters konkret in Betracht kommen, ist hingegen nicht entscheidend für die Beurteilung des Widerrufs der Approbation als rechtmäßig. Demzufolge verstößt der Widerruf der Approbation auch nicht gegen den die Freiheit der Berufswahl schützenden Art. 12 GG. Das Interesse an dem für eine optimale Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und an der Verhinderung einer weiteren Ansehensschädigung der Ärzteschaft, das wie hier durch ein massives strafrechtliches Fehlverhalten in Form des Begehens einer gemeingefährlichen Straftat und der Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen beeinträchtigt worden ist, hat überragende Bedeutung und rechtfertigt einen Eingriff in die Berufsfreiheit, zumal weniger einschneidende Mittel insoweit nicht ersichtlich sind, die Approbation als solche nicht teilbar ist und die Bundesärzteordnung keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und entspricht der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.