Beschluss
5 L 699/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0912.5L699.14.00
3mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 1879/14 gegen den Bescheid vom 18. August 2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die angefochtene Verfügung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage der Anordnung des Ruhens der Approbation ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO. Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Bei der Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Tierarzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Versorgung und zum Schutz vor einem Tätigwerden von Personen, deren Würdigkeit und/oder Zuverlässigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/12 -, unter: juris.de, Rn. 5, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO. I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO sind erfüllt. 1. Gegen den Antragsteller ist wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet worden. Hierfür genügt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das als erster Verfahrensschritt Teil des Strafverfahrens ist; nicht erforderlich ist, dass bereits Anklage erhoben wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/12 -, a.a.O. Hier hat die Staatsanwaltschaft Münster wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz ein Ermittlungsverfahren (540 Js 1716/13) gegen den Antragsteller eingeleitet und unter dem 16. Mai 2014 auch bereits öffentliche Anklage beim Amtsgericht Borken (6 Ds 94/14) erhoben. 2. Aus den dem Antragsteller zur Last gelegten strafrechtlichen Vorwürfen können sich auch die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben. "Unwürdigkeit" im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 BTÄO liegt vor, wenn der Tierarzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. "Unzuverlässig" als Tierarzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 – 3 B 95.97 -, unter: juris.de, Rn. 11 und Urteil vom 16. September 1997 – 3 C 12.95 –, unter: juris.de, Rn. 25 sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 – 13 A 683/00 -, unter: juris.de, Rn. 6, jeweils zu den inhaltsgleichen Vorschriften der Bundesärzteordnung. Das vorgeworfene Fehlverhalten (Verstöße gegen § 17 TierschG – Tiermiss-handlung in mehreren Fällen) ist in Bezug auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs von maßgeblicher Bedeutung. Ein Tierarzt, der sich in erheblicher Weise der Misshandlung von Tieren schuldig macht, erweist sich als unwürdig und unzuverlässig in dem oben beschriebenen Sinne. Dass es hier um Rinder im eigenen Bestand des Antragstellers und „nur“ in einem Fall um ein vom Antragsteller behandeltes Rind seines Bruders geht, rechtfertigt keine ihm günstigere Bewertung. Im Gegenteil: Einem Tierarzt, der nicht einmal bei der Haltung seiner eigenen Tiere die Vorgaben des Tierschutzgesetzes achtet, kann ersichtlich das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen nicht mehr ausgesprochen werden. Wenn der Antragsteller weiterhin unter Hinweis darauf, dass es sich bei § 17 TierSchG allein um einen Vergehenstatbestand handele, meint, es gehe nicht um eine besonders schwere Straftat, blendet er die berufsrechtliche Bedeutung, die solchen Verstößen zukommt, völlig aus. Ein Tierarzt, der sich der Misshandlung von Tieren schuldig macht, handelt in elementarer Weise der tierärztlichen Berufung, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen (§ 1 Abs. 1 BTÄO), zuwider. 3. An den strafrechtlichen Vorwurf sind im Rahmen der Überprüfung der Ruhensanordnung allerdings – insbesondere in einem frühen Ermittlungsstadium - strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen. Dabei bleibt indes zu beachten, dass es vorrangig die Aufgabe der Strafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu einer eigenständigen Überprüfung des Gewichts der strafrechtlichen Vorwürfe verpflichtet, aber nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/12 -, a.a.O., Rn. 8 und 12. Dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Münster mit Erhebung der Anklage gegen den Antragsteller von einer, vor dem Hintergrund des § 170 Abs. 1 StPO erforderlichen, hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen ist, kommt auch im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO vorzunehmenden Bewertung erhebliches Gewicht zu. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. April 2012 – 7 K 7253/10 -, unter: juris.de, Rn. 60, m.w.N., zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO. Die Anklageschrift und die darin angegebenen Beweismittel bieten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Seinen mit der Stellungnahme vom 11. Juli 2014 geltend gemachten und im vorliegenden Antrag wiederholten Einwendungen ist der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise entgegengetreten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen Seite 8 Mitte bis Seite 12 vorletzter Absatz des Bescheides vom 18. August 2014. II. Die Anordnung des Ruhens der Approbation erweist sich voraussichtlich auch nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Namentlich ist angesichts der erheblichen Verurteilungswahrscheinlichkeit, der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs und seines engen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit die Entscheidung, das nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse an der freien Berufsausübung hinter die Belange des Tierschutzes (Art. 20a GG) zurückzustellen, auch unter Anlegung strenger Maßstäbe nicht zu beanstanden. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Ein insoweit von dem Antragsteller angesprochenes Tierhaltungsverbot mag zum Schutz des dem Antragsteller gehörenden Tierbestands in Betracht zu ziehen sein. Das mit der Ruhensanordnung verfolgte Ziel, einen wegen des Vorwurfs der mehrfachen Misshandlung von Tieren potentiell zur Ausübung seines Berufs unwürdigen bzw. unzuverlässigen Tierarzt von der Ausübung des tierärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten, lässt sich damit indes nicht erreichen. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ruhens der Approbation hat der Antragsgegner zudem gemäß § 8 Abs. 4 BTÄO zugelassen, dass die tierärztliche Praxis für die Dauer des Ruhens der Approbation von einem anderen Tierarzt weitergeführt wird. III. Erweist sich die Ruhensanordnung nach all dem als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Auch ein wegen des Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit etwa erforderliches zusätzliches Vollzugsinteresse ist gegeben. Insoweit ist zunächst berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung des Ruhens der Approbation nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die insbesondere die Fälle erfasst, in denen die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Daher ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zum Schutz vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung zur Ausübung des Berufs als Tierarzt zweifelhaft (geworden) ist, von ihrer Natur her auf einen schnellen Vollzug angelegt. Dies rechtfertigt es, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 L 2009/13 -, unter: juris.de, Rn. 37, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO. Zudem droht angesichts der hier in Rede stehenden strafrechtlichen Vorwürfe bei einer weiteren tierärztlichen Betätigung des Antragstellers eine unmittelbare Gefahr für die Tiergesundheit, aufgrund derer es angezeigt ist, die Ruhensanordnung sofort wirksam und vollziehbar werden zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren zurückzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwert-festsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertpraxis des OVG NRW.