Urteil
13 K 1793/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:0218.13K1793.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am in geborene Kläger ist Facharzt für innere Medizin. Mit Urteil vom 01. Februar 1999 - KLs 73 Js 942/98 14 (III) S 1/98 - (im Folgenden: Strafurteil), rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Landgericht E (III. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -) den Kläger wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren und neun Monaten. Einbezogen wurde ein Strafbefehl des Amtsgerichts E aus dem Jahre 1997, mit dem der Kläger bereits zuvor wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Strafurteil Bezug genommen. Nachdem die Beklagte von dem Strafurteil Kenntnis erhalten hatte, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2000 zum beabsichtigten Widerruf seiner Approbation an. Der Kläger äußerte sich im Wesentlichen dahingehend, dass ein Widerruf nicht auf das Strafurteil gestützt werden könne, weil er dieses lediglich deshalb akzeptiert habe, um seine kranke Ehefrau vor einer Verurteilung und anschließender Haft zu bewahren, und weil er auf Grund der Versicherung seines Steuerberaters entgegen den Feststellungen des Urteils davon ausgegangen sei, im Rahmen eines legalen Steuersparmodells zu handeln. Mit Bescheid vom 08. Februar 2001, zugestellt am 14. Februar 2001, widerrief die Beklagte die ärztliche Approbation des Klägers und forderte ihn auf, die Approbationsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zu übersenden. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Kläger auf Grund seiner rechtskräftig abgeurteilten Steuerstraftaten als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen sei. Am 12. März 2001 legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Entgegen der Begründung des angegriffenen Bescheids könne der Widerruf einer Approbation nicht auf Umstände gestützt werden, die nichts mit der Berufsausübung als Arzt zu tun hätten. Wenn ein Widerruf der Approbation mit Straftaten begründet werde, müssten diese zumindest mittelbar das ärztliche Berufsfeld beeinträchtigen, was auf Steuerstraftaten nicht zutreffe. Trotz seiner Verurteilung sei das Vertrauensverhältnis zu seinen nach wie vor zahlreichen Patienten ungestört. Im Übrigen sei zum einen unberücksichtigt geblieben, dass es seine Ehefrau gewesen sei, die einen großen Teil des Steuerschadens verursacht habe. Zum anderen werde ihm durch den Widerruf der Approbation die Möglichkeit genommen, einen Teil des Steuerschadens auszugleichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. April 2002, zugestellt am 12. April 2002, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am Montag, dem 13. Mai 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Wenn man zur Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes an ein Verhalten anknüpfe, das nicht im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehe, müsse sich daraus eine Charakterschwäche herleiten lassen, welche die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufes ausschließe. Eine Charakterschwäche ergebe sich aus seiner Verurteilung wegen Steuerdelikten nicht, weil er aus einem Kulturkreis stamme, in dem ein anderes Werteverständnis in finanziellen Angelegenheiten gelte. Von daher könne nur darauf abgestellt werden, ob er in seinem Hauptaufgabengebiet, nämlich der Heilbehandlung, zuverlässig sei. Dies sei in der Vergangenheit der Fall gewesen. Aus seinem außerberuflichen Verhalten könne zudem nicht der Schluss gezogen werden, dass er zukünftig seinen Beruf nicht zuverlässig ausüben werde. Im Übrigen stelle nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Verurteilung wegen Betruges zu Lasten mehrerer Krankenkassen weder einen ausreichenden Unwürdigkeits- oder Unzuverlässigkeitsgrund dar noch könne darin ein Grund gesehen werden, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient erschüttere. Denn eine besondere persönliche Integrität werde in der Regel nur im Hinblick auf die eigentliche ärztliche Tätigkeit vorausgesetzt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. April 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Approbation hat seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO -. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn der betreffende Arzt sich nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausführung des ärztlichen Berufs ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 - mit weiteren Nachweisen, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 09. April 2002. Unwürdigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar erforderlich ist. Unzuverlässig als Arzt ist, wer auf Grund seines bisherigen Verhaltens bei prognostischer Betrachtung bei Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 - mit weiteren Nachweisen. Die Frage der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs beurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient im engeren Sinne. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erstreckt sich nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, sondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit können dementsprechend auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 - mit weiteren Nachweisen. Die Ausübung des ärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten. Auch wenn möglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden kann, so gehört doch im Hinblick auf das Merkmal der Berufswürdigkeit dazu auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Dieses ist, da das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das als solches vor Gefährdung in Schutz genommen werden muss, zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufs entgegenbringen soll. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut "Gesundheitsversorgung" und "Gesundheitsschutz" über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist eben auch, dass die Ärzteschaft als Ganzes und der einzelne Arzt das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung besitzt. Dementsprechend geht in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen eines Arztes die Erwartung der Bevölkerung dahin, dass dieser einer anderen Person jedenfalls nicht willentlich Schaden zufügt, weil dies dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 - mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Kriterien ist der Widerruf der Approbation des Klägers rechtmäßig. Die Kammer, der insoweit ebenso wie den Verwaltungsbehörden eine eigenständige Überprüfung obliegt, ob sich aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verfahren hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 - mit weiteren Nachweisen, kommt nach Auswertung des vorliegen Aktenmaterials nach eigenständiger Würdigung der Feststellungen im Strafverfahren zu dem Schluss, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Zwar sind in erster Linie die Strafgerichte dazu berufen, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person zu beurteilen. Das hindert die Verwaltungsgerichte aber nicht, in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückzugreifen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Kläger die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten lassen muss. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. Bei der Prüfung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, ist einschränkend Folgendes zu berücksichtigen: Im Strafverfahren kommt der Hauptverhandlung, die Kernstück des Strafprozesses ist und die die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür schafft, Feststellungen zur strafrechtlichen Schuld zu treffen und gegebenenfalls die Unschuldsvermutung zu widerlegen, eine maßgebende Bedeutung zu. Dieser der Hauptverhandlung im Strafprozess zukommende Zweck würde unterlaufen und es würde der mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzverteilung widersprechen, wenn in einem dem Strafverfahren nachfolgenden verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt die strafrechtlichen Feststellungen zur Diskussion und zur Disposition gestellt würden; die für die Überzeugungsbildung des Strafgerichts entscheidende Hauptverhandlung ist insoweit nicht wiederholbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 - mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon sind gewichtige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu Lasten des Klägers begründen, weder von diesem dargetan worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, in dem Glauben gehandelt zu haben, es handele sich um ein legales Steuersparmodell, kann er damit bereits deswegen nicht durchdringen, weil er die ihm zu Last gelegten Taten in der Hauptverhandlung umfassend und rückhaltlos (vgl. S. 57 des Strafurteils) gestanden hat. Unabhängig davon ist diese weitgehend pauschale Behauptung auch nicht ansatzweise geeignet, die Feststellungen in dem Strafurteil in Frage zu stellen. Mit seiner weiteren Einlassung, dass er das Geständnis, das sich für ihn im Übrigen erheblich strafmildernd ausgewirkt hat (vgl. S. 57 ff. des Strafurteils), nur abgegeben habe, um seine kranke Ehefrau vor einer Gefängnisstrafe zu bewahren, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen wurde die Ehefrau des Klägers ausweislich der dem Strafurteil zu Grunde liegenden Anklageschrift hinsichtlich der dem Kläger zu Last gelegten Taten als Mittäterin gesondert verfolgt. Zum anderen ist die in dieser Einlassung enthaltene inzidente Behauptung, das Geständnis sei unrichtig gewesen, wiederum viel zu pauschal, um angesichts der in dem Strafurteil ausführlich und detailliert dargestellten einzelnen Tathandlungen auch nur Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen zu lassen. Soweit der Kläger schließlich auf seine Herkunft aus einem anderen Kulturkreis verweist, in dem ein anderes Werteverständnis in finanziellen Angelegenheiten gelte, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, die die Feststellungen in dem Strafurteil nicht entkräften kann. Denn diese (vgl. S. 7 ff. des Strafurteils) lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger insbesondere in Anbetracht der vorangegangenen einschlägigen Verurteilung durch den erwähnten Strafbefehl ganz bewusst versucht hat, vermeintliche Lücken oder Schwächen im hiesigen Steuersystem zu seinen Gunsten auszunutzen. Mit einem kulturell bedingten anderem Werteverständnis in finanziellen Angelegenheit hat dies nichts zu tun. Das Strafurteil mit den darin enthaltenen Schuldfeststellungen zu Lasten des Klägers bewirkt, dass die mit Verfassungsrang ausgestattete und grundsätzlich für jeden bestehende Unschuldsvermutung widerlegt ist und dem Kläger auch eine Schuld für das abgeurteilte Tatgeschehen vorgehalten werden kann. Durch die Verwirklichung gravierender Steuerstraftaten, die auf Grund der Höhe des angerichteten Schadens sowie des Umfangs der Schuld des Klägers sogar zu einer Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung führten, hat der Kläger das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung und Behandlung verspielt und damit sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen untergraben als auch - vor dem Hintergrund, dass ärztliches Ethos Heilung und Linderung verlangt und damit Schadenszufügung generell nicht vereinbar ist - tendenziell das der Ärzteschaft insgesamt mit der entsprechenden negativen Rückwirkung auf die Einschätzung der persönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung. Der Umstand, dass der Kläger gerade wegen Steuerstraftaten verurteilt wurde, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Denn ein Arzt, der wie hier der Kläger ausweislich des Strafurteils aus reinem Gewinnstreben heraus zur Aufrechterhaltung eines ausgesprochen aufwendigen Lebensstils in erheblichem Maße Steuergesetze verletzt, sich damit über die Interessen des Staates, der zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Steuereinnahmen angewiesen ist, hinwegsetzt und damit zugleich mittelbar die Allgemeinheit schädigt, bietet generell nicht mehr die Gewähr dafür, dass er bei Ausübung seines Berufs die eigenen finanziellen Interessen außer Betracht lässt und sich ausschließlich am Wohl des Patienten orientiert. Eine andere Entscheidung ergibt sich nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29. September 1981 - IX 2309/79 -, weil sich dieses nicht zur Unwürdigkeit, sondern zur Unzuverlässigkeit eines Arztes verhält. Für die Einschätzung der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit ist es ferner unbeachtlich, dass er einen guten Zulauf in der Praxis hatte und Patienten ihn auch während der Zeit seiner Strafhaft, in der er seine Praxistätigkeit mit Hilfe eines Vertreters fortsetzen konnte, aufgesucht haben. Schutzgut der Regelungen über den Approbationsentzug ist nämlich in Bezug auf die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht das Vertrauen des einzelnen Patienten zum jeweiligen Arzt, der sich Verfehlungen zu Schulden kommen lassen hat, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Ärzteschaft als Berufsstand, so dass es über die einzelne Beziehung des Arztes zu seinen Patienten hinausgeht. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass in der Bewertung durch die Allgemeinheit ein Fehlverhalten, für das der Betreffende - wie hier - mit einer Freiheitsstrafe belegt worden ist, weitaus stärker Ansehen und Vertrauen tangiert als ein mit Geldstrafe geahndetes. Das Alter des Klägers, der mit dem Approbationsentzug verbundene Zwang zur Praxisschließung sowie durchaus folgende Konsequenz, dass der angerichtete Steuerschaden nicht durch zukünftige Einnahmen aus der Praxis ausgeglichen werden kann, beeinträchtigen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht. Liegt Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die Berücksichtigung weiterer individueller Umstände keinen Raum. Dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Definition der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwer wiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwer wiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen bedürfte. Im Übrigen trägt das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung, dass es u.a. für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. § 8 Abs. 1 BÄO). Ob diese Möglichkeiten bei dem Kläger angesichts seines Alters konkret in Betracht kommen, ist hingegen nicht entscheidend für die Beurteilung des Widerrufs der Approbation als rechtmäßig. Nach den vorstehenden Ausführungen verstößt der Widerruf der Approbation nicht gegen den die Freiheit der Berufswahl schützenden Art. 12 GG. Das Interesse an dem für eine optimale Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und an der Verhinderung einer weiteren Ansehensschädigung der Ärzteschaft, das wie hier durch ein massives strafrechtliches, nur durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu ahndendes Fehlverhalten beeinträchtigt worden ist, hat überragende Bedeutung und rechtfertigt einen Eingriff in die Berufsfreiheit, zumal weniger einschneidende Mittel insoweit nicht ersichtlich sind. Weder ist die Approbation als solche teilbar noch sieht die Bundesärzteordnung die Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vor. Die Anordnung, die Approbationsurkunde zurückzugeben, findet ihre Rechtfertigung in § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.