Beschluss
18 B 1522/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0407.18B1522.02.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und diesem für die Dauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und diesem für die Dauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat für sein Begehren, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung seiner Ausreisepflicht in die Bundesrepublik Jugoslawien abzusehen, sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz, der nur im Wege der Erteilung einer Duldung erfolgen kann, folgt für den Antragsteller aus § 55 Abs. 2 AuslG. Einer Anwendung dieser Vorschrift steht zunächst nicht entgegen, dass gegen den Antragsteller mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Juli 1992 eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung ergangen und die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. November 1993 rechtskräftig abgewiesen worden ist (§ 55 Abs. 4 AuslG). Diese Abschiebungsandrohung ist nämlich gegenstandslos geworden, nachdem dem Antragsteller erneut, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1998, die Abschiebung angedroht worden ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2001 - 18 B 656/00 -. In Bezug auf diese Abschiebungsandrohung ist eine rechtkräftige Entscheidung nicht ergangen, weil der Antragsteller hiergegen keine Klage erhoben hat. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung u. a. dann erteilt, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Eine Abschiebung des Antragstellers erweist sich aus rechtlichen Gründen als unmöglich. Dies folgt aus der durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten familiären Beziehungen des Antragstellers zu seinem am 25. Dezember 1997 geborenen Kind Leon. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. mit Absatz 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Beziehungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; in der Familie und der elterlichen Erziehung findet die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes eine wesentliche Grundlage. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil - wie hier - das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Demgegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Solche besonderen Lebensverhältnisse liegen etwa vor, wenn ein Kind auf die dauernde Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist , wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt. Ebenso unerheblich ist, ob die Betreuung auch von anderen Personen, beispielsweise der Mutter des Kindes, erbracht werden kann, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Kind gegeben sind. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der kontinuierlichen Stellungnahmen des Regionalen Sozialdienstes für Familien- und Jugendhilfe des Antragsgegners vom 2. Mai 2002, vom 9. August 2002 und vom 14. August 2003 und aufgrund der in Bezug auf die vorgebrachten Tatsachen seitens des Antragsgegners unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Antragstellers sowie seiner unter dem 3. Juni 2002 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Für die vom Antragsteller behaupteten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Kind spricht vor allem, dass dieses aufgrund der besonderen emotionalen Beziehung, die sich zwischen beiden anlässlich der seit November 2001 im 14-tägigen Rhythmus stattfindenden Besuchskontakte entwickelt hat, für seine weitere Entwicklung auf einen regelmäßigen Kontakt mit seinem Vater - dem Antragsteller - angewiesen sein dürfte. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes für Familien- und Jugendhilfe des Antragsgegners vom 9. August 2002. Darin ist u. a. ausgeführt, dass sich zwischen Vater und Sohn eine enge und liebevolle Beziehung entwickelt habe und dass beide bei diesen ca. 1 ½ Stunden dauernden Kontakten intensiv miteinander spielten und redeten. Daran anschließend gelangt der Sozialdienst in der genannten Stellungnahme zu der Einschätzung, dass sich die Kontakte zum Kindesvater positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirkten und in Zukunft noch ausgeweitet werden sollten. Die zwischenzeitliche Entwicklung des Falles lässt eine fortschreitende Intensivierung der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Kind erkennen. Die Besuchskontakte zwischen beiden sind seither fortgeführt worden und finden seit dem 14. Mai 2003 in der Wohnung der Kindesmutter, die zunächst auf Besuchsterminen in den Räumlichkeiten des Regionalen Sozialdienstes für Familien- und Jugendhilfe des Antragsgegners bestanden hatte, statt. Die Dauer dieser Besuche ist mittlerweile auf drei Stunden ausgedehnt worden. In einer weiteren Stellungnahme vom 14. August 2003 hat der Regionale Sozialdienst für Familien- und Jugendhilfe insoweit ausgeführt, dass nach wie vor eine enge und innige Verbindung zwischen dem Antragsteller und seinem Kind bestehe. Die beiden verbrächten die Zeit in einer fröhlichen, liebevollen Atmosphäre und Leon suche häufig Körperkontakt zu seinem Vater. Zum Ende der Besuchszeit sei Leon häufig traurig und möchte seinen Vater oftmals nicht gehen lassen. In dieser Stellungnahme gelangt der Sozialdienst ferner zu der Feststellung, dass es aufgrund der mittlerweile immer stärker werdenden emotionalen Beziehung zwischen Vater und Sohn erforderlich sei, dass die Kontakte weiterhin bestehen blieben und aufgrund der zunehmenden Verständigung der beiden Elternteile in Zukunft auch ausgeweitet werden könnten. Anhaltspunkte, die Veranlassung geben könnten, die genannten Stellungnahmen des Sozialdienstes inhaltlich in Frage zu stellen, hat weder der Antragsgegner dargetan, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Namentlich steht der Annahme einer aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Gemeinschaft vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsteller sein Kind nur alle 14 Tage besucht und dass er bisher nahezu keine objektiv messbaren Betreuungsleistungen, wie etwa gemeinsam verbrachte Ferien, Übernahme eines - quantitativ erheblichen - Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder sonstige vergleichbare Beistandsleistungen erbracht hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 745; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 - und vom 9. September 2002 - 18 B 1371/02 -. Bei der vorzunehmenden Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinen Kindern, bei der sich jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet, ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend. Eine verantwortungsvoll gelebte, dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht nur quantitativ, etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Forderung nach Erfüllung objektiv messbarer und bestimmbarer Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter Betreuungsleistungen lässt die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom Staat zu respektierende Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu kommt, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O. Eine solche ist vorliegend aus den oben dargestellten Gründen in einem Ausmaß erkennbar, dass dem gegenüber wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles die vergleichsweise geringe Anzahl der Besuchskontakte zurückzutreten hat. Insofern fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller seinen glaubhaften Bekundungen in dem Erörterungstermin am 19. August 2003 zufolge wegen seiner Arbeitszeiten - 10 Stunden täglich, zudem Arbeit an jedem Samstag - nicht mehr Zeit für Besuche bei seinem Sohn aufbringen kann, und dass der Sozialdienst zudem von einer Erweiterung der bestehenden Umgangskontakte abgeraten habe, weil diese ohne Zwangsmittel der Kindesmutter gegenüber funktionierten. Dies erscheint bedeutsam vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter trotz der Verhängung von Zwangsgeldern zunächst, d.h. bis November 2001, Besuchskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Kind verhindert hat, obwohl dem Antragsteller bereits mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 8. April 1998 - Az.: -, also weniger als vier Monate nach der Geburt des Kindes, ein sogar wöchentliches Umgangsrecht mit diesem eingeräumt worden ist. Erst nach diesem Zeitpunkt hat sie, wozu es allerdings der Vermittlung des Regionalen Sozialdienstes für Familien- und Jugendhilfe bedurfte, Besuchskontakte im erfolgten Umfang und zunächst nur in den Räumlichkeiten des Sozialdienstes gestattet und erst ab dem 14. Mai 2003 in ihrer Wohnung - zuerst auch nur betreut - zugelassen. Ausgehend hiervon erweist sich auch die Vermutung, dass das Interesse des Antragstellers an seinem Kind aufenthaltsrechtlich motiviert ist, d.h. nur deshalb besteht, um einer Abschiebung zu begegnen, als nicht gerechtfertigt. Der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass ein Daueraufenthalt im Wege einer Duldung nicht ermöglicht werden kann, weil das Ausländergesetz der Duldung allein die vollstreckungsrechtliche Funktion einer zeitweisen - vorübergehenden - Aussetzung der Abschiebung zuweist. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2000 - 18 A 4648/96 - und vom 31. Mai 2002 - 18 B 643/02 -, jeweils m.w.N. Der von dem Antragsteller begehrten Duldung kommt im Hinblick auf die von ihm unter dem 18. März 2002 beantragten Aufenthaltsbefugnis als tatbestandsmäßige Voraussetzung eigenständige Bedeutung zu, die über eine allein für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aufenthaltssichernde Funktion hinausgeht. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Ein solcher ist im - wie hier vorliegenden - Fall einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gegeben, wenn besondere Gründe vorliegen, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vgl. insoweit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - 4 M 89/92 -, InfAuslR 1993, 18; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 123 VwGO, Rdnr. 26; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Lose-Blatt-Sammlung, Stand: September 2003, § 123 VwGO, Rdnr. 80 f. Der Antragsteller würde durch die vom Antragsteller beabsichtigte Abschiebung, die bislang nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil der Senat den Antragsgegner mit Beschluss gleichen Rubrums vom 5. September 2002 angewiesen hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zu einer endgültigen Entscheidung in diesem Verfahren zu unterlassen, in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Dieser Verletzung kommt um so mehr Gewicht zu, als das Kind des Antragstellers derzeit erst sechs Jahre alt ist und sich damit in einem Alter befindet, in dem die Eltern-Kind-Beziehung in der Regel noch sehr eng ist und eine - auch nur mehrwöchige - Trennung gravierende Folgen für den Fortbestand einer derartigen Beziehung haben kann. Soweit der Senat den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller eine Duldung für die Dauer von drei Monaten zu erteilen, erscheint dieser Zeitraum angemessen, weil im Hinblick darauf, dass sich das Aufenthaltsgenehmigungsverfahren des Antragstellers - soweit für den Senat ersichtlich - seit nahezu 22 Monaten im Stadium des Widerspruchsverfahren befindet, eine behördliche Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers innerhalb dieses Zeitraums erwartet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.