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Beschluss

15 B 1642/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0103.15B1642.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.282,01 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.282,01 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach Aktenlage ist der Antrag bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) gestellt worden ist (die alte Fassung der VwGO ist gemäß § 194 Abs. 2 der VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 - anwendbar). Ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde ist dem Antragsteller nämlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts am 29. November 2001 durch Niederlegung zugestellt worden, sodass die Frist bis zum 13. Dezember 2001 lief. Der Zulassungsantrag ist beim Verwaltungsgericht Aachen erst am 14. Dezember 2001 eingegangen. Der Senat stützt jedoch die Ablehnung des Antrags nicht auf diesen Umstand, weil er auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg hat. Daher sieht der Senat davon ab, dem Antragsteller zu der Frage der Verfristung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Antrag hat der Sache nach keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im Antragsschriftsatz genannten Gründen stattzugeben wäre. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass die nach dem tatsächlichen Anschluss 1999 und vor Erlass des Bescheides im Jahre 2001 vorgenommene Grundstücksteilung im Jahre 2000 hätte berücksichtigt werden müssen, da für die nicht bebaute Parzelle 141 mangels Kapazität der Grundstücksanschlussleitung keine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit bestehe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die maßgeblichen Umstände für die Beitragspflicht bemessen sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vorhandenen Umständen. Spätere Veränderungen sind beitragsrechtlich nicht mehr relevant. Vgl. Dietzel, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2001) § 8 Rdnr. 564. Daher ist die Beitragspflicht mit dem Anschluss im Jahre 1999 für die Fläche des seinerzeit ungeteilten Grundstücks entstanden, sodass auch das heutige Flurstück 141 von der Beitragspflicht erfasst ist. Ob im Zeitpunkt des Anschlusses die erstellte Grundstücksanschlussleitung von ihrer Kapazität her auch für eine weitere Bebauung auf dem Grundstück ausreichend war, spielt für das Entstehen der Beitragspflicht für das ungeteilte Grundstück keine Rolle. Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der Stadt M. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (Kanalanschlussbeiträge) vom 12. November 1996 - KABS - entstand hier die Beitragspflicht "mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung". Das Merkmal eines tatsächlichen Anschlusses ist auch dann erfüllt, wenn der tatsächliche Anschluss keine hinreichende Kapazität für eine weitere Bebauung des Grundstücks bietet. Auch der Umstand, dass nach Auffassung des Antragstellers die im Beitragsbescheid zugrunde gelegte Grundstücksfläche von 1.990 m2 nicht nachvollziehbar ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Wie sich aus Seite 2 des angegriffenen Bescheides und S. 3 des Widerspruchsbescheides ergibt, ist in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 KABS als Grundstücksfläche diejenige Fläche zugrunde gelegt worden, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzungsfestsetzung bezieht. Dass diese Fläche unrichtig berechnet worden sei, macht der Antragsteller nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.