OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 2510/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0118.15A2510.14.00
17mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.929,83 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.929,83 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ergibt sich aus ihnen ein sinngemäß eingewandter entscheidungserheblicher Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn der C.---------straße in dem fraglichen Abschnitt vollumfänglich in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden durften. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW). Sie verändert sich danach nicht mehr und ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Daraus folgt, dass sich die maßgeblichen Umstände für die Beitragspflicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Entstehens beurteilen und spätere Veränderungen beitragsrechtlich grundsätzlich nicht mehr relevant sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2005 ‑ 15 A 873/04 ‑, juris, Rn. 27 (= NWVBl. 2006, 231), und vom 3. Januar 2002 ‑ 15 B 1642/01 ‑, juris, Rn. 3; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 314. Maßgebend für die endgültige Herstellung ist in der Regel der Zeitpunkt der Abnahme des Werks durch die Gemeinde nach vollständiger Verwirklichung des Bauprogramms. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, juris, Rn. 39; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 326. Das zugrunde gelegt war für die Anwendung von § 2 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten, wonach der Aufwand für die Fahrbahnen von Bundes-, Land- und Kreisstraßen nur insoweit beitragsfähig ist, als die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken, kein Raum. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Abnahme bereits am 29. April 2009 erfolgt, während die C.---------straße in dem hier interessierenden Bereich erst mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und damit (weit) nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zur Landesstraße aufgestuft worden ist. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine der Beklagten zuzurechnende Verzögerung der Aufstufung beruft, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Der Einwand kann ‑ worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat ‑ allenfalls Anknüpfungspunkt für eine Billigkeitsentscheidung sein. Jedoch würde selbst ein unterlassener, sich von Amts wegen aufdrängender (Teil-)Erlass eines Beitrags wegen sachlicher Unbilligkeit nicht zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erfolgten Beitragsfestsetzung führen, sondern ließe die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids unberührt. Das hat zur Folge, dass ein Beitragspflichtiger einen Anspruch auf Billigkeitserlass nicht mit einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid, sondern allein mit einer auf eine entsprechende Billigkeitsentscheidung gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen kann. Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, juris, Rn. 47 f. (= NVwZ-RR 2008, 442); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 720 und 786. Eine solche hat der Kläger nicht erhoben. Sein Begehren beschränkte sich von Anfang an auf die Anfechtung des Beitragsbescheids. Nicht zuletzt wegen der anwaltlichen Vertretung des Klägers bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, darin zugleich (konkludent) einen Verpflichtungsantrag zu sehen. Ging es dem Kläger auch darum, hilfsweise eine Billigkeitsentscheidung der Beklagten zu erstreiten, wäre es an ihm gewesen, dies hinreichend deutlich zu machen. Abgesehen davon spricht nach den zeitlichen Abläufen der erst zum 1. Januar 2013 erfolgten Aufstufung der C.---------straße nichts dafür, dass eine frühere Einreichung der erforderlichen Pläne durch die Beklagte zu einer Entscheidung des Landes bereits vor April 2009 geführt hätte. Aufgrund dessen erscheint die Annahme, die "verspätete" Umstufung der C.---------straße sei Folge einer willkürlichen Verzögerung der Beklagten, im Ergebnis fernliegend. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 ‑ 3 A 1101/96 ‑, juris, Rn. 18. b) Nicht zu folgen ist weiterhin dem Vorhalt des Klägers, für den hier fraglichen Bereich der C.---------straße seien vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehende Fördermittel des Landes gezahlt worden. Diese Behauptung findet ‑ wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat ‑ in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze. Sowohl die Pressemitteilung der Bezirksregierung E. vom 27. April 2004 als auch die Landesauswertung "Kommunales Zuschusswesen" vom 25. Januar 2005 weisen die Bewilligung von Fördermitteln für den Neubau der L 20 lediglich für die Straße "Im N. einschl. Kreisverkehrsplatz C.---------straße /Kl. S.----straße " aus. Anhaltspunkte, dass auch der Ausbau der sich an den Kreisverkehrsplatz anschließenden C.---------straße bezuschusst worden ist, ergeben sich daraus nicht. c) Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ die Kosten für den Umbau der mangelhaften Einfahrtschwellen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands teilweise berücksichtigt worden sind. Wenn der Kläger insoweit zum Beleg seines Vortrags, der von der Beklagten abgezogene Betrag von 6.999,46 Euro brutto könne nicht alle Nachbesserungsarbeiten abdecken, auf Anpassungsarbeiten an Rad- und Gehweg hinweist, lassen sich dadurch bedingte Kosten zwanglos der Position 10.2.30 des Nachtrags Nr. 2 der Schlussrechnung zuordnen, die die Aufnahme von etwa 150 qm Pflaster beinhaltet. Diese Position ist zwar in der Tat nicht Teil des genannten Abzugsbetrags, der allein die Positionen 10.2.10 und 10.2.40 umfasst. Gleichwohl hat sie sich nicht zum Nachteil der Beitragspflichtigen ausgewirkt, da die Beklagte die Position 10.2.30 ebenso wie die weiteren Positionen 10.2.20 und 10.2.50 (pauschal) der Teilanlage Gehweg zugeschlagen hat, die aber mangels Beitragsfähigkeit gar nicht abgerechnet worden ist (vgl. Urteilsabdruck S. 12 oben). (Sonstige) Hinweise darauf, dass Mängelbeseitigungskosten ‑ entgegen der Darstellung der Beklagten ‑ auch in Rechnungspositionen außerhalb des Nachtrags Nr. 2 enthalten sein könnten, hat der Kläger schon erstinstanzlich und auch mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verstoßen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger eine entsprechende Beweiserhebung förmlich beantragt noch musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen. Vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 3 B 46.14 ‑, juris, Rn. 34, mit weiteren Nachweisen. d) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Ausbau des nördlichen Radwegs widerspreche dem vom Rat der Beklagten aufgestellten Bauprogramm. Zwar gilt im Straßenbaubeitragsrecht der Grundsatz, dass ein vom Rat beschlossenes Bauprogramm nicht einseitig durch die Verwaltung abgeändert werden kann und eine bauprogrammwidrig hergestellte (Teil-)Anlage keine Beitragspflicht auslöst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 ‑ 15 A 1350/03 ‑, juris, Rn. 3, und vom 10. Januar 2005 ‑ 15 B 2564/04 ‑, juris, Rn. 15; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 319. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht erkennbar. Die dem Ratsbeschluss vom 28. November 2007 zugrunde liegende Ausbauplanung weist im Regelquerprofil für den nördlichen Radweg eine Breite von 1,65 m einschließlich Bordstein zur Fahrbahn aus. Dem entspricht der tatsächlich verwirklichte Ausbau. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers schließt sich an die 1,20 m breite rote Pflasterung ein 40 cm breiter, grau gepflasterter Schutzstreifen zur Fahrbahn hin an. Das ergibt eine Gesamtbreite des nördlichen Radwegs von 1,60 m, die zuzüglich Bordstein nicht hinter den maßgeblichen Vorgaben des Rates zurückbleibt. Allein der Umstand, dass die im Zuge des Ausbaus vorgenommene Unterteilung zwischen der "eigentlichen" Radverkehrsfläche und einem anschließenden Sicherheitsstreifen in dem ursprünglichen Ratskonzept ‑ anders als für den südlichen Radweg ‑ nicht vorgesehen war, ist beitragsrechtlich unerheblich, da sich dadurch die dem Radverkehr effektiv zur Verfügung stehende Bewegungsfläche nicht verändert hat. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 ‑ 15 E 315/06 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks. e) Die Frage der Benutzungspflicht des Radwegs hat ‑ wovon das Verwaltungsgereicht zu Recht ausgegangen ist ‑ beitragsrechtlich keine Bedeutung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Straßenbaubeiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Bereits die Möglichkeit der Benutzung der (Teil-)Anlage reicht für die Entstehung der Beitragspflicht mit anderen Worten aus. Dementsprechend bietet ein Radweg einen relevanten wirtschaftlichen Vorteil schon dann, wenn er funktionsgerecht genutzt werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er auch benutzt werden muss. Siehe bereits Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 142. Insofern ist ‑ anders als der Kläger meint ‑ im Übrigen unbedenklich, dass sich Rad- und Gehweg nur durch eine andersfarbige Befestigung voneinander unterscheiden. Eine rein optische Trennung reicht regelmäßig aus, um eine Fläche als Radweg zu kennzeichnen. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 139, mit weiteren Nachweisen. Dafür, dass das hier ausnahmsweise anders sein sollte, ist nichts Hinreichendes ersichtlich, mögen sich auch vereinzelt Fußgänger auf die nur für den Radverkehr vorgesehene Fläche "verirren". f) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Rüge des Klägers, die Fa. F. habe nach Leitungsarbeiten den Altzustand der Straße nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt, für die Frage der zutreffenden Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands keine rechtliche Relevanz beigemessen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung muss eine Kostenersparnis, die einem anderen Kostenträger durch die Verbindung von Baumaßnahmen etwa an Versorgungsleitungen mit dem parallelen Ausbau der Straße entstanden ist, anteilig auch dem Straßenausbau zugutekommen. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 ‑ 15 B 745/02 ‑, juris, Rn. 12, und vom 23. Juli 2010 ‑ 15 A 1189/10 ‑, juris, Rn. 32 (= OVGE MüLü 53, 123); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 440 ff. Zwar wird der Straßenausbau selbst insoweit regelmäßig nicht günstiger, da im Zusammenhang mit der anderen Baumaßnahme nur die Verpflichtung bestanden hätte, den Altzustand der Straße wiederherzustellen. Gleichwohl wäre es unbillig, die Kostenersparnis nur dem einen Kostenträger zuzurechnen, da diese in der gemeinsamen Durchführung der Maßnahmen begründet ist. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 441. So lagen die Dinge hier aber nicht. Nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die Leitungsarbeiten dem Straßenausbau zeitlich vorangegangen und nicht mit ihm verbunden (Urteilsabdruck S. 8 unten). Unter dieser Voraussetzung fehlt es an einem rechtfertigenden Grund, eine etwaige aus einer nicht ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Altzustands der Straße resultierende Kostenersparnis der Fa. F. bei den Kosten der streitigen Straßenbaumaßnahme aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Denn die Kostenersparnis liegt hier nicht in der gemeinsamen Durchführung der Maßnahmen begründet, sondern darin, dass die Beklagte es möglicherweise unterlassen hat, von der Fa. F. eine erforderliche Wiederherstellung zu verlangen. Im Übrigen hat der Kläger seine ‑ von der Beklagten bestrittene ‑ Behauptung, die Fa. F. habe den Altzustand der Straße nicht wiederhergestellt, nicht weiter untermauert. Er verweist zum Beleg seines Vortrags lediglich auf ein Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2008, dem sich zu der Frage, ob die Fa. F. ihrer Verpflichtung zur Wiederherstellung des Altzustands nachgekommen ist oder nicht, nichts entnehmen lässt. Dass das behauptete Verhalten der Fa. F. zu Mehrkosten beim Straßenausbau geführt hat, hat der Kläger nicht geltend gemacht. g) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine Verbesserung der Straßenentwässerung vor, da anstelle der früheren Natursteinrinne mit Naturbundsteinen eine Betonsteinrinne und zusätzliche Einläufe eingebaut worden seien, sodass das auf der Straße anfallenden Regenwasser im Ergebnis schneller abgeleitet werden könne. Die Tragfähigkeit dieser Erwägungen wird durch den Einwand, die Straßeneinläufe seien verkleinert worden (früher 50 x 50 cm, jetzt 30 x 50 cm), nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Beklagte hat mit der Zulassungserwiderung überzeugend darauf hingewiesen, dass die Fähigkeit eines Straßeneinlaufs zur Wasserableitung nicht entscheidend durch die Größe des Aufsatzes bestimmt wird, sondern durch die Dimensionierung der Ableitung in den Untergrund. Diese ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Zuge der Straßenbaumaßnahme indes, wie auch die vom Kläger eingereichten Lichtbilder nahelegen, nicht geändert worden. Auch spricht nichts dafür, dass der Querschnitt der Ableitung ausnahmsweise größer ist als die Fläche der Straßeneinläufe. Allein der Umstand, dass die Beklagte letztendlich dem wiederholten Drängen des Klägers, (ausschließlich) vor seinem Haus einen größeren Einlauf einzubauen, nachgegeben hat, kann im Übrigen nicht als Eingeständnis einer unzureichenden Entwässerungssituation verstanden werden. h) Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, die in der Straßenmitte liegenden Schachtdeckel ("Gully") seien mangelhaft eingebaut worden, kann er damit vorliegend ‑ ungeachtet der Frage rechtlicher Relevanz ‑ nicht gehört werden. Der Kläger hat diesen Gesichtspunkt im Berufungszulassungsverfahren erstmals im Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 angesprochen, als die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits abgelaufen war. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt kein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, liegt ‑ wie oben ausgeführt ‑ nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).