Urteil
15 A 2254/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0401.15A2254.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist als Alleinerbin des ursprünglichen Klägers Wohnungseigentümerin zweier Eigentumswohnungen und zweier Garageneinstellplätze am Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstück 794, das aus den ehemaligen Flurstücken 104 und 106 hervorgegangen ist und eine Gesamtfläche von 3.305 m² aufweist. Das Grundstück war schon lange Zeit mit gewerblich genutzten Gebäuden und einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück liegt an der T. straße in einer fast rechtwinkligen Abbiegung. Dabei grenzt das Grundstück auf einer Länge von etwa 110 m an den südwestlichen Arm und auf einer Länge von etwa 15 m an den südöstlichen Arm. Im südöstlichen Arm der T. straße liegt seit langer Zeit ein Mischwasserkanal. Dieser endet 2,5 bis 4 m vor der nordöstlichen Grenze des Grundstücks, also im Bereich des Nachbargrundstücks T. straße 13. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf den amtlichen Lageplan und den Entwässerungsplan in der Beiakte 6 Bezug genommen. Die ursprünglich auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude waren nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen. Der Beklagte erteilte der Voreigentümerin, einer Wohnungsbaugesellschaft, unter dem 7. September 1989 einen Bauvorbescheid zum Abbruch der vorhandenen Gebäude und zur Errichtung einer aus vier Wohnhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage. In dem Bescheid wurde als Bedingung für die Baugenehmigung unter anderem festgesetzt: "1. Das Schmutzwasser ist im Trennsystem in den Mischwasserkanal (öffentlich) bei T. straße 13 über eine Hebeanlage einzuleiten. 2. Bei Fertigstellung des neuen Kanals, mit Vorflut zur Ortsumgehung C. , ist das Schmutzwasser direkt einzuleiten. Es ist also eine Umklemmung erforderlich. 3. Das Regenwasser, das auf den Dachflächen anfällt und das Drainagewasser ist dem vorhandenen Bach "M. " zuzuleiten. 4. Für die Einleitung des Regenwassers in den o.g. Bach ist eine Einleitungsgenehmigung nach Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. 5. Das Oberflächenwasser der Tiefgaragenzufahrt ist in den Schmutzwasserkanal über die Hebeanlage dem öffentlichen Kanal zuzuleiten." Entsprechend diesem Bauvorbescheid wurde die Wohnanlage errichtet. Unter dem 5. Februar 1990 erteilte die Untere Wasserbehörde eine wasserbehördliche Erlaubnis hinsichtlich des Neubaus von vier Mehrfamilienhäusern mit folgendem Inhalt: "Auf Grund des o.g. Antrages vom 31.08.1989 wird hiermit der B. - Wohnungsbau GmbH, I. , I. straße 47, die widerrufliche Erlaubnis erteilt, das auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstück 104 und 106 von den geplanten Wohnhäusern T. straße 5 + 11 anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser der Dachflächen (ohne Balkone und Loggien) in einer Menge von 29,95 l/s mittels Kanalanschlussleitung in den verrohrten M. -T. einzuleiten." Unter "Auflagen und Bedingungen" heißt es: "2. Es dürfen nur die anfallenden unverschmutzten Dachwässer dem M. -T. -Bach zugeleitet werden. ... 4. Die Abwässer der Hof-, Fahr- und Parkflächen sind ausnahmslos dem städt. Abwasserkanal in der T. straße zuzuleiten." Der Beklagte erteilte zwischen Februar und Juni 1990 für jedes der vier Häuser eine Erlaubnis zur Benutzung der städtischen Abwasseranlage. Jeweils unter dem 4. Januar 1994 erließ der Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin als seinerzeitigem Miteigentümer für vier Miteigentumsanteile einen Kanalanschlussbeitragsbescheid, und zwar über 1.021,87 DM (Kassenzeichen 481/0/938/1), 956,03 DM (Kassenzeichen: 481/0/933/0), 135,26 DM (Kassenzeichen 481/0/967/5) und 135,26 DM (Kassenzeichen 481/0/976/4). Den jeweils dagegen erhobenen Widersprüchen gab der Beklagte teilweise statt und setzte die Beiträge neu fest, und zwar auf 643,68 DM (Kassenzeichen 481/0/938/1), 602,21 DM (Kassenzeichen 481/0/933/0), 85,20 DM (Kassenzeichen 481/0/967/5) und 85,20 DM (Kassenzeichen 481/0/976/4). Die niedrigere Festsetzung ergab sich daraus, dass der Beklagte annahm, das Grundstück bestehe aus fünf wirtschaftlichen Einheiten (vier Wohnhausgrundstücke und ein Tiefgaragengrundstück), von denen einer wirtschaftlichen Einheit (Wohnhausgrundstück T. straße 11), die im Abbiegungsbereich der T. straße gelegen ist, schon seit langer Zeit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage geboten worden sei, sodass insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Gegen die Bescheide hat der Ehemann der Klägerin, die nach dessen Tod im Laufe des gerichtlichen Verfahrens das Verfahren als Alleinerbin übernommen hat, rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Die Bescheide seien schon zu unbestimmt, da die Berechnung ungenau sei. Im Übrigen seien Beitragsforderungen verjährt. Bei dem Grundstück handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit, für die insgesamt mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung am 1. Januar 1988 eine Beitragspflicht entstanden sei. Die 1990 verwirklichte Bebauung könne für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten nicht zu Grunde gelegt werden, da es auf den maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1988 ankomme, in dem die zukünftige Bebauung noch gar nicht festgestanden habe. Im Übrigen gehe der Beklagte selbst davon aus, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handele, da er Beiträge für den jeweiligen Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück festsetze. Auch werde die Gesamtfläche über ein einziges Anschlussrohr auf dem Grundstück in die städtische Entwässerungsanlage entwässert. Selbst wenn man der Auffassung sei, es gäbe die vom Beklagten angenommenen wirtschaftlichen Einheiten, seien die Beitragspflichten verjährt. Mit den Widerspruchsbescheiden sei eine neue Heranziehung auf neuer Grundlage und unter erstmaliger Einbeziehung neuer Objekte erfolgt. Wenn überhaupt ein Beitrag festgesetzt werden könne, so allenfalls ein Teilbeitrag, da das unverschmutzte Oberflächenwasser in den M. -T. und damit nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Das aus den Hof-, Fahr- und Parkflächen abgeleitete Oberflächenwasser sei Schmutzwasser. Die Klägerin hat beantragt, die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. Januar 1994 mit den Kassenzeichen 481/0/938/1, 481/0/933/0, 481/0/967/5 und 481/0/976/4 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Dezember 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Das im Miteigentum der Klägerin stehende Flurstück bestehe aus fünf wirtschaftlichen Einheiten, wie es im Widerspruchsbescheid dargelegt worden sei. Eine Anschlussmöglichkeit habe es lediglich für das Wohnhausgrundstück T. straße 11 gegeben, für das mit Inkrafttreten der Anschlussbeitragssatzung am 1. Januar 1988 die Beitragspflicht entstanden und im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide verjährt gewesen sei. Für alle übrigen wirtschaftlichen Einheiten als Hinterliegergrundstücke sei die Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss in den Jahren 1991 und 1992 entstanden. Für diese Grundstücke hätte ein Anschlusskanal von über 100 m Länge verlegt werden müssen, was mangels Zumutbarkeit keine beitragsrechtlich relevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage dargestellt habe. Es bestehe auch ein Vollanschluss unter Einbeziehung von Niederschlagswasser, da nach der wasserbehördlichen Erlaubnis die Abwässer aus den Hof-, Fahr- und Parkflächen in die städtische Entwässerung einzuleiten seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil es sich bei dem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit gehandelt habe, für die insgesamt in festsetzungsverjährter Zeit die Beitragspflicht entstanden sei. Dagegen richtet sich die mit Beschluss vom 26. Juli 2001 (dem Beklagten zugestellt am 6. August 2001) zugelassene Berufung des Beklagten, die er mit am 21. September 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Auf den Inhalt des Zulassungsbeschlusses vom 26. Juli 2001 (Gerichtsakte Bl. 306, 306 R) wird Bezug genommen. Der Beklagte trägt vor: Die Berufung sei rechtzeitig begründet worden, da die Berufungsbegründungsfrist mangels einer korrekten Rechtsmittelbelehrung im Zulassungsbeschluss nicht zu laufen begonnen habe. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Sache führt der Beklagte aus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Anschlussmöglichkeit der hinteren Grundstücksteile unter gemeingewöhnlichen Umständen an die öffentliche Abwasseranlage angenommen habe. Zur nächstgelegenen früheren Bebauung auf dem Grundstück hätte es einer Kanalanschlussleitung von mindestens 60 m, nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - 40 m bedurft, was nach den in I. ortsüblichen Maßstäben nicht mehr gemeingewöhnlich sei. Dafür könne allenfalls eine Länge vom 50 m angesehen werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt worden, sodass die Berufung unzulässig sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Zulassungsbeschluss sei ausreichend, insbesondere ergebe sich der Sitz des Gerichts auch aus dem Anschreiben, mit dem der Beschluss übersandt worden sei. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Zur Sache meint die Klägerin, dass das Flurstück als eine wirtschaftliche Einheit schon seit langem unter gemeingewöhnlichen Bedingungen an die öffentliche Abwasseranlage habe angeschlossen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Allerdings hat der Beklagte die Berufung nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet, wie es § 124a Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. des Art. 8 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) (VwGO a.F.) vorschrieb. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Begründung führte gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO a.F. grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Berufung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. September 2000 - 11 B 50.00 -, NVwZ-RR 2001, 142 (143); Urteil vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, NVwZ 2000, 190 (191); Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311 (1313), wird die genannte Frist jedoch nur dann in Gang gesetzt, wenn über sie ordnungsgemäß nach § 58 Abs. 1 VwGO belehrt worden ist. Danach ist u.a. über den Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, zu belehren. Unter Sitz des Gerichts ist der Ort zu verstehen, an welchem die Verwaltung des Gerichts geführt wird, also der räumliche Mittelpunkt der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - V C 196.65 -, BVerwGE 25, 261. An der Angabe des Sitzes fehlt es in der hier in Rede stehenden Rechtsmittelbelehrung des Zulassungsbeschlusses vom 26. Juli 2001. Es heißt dort nur, dass die Begründung "bei dem Oberverwaltungsgericht" einzureichen sei. Im ganzen Beschluss taucht der Sitz "Münster" nicht auf. Die Frist konnte daher mit dieser unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Gang gesetzt werden. Vgl. zu Mängeln bei der Sitzangabe in Rechtsbehelfsbelehrungen BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 -, NVwZ 1991, 261; Beschluss vom 13. März 1978 - 4 B 7.78 -, Buchholz 310 § 58 Nr. 36, dort insbesondere dazu, dass auch eine Möglichkeit der Schlussfolgerung des Sitzes aus der Angabe im Briefkopf des Bescheides nicht ausreicht. Dabei ist es unerheblich, dass es nur ein Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit einem einzigen Sitz gibt. Vgl. entsprechend für das BVerwG, Zwischenurteil vom 20. August 1993 - 8 C 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 361 (362). Schließlich ist es für die Rechtsfolge der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls unerheblich, dass im konkreten Fall die unterlassene Angabe des Sitzes des Gerichts nicht kausal für die verspätete Einreichung der Berufungsbegründung geworden ist. Es kommt alleine auf die generelle Eignung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung an, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Vgl. diesen Rechtsgrundsatz zu unrichtigen oder unzutreffenden Zusätzen: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, 170 (171); Urteil vom 13. Januar 1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85 (86 f.); Urteil vom 26. Oktober 1966 - V C 10.65 -, BVerwGE 25, 191 (193 f.). Da der Gesetzgeber durch die Anordnung, den Sitz des Gerichts anzugeben, zu erkennen gegeben hat, dass diese Angabe erforderlich ist, um die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs zu erleichtern, ist das Fehlen dieser Angabe generell geeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Die so zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Bescheide rechtfertigen sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. mit der Satzung der Stadt I. über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für öffentliche Abwasseranlagen (Anschlussbeitragssatzung) vom 29. Dezember 1987 i.d.F. der rückwirkend zum 1. Januar 1988 in Kraft getretenen I. Nachtragssatzung vom 21. November 1991 (KABS). Die Klage hat nicht schon aus dem formellen Umstand Erfolg, dass die Bescheide inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) wären. Ihnen ist auch in der Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide erfahren haben, in hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Beitragsforderung für welches Grundeigentum festgesetzt wird. Die angefochtenen Bescheide sind nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden, da die Beitragspflicht nicht vor dem tatsächlichen Anschluss im Jahre 1990 entstanden ist. Nach § 1 KABS erhebt die Stadt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die Inanspruchnahme oder für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegen nach § 2 Abs. 1 KABS Grundstücke, die - neben weiteren Voraussetzungen - an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Bei solchen Grundstücken entsteht die Beitragspflicht nach § 9 Abs. 1 KABS in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Nach diesen Vorschriften ist hier für das Flurstück 794 weder ganz noch auf einen Teilbereich beschränkt eine Kanalanschlussbeitragspflicht entstanden, denn es konnte im Sinne der genannten Vorschriften nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Dieser Begriff des Anschließenkönnens wird zum einen dahin umschrieben, dass der Anschluss "unter gemeingewöhnlichen Umständen" möglich sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1996 - 15 B 902/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 7. September 1993 - 2 A 169/91 -, StuGR 1994, 57 (60); Urteil vom 31. Mai 1974 - II A 1138/72 -, KStZ 1974, 235. Der Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände richtet sich dabei auf die Zumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Anschlussleitungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 1997 - 15 A 7031/95 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Das Merkmal des Anschließenkönnens hängt darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht vom gemeindlichen Entwässerungsrecht ab, das das Recht und gegebenenfalls die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage regelt. Erforderlich ist nämlich für dieses Merkmal, dass das Entwässerungsrecht für das Grundstück ein Recht zum Anschluss bietet. Hier schreiben die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt I. vom 20. September 1989 (EWS) vor, dass das grundsätzlich jedem Eigentümer eines in der Stadt I. gelegenen Grundstücks gewährte Anschlussrecht sich nur auf solche Grundstücke erstreckt, die durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig vorhanden ist. Mit diesen Worten wird - ähnlich wie durch die auch häufig zu findende entwässerungsrechtliche Anschlussrechtsbegrenzung auf "Grundstücke, die an eine kanalisierte Straße grenzen" - einerseits ausgedrückt, dass ein Anschlussrecht nicht erst dann besteht, wenn ein Straßenzug vollständig mit einem Kanal versehen ist, andererseits soll ein Anschlussrecht nicht schon dann bestehen, wenn der Kanal nur in einem Teilabschnitt der Straße besteht, ohne mindestens bis in Höhe des Grundstücks herangeführt worden zu sein. Aus diesen Abgrenzungen nach oben und unten ergibt sich, dass nach solchen entwässerungsrechtlichen Regelungen ein Anschlussrecht erst dann entsteht, wenn in dem an das betreffende Grundstück angrenzenden Straßenbereich ein betriebsfertiger Kanal vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1990 - 22 A 1099/88 -, S. 7 f. des amtl. Umdrucks, wonach ein 10 m entferntes Kanalende von der seitlichen Grundstücksgrenze die Annahme hindere, das Grundstück grenze an eine kanalisierte Straße. Dabei ist als Mindestvoraussetzung bislang gefordert worden, dass der Kanal das Grundstück an einer Grenze gewissermaßen noch berühren muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 15 B 3185/93 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks, womit für den Regelfall derjenigen Grundstücke, die an einer durchgängig kanalisierbaren Straße liegen und nicht Sonderfälle darstellen, wie etwa Hinterliegergrundstücke oder am Ende einer Sackgasse gelegene Grundstücke, gemeint ist, dass der öffentliche Kanal zumindest eine gedachte Linie berühren muss, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (Grenzlinie). Das Berührenserfordernis ist hier nicht erfüllt, weil der Kanal etwa 2,5 m vor der Grenzlinie, die von der Schnittstelle der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 794 mit der Straße ausgeht, endet. Es handelt sich zwar nur um eine sehr kleine Entfernung, die von dieser Grenzlinie bis zum Kanal zu überwinden ist und die bei an Grundstücken vorbeiführenden Kanälen sogar häufig von der straßenseitigen Grundstücksgrenze in senkrechter Richtung auf den Kanal hin durch eine Grundstücksanschlussleitung überwunden werden muss. An dem Berührenserfordernis ist jedoch auch bei so geringen Entfernungen zur Grenzlinie festzuhalten. Rechtssicherheit und -klarheit erfordern es, die für das Entstehen der Kanalanschlussbeitragspflicht, aber auch für das Anschluss- und Benutzungsrecht und den Anschluss- und Benutzungszwang entscheidende entwässerungsrechtliche Frage, ob das Grundstück an einer Straße liegt, in der eine betriebsfertige Abwasseranlage vorhanden ist, nicht von unbestimmten Begriffen, sondern von klar erkennbaren Umständen abhängig zu machen. Vgl. zur bundesrechtlich erforderlichen Eindeutigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 19. November 1982 - 8 C 39 - 41.81 -, NVwZ 1983, 473 (474). Allerdings lockert die Entwässerungssatzung der Stadt I. selbst das Erfordernis des Erschlossenseins durch eine Straße, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig vorhanden ist, dadurch auf, dass sie in § 3 Abs. 1 Satz 2 EWS ein Anschlussrecht auch dann gewährt, wenn der Anschluss in anderer Weise tatsächlich und rechtlich möglich ist. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass auch ein öffentlicher Kanal, der noch nicht an die Grenzlinie herangeführt worden ist, ein Anschlussrecht auslösen soll. Vielmehr wird die Konstellation des Erschlossenseins durch eine Straße, in der ein Kanal betriebsfertig vorhanden ist, abschließend von Satz 1 geregelt. Es geht in Satz 2 um die Fälle, in denen der Anschluss an einen Kanal tatsächlich und rechtlich möglich ist, der überhaupt nicht in dem Straßenzug liegt, an dem das anzuschließende Grundstück liegt. Dass sind insbesondere diejenigen Grundstücke, die über ein anderes Grundstück an einen anderen Kanal angeschlossen werden können (Hinterliegerfälle). Hier aber ist in dem Straßenzug, an dem das Grundstück liegt, ein Kanal in einem Teilbereich vorhanden. Mangels Berührens der Grenzlinie konnte somit durch die bloße Existenz des Mischwasserkanals in der T. straße eine Beitragspflicht nicht entstehen. Dies konnte erst durch den tatsächlichen Anschluss nach § 2 Abs. 2 KABS geschehen, somit also nicht vor 1990. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO endete damit erst Ende 1994, sodass die angegriffenen Bescheide im Jahre 1994 rechtzeitig erlassen wurden. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, dass eine Beitragsfestsetzung erst durch die 1996 erlassenen Widerspruchsbescheide und damit zu spät erfolgt sei. Durch sie wurden die ursprünglichen Beitragsforderungen lediglich ermäßigt, weil der Beklagte der Auffassung war, dass hinsichtlich einer Teilfläche der Beitrag bereits in festsetzungsverjährter Zeit entstanden sei. Der tatsächliche Anschluss hat auch zu einer Vollbeitragspflicht geführt. Dem Wortlaut der §§ 7 und 9 Abs. 2 KABS nach entsteht eine Teilbeitragspflicht nur in den Fällen, in denen entweder nur Niederschlagswasser oder nur Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf. Das ist hier nicht der Fall, da der Kanal in der T. straße ein Mischwasserkanal ist, in den beiderlei Abwasserarten eingeleitet werden können. Es kann dahin stehen, ob in entsprechender Anwendung des § 7 KABS ein Teilbeitrag für Grundstücke, bei denen die Beitragspflicht nur durch tatsächlichen Anschluss entsteht, auch dann entsteht, wenn nur Niederschlagswasser oder nur Schmutzwasser eingeleitet wird. Denn im vorliegenden Fall wird sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser aus dem Bereich der Tiefgaragenzufahrt dem Mischwasserkanal zugeleitet. Unerheblich ist, dass nicht sämtliche Niederschlagswässer dem Mischwasserkanal zugeleitet werden, insbesondere nicht das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser. Für den Begriff "tatsächlich angeschlossen" ist allein maßgeblich, ob Abwasser der genannten Art dem Kanal zugeleitet wird, nicht jedoch, in welcher Menge. Vgl. dazu, dass der Begriff "tatsächlich angeschlossen" erfüllt ist, wenn nur vorgeklärtes Schmutzwasser in den tatsächlich hergestellten Anschluss eingeleitet wird, OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; vgl. dazu, dass der Begriff "tatsächlich angeschlossen" erfüllt ist, wenn der tatsächliche Anschluss keine hinreichende Kapazität für eine weitere Bebauung des Grundstückes bietet, OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 15 B 1642/01 -, S. 3 des amtl. Umdrucks. Niederschlagswasser aus dem Bereich der Tiefgaragenzufahrt ist Niederschlagswasser i.S.d. § 7 Abs. 1 EWS, der eine Teilbeitragspflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser regelt. Der Entwässerungssatzung der Stadt I. lässt sich nicht entnehmen, dass Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen mit Kraftfahrzeugverkehr, wie es die hier in Rede stehende Einfahrt zur Tiefgarage ist, von der Einleitung als Niederschlagswasser ausgeschlossen wäre. Vgl. auch die Definition des Begriffs Niederschlagswasser in § 51 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes: "das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser". Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. Februar 1990 steht diesem Verständnis nicht entgegen: Sie macht das hier in Rede stehende Niederschlagswasser aus dem Bereich der Tiefgaragenzufahrt und anderer befestigter Flächen nicht zum Schmutzwasser, sondern schließt lediglich die Einleitung dieses Niederschlagswassers in den Vorfluter von der Erlaubnis aus. Damit besteht auch ein tatsächlicher Anschluss hinsichtlich des Niederschlagswassers, sodass eine Vollbeitragspflicht auf Grund des tatsächlichen Vollanschlusses entstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.