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Urteil

13 A 4252/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.13A4252.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger erstrebt von der Beklagten die Anerkennung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung "Neuroradiologie". Der 19.. in Ghana geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, war von 1972 bis Ende 1982 an verschiedenen Kliniken und Krankenhäusern in S. , H. , H. und E. /Hessen tätig. Er erhielt am 4. Juni 1980 durch die Bezirksärztekammer Nordbaden die Anerkennung als Nervenarzt und am 1. September 1981 durch den Hessischen Sozialminister die Approbation als Arzt. Seit dem 1. Januar 1983 ist der Kläger als niedergelassener Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in D. tätig. Durch die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Änderung der Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1977 wurde das bis dahin in der Weiterbildungsordnung genannte Gebiet "Radiologie" mit dem Teilgebiet "Strahlentherapie" geändert in "Radiologische Diagnostik, Teilgebiete: Kinderradiologie, Neuroradiologie". Sowohl die Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1977 als auch die Änderung von 1988 enthielten Übergangsbestimmungen bzw. Änderungen derselben. Mit Antrag vom 18. September 1990, eingegangen bei der Beklagten am 20. September 1990, beantragte der Kläger die Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung "Neuroradiologe". Zuvor hatte er bei der Bezirksärztekammer Nordbaden einen Antrag auf Zusatzbezeichnung Neuroradiologie gestellt. Die Bezirksärztekammer Nordbaden übersandte den Antrag "zuständigkeitshalber" an die Landesärztekammer Hessen, von der der Kläger Anfang August 1990 die Mitteilung erhielt, dass sie wegen der Beendigung der Tätigkeit des Klägers Ende 1982 in ihrem Zuständigkeitsbereich den Antrag nicht bearbeiten könne. Nachdem sich zu dem Antrag des Klägers mehrere Fachbegutachter geäußert und diese u. a. darauf hingewiesen hatten, dass die Übergangsbestimmungen ausgelaufen seien, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 1991 mit, der Antrag auf Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung "Neuroradiologie" habe nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen nur innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der maßgebenden Änderung der Weiterbildungsordnung, also bis zum 30. Juni 1990, gestellt werden können. Die Anerkennung dieser Teilgebietsbezeichnung sei nur nach den Regelbestimmungen möglich, den Abschluss der Weiterbildung danach könne der Kläger aber nicht nachweisen. Nach erneuter Einschaltung des Prüfungsausschusses lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung "Neuroradiologie" durch Bescheid vom 30. August 1996 unter Hinweis auf das Schreiben vom 5. Juli 1991 ab. Die frühere Antragstellung des Klägers bei der Ärztekammer Nordbaden könne nicht als fristgerechte Antragstellung im Sinne der Übergangsbestimmungen ihrer Berufs- und Weiterbildungsordnung gewertet werden, wonach der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der die erstrebte Teilgebietsbezeichnung einführenden Änderung der Weiterbildungsordnung hätte gestellt werden müssen. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser u. a. auf eine fristgerechte Antragstellung im August 1989 bei der Ärztekammer Nordbaden verwies, wies die Beklagte nach Anhörung des Widerspruchsausschusses mit Bescheid vom 19. November 1997 zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe mit seinem Antrag nicht die Schwerpunktbezeichnung "Neuroradiologie" angestrebt, sondern (lediglich) die entsprechende Zusatz- bzw. Bereichsbezeichnung. Die Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten in der Änderungsfassung von 1988 habe den Begriff "Schwerpunkt" noch gar nicht enthalten, sondern insoweit lediglich von Teilgebieten und Bereichen gesprochen. Die Neuroradiologie gehöre als medizinisches Unterfach mehr zu dem Fach Neurologie als zu dem Fach Radiologische Diagnostik; mit seinem Antrag habe er die Radiologische Diagnostik nicht anstreben wollen. Vor Einführung der Neuroradiologie 1988 sei er in dieser Branche mehr als 24 Monate ganztägig tätig gewesen und er habe auch während seiner Zeit als niedergelassener Arzt ständig mit diesem Bereich zu tun gehabt und große Erfahrungen in Computertomographie und Kernspintomographie; auch die von ihm hinzugezogenen fachradiologischen Kollegen hätten ihm zumindest regelmäßig die Befundung seiner eigenen Patienten übertragen. Er habe deshalb die entsprechende Qualifikation für die Zusatzbezeichnung "Neuroradiologie". Eine verspätete Antragstellung könne ihm wegen des zeitgerechten Antrages bei der Ärztekammer Nordbaden nicht vorgehalten werden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 1996 und ihren Widerspruchsbescheid vom 19. November 1997 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Arzt für Radiologische Diagnostik - Teilgebiet bzw. Schwerpunkt Neuroradiologie" zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, da die Weiterbildungsordnung eine Zusatzbezeichnung "Neuroradiologie" nicht kenne, sei der Antrag sachgerecht dahingehend ausgelegt worden, dass die Anerkennung des Schwerpunktes "Neuroradiologie" erstrebt werde. Die Zuordnung der "Neuroradiologie" zum Gebiet der diagnostischen Radiologie sei vom Normgeber bewusst erfolgt. Der Kläger habe keinen fristgerechten Antrag im Sinne der Übergangsbestimmungen gestellt. Es werde bestritten, dass die Fristversäumnis durch einen unzutreffenden Hinweis der Beklagten verursacht worden sei. Durch Urteil vom 11. August 1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Zweijahresfrist nach der Übergangsbestimmung der Weiterbildungsordnung 1988 der Beklagten für die Antragstellung nicht eingehalten und im Übrigen auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung nicht erfüllt. Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiterhin geltend, er habe sich bereits 1989 an die Beklagte gewandt und um Beratung gebeten, wo er den Antrag auf Führung der Teilgebietsbezeichnung "Neuroradiologie" stellen müsse und dabei die Auskunft erhalten, er müsse diesen Antrag bei derjenigen Ärztekammer stellen, von der er auch den Titel des Facharztes erworben habe. Daraufhin habe er sich bereits im August 1989 an die Ärztekammer Nordbaden gewandt. Die Frist einer rechtzeitigen Antragstellung bei der Beklagten habe er also nicht schuldhaft versäumt. Er habe in der Zeit von November 1972 bis Oktober 1976 in der neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in H. und dort insbesondere im Bereich der Neuroradiologie gearbeitet. Mit seiner Niederlassung in D. habe er seine Kenntnisse in der Neuroradiologie ständig vertieft. Wenn er Patienten zwecks Vornahme radiologischer Untersuchungen an einen Radiologen überweise, sei es aber so, dass die Auswertung und auch die Diagnostik der Aufnahmen einzig und allein durch ihn erfolge. Seine umfangreichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Neuroradiologie ergäben sich auch aufgrund des von ihm 1995 besuchten CT/MRT-Fortbildungskurses, der nur für Ärzte abgehalten werde, die über fundierte Fachkenntnisse im Bereich der radiologischen Diagnostik und der Neuroradiologie verfügten. In Anwendung der maßgebenden Übergangsbestimmungen habe er daher einen Anspruch auf Führung der Bezeichnung Neuroradiologe. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht weiterhin geltend, der Kläger habe die Antragsfrist nach ihrer Weiterbildungsordnung von 1988 nicht eingehalten und erfülle im Übrigen auch nicht die inhaltlichen Voraussetzungen der Übergangsregelung. Über seine 18-monatige Tätigkeit in H. hinaus habe der Kläger keine Nachweise über eine Tätigkeit in der Neuroradiologie erbracht. Die Tätigkeit in seiner eigenen Praxis könne nicht angerechnet werden, zumal es sich dabei nicht um eine zugelassene Weiterbildungstätte handele. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Teilgebiets-Bezeichnung "Neuroradiologie". Zwar ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen, maßgebend für das Begehren des Klägers ist aber allein die Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 23. April 1977 (MBl. NRW 1977, S. 900) in der Änderungsfassung vom 23. April 1988 (MBl. NRW 1988, S. 875) - WBO 1988 -, jeweils beruhend auf dem Heilberufsgesetz in der Fassung vom 30. Juli 1975 (GV. NRW 1975, 520). Vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 RdNr. 217 ff. (220, 221, 223). Durch die Änderung der Berufs- und Weiterbildungsordnung von April 1988 ist erstmals die Neuroradiologie als ein Teilgebiet der Radiologischen Diagnostik, die ihrerseits die in der Weiterbildungsordnung von 1977 genannte Radiologie ersetzt hat, eingefügt worden (vgl. Artikel I Nr. 2 der Änderung vom 23. April 1988 der Berufs- und Weiterbildungsordnung). Allein an diese 1988 erfolgte Einführung der "Neuroradiologie" und an die darauf bezogenen Übergangsbestimmungen der Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten knüpft der Kläger mit seinem Begehren an, nur die WBO 1988 kann insoweit auch anspruchsbegründend sein. Die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 30. Januar 1993 (MBl. NRW 1994, 1366), durch die die WBO 1977/1988 außer Kraft gesetzt wurde, und ihre späteren Änderungen enthalten ebenso wie die derzeitige Weiterbildungsordnung von Juli 1999 keine die Neuroradiologie betreffenden Übergangsbestimmungen, die als mögliche Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers dienen könnten. Die Maßgeblichkeit der WBO 1988 führt zu folgenden Konsequenzen: Das Begehren des Klägers, das im Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung mit "Teilgebiet Neuroradiologie" angekreuzt wurde, konnte und musste von der Beklagten nur nach den Bestimmungen dieser Fassung ihrer Berufs- und Weiterbildungsordnung bewertet werden; insbesondere war die zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrages und des Widerspruchsbescheides geltende WBO 1993/94, durch die Teil B - Weiterbildungsordnung - der Berufs- und Weiterbildungsordnung vom 23. April 1977 außer Kraft gesetzt wurde, nicht einschlägig. Die Heranziehung der "Übergangsbestimmungen § 23 Abs. 6 und § 23 Abs. 10 der WO vom 23.04.1977" im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. November 1997 und von der Beklagten zeitweise auch im gerichtlichen Verfahren ist deshalb - auch wenn die Formulierungen keine gravierenden Unterschiede aufweisen und solche auch in der Sache nicht bestehen - unzutreffend; entscheidend waren ausschließlich die Übergangsbestimmungen nach § 18 des Teils B - Weiterbildungsordnung - der Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 23. April 1977 in der Fassung der Änderung vom 23. April 1988. Gleiches gilt konsequenterweise - auch wenn insoweit in der Sache ebenfalls kein Unterschied bestehen mag - für die Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren, die Anerkennung des Schwerpunktes "Neuroradiologie" im Gebiet "Radiologische Diagnostik" sei bei dem Kläger nicht möglich. Der Begriff "Schwerpunkt" war in der Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 23. April 1977 und in den nachfolgenden Änderungen einschließlich der vom 23. April 1988 nicht enthalten und wurde erst mit der Weiterbildungsordnung vom 30. Januar 1993 eingeführt. Die Berufs- und Weiterbildungsordnung, Teil B - Weiterbildungsordnung -, der Beklagten vom 23. April 1977 und die nachfolgenden Änderungen verwandten die Begriffe "Gebiete" und "Teilgebiete" (vgl. § 2 Abs. 1 WBO 1977/88); dementsprechend erfolgte die Änderung vom 23. April 1988 u.a. mit "26. Radiologische Diagnostik, Teilgebiete: 26.1 Kinderradiologie, 26.2 Neuroradiologie". Da die Neuroradiologie darin als Teilgebiet bezeichnet wurde und sich das Antragsbegehren des Klägers darauf bezog, konnte es auch nur als Antrag auf Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung "Neuroradiologie" verstanden werden; eine Umdeutung des Begehrens in Anerkennung einer "Schwerpunktbezeichnung" war somit nicht angesagt. Andererseits kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er erstrebe insoweit lediglich die Berechtigung zur Führung einer entsprechenden Zusatzbezeichnung. Als entsprechende Zusatzbezeichnung war/ist die Neuroradiologie weder in § 2 Abs. 2 der Berufs- und Weiterbildungsordnung, Teil B - Weiterbildungsordnung - der Beklagten von 1977 noch in den späteren Änderungen derselben vorgesehen, so dass auch nicht ein entsprechendes Antragsbegehren möglich ist. Hinsichtlich der materiellen Bestimmung für die Berechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung "Neuroradiologie" nach der Einführung dieses Teilgebiets in die Weiterbildungsordnung kann dahinstehen, ob insoweit § 18 Abs. 6 WBO 1988 - worauf in dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 1996 abgestellt worden ist - oder die allgemeine Regelung des § 18 Abs. 1 WBO 1988 einschlägig ist. Zweifel an der Maßgeblichkeit des § 18 Abs. 6 WBO 1988 können deshalb bestehen, weil nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WBO 1988 Teilgebietsbezeichnungen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden dürfen, dem die Teilgebiete zugehören, der Kläger aber, worauf er ausdrücklich hingewiesen hat, die Gebietsbezeichnung "Arzt für Radiologische Diagnostik" gar nicht führen will. Für das Klagebegehren ist aber nicht von entscheidender Bedeutung, ob auf § 18 Abs. 1 oder auf § 18 Abs. 6 WBO 1988 abzustellen ist. Für beide Fälle gilt eine zweijährige Antragsfrist. Zum einen folgt dies aus § 18 Abs. 1 Satz 5 WBO 1988, wonach ein Antrag auf Genehmigung zum Führen einer (neu eingeführten) Teilgebietsbezeichnung nur innerhalb von zwei Jahren nach Einführung einer neuen Bezeichnung gestellt werden kann. Zum anderen ergibt sich dies aus § 18 Abs. 10 WBO 1988, der wegen seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die Absätze 4 bis 9 WBO 1988 gegenüber dem ebenfalls eine Antragsfrist (von 7 Jahren) enthaltenden § 18 Abs. 11 WBO 1988 als spezieller anzusehen ist. Danach mussten "alle Anträge nach den Absätzen 4 bis 9 dieser Übergangsbestimmungen", also auch der Antrag nach § 18 Abs. 6 WBO 1988, "innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden". Da sich die Formulierung "Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung" in § 18 Abs. 10 WBO 1988 nicht auf das formelle Inkrafttreten der Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten von April 1977 am 1. Juli 1977 bezieht, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das jeweilige Gebiet oder Teilgebiet oder der jeweilige Bereich in § 2 WBO eingeführt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, MedR 1993, 273, erfasst somit § 18 Abs. 10 WBO 1988 den Zeitpunkt, der auch in § 18 Abs. 1 Satz 5 WBO 1988 genannt ist. Die Zweijahresfrist begann somit mit dem Inkrafttreten der Änderung der Weiterbildungsordnung vom 23. April 1988 am 1. Juli 1988, durch die "Neuroradiologie" als Teilgebiet eingeführt worden ist. Die somit bis zum 30. Juni 1990 laufende Antragsfrist, bei der es sich um eine sog. Ausschlussfrist handelt, die nicht zur Disposition der Beklagten steht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, a.a.O., hat der Kläger nicht eingehalten. Der am 20. September 1990 bei der Beklagten eingegangene Antrag ist ersichtlich nicht fristgerecht. Eine frühere Antragstellung bei der Ärztekammer Nordbaden kann der Kläger nicht als "fristwahrend" für sich in Anspruch nehmen. Bei dem Schreiben des Klägers vom 19. August 1989 an die Landesärztekammer Baden-Württemberg, Bezirkskammer Nordbaden, handelt es sich schon von der Formulierung her nicht um einen entsprechenden Antrag, weil der Kläger darin auf den Abschluss seiner speziellen Ausbildung in Neuroradiologie hingewiesen und um Mitteilung gebeten hat, welche Unterlagen er evtl. noch für die Anerkennung des Teilgebietes Neuroradiologie benötige; ein konkretes Antragsbegehren auf Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung Neuroradiologie liegt darin nicht. Der am 1. Juni 1990 bei der Bezirksärztekammer Nordrhein eingegangene Antrag auf Anerkennung der "Zusatzbezeichnung Neuroradiologie", der noch im selben Monat von dort an die Landesärztekammer Hessen weitergeleitet worden ist, ist schon wegen Unzuständigkeit der Ärztekammer Nordbaden für das Antragsbegehren nicht fristwahrend; dies hätte der Kläger vor dem Hintergrund, dass es auch zu seinen Berufspflichten gehört, sich Kenntnis von den berufsregelnden Vorschriften der für ihn zuständigen Ärztekammer zu verschaffen, bei der gebotenen Sorgfalt auch erkennen können. Ob die Bezirksärztekammer Nordbaden bzw. die Landesärztekammer Hessen gehalten war, den Antrag an die Beklagte als zuständige Ärztekammer weiterzuleiten, kann dahinstehen, weil dies jedenfalls nicht geschehen ein ist und deshalb ein möglicherweise fristgerechter Antrag bei dieser tatsächlich nicht vorlag. Dass die beklagte Ärztekammer, wie der Kläger behauptet, die Fristversäumnis für den Antrag nach § 18 Abs. 6 WBO 1988 durch eine unzutreffende telefonische Auskunft verursacht hat, ist vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden und lässt sich auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, in denen sich keinerlei Hinweise auf das behauptete Telefongespräch im Juli 1989 mit der Beklagten - z. B. durch eine Bezugnahme darauf - finden; die vermeintlich falsche Telefonauskunft durch die Beklagte ist zudem vom Kläger erstmals in seiner Widerspruchsbegründung von November 1996 angesprochen, hingegen - was nahe gelegen hätte - nicht schon früher erwähnt worden. Im Übrigen erfüllt der Kläger auch materiell-rechtlich die sich aus § 18 Abs. 1 WBO 1988 ergebende und auch in § 18 Abs. 6 WBO 1988 genannte Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen regelmäßigen Tätigkeit in Neuroradiologie nicht. Dabei ist im Ausgangspunkt zu bedenken, dass generell ärztliche Weiterbildung und somit "Weiterbildungszeiten" in Frage stehen. Da es um das Teilgebiet Neuroradiologie geht, können entsprechende Weiterbildungszeiten daher auch nur in Orientierung an dem Gebiet, dessen Teil Neuroradiologie ist, bewertet werden. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht in Betracht, generell sämtliche Zeiten beruflicher Tätigkeit als "Weiterbildungszeit" in einem Teilgebiet zu berücksichtigen, und kann nicht unberücksichtigt bleiben, wann die Gebietsbezeichnung, deren Teilgebiet der Bewerber namentlich führen möchte, erteilt wurde. Insoweit ist daher entscheidend, dass dem Kläger die Gebietsbezeichnung "Nervenarzt" - wenn diese als maßgebend angesehen wird, obwohl Neuroradiologie nach § 2 WBO 1988 als Teilgebiet der Radiologischen Diagnostik und nicht etwa der Neurologie bezeichnet wird - (erst) Anfang Juni 1980 zuerkannt worden ist. Vor diesem Zeitpunkt liegende Tätigkeitszeiten können daher nicht als "Weiterbildungszeit" im Sinne des § 18 Abs. 6 WBO 1988 gewertet werden; deshalb ist insbesondere auch die Tätigkeit des Klägers von 1972 bis 1976, die er für maßgeblich hält, nicht berücksichtigungsfähig. Der Umstand, dass der Kläger bei Antragstellung mehr als fünf Jahre als niedergelassener Nervenarzt tätig war und dabei auch neuroradiologische Tätigkeiten und Befundungen durchgeführt hat, reicht nicht aus, um das nach § 18 Absätze 1 und 6 WBO 1988 erforderliche Merkmal einer mindestens fünfjährigen regelmäßigen Tätigkeit in dem Teilgebiet Neuroradiologie zu bejahen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelung in § 18 Abs. 1 der Berufs- und Weiterbildungsordnung, Teil B - Weiterbildungsordnung -, der Beklagten in der Fassung vom 17. November 1984 (MBl. NRW 1986, 620) bzw. vom 23. April 1988 kann eine "regelmäßige" Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen nur bejaht werden, wenn der Antragsteller einen Nachweis erbringt, aus dem hervorgehen muss, dass er überwiegend in dem betreffenden Gebiet, Teilgebiet oder Bereich tätig gewesen ist und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich erworben hat. Von einer in diesem Sinne "überwiegenden" Tätigkeit des Klägers im Teilgebiet Neuroradiologie kann aber im Hinblick auf seine Tätigkeit in eigener Praxis nicht ausgegangen werden. Die Versagung der Berechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung "Neuroradiologie" stellt auch keinen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) des Klägers dar. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, 167; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 - und vom 10. September 1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A 2573/84 -; OVG NRW, Urteile vom 16. November 2000 - 13 A 2267/99 - und vom 2. September 1999 - 13 A 5641/97 -. Gegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, m.w.N. Die maßgebende Weiterbildungsordnung mit der Konkretisierung der Bezeichnungen für bestimmte ärztliche Tätigkeiten bewirkt eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes und dient damit letztlich dem Schutz des Patienten, weil dieser beispielsweise mit einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes in diesem Gebiet/Bereich verbindet. Mit der Einbeziehung von Übergangsbestimmungen in die Weiterbildungsordnung (hier: § 18 WBO 1988) hat deren Normgeber auch dem Gebot des Vertrauensschutzes für diejenigen, die bisher in bestimmten medizinischen Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen tätig waren, die aber die künftig maßgebende Weiterbildung nicht absolviert haben, Rechnung getragen. Übergangsregelungen der hier in Frage stehenden Art kommt zudem generell eine die berufliche Stellung erweiternde Wirkung zu, weil sie dazu dienen, etwaige aus einer neuen oder geänderten Norm sich ergebende berufliche Nachteile auszugleichen. Unabhängig davon, dass es dem Wesen einer Übergangsbestimmung entspricht, zur Erfüllung materiell-rechtlicher Voraussetzungen einen Endtermin zu setzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 151.99 - zu OVG NRW, Urteil vom 2. September 1999 - 13 A 5641/97 -, trägt die zeitliche Beschränkung des Antragsrechts dem Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Zeit immer schwieriger feststellen lässt, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt erfüllt waren. Andererseits sind die hier fraglichen Antragsfristen zeitlich so bemessen, dass es jedem Antragsteller, der meint, einen Anspruch nach den Übergangsbestimmungen geltend machen zu können, ermöglicht wird, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die zweijährige Antragsfrist des § 18 Abs. 1 Satz 5 bzw. des § 18 Abs. 10 WBO 1988, die vor dem Hintergrund, dass Übergangsbestimmungen schon ihrem Wesen nach nicht zeitlich unbegrenzt gelten können, auch im Verhältnis zu der geforderten Tätigkeit in dem fraglichen Teilgebiet, für das die Bezeichnung erstrebt wird, keineswegs als unzumutbar kurz bezeichnet werden kann. Mit dem materiellen Erfordernis einer bestimmten zeitlichen Tätigkeit in einem Teilgebiet als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung nach den Übergangsbestimmungen wird zudem zugleich zum Schutze des Patienten sichergestellt, dass die entsprechenden Bewerber infolge ihrer längeren bisherigen praktischen Tätigkeit in diesem Teilgebiet über ein vergleichbares medizinisches Wissen verfügen wie ein Facharzt, der aufgrund einer regulären Weiterbildung in diesem Teilgebiet tätig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.