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Beschluss

13 A 2806/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0126.13A2806.08.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben. Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -. Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 124a Rdnrn. 88 ff; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07-, vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 - und vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris. Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Er bezeichnet schon nicht einen konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der dort angegebenen Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, ohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, warum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Berufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Selbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen, "das erkennende Gericht I. Instanz sei zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen", dahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll - ein anderer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht erkennbar -, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A 4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07 -. In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf dessen Erwägungen zu der Weiterbildungsordnung - WBO - der Beklagten von 1994 (MBl. NRW, S. 1536) und der Änderungsfassung von 1987/1988 (MBl. NRW 1988, 858) der zuvor geltenden Weiterbildungsordnung der Senat Bezug nimmt. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung "Naturheilverfahren" vom 4. Januar 2006 angekreuzt, dass es sich um einen Antrag "nach der alten WBO" handele. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Weiterbildungsordnung der Beklagten von 2005 (MBl. NRW, S. 1068) galt, kann diese Angabe bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass der Antrag nach der zuvor geltenden Weiterbildungsordnung von 1994 beurteilt werden sollte. Dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach dieser Weiterbildungsordnung materiell nicht begründet ist, haben das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil und auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 zutreffend dargelegt. In Zusammenhang mit der WBO 1994 ist auch das Vorbringen des Klägers, er habe vor Beginn der Weiterbildung bei Dr. C. bei der Beklagten angefragt, ob die Zeit nach der WBO 1994 anerkannt werde, und er hätte die Weiterbildung bei Dr. C. nicht durchgeführt, wenn dies ihm gegenüber nicht bejaht worden wäre, schon deshalb nicht relevant, weil die Weiterbildung des Klägers nach der vorgelegten Bescheinigung im 1. Halbjahr 1992 erfolgt war, die behauptete Auskunft der Beklagten zu einer etwaigen Anerkennung dieser Zeit als Weiterbildung sich inhaltlich also nicht auf die erst später erlassene Weiterbildungsordnung von 1994 beziehen konnte. Die WBO 1994 und damit die "alte WBO" mit den Übergangsbestimmungen in § 23 kommt in Bezug auf die Anerkennung absolvierter Weiterbildungszeiten auch in Betracht, wenn bei großzügiger Interpretation des Zulassungsvorbringens des Klägers davon ausgegangen wird, dass er meint, sein Antragsbegehren sei nach der zur Zeit der Absolvierung der Weiterbildungszeit im Jahre 1992 geltenden Weiterbildungsordnung der Beklagten zu bewerten. Ein Anspruch des Klägers auf Führen der Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" besteht danach aber nicht, wobei die "Speziellen Vorschriften" in § 23 Abs. 5 ff. WBO 1994 ohnehin nicht relevant sind. 1992 galt die Weiterbildungsordnung der Beklagten in ihrer Ursprungsfassung vom 30. April 1977 (MBl. NRW, S. 877), in der - soweit ersichtlich - erstmalig die Möglichkeit einer Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führen der Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" eröffnet wurde, in der auch vom Verwaltungsgericht angeführten Änderungsfassung vom 21. November 1987, in Kraft getreten am 1. Juli 1988. Bereits diese Weiterbildungsordnung der Beklagten sah - ebenso wie dies in allen nachfolgenden Fassungen der Fall ist - vor, dass der zur Weiterbildung Ermächtigte dem in der Weiterbildung befindlichen Arzt ein detailliertes Zeugnis mit ausführlicher Darlegung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen hat (§ 7 WBO 1977/1988) und dass eine (Zusatz-)Bezeichnung nur führen darf, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat (§ 8 Abs. 1 WBO 1977/1988), wobei die Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung (hier: Naturheilverfahren) grundsätzlich ohne Prüfung allein auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise erfolgt(e) (§ 8 Abs. 4 WBO 1977/1988). Diese Voraussetzungen sind bezüglich der vorgelegten Weiterbildungs- Bescheinigung des Dr. C. vom 1. Juli 1992 über die Weiterbildung des Klägers im 1. Halbjahr 1992 nicht gegeben: Ein detailliertes Zeugnis liegt darin nicht, und die Beklagte hat in der Vergangenheit eine Anerkennung zur Berechtigung des Führens der Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" durch den Kläger auf Grund der Bescheinigung nicht ausgesprochen. Dementsprechend ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 WBO 1994, der von "bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen" ausgeht, nicht einschlägig. Die übrigen Tatbestände des § 23 WBO 1994 können das Begehren des Klägers auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" ebenfalls nicht begründen. Es fehlt bezüglich der Weiterbildung des Klägers im Jahr 1992 an den Regelungsmerkmalen einer vor dem Inkrafttreten der WBO 1994 begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Weiterbildung bzw. einer Einführung neuer Arztbezeichnungen in diese Weiterbildungsordnung in Verbindung mit einer vorherigen entsprechenden Tätigkeit. Im Übrigen ist, selbst wenn das Vorliegen eines Regelungstatbestands des § 23 Abs. 2 - 4 WBO 1994 angenommen wird, insoweit § 23 Abs. 4 letzter Satz WBO 1994 einschlägig, wonach Anträge nach diesen Bestimmungen nur innerhalb von 7 Jahren nach Einführung neuer Arztbezeichnungen gestellt werden können. Unabhängig davon, ob diesbezüglich auf die Beschlussfassung der Weiterbildungsordnung 1994 im September 1994 oder auf den Zeitpunkt des formellen Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung am 31. Dezember 1994 abgestellt wird, ist der Anfang Januar 2006 bei der Beklagten eingegangene Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung jedenfalls deutlich nach Ablauf der 7-Jahres-Frist (spätestens Ende 2001) gestellt worden und deshalb verspätet. Bei dieser Frist handelt es sich um eine sog. Ausschlussfrist, an die die Beklagte gebunden war und die nicht zu ihrer Disposition stand. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. September 2001 - 13 A 4252/99 -, vom 16. November 2000 - 13 A 2267/99 -, MedR 2002, 204, und vom 15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, MedR 1993, 273. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgebliche Antragsfrist von 7 Jahren bestehen nicht. Es handelt sich um eine Regelung der Berufsausübung, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig ist, so dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht. Unabhängig davon, dass es dem Wesen einer Übergangsbestimmung entspricht, zur Erfüllung materiell-rechtlicher Voraussetzungen einen Endtermin zu setzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 151.99 - zu OVG NRW, Urteil vom 2. September 1999 - 13 A 5641/97 -, vermeidet die zeitliche Beschränkung des Antragsrechts sich steigernde Schwierigkeiten, nach längerer Zeit festzustellen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt erfüllt waren. Andererseits ist die hier fragliche Antragsfrist zeitlich so bemessen, dass es jedem Antragsteller, der meint, einen Anspruch nach den Übergangsbestimmungen geltend machen zu können, ermöglicht wird, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. September 2001 - 13 A 4252/99 -, vom 16. November 2000 - 13 A 2267/99 -, a. a. O., und vom 15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, a. a. O. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, "die Weiterbildungsverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen sei im Bereich der Beklagten rechtlich überhaupt nicht wirksam und finde keine Grundlage in höherrangigem Recht". Das Vorbringen erschöpft sich insoweit in der Wiedergabe allgemeiner Erwägungen ohne, wie es dem Darlegungsgebot entsprochen hätte, konkret und substantiiert auszuführen, mit welchen europarechtlichen Bestimmungen die maßgebende Weiterbildungsordnung der Beklagten nicht in Einklang stehen soll und inwieweit die Satzungsautonomie der Beklagten Beschränkungen nach EU-Recht unterliegt. Der bloße Hinweis auf einheitliche Regelungen im Rahmen der Harmonisierung in Europa und auf Art. 308 EG-Vertrag ist nicht ausreichend. Im Übrigen kann sich der Kläger als "Inländer" mit einer in Deutschland anstehenden Tätigkeit auch nicht auf europarechtliche Regelungen berufen, die den Schutz der Angehörigen anderer Staaten in Bezug auf eine Tätigkeit in Deutschland bezwecken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.