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Beschluss

13 A 2254/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0830.13A2254.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten. Ebenso wenig wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2 1. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris. 4 Hieran fehlt es. 5 a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anerkennung des Klägers als Fachzahnarzt für Paradontologie nach § 39 Abs. 7 HeilBerG NRW, § 7 WBO scheitere daran, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergebe, dass der Kläger eine als gleichwertig zu beurteilende Weiterbildung absolviert habe. Von einer „Weiterbildung" könne nur gesprochen werden, wenn sie unter verantwortlicher Leitung eines anderen, weisungsbefugten Zahnarztes erfolge. Eine solche Weiterbildung unter Anleitung sei auch dann zu verlangen, wenn es nicht um den Erwerb der Facharztanerkennung im regulären Verfahren, sondern um eine hiervon abweichende, aber gleichwertige Weiterbildung gehe. Eine Weiterbildung unter Anleitung habe der Kläger nach 1984 nicht absolviert. Von 1984 bis 1991 sei er Chefarzt der Abteilung für Präventive Stomatologie und Leiter des Forschungslaboratoriums der Bezirkspoliklinik für Stomatologie in T. und ab 1992 als Universitäts-Professor Inhaber des Lehrstuhls für Parodontologie und Leiter der Abteilung für Parodontologie an der Universität X. /I. gewesen. Als Weiterbildungszeiten kämen deshalb nur vor 1984 liegenden Zeiträume in Betracht. Eine in dieser Zeit absolvierte Weiterbildung sei mit der heutigen regulären Weiterbildung nicht vergleichbar, weil sie nur auf dem Stand der damaligen Wissenschaft und Technik habe erfolgen können. Abgesehen davon habe der Kläger nicht durch aussagekräftige Zeugnisse belegen können, dass eine seinerzeitige Weiterbildung inhaltlich mit der heute vorgeschriebenen regulären Weiterbildung vergleichbar sei. 6 Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, bei seiner Argumentation zur Vergleichbarkeit der Weiterbildungen verkenne das Verwaltungsgericht, dass es auf die zeitliche Komponente bei der Vergleichbarkeit der Weiterbildungen nicht ankomme und damit auch nicht darauf, ob eine seinerzeit durchlaufene Weiterbildung dem Stand der heutigen Technik und Erkenntnisse entsprochen habe. Dies führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Ob dem Kläger die Gebietsbezeichnung zuzuerkennen ist, bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Ausgehend hiervon bedarf es, wenn – wie hier – keine reguläre Weiterbildung erfolgt ist, nach § 39 Abs. 7 HeilBerG NRW, § 7 Abs. 1 WBO des Nachweises einer gleichwertigen Weiterbildung. Vom Vorliegen einer gleichwertigen Weiterbildung ist auszugehen, wenn diese keine wesentlichen Unterschiede zu der in § 12a WBO vorgesehenen Weiterbildung aufweist und deshalb geeignet ist, dem Weiterzubildenden die in § 12a Abs. 2, 3 und 8 WBO benannten, mithin dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln. Dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Weiterbildung durchlaufen hat, hat er, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durch aussagekräftige Zeugnisse belegt. Die nachweislich erfolgte Ernennung des Klägers zum DGP-Spezialisten für Parodontologie genügt insoweit nicht. 7 Fehlt es bereits an den erforderlichen Zeugnissen, kann offen bleiben, ob in der Zeit vor 1984 überhaupt eine parodontologische Weiterbildung des Klägers erfolgte. Hieran bestehen Zweifel, weil die Weiterbildung in qualitätssichernder Weise gekennzeichnet ist durch eine Tätigkeit, die zwecks Erlangung einer besonderen (zahn-) ärztlichen Kompetenz gezielt und strukturiert auf die Erlangung zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtet ist und innerhalb bestimmter Zeit in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung (§ 36 HeilBerG NRW) zu erfolgen hat. Die Erlangung faktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie regelmäßig mit der langjährigen Ausübung einer Berufstätigkeit verbunden ist, genügt nicht. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 ‑ 13 A 2815/11- , juris, und vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, juris. 9 Dass der Kläger eine den o.g. Voraussetzungen genügende Weiterbildung absolviert hat, ist den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. 10 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind auch nicht deshalb begründet, weil - so der Kläger - es widersinnig sei, dass er jahrzehntelang Fachzahnärzte für Parodontologie habe ausbilden dürfen, seinerseits aber die Bezeichnung nicht führen könne und die Gebietsbezeichnung mangels Möglichkeit eines "Unterweisungsverhältnisses" auch nicht auf normalem Wege erlangen könne. Dem Kläger ist zwar trotz Fehlens der entsprechenden Gebietsbezeichnung eine Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet der Parodontologie erteilt worden. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. April 1998 - 13 A 5776/96 - ausgeführt, die Beklagte sei bei gegebener Eignung des Bewerbers - hier des Klägers - zur Erteilung der Weiterbildungsermächtigung in Anwendung der Ausnahmen vom Erfordernis der Gebietsbezeichnung ermöglichenden Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG NRW verpflichtet. Dies folge aus der berufsregelnden Tendenz der Weiterbildungsermächtigung. Die Tätigkeit als Weiterbilder in einem dem Heilberufsgesetz unterfallenden Beruf vermittele diesem einen erweiterten Inhalt und eine höhere Wertigkeit. Die Versagung einer Weiterbildungsermächtigung trotz gegebener persönlicher und fachlicher Eignung sei nach Art. 12 Abs. 1 GG nur bei Vorliegen vernünftiger und gewichtiger Gemeinschaftsinteressen gerechtfertigt. Solche Interessen außer dem Interesse an der persönlichen und fachlichen Eignung des angehenden Weiterbilders seien weder von der Beklagten aufgezeigt worden noch dem Senat ersichtlich. 11 Die der Senatsentscheidung vom 29. April 1998 zu Grunde liegenden Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil weder das Heilberufsgesetz noch die Weiterbildungsordnung der Beklagten es zulassen, dem Kläger ausnahmsweise und allein wegen vorhandener Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Parodontologie die Gebietsbezeichnung zuzuerkennen. Dass der Gesetzgeber in Ausübung seines Normsetzungsermessen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten wäre, die Anerkennungsvoraussetzungen zu erweitern und auch demjenigen eine Gebietsbezeichnung zuzuerkennen, der - ohne eine formalisierte mehrjährige Weiterbildung durchlaufen zu haben - über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Gebiet und/oder über eine entsprechende Weiterbildungsermächtigung verfügt, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Kläger nicht dargelegt. 12 Die Versagung der Zuerkennung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung, 13 vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u. a. -, BVerfGE 33, 125, 167; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, juris; sowie Urteile vom 7. September 2001 - 13 A 4252/99 -, juris, und vom 16. November 2000 - 13 A 2267/99 -, MedR 2002, 204. 14 Gegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, m.w.N. 16 Das ist hier der Fall. Die Gemeinwohlbelange liegen vor allem darin, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für Ärzte eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser mit einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere, durch eine regelhafte Weiterbildung erworbene medizinische Qualifikation des Arztes in diesem (Teil‑)Gebiet/Bereich (vgl. §§ 33, 36 HeilBerG NRW) verbindet und auch erwarten darf. 17 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris. 19 Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag mit dem bloßen Verweis auf die Widersinnigkeit der Versagung der Zuerkennung der Gebietsbezeichnung nicht. 20 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen besonderer tatsächlicher der rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der an-gefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).