Urteil
10 K 747/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:1212.10K747.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Zulassung zur Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie - fachgebunden" (MRT - fachgebunden"). Der Kläger ist Orthopäde und führt seit 1992 eine eigene Praxis. Unter dem 9. Mai 2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Erlangung der Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) in der Orthopädie. Die Beklagte bestätigte unter dem 12. Mai 2004 den Eingang des Antrags und teilte mit, der Antrag könne derzeit noch nicht bearbeitet werden, da die Beschlüsse des letztjährigen Deutschen Ärztetages noch nicht in geltendes Landesrecht umgesetzt worden seien. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 kam die Beklagte auf den Antrag des Klägers zurück und teilte mit: Die neue Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 9. April 2005 (WO) sei am 23. September 2005 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung könne die Zulassung zur Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" beantragen, wer bei Einführung der Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in diesen Bereich innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens 24 Monate regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen sei. Die bislang vorliegenden Nachweise und Zeugnisse seien als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichend. Es sei ein Nachweis der regelmäßigen Tätigkeit für die angegebene Mindestdauer in dem Bereich zu erbringen, aus dem hervorgehen müsse, dass der Kläger in dieser Zeit überwiegend im Bereich MRT tätig gewesen sei und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben habe. Diese umfassenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprächen dem in der Weiterbildungsordnung und den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung definierten Weiterbildungsinhalten. Gem. § 4 Abs. 7 WO sei die Zusatz-Weiterbildung zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten. Ferner sei die Weiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Es sei eine überwiegende Tätigkeit zu belegen. Dies schließe die gleichzeitige Anerkennung einer anderen Weiterbildung aus. Voraussetzung für den Erwerb der Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" sei das Vorliegen einer Facharztanerkennung. Da der Kläger die Facharztanerkennung Orthopädie besitze, sei diese Voraussetzung erfüllt. Die Weiterbildungszeit betrage 24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gem. § 5 Abs. 1 WO, davon könnten bis zu 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 WO abgeleistet werden und 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Um abschließend beurteilen zu können, ob die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung vorlägen, seien detaillierte Nachweise einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 machte der Kläger geltend: In den Jahren 1997 bis 2000 habe er regelmäßig - mindestens einmal, in der Regel zweimal pro Woche - im Sinne einer ganztägigen Weiterbildung MRT-Untersuchungen an eigenen Patienten im sog. Kooperationszentrum Münster durchgeführt. Die Organisation sei so gewesen, dass - in Anwesenheit eines MRT-erfahrenen Radiologen - die entsprechenden Untersuchungen indiziert, zum Teil von der Geräteeinstellung auch durch gemeinsame Einstellung mit der fachkundigen MRT und ggfs. unter Rücksprache mit dem ortsanwesenden Radiologen die erzielten Befunde diskutiert, interpretiert und im Sinne eines Befundberichts schriftlich niedergelegt worden seien. Selbstverständlich habe eine entsprechende Aufklärung auch der Patienten über ihre Krankheitsbilder stattgefunden. Die Supervision und begleitende theoretische und zum Teil praktische Weiterbildung seien durch Herrn Prof. C. erfolgt. Nach der Schließung des sog. Kooperationszentrums habe eine ähnliche interkollegiale Zusammenarbeit mit der Praxis von Herrn Dr. Ho und Kollegen mindestens einmal pro Woche stattgefunden (von 11/2000 bis 04/2001). Ab Mai 2001 habe er über ein eigenes MRT-Gerät in seiner Praxis verfügt, bei dem die notwendigen Untersuchungen regelmäßig selbständig durchgeführt worden seien. Entsprechend der Richtlinien der Allianz Deutscher Orthopäden" habe die fachgebundene MRT-Ausbildung stattgefunden. Es sei eine Abschlussprüfung durch Prof. C. erfolgt. Mit Bescheid vom 8. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Prüfung in der Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" ab. Zur Begründung trug sie vor: Der Kläger habe die Zulassung zur Prüfung nach § 20 Abs. 8 WO beantragt, die Folgendes regele: Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen seien, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspreche, könnten die Zulassung zur Prüfung beantragen. Der Antragsteller habe den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis müsse hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen sei und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben habe. Nach dem Abschnitt C betrage die Mindestdauer der Weiterbildung im Bereich MRT 24 Monate. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen habe der Prüfungsausschuss nicht ersehen können, dass der Kläger eine dieser Mindestdauer entsprechende Zeit überwiegend in der MRT tätig gewesen sei. Auch habe im Hinblick auf die Inhalte nicht ermittelt werden können, dass die erforderlichen umfassenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten durch die Teilnahmebescheinigungen des Berufsverbandes für Orthopädie und über das Zertifikat dieses Verbandes erworben worden seien. Dem nur in Fortbildungen geschulten Arzt vermittele sich ein wesentlich geringeres Erfahrungsbild in der MRT als dem während der Dauer von mindestens zwei Jahren überwiegend in diesem Bereich tätigen Arzt. Auch seien die nach den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung nach Art und Umfang geforderten Untersuchungen nicht nachgewiesen. Zudem sei hinsichtlich der apparativen Möglichkeiten in der MRT nicht dargelegt, welche Art von MRT-Geräten in Betrieb und Fortbildung zur Anwendung gekommen seien. Ein weiterer Grund dafür, dass die Zulassung zur Prüfung nicht erteilt werden könne, bestehe darin, dass im Hinblick auf die Zeiten und Inhalte wesentliche Merkmale der vorgeschriebenen Weiterbildung nicht nachgewiesen seien und somit keine gleichwertige Weiterbildung vorliege (§ 10 WO). Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er werde durch die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht einmal zur Prüfung zuzulassen und dort den Nachweis zu führen, dass er über die erforderliche Qualifikation verfüge, in seinen Grundrechten aus Art. 12 GG verletzt. Nach der Systematik der WO erfolge die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" auf Grund einer Prüfung, in der die notwendige Qualifikation nachzuweisen sei. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum ihm bereits der Zugang zu dieser Prüfung und damit jede Möglichkeit genommen werde, im unmittelbaren Gespräch mit den Prüfern seine von ihm schon im Einzelnen dargelegte Qualifikation nachzuweisen. Insbesondere sei nicht einsehbar und auch nicht sachlich zu begründen, warum von der Beklagten eine 24monatige Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen innerhalb der letzten acht Jahre zur Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung gemacht werde. Faktisch bedeute dies, dass eine entsprechende Tätigkeit im genannten zeitlichen Umfang bei einem Radiologen notwendig wäre. Dies sei für niedergelassene Orthopäden faktisch gar nicht möglich, diesen werde damit schon der Weg zur Prüfung versperrt. Dabei habe er im Übrigen im Einzelnen dargelegt, warum er über die entsprechenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfüge. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 - für die dort streitige Kernspintomographie-Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung weniger unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung finde. Auch dies spreche dafür, dass Gedanken der Qualitätssicherung, die die Grundlage der WO zu sein schienen, es jedenfalls nicht rechtfertigten, ihn seiner grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit schon dadurch zu beschränken, dass er nicht einmal zur Prüfung zugelassen werde und ihm so die Möglichkeit genommen werde, seine Qualifikation nachzuweisen. Für die Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung könne es nicht darauf ankommen, ob ein Arzt die bloßen formellen Voraussetzungen der WO erfülle, sondern entscheidend könne nur sein, ob die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragsteller in der dafür vorgesehenen Prüfung nachgewiesen würden. Es könne nicht angehen, dass ohne sachlichen Grund Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung geschaffen würden, die nur von bestimmten Fachärzten - nämlich von Radiologen - erfüllt werden könnten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Februar 2008 zu verpflichten, ihn zur Prüfung Magnetresonanztomographie - fachgebunden" gem. § 12 der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 9. April 2008 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Auffassung des Klägers, dass die Anerkennung der Zusatz- Weiterbildung MRT - fachgebunden" nach der Systematik der WO allein auf Grund einer Prüfung, in der die notwendige Qualifikation nachzuweisen sei, erfolgen würde, sei zweifellos nicht zutreffend. Gem. § 11 WO müssten für die Anerkennung der Bezeichnung drei Voraussetzungen vorliegen, und zwar der Nachweis der fachlichen Kompetenz, die Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und die bestandene Prüfung. Voraussetzung für die Prüfungsteilnahme sei die Zulassung zur Prüfung durch die Ärztekammer (§ 12 Abs. 1 S. 1 WO). Die Zulassung werde erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 2 WO belegt sei (§ 12 Abs. 1 S. 2 WO). Sei dies der Fall, würden in der durchzuführenden Prüfung die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten durch den Prüfungsausschuss überprüft (§ 14 Abs. 2 WO). Der Prüfungsausschuss entscheide sodann sowohl auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise als auch auf Grund der Basis der mündlichen Darlegungen im Fachgespräch, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen sei und die Anerkennung erteilt werden könne (§ 11 Abs. 3 WO). Voraussetzung zum Erwerb der am 23. September 2005 in Westfalen-Lippe eingeführten Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" sei das Vorliegen einer Facharztanerkennung. Diese Voraussetzung werde vom Kläger erfüllt. Die Mindestweiterbildungszeit MRT - fachgebunden" betrage 24 Monate (vgl. Abschnitt C Seite 162 WO). Im Falle des Klägers fänden die Übergangsbestimmungen der WO Anwendung. Nach § 20 Abs. 8 WO könne derjenige Arzt die Zulassung zur Prüfung für Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" beantragen, der bei Einführung der Bezeichnung in die WO (also gerechnet ab dem 23. September 1997) innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens 24 Monate regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen sei. Gem. § 33 Abs. 6 HeilBerG NRW seien Tätigkeiten in eigener Praxis auf Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig. Nach Angaben des Klägers habe er mindestens einmal in der Woche, in der Regel zweimal pro Woche MRT-Untersuchungen an eigenen Patienten zunächst von 1997 bis 2000 im sog. Kooperationszentrum Münster durchgeführt. In der Zeit von November 2000 bis April 2001 habe er an einem Tag in der Woche mit Herrn Dr. I. , Facharzt für Radiologie, in Münster kooperiert. Ab Mai 2001 habe er angabegemäß über ein eigenes MRT-Gerät verfügt. Nach § 20 Abs. 8 WO müsse ein Antragsteller überwiegend in der Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" tätig gewesen sein und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben haben. Unter einer überwiegenden Tätigkeit sei mehr als die Hälfte der ganztägigen regelmäßigen Arbeitszeit, die gemäß den Vorgaben der WO insgesamt 24 Monate umfassen müsse, zu verstehen. Die Übergangsbestimmungen sähen nicht vor, dass die zweijährige überwiegende Tätigkeit durch eine langjährige Beschäftigung kompensiert werden könne. Die angeführten Tätigkeiten, bei der es sich wohl lediglich um Hospitationen handeln dürften, sowie die Teilnahme an Kursen seien nicht mit einer strukturierten und angeleiteten Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung gleichzusetzen. Denn die Weiterbildung sei gem. § 1 WO der geregelte Erwerb gefestigter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenz zu erlangen. Sie erfolge ganztägig unter Leitung befugter Ärzte. Zweifellos habe der Kläger mit den vorgelegten Unterlagen nicht den Nachweis einer überwiegenden Tätigkeit im Bereich MRT - fachgebunden" erbracht. Dies dürfte ihm angesichts seiner eigenen Praxistätigkeit auch nicht möglich sein. Die vom Kläger dargelegten Tätigkeiten wiesen auf das Vorliegen einer formlosen Qualifizierung im Bereich MRT - fachgebunden" als Frucht der eigenen beruflichen Praxis hin, die jeder Arzt im ärztlichen Alltag durch Übung und Erfahrungssammlung je nach Interesse und Arbeitseinsatz in mehr oder weniger starkem Maße erwerben könne. Dass dies als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der beantragten Zusatz- Weiterbildung auch nicht im Rahmen der Anerkennung einer Übergangsbestimmung ausreiche, liege auf der Hand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zu der Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" nach § 12 WO, so dass er durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2008 nicht in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zu der Prüfung ergibt sich nicht aus § 12 WO i. V. m. den Vorschriften des HeilBerG NRW. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 WO wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 WO belegt ist. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen für die vom Kläger angestrebte Zulassung zu der Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden" ergeben sich aus dem Abschnitt C der WO. Danach beträgt die Weiterbildungszeit 24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gem. § 5 Abs. 1 WO, davon können bis zu 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 WO abgeleistet werden und 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Da die vom Kläger angestrebte Zusatz-Weiterbildung am 23. September 2005 nachträglich in die WO eingeführt worden ist, gilt die Übergangsregelung des § 20 Abs. 8 WO. Danach können Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, die Zulassung zur Prüfung beantragen. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat nicht innerhalb der letzten acht Jahre vor Einführung der neuen Bezeichnung in die WO, also in der Zeit vom 23. September 1997 bis zum 22. September 2005, die erforderliche Zeit einer Tätigkeit in der Zusatz-Weiterbildung MRT an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen abgeleistet, die der Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Der Kläger war in dem gesamten Zeitraum in seiner eigenen Praxis als Orthopäde tätig und verfügte seit Mai 2001 über ein eigenes MRT-Gerät, mit dem Untersuchungen durchgeführt wurden. Die ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis ist aber gem. § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW und § 4 Abs. 7 S. 3 WO auf die Weiterbildungszeit nicht anrechenbar. Auch die vom Kläger vorgenommenen MRT- Untersuchungen an eigenen Patienten ein- bis zweimal in der Woche in der Zeit von 1997 bis 2000 im sog. Kooperationszentrum Münster sowie in de Zeit von November 2000 bis April 2001 in der Praxis von Dr. I. stellt keine regelmäßige Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen im Sinne des § 20 Abs. 8 WO dar. Insoweit hat der Kläger hat schon keine überwiegende Tätigkeit in der Zusatz-Weiterbildung MRT nachgewiesen. Eine überwiegende Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie mehr als die Hälfte der ganztägigen regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. Diese Voraussetzung wird vom Kläger nicht erfüllt, denn nach seinen eigenen Angaben hat er allenfalls an zwei Tagen in der Woche und damit in jedem Fall weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit MRT-Untersuchungen durchgeführt. Die fehlende überwiegende zweijährige Tätigkeit wird auch nicht dadurch kompensiert, dass sich die Zusammenarbeit mit dem sog. Kooperationszentrum Münster sowie mit der Praxis von Dr. I. über einen Zeitraum von etwa vier Jahren erstreckt hat. Eine Weiterbildung, die ihren Zweck als Information des Patienten über zusätzliche Qualifikationen eines Arztes erfüllen soll, muss zeitlich komprimiert erfolgen und kann nicht unbegrenzt über Jahre hinweg ausgedehnt werden. Nur im Rahmen einer zeitlichen Komprimierung lässt sich ein gewisser qualitativ hochwertiger Wissensstand vermitteln. Bei großer zeitlicher Streckung der Weiterbildung verlieren die Nachweise über die Zusatzqualifikationen ihre Aussagewertigkeit. Eine Weiterbildungszeit kann nicht unbegrenzt und beliebig lange ausgedehnt werden, weil eine derartige zeitliche Ausdehnung einer kontinuierlichen, in sich geschlossenen und strukturierten Weiterbildung mit dem Ziel der klaren und absehbaren Information für die Beteiligten entgegenstehen würde, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, GewArch 2008, 117. Da der Kläger somit keine überwiegende zweijährige Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen vorweisen kann, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit dem Kooperationszentrum und der Praxis von Dr. I. die inhaltlichen Anforderungen an eine Weiterbildung erfüllt sind. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht zur Prüfung zuzulassen, stellt keinen Verstoß gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG dar. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 -, BVerwGE 33, 125, 167; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 -; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 13 A 4252/99 -. Gegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736. Die Gemeinwohlbelange liegen generell darin, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für Ärzte eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser beispielsweise mit einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes verbindet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007, a. a. O. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch sachliche Gründe dafür, die Zulassung zur Prüfung von der Absolvierung einer bestimmten Mindestweiterbildungszeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen abhängig zu machen. Die Zusatzbezeichnung, die ein Arzt nach bestandener Prüfung führen darf, deutet nicht nur darauf hin, dass eine Prüfung erfolgreich absolviert wurde, sondern vermittelt den Patienten auch den Eindruck, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Form einer Weiterbildung vermittelt worden sind. Dass ein Arzt, der eine eigene Praxis führt und seine Tätigkeit nicht unterbrechen möchte, die erforderliche Weiterbildungszeit nicht erbringen kann, liegt in der Natur der Sache und ist hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.