Beschluss
13 B 452/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0705.13B452.01.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2005 - zwei Genehmigungen zum Krankentransport im Kreisgebiet zu erteilen, sobald die Antragstellerin die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Krankenkraftwagen dem Antragsgegner mitteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2005 - zwei Genehmigungen zum Krankentransport im Kreisgebiet zu erteilen, sobald die Antragstellerin die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Krankenkraftwagen dem Antragsgegner mitteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Genehmigungen für zwei Krankentransportwagen für den qualifizierten Krankentransport vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen, ist zulässig und begründet. Der erforderliche Anordnungsanspruch für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist gegeben. Nach den §§ 18 ff. RettG hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die beiden beantragten Genehmigungen zum Krankentransport. Der von dem Antragsgegner wie auch der Widerspruchsbehörde allein geltend gemachte Versagungsgrund des § 19 Abs. 4 RettG greift nicht ein. In ständiger Rechtsprechung entscheidet der Senat, dass sich eine Behörde gegenüber Privatunternehmern nur dann auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG berufen kann, wenn sie selbst ihre Pflichten zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat. Vgl. Beschluss vom 2. August 1994 - 13 B 1085/94 -, OVGE 44, 126 = RettD 1994, 35, Beschluss vom 26. März 1996 - 13 B 1975/95 -, VRS Band 92, 153 = NZV 1996, 335 und Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -, VRS 1998, 476 = NWVBl 2000, 103. Tendenziell wird ein ähnlicher Gedanke in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs vom 17. Mai 2001 in der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-475/99 (Ziffer 151) zum Ausdruck gebracht. Der Senat braucht im vorliegenden Fall die von ihm bisher offen gelassene Frage, ob die Eintreffzeit von fünf bis acht Minuten innerstädtisch und von bis zu zwölf Minuten in ländlichen Gebieten in 90 oder 95 % der Fälle erreicht sein muss, wiederum nicht zu entscheiden. Nach den eigenen Angaben des Antragsgegners wird eine Eintreffzeit bis zwölf Minuten nur in 89,987 % der Fälle erreicht. Dieser Wert ergibt sich allerdings nur, wenn man die Stadt S. mitberücksichtigt. Ohne sie ist der Abstand zu der Mindestanforderung von 90 % mit 87,803 % deutlich. Für die Große Kreisangehörige Stadt S. selbst muss grundsätzlich eine Eintreffzeit von fünf bis acht Minuten gefordert werden. Diese Vorgabe erfüllt sie jedoch nur in 62 % der Fälle. Dies mag möglicherweise auch damit zusammenhängen, dass einige zu S. gehörende Bereiche ländlich geprägt sind. Jedoch hat der Antragsgegner eine Differenzierung zulassendes Zahlenmaterial nicht vorgelegt und erscheint es dem Senat auch nicht angebracht, die Eintreffzeit unterschiedlich vorzugeben, da dann vollends außer Blick geriete, dass die Eintreffzeit innerstädtisch mit fünf bis acht Minuten schon eine Spanne enthält und zu Gunsten der Städte rechnerisch jeweils auf die Einhaltung von acht Minuten Eintreffzeit abgestellt wird. Angesichts dieses auch im Rahmen einer vorläufigen Prüfung eindeutig erkennbaren Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung der beiden Genehmigungen zum Krankentransport ist auch die zweite Voraussetzung des § 123 VwGO, der Anordnungsgrund, gegeben. Der Antragstellerin würde nämlich, wenn sie die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste, eine Grundrechtsverletzung - unumkehrbar - zugefügt, da die Erteilung der Genehmigungen nur ex nunc erfolgen könnte. Die Antragstellerin wäre nicht nur in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG, sondern auch in dem aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, was nur hinzunehmen ist, wenn ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff. Da sich der Antragsgegner nicht auf die fehlenden Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 RettG berufen hat und Bedenken insofern auch nicht ersichtlich sind, zumal die Antragstellerin als Personentransportunternehmerin im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners bereits - soweit ersichtlich unbeanstandet - tätig ist, und auch sonstige gewichtige Gründe nicht gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen, ist diese - allerdings mit der Befristung der Genehmigungen auf die Dauer nach § 22 Abs. 5 RettG und unter der Voraussetzung der Mitteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 22 Abs. 2 RettG) - zu erlassen.