Urteil
7 K 3268/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1201.7K3268.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit drei Krankentransportwagen im Stadtgebiet von E zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt in L ein Unternehmen, das Krankentransporte durchführt. Mit an die Stadtverwaltung E gerichtetem Schreiben vom 17. Januar 2000 beantragte sie die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 RettG zur Durchführung von Krankentransporten in E mit drei Krankentransportwagen (KTW). Die Feuerwehr E leitete den Antrag dem Beklagten zu und führte dazu aus, die derzeitige Vorhaltung nur eines KTW im Rettungswachenbereich E sei nicht mehr ausreichend, drei weitere überstiegen den Bedarf jedoch erheblich. Mit Schreiben vom 16. Februar und 19. April 2000 sprach sich der Bürgermeister der Stadt E dafür aus, den Antrag abzulehnen. Die bisher tagsüber von Montag bis Freitag festzustellende Unterdeckung im Bereich des Krankentransports mit in E stationierten KTW sei bisher durch einen vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) betriebenen KTW der Rettungswache O Süd ausgeglichen worden. Dieser Wagen habe in den Jahren 1998 und 1999 jeweils etwa 42% bzw. 44% der Krankentransportfahrten in E durchgeführt. Vom ersten Januar 2000 an würden aber bei der Feuerwache in E - dem Beschluss des Kreistages des Kreises O entsprechend - zwei KTW vorgehalten, die personelle Besetzung bereite aber noch Schwierigkeiten, da aus dem Bereich der Rettungswagen (RTW) wegen der problematischen Einhaltung der Hilfsfristen kein Personal abgezogen werden könne. 3 Die gleichfalls um Stellungnahme gebetene AOK Rheinland sprach sich mit Schreiben vom 21. August 2000 gleichfalls gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung aus. Sie führte aus, nach Erteilung der Genehmigung würden angesichts der zwei bisher von der Stadt E bzw. vom Malteser Hilfsdienst (MHD) betriebenen KTW die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betriebenen KTW der Klägerin in E in der Mehrzahl sein. Da eine erhebliche Steigerung der Krankentransporte angesichts der bisherigen Entwicklung nicht zu erwarten sei, müsse die Genehmigungserteilung dazu führen, dass den bisherigen KTW wenigstens fünfzig bis sechzig Prozent der Aufträge verloren gingen. Um diesen Verlust aufzufangen, müssten die Gebühren um 100% bis 150% erhöht werden. Wegen der mithin zu erwartenden negativen Auswirkungen auf den Rettungsdienst sei die Erteilung der beantragten Genehmigung abzulehnen. 4 In einem internen Vermerk des Beklagten vom 22. November 2000 wird ausgeführt, in dem im Entwurf befindlichen rettungsdienstlichen Bedarfsplan sei eine Umorganisation des Krankentransportwesens in der Weise vorgesehen, dass der KTW der Rettungswache O Süd, der schon bisher erheblich an den Krankentransportfahrten im Stadtgebiet von E beteiligt gewesen sei, der Rettungswache E zugewiesen werden solle. Ziel des Bedarfsplans sei es, grundsätzlich bei jeder Rettungswache im Kreisgebiet (mit Ausnahme der in K) einen KTW zu stationieren. Damit sei die kreisweite Versorgung mit KTW gesichert, zumal eventuelle Bedarfsspitzen durch flexiblen Einsatz der Fahrzeuge bewältigt werden könnten. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes werde durch die Zulassung auch nur eines privat betriebenen KTW in E beeinträchtigt, da damit Überkapazitäten geschaffen würden. Zu einer Umorganisation oder Einschränkung seiner Tätigkeit im Hinblick auf die Ermöglichung der Berufsausübung durch Private sei der Träger des Rettungsdienstes nicht verpflichtet. 5 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Er führte aus, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 RettG erfülle, lasse sich nach den Antragsunterklagen nicht zuverlässig beurteilen. Der Antrag sei aber im Hinblick auf § 19 Abs. 4 RettG abzulehnen, weil das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst durch die Erteilung der beantragten Genehmigung beeinträchtigt werden würde. In E würden zwei KTW jeweils 168 Stunden in der Woche in Bereitschaft gehalten. Daraus ergebe sich für die von der Stadt E eingesetzten KTW eine Vorhaltezeit von insgesamt 52 000 Stunden im Jahr. Wartezeiten von 50 bis 60 Minuten, die auch in neunzig Prozent der Fälle eingehalten würden, seien für Krankentransporte als angemessen anzusehen, lediglich nachts könne es vereinzelt zu Wartezeiten von bis zu 2 Stunden kommen. Die Vorhaltung der bisherigen zwei KTW werde unwirtschaftlich, wenn ihre Auslastung durch die Zulassung der von der Klägerin beantragten KTW erheblich zurückgeführt werde. Eine Steigerung des Aufkommens an Transportaufträgen, die die Zulassung weiterer KTW rechtfertigen könne, sei ebenfalls nicht zu erwarten. Seit 1992 sei durchschnittlich eine jährliche Steigerung von etwa 10% zu verzeichnen gewesen, wobei allerdings eine völlig untypische Steigerung zwischen 1996 (1962 KTW-Einsätze) und 1998 (3112 KTW-Einsätze) berücksichtigt sei, welche allein mit einer Änderung der Erfassungspraxis zu erklären sei. Zwischen einzelnen anderen Jahren, etwa 1992 und 1993, sei die Zahl der Aufträge auch rückläufig gewesen. 6 Mit ihrem gegen diesen Beschied erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, fehlende Unterlagen zu § 19 Abs. 1 RettG könne sie, da sie in L mit Erfolg tätig sei, auf Anforderung jederzeit nachreichen. Sie bitte um Übermittlung der aktuellen Bedarfsplanung, die bis Ende 2000 hätte erstellt sein müssen, und um die Einsatzzahlen der zurückliegenden Jahre. Die Vorhaltezeit von 52.000 Stunden könne sie nicht nachvollziehen, da für alle vier in E stationierten RTW und KTW nur eine Höchstzahl von 35.040 Stunden im Jahr möglich sei. Das würde aber wiederum einen Einsatz von 24 Stunden jeden Tag im Jahr voraussetzen, was völlig unrealistisch sei, da selbst in L nachts nur fünf KTW in Bereitschaft gehalten würden. Im Übrigen bitte sie um Mitteilung, ob die Genehmigung eines KTW möglich sei. 7 Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 übersandte der Beklagte der Klägerin den im Entwurf vorliegenden Bedarfsplan auszugsweise und erläuterte, in die jährlichen 52.000 Stunden seien auch zwei in O stationierte KTW mit einberechnet worden. 8 Die Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück, ohne auf die erbetenen Angaben zu den Einsatzzahlen im Einzelnen einzugehen. 9 Am 13. Juni 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, aus den bisherigen Ausführungen des Beklagten ergebe sich nicht, dass die Hilfsfristen im Rettungsdienst in E eingehalten würden. Aus den Ausführungen der Feuerwehr E vom 16. Februar 2000 sei vielmehr zu entnehmen, dass das nicht der Fall sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 14. Mai 2001 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit drei Krankentransportwagen im Stadtgebiet von E zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich zunächst auf die angefochtenen Bescheide und macht weiter geltend, in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2001 sei im Innenstadtbereich von E in 27 von 886 Notfalleinsätzen die Frist von 8 Minuten nicht eingehalten worden, das sei ein Anteil von 3,04%. Allerdings hätten 90 weitere Einsätze nicht bewertet werden können, weil die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. 15 Die Klägerin hat darauf entgegnet, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ergebnis nur mit Hilfe der C Werksfeuerwehr erzielt worden sei. Der Beklagte hat erwidert, der Anteil der von der C Werksfeuerwehr in zwei beispielhaft untersuchten Quartalen in den Jahren 2001 und 2002 gefahrenen Rettungseinsätze habe 4,8% bzw. 2,6% betragen. Dieser Anteil sei zu vernachlässigen, zumal die von der C AG durchgeführten Einsätze auch bei der Bedarfsplanung des Kreises nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich hat der Beklagte für die Jahre 2000 bis 2002 und die ersten drei Quartale 2003 den Erreichungsgrad im Rettungsdienst im Stadtgebiet E dargestellt, der in allen drei Jahren etwa 90% betrug, im Jahr 2002 allerdings mit 89,82% leicht darunter blieb. Der Beklagte ergänzte, er habe in allen Jahren die nicht dokumentierten Fälle (etwa 2% bis 4%) als Nichteinhaltung der Hilfsfristen gewertet. Er führt weiter aus, der schwachen Versorgungssituation im Jahr 2002 sei dadurch begegnet worden, dass vom 1. April 2003 an auf der Rettungswache E ein Tages-KTW bereitgehalten werde, während vorher ein KTW von einer RTW-Besatzung mit gefahren worden sei. Ziel des Bedarfsplans sei es, dass auf jeder Rettungswache (außer K) tagsüber ein KTW mit ständiger Besatzung bereitstehe. Die Klägerin hat eingewandt, die Einhaltung der Hilfsfristen sei nicht richtig dokumentiert, weil es sich bei zahlreichen der als ländlich bewerteten Gebiete tatsächlich um städtische Siedlungsbereiche handle. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW könne innerhalb einer Stadt nicht zwischen städtischen und ländlichen Bereichen differenziert werden, vielmehr sei einheitlich die Eintreffzeit von fünf bis acht Minuten zu gewährleisten. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Bevölkerungsdichte einzelner Ortsteile, etwa 1228 Einwohner je km² in I und 812 in O1 im Jahr 2003, dass es sich hier um städtische Gebiete handele. Der F gehe in seinem Bedarfsplan schon angesichts einer Bevölkerungsdichte von 652 Einwohnern je km² von dem Erfordernis der Einhaltung städtischer Hilfsfristen aus. 16 Der Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten und hat zur Organisation des Krankentransportes in E ergänzende Angaben gemacht. Danach wurde zum 1. April 2003 von der Stadt E und dem DRK - nach Durchführung einer Ausschreibung, an der neben dem DRK auch MHD und Johanniter Unfallhilfe beteiligt waren - eine Vereinbarung nach § 13 RettG geschlossen, aus der sich u.a. ergibt, dass die Stadt und das DRK je einen KTW stellen, welche werktäglich von 7.00 bis 17.00 Uhr einsatzbereit sind. Darüber hinaus stellt die Stadt zwei Rettungswagen, die im Bedarfsfall auch als KTW eingesetzt werden. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass es der öffentlichen Verwaltung verwehrt sein müsse, während eines von einem privaten Bewerber betriebenen Genehmigungsverfahrens die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes erst herzustellen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 14. Mai 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports in E mit drei Krankentransportwagen zu Unrecht abgelehnt. 22 Der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG, die hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, steht die sog. Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG, auf die der Beklagte sich beruft, nicht entgegen. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG beeinträchtigt wird. 23 Allerdings kann sich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insoweit angeschlossen hat, eine Behörde gegenüber Privatunternehmern nur dann auf die Funktionsschutzklausel berufen, wenn sie selbst bzw. der zuständige Träger der Rettungswache die Pflicht zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat, ein funktionsfähiger Rettungsdienst also bereits existiert. 24 Vgl. Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 -, juris; Beschluss vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, NZV 2001, S. 444; Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 B 5617/98 -, NWVBl. 2000, S. 103 ff.; Beschluss vom 26. März 1996 - 13 B 1975/95 -, NZV 1996, S. 335; Beschluss vom 2. August 1994 - 13 B 1085/94 -, NWVBl. 1995, S. 26 ff. 25 Dabei stellt die Kammer in ihrer neueren Rechtsprechung, 26 vgl. Urteil vom 23. Juni 2004, 7 K 431/02, 27 in dem Fall, dass allein eine Genehmigung zur Ausführung von Krankentransport begehrt wird, für die Frage der Funktionsfähigkeit des vorhandenen Rettungsdienstes allein auf den Teilbereich, vgl. § 6 Abs. 1 RettG, Krankentransport dieses Dienstes ab, da dieser zum einen vom Rettungsdienst im engeren Sinne abtrennbar ist, andererseits aber Überkapazitäten in diesem Bereich die Finanzierung auch der Notfallrettung gefährden. 28 Vorliegend war im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2000 ein funktionsfähiger Krankentransport im Rahmen des von der Stadt E als zuständigem Träger der Rettungswache, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 RettG, verantworteten öffentlichen Rettungsdienstes nicht gewährleistet. Dass das heute, spätestens nach Abschluss der Vereinbarung der Stadt mit dem DRK O vom 27. März 2003, durch welchen dieses gemäß § 13 RettG in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden wurde, anders ist, ist für den vorliegenden Fall ohne Belang. Für die Beurteilung der Sachlage ist nämlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde abzustellen. 29 Zwar ist bei Verpflichtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. 30 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 217. 31 Für den Erfolg der Klage ist ausschlaggebend, ob der geltend gemachte Anspruch in diesem Augenblick (noch) besteht. Nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht ergibt sich aber, ob der von einem Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Danach kann es ausreichend sein, dass bestimmte Tatbestandsmerkmale zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999, 2 C 4/98, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2; Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 220. 33 Ein späterer Wegfall des Anspruchs auf Grund einer Änderung der Sachlage ist dann für den Erfolg der Klage ohne Bedeutung. Insbesondere in Fällen von Berufszulassung wird es im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG als ausreichend angesehen, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde vorgelegen haben. 34 Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 223. 35 Von Bedeutung für die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes kann es auch sein, wenn ein Anspruch bei Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt als den der Antragstellung allein aufgrund des Zeitablaufs entfiele. Insbesondere ist zu vermeiden, dass ein Antragsteller, der wegen einer rechtswidrigen Ablehnung seines Antrags den Rechtsweg beschreiten muss, dadurch seinen Anspruch verliert. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1998, 1 C 12/96, InfAuslR 1998, 382, für die Feststellung des Merkmals Minderjährigkeit als Anspruchsvoraussetzung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. 37 Nach diesen Grundsätzen muss es hier für den Ausschluss der Funktionsschutzklausel ausreichen, wenn ein bedarfsgerechter und flächendeckender Rettungsdienst im Bereich des Krankentransports im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2000 in E nicht gewährleistet war. Die Klägerin möchte nämlich den Beruf des Krankentransportes erstmals in E ausüben und damit von ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG Gebrauch machen. Außerdem hätte die Genehmigungsbehörde es anderenfalls in der Hand, einen gegeben gewesenen Anspruch allein durch Ausdehnung des Genehmigungsverfahrens untergehen zu lassen. Der vorliegende Fall verdeutlicht dieses Risiko. Denn die Klägerin musste, wie noch ausgeführt werden wird, tatenlos zusehen, wie das Krankentransportwesen in E während des Antrags- und Klageverfahrens ausgebaut und den Anforderungen einer bedarfsdeckenden Versorgung angepasst wurde. In dieser Situation würde das Abstellen auf den heutigen Zeitpunkt als maßgeblich für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes auch mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, nicht vereinbar sein. Offenbleiben kann hier, ob es im Einzelfall für die Anwendung der Funktionsschutzklausel ausreichend sein kann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die Vorarbeiten für die Einrichtung eines bedarfsdeckenden Rettungsdienstes so weit vorangetrieben sind, dass dessen tatsächliche Einrichtung unmittelbar bevorsteht. Das war hier nämlich, wie noch ausgeführt werden wird, gleichfalls nicht der Fall. 38 Von denselben Grundsätzen geht offenbar auch das OVG NRW in seiner Rechtsprechung aus. Wenn dort, 39 vgl. etwa Beschluss vom 22. Oktober 1999, 13 A 5617/98, NWVBl 2000, 103, 40 ausgeführt wird, die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG sei so zu verstehen, dass ein funktionsfähiger Rettungsdienst schon bestehen" müsse, so liegt dem offenbar, ohne dass die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ausdrücklich angesprochen ist, ebenfalls die Auffassung zu Grunde, dass dieser Dienst nicht erst während des Genehmigungs- oder Rechtsschutzverfahrens geschaffen werden darf. 41 Bei Beantragung der hier streitigen Genehmigungen durch die Klägerin zu Beginn des Jahres 2000 hatte der für das Stadtgebiet zuständige Träger der Rettungswache, der Bürgermeister der Stadt E, einen bedarfsgerechten und flächendeckenden Krankentransport in E nicht geschaffen. Das ergibt sich aus den von der Stadt E zum Genehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen. Die Feuerwehr zitierte in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2000 ihr früheres an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 31. Januar 2000, in welchem ausgeführt worden war: 42 Nach zwei Jahren eigenverantwortlichen Betriebes der Rettungswache E durch die Stadt E, ist eindeutig festzustellen, dass im Rettungswachenbereich E die derzeitige Vorhaltung von Krankenkraftwagen für den Krankentransport (ein 24-Stunden-KTW") nicht mehr ausreichend den Bedarf abdeckt." 43 Zwar wurde in dem Schreiben vom 16. Februar 2000 außerdem betont, dass man den von der Klägerin gestellten Antrag nicht habe befürworten wollen. Es folgt eine Aufstellung der in den Jahren 1998 und 1999 in E insgesamt durchgeführten Krankentransporte, wobei eine Aufschlüsselung nach den jeweils ausführenden Organisationen ergab, dass in dem fraglichen Zeitraum über 40% aller KTW- Einsätze im Rettungswachenbereich E von Fremdfahrzeugen abgearbeitet wurden". In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2000 führt das Amt für Feuerschutz und Rettungswesen der Stadt E zu den Anträgen der Klägerin und der Anwendung der Funktionsschutzklausel aus: 44 Sämtliche Kriterien für einen funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst" sind im Rettungswachenbereich E m.E. hinreichend erfüllt. Es besteht allerdings eine Unterdeckung im Krankentransport an Wochenwerktagen über Tage, die derzeit nur durch externe Krankenkraftwagen, insbesondere aus der Stadt O (DRK), ausgeglichen werden kann". 45 In dem Schreiben vom 16. Februar 2000 wurde weiter erläutert, seit dem 1. Januar 2000 würden in Übereinstimmung mit dem geänderten Bedarfsplan auf der Rettungswache E zwei KTW vorgehalten. ZugIeich wurde aber auf den personellen Engpass hingewiesen, der sich bei den RTW ergebe, wenn beide KTW gleichzeitig betrieben werden sollten. Aus einer an die Klägerin gerichteten Anfrage der Stadt E vom 8. Februar 2000 wird deutlich, welcher Fehlbedarf aus Sicht der Feuerwehr E bestand. Die Klägerin wurde nämlich in diesem Schreiben um ein Angebot für die Stellung einer KTW-Besatzung jeweils montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr gebeten. Hieraus ist zu entnehmen, dass in E zu jener Zeit eine Krankenwagenbesatzung fehlte. Das entspricht in etwa den für die Jahre 1998 und 1999 genannten Zahlen, wonach fast die Hälfte aller Transporte von externen Trägern durchgeführt worden war. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für die Ausgestaltung des Rettungsdienstes in E verantwortliche Träger der Rettungswache zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin ausreichende Kapazitäten zum Krankentransport bereithielt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit eine befriedigende Lösung unmittelbar bevorstand. Die Anfrage der Stadt E an die Klägerin vom 8. Februar 2000 verdeutlicht vielmehr, dass noch nach einem tragfähigen Konzept gesucht wurde. Auf die Funktionsschutzklausel kann sich der Beklagte deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen. Wenn die Stadt E in ihrer Äußerung vom 19. April 2000 die Auffassung vertrat, ein funktionsfähiger Rettungsdienst sei in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhanden, so kann sich das nach dem Zusammenhang nur auf den Rettungsdienst im engeren Sinne, das heißt, die Durchführung von Notfallrettung mit RTW, bezogen haben. Das von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid aufgeführte Argument, es könne der Stadt E nicht zugemutet werden, einen KTW stillzulegen, um für die Klägerin ein Betätigungsfeld zu schaffen, liegt - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheidung - neben der Sache. Eine bedarfsdeckende Neuorganisation des Krankentransports in E wurde nämlich offensichtlich erst zum 1. April 2003 vorgenommen. Auf Grund der mit dem DRK O getroffenen Vereinbarung konnte die kontinuierliche Bereithaltung eines zweiten KTW in E personell erst ermöglicht werden. Durch diesen Vertrag mit dem DRK wurde die KTW-Besatzung gewonnen, deren Einstellung, wie die Anfrage vom 8. Februar 2000 zeigt, schon drei Jahre früher erforderlich gewesen war. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin wurde von dem Träger des Rettungswesens in E, der Stadt E, offenbar nur ein KTW tatsächlich betrieben, der zweite daneben tatsächlich eingesetzte war offenbar ein Fahrzeug des DRK von der Rettungswache O Süd. Noch unter dem 19. April 2000 hatte das Amt für Feuerschutz und Rettungswesen der Stadt E, wie bereits ausgeführt wurde, darauf hingewiesen, dass wesentliche Teile des Krankentransports durch externe Krankenkraftwagen", insbesondere des DRK O, durchgeführt wurden. Für den Träger der Rettungswache war mithin im Frühjahr 2000 nicht die vom Beklagten für unzumutbar gehaltene Abschaffung eines KTW das Problem, sondern die Indienststellung eines weiteren Fahrzeugs. Das ergibt sich wiederum zweifelsfrei aus dem Begleitschreiben der Feuerwehr E vom 31. Januar 2000, mit welchem der Antrag der Klägerin an den Beklagten übersandt wurde. Dort heißt es, der gegenwärtig vorhandene eine KTW sei nicht ausreichend, die jetzt beantragten drei seien aber für eine Bedarfsdeckung zu viele. 46 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG, die für das Eingreifen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG auf die Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes im Bereich der Notfallrettung und des Krankentransportes abstellt, ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Funktionsschutzklausel sind dadurch gegenüber der oben zitierten neueren Rechtsprechung der Kammer erschwert. Auch wenn in der Rechtsprechung als wesentliches Kriterium eines funktionsfähigen Rettungsdienstes bisher vorwiegend auf die sog. Eintreffzeiten, vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG, im Rahmen der Notfallrettung abgestellt wurde, so ergibt sich daraus nicht, dass ein funktionierender und bedarfsdeckender Krankentransport für die Genehmigungsvoraussetzungen unerheblich wäre. Aus der vom OVG immer wieder, 47 vgl. aus jüngerer Zeit Beschluss vom 20. August 2004, 13 A 2272/04, 48 betonten Einheitlichkeit des Rettungsdienstes folgt vielmehr auf der Grundlage der Auffassung des OVG, dass beide Teilbereiche funktionsfähig sein müssen. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 a.a.O., Urteil der Kammer vom 31. März 2004, 7 K 7982/02. 50 Wenn also, wie hier, eine ungenügende Ausstattung des vorhandenen Krankentransportwesens festgestellt wird, so schließt bereits dieser Umstand auch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des OVG eine Berufung des Trägers des Rettungsdienstes auf die Funktionsschutzklausel aus. 51 Auf die Einhaltung der Eintreffzeiten in der Notfallrettung im Stadtgebiet von E kommt es für den vorliegenden Fall - auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW - deshalb nicht an. Es kann mithin in diesem Verfahren insbesondere offen bleiben, ob die von dem Beklagten in seinem rettungsdienstlichen Bedarfsplan vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der zu gewährleistenden Eintreffzeiten für verschiedene Ortsteile von E rechtmäßig ist. Das OVG neigt, wie die Klägerin zu Recht betont hat, offenbar dazu, eine derartige Differenzierung innerhalb einer Stadt abzulehnen, indem es auf die für städtische Gebiete vorgesehene Zeitspanne von 5 bis 8 Minuten hinweist. 52 Vgl. Beschluss vom 5. Juli 2001, 13 B 452/01, NZV 2001, 444 = NWVBl 2002, 66 (für die große kreisangehörige Stadt Siegen). 53 In Betracht zu ziehen wäre in einem derartigen Fall unterschiedlich strukturierter Ortsteile auch eine mittlere Eintreffzeit von 10 Minuten. 54 Vgl. Urteil der Kammer vom 31. März 2004 a.a.O. (für Schwalmtal und Viersen). 55 Angesichts der ohnehin knappen Eintreffzeitenquote um 90 % würde die Rechtswidrigkeit der Differenzierung des Beklagten, welche in der Bedarfsplanung für große Teile des Stadtgebietes von E eine Eintreffzeit von 12 Minuten ausreichen lässt, dazu führen, dass nach der Rechtsprechung des OVG selbst bei Antragstellung heute weitere KTW für das Stadtgebiet von E zu genehmigen wären. Das gälte wiederum unabhängig von der weiteren Frage, ob die Einhaltung der Eintreffzeiten in 90% der Fälle für einen funktionsfähigen Rettungsdienst ausreicht. Diese Frage wurde vom OVG zwar im Eilverfahren bejaht, 56 vgl. Beschluss vom 15. März 2004, 13 B 16/04. 57 Wegen derselben Problemstellung wurde allerdings in einem späteren Fall die Berufung zugelassen, über die noch nicht entschieden ist, 58 vgl. Beschluss vom 30. August 2004, 13 A 2541/04, betreffend das Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer vom 31. März 2004 a.a.O. 59 Da sich der Beklagte für seine Entscheidung mithin auf die Funktionsschutzklausel nicht berufen kann, sind weitere Erwägungen hinsichtlich einer lediglich bedarfsdeckenden Kapazität an KTW nicht anzustellen. Gegen die beantragten drei KTW kann deshalb seitens des Beklagten nicht eingewandt werden, auch im Jahre 2000 sei ein weiterer Tages-KTW für die Bedarfsdeckung ausreichend gewesen, wie dem Schreiben der Stadt E vom 31. Januar 2000 sinngemäß zu entnehmen ist. 60 Sonstige Ausschlussgründe, die dem Recht der Antragstellerin auf Wahrnehmung ihrer Berufstätigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht angesichts der unbeanstandeten Tätigkeit der Klägerin im Gebiet von L, vgl. Schreiben der Berufsfeuerwehr L an den Beklagten vom 9. Februar 2000, nichts für deren Unzuverlässigkeit oder Mängel der Eignung oder der Sicherheit oder Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinne von § 19 Abs. 1 bis 3 RettG. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin konkrete Fahrzeuge für die Wahrnehmung des Krankentransportes bisher nicht benannt hat, da das kurzfristig nachzuholen sein wird. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 62 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. 63