Beschluss
2 L 663/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0812.2L663.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner für das auf Frau zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 1 im Wege der einstweiligen Anordnung die Erweiterung der ihr mit gerichtlichem Vergleich vom 18. Dezember 2002 erteilten rettungsdienstlichen Genehmigung für den Krankentransport hinsichtlich der Betriebszeit (bisher: montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr; jetzt beantragt: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) sowie darüber hinaus die Genehmigung als Rettungswagen im 24-Stunden-Betrieb. 4 Die Familie entfaltet seit vielen Jahren im Bereich des Antragsgegners Rettungs- und Krankentransportaktivitäten, derzeit mit bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Genehmigungen für einen Rettungstransportwagen (RTW) mit dem amtlichen Kennzeichen 2 sowie zwei Krankentransportwagen (KTW) mit den amtlichen Kennzeichen 3 und 1 , gemäß gerichtlichem Vergleich vom 18. Dezember 2002 in den Verfahren VG Aachen 2 L 1360/02 und 2 K 1915/02 jeweils lautend auf "Rettungsdienst GbR, bestehend aus Herrn , Frau , die Tochter, Frau, und den Sohn, Herrn, ". Laut Gesellschaftsvertrag vom 15. April 1999 gehören zur Antragstellerin als Gesellschafter die Eheleute und sowie deren (volljährige) Kinder und . Als Genehmigungsinhaber waren ursprünglich die beiden erstgenannten Gesellschafter, die Eheleute, (mit Einzelgenehmigungen für die drei genannten Fahrzeuge bzw. für Vorgängermodelle) benannt. 5 Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Modifizierung der Genehmigung für das "zweite Krankentransportfahrzeug" mit dem amtlichen Kennzeichen 1 ; die beiden anderen Genehmigungen (betr. den Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen 2 und den Krankentransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen 3 ), die ausweislich des gerichtlichen Vergleichs vom 18. Dezember 2002 "bis zum Ablauf des Vertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft und dem Kreis - (erg.) d.h. bis zum 31. Dezember 2003 - ruhend gestellt" worden sind, zählen nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordung. 6 Den Auseinandersetzungen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, ist Folgendes vorausgegangen: 7 Mit an das Unternehmen "Rettungsdienst/Krankentransporte und " gerichtetem Bescheid vom 26. September 1996 hatte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 Genehmigungen zur Durchführung von Kranken- und Rettungstransporten mit drei im Einzelnen aufgeführten Fahrzeugen erteilt. Der hiergegen seinerzeit eingelegte Widerspruch der Bescheidadressaten war nach mehreren Gesprächen mit dem Antragsgegner zurückgenommen worden. 8 Im Dezember 1998 hatte der Antragsgegner mit verschiedenen Rettungstransportdiensten, unter anderem dem "Rettungsdienst , N./I. ", einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst/Krankentransporte im Kreis B. (ARGE) für einen Zeitraum von fünf Jahren, d.h. für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003, geschlossen. Dieser Vertrag war für den "Rettungsdienst in N. " unterzeichnet durch " " und " ". Im Hinblick auf strittige Abrechnungsfragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben haben, ist beim beschließenden Gericht das Klageverfahren 2 K 2262/02 (Kurzrubrum laut Klageschrift vom 30. April 2002: "Rettungsdienst GbR, bestehend aus Eheleute ./. Kreis B. ") anhängig. 9 Aufgrund eines Gesprächs mit dem Antragsgegner vom 10. Dezember 1998 hatte Herr die Aufhebung der bestehenden Genehmigungen und die Erteilung neuer, genau bezeichneter Genehmigungen beantragt. Laut Aktenvermerk vom 24. Februar 1999 hatte Herr damals als Betriebszeit für den (jetzt streitbefangenen) "zweiten Krankenkraftwagen" die Zeitspanne von 15.00 bis 19.00 Uhr vorgeschlagen. Der Antragsgegner hatte daraufhin mit an das Unternehmen "Rettungsdienst/Krankentransporte (Herrn )" gerichteten Bescheiden vom 3. März 1999 dem genannten Adressaten unter Aufhebung der Genehmigungen vom 26. September 1996 ab dem 1. Januar 1999 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002 die Genehmigungen zur Wahrnehmung der Aufgabe der Notfallrettung (im 24-Stunden-Betrieb) mit dem Krankenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen 4 (Vorläuferfahrzeug von 2 ), zur Wahrnehmung der Aufgabe des Krankentransports mit dem Krankenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen 5 (Vorläuferfahrzeug von 3 ) in der Zeit täglich von 7.00 bis 15.00 Uhr und zur Wahrnehmung der Aufgabe des Krankentransports mit dem Krankenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen 3 (Vorläuferfahrzeug von 1 ) in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 15.00 bis 19.00 Uhr außer an Feiertagen als Regelbetriebszeit, in Ausnahmefällen auf Anordnung der Leitstelle auch außerhalb dieser Zeiten, erteilt. Hiernach stellte sich die Gesamtsituation für die Antragstellerin so dar, dass die beiden erstgenannten Genehmigungen für die Zeit der Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst (ARGE bis zum 31. Dezember 2003) außer Streit standen (und später - im gerichtlichen Vergleich vom 18. Dezember 2002 - bis zum 31. Dezember 2003 "ruhend gestellt" wurden), während die "dritte" Genehmigung (ursprünglich lautend auf das Fahrzeug 3 , jetzt 1 ) aus der Sicht der Antragstellerin durch die Festlegung einer kurzen "Regelbetriebszeit" (im Krankentransport montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr) und den gänzlichen Ausschluss von Rettungstransporten die betriebswirtschaftlich gebotenen und von der Nachfragesituation her in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten dieses Fahrzeugs massiv einschränkte. 10 Am 3. Februar 2000 und 13. Juni 2000 beantragte Herr "als Geschäftsführer" der Antragstellerin die "Rückversetzung seiner Genehmigungen in den Stand vom 26. September 1996", womit er insbesondere auf die Modifizierung (d.h. Erweiterung) der "dritten" Genehmigung abzielte. Mit Schreiben vom 20. Juli 2000 führte der Antragsgegner - im Hinblick auf die beabsichtigte Antragsablehnung - eine Anhörung durch und holte eine Stellungnahme der Bezirksregierung L. ein. 11 Im Mai 2002 beantragten die Kinder Frau und Herr die Genehmigung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten mit jeweils einem Rettungstransportwagen und einem Krankentransportwagen. 12 Am 23. September 2002 erhob die "Firma Rettungsdienst GbR, bestehend aus Eheleute Frau und Herrn " Klage auf Verlängerung und Erweiterung der bestehenden Genehmigungen (2 K 1915/02) und begehrte am 8. November 2002 auch einstweiligen Rechtsschutz (2 L 1360/02). Im Erörterungstermin am 18. Dezember 2002 schlossen die Beteiligten, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass der Vertrag mit der ARGE zum 31. Dezember 2003 gekündigt werde, zur Beendigung beider Verfahren den folgenden Vergleich: 13 "1. Der Landrat des Kreises B. erteilt dem Rettungsdienst , bestehend aus Eheleute Herrn , Frau , sowie die Kinder Frau und Herrn , die folgenden Genehmigungen: 14 1. Für das Fahrzeug 2 in Verlängerung der Genehmigung für das Fahrzeug 4 vom 3. März 1999 eine Genehmigung als Rettungstransportwagen nach § 18 des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW). Der Wortlaut der bislang bestehenden Genehmigung vom 3. März 1999 wird im Übrigen übernommen. Die Genehmigung wird insgesamt bis zum 31. Dezember 2003 erteilt. Sie wird ruhend gestellt bis zur Beendigung des genannten Vertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft und dem Kreis. 15 2. Für das Fahrzeug 3 eine Genehmigung als Krankentransportwagen nach § 18 RettG NRW in Verlängerung des für das Fahrzeug 5 am 3. März 1999 erteilten Genehmigung. Der Inhalt dieser Genehmigung vom 3. März 1999 gilt insoweit fort. Die Genehmigung wird erteilt bis zum 31. Dezember 2003. Sie wird ruhend gestellt bis zum Ablauf des Vertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft und dem Kreis. 16 3. Für das Fahrzeug 1 eine Genehmigung als Krankentransportwagen nach § 18 RettG NRW in Verlängerung der dem Fahrzeug 3 am 3. März 1999 erteilten Genehmigung. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 3. März 1999 gilt insoweit fort. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31. Dezember 2003 (erg.: Protokoll wurde hinsichtlich dieses Datums durch Vermerk vom 23. Januar 2003 berichtigt). 17 2. Der Landrat des Kreises B. wird darüber hinaus die mit der Klageschrift vom 23. September 2002 gestellten Anträge auf Erweiterung der Betriebszeit für das Fahrzeug 1 und der beantragten Genehmigung für das gleichlautende Fahrzeug als Rettungstransportwagen nunmehr unter der Maßgabe prüfen, dass Antragsteller die oben genannte GbR sind. 18 3. Die anwesenden Mitglieder der GbR erklären, dass sie dem Landrat des Kreises B. unverzüglich die noch erforderlichen Unterlagen über die Qualifikation von den Kindern Frau und Herrn vorlegen werden, ebenso wie die Gesellschaftsverträge über die GbR. 19 4. Es besteht zwischen den Anwesenden Einigkeit darüber, dass die beantragten Erweiterungen für die dritte Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt überprüft werden sollen. 20 5. Die Anwesenden sind sich ebenfalls darüber einig, dass aus dem nunmehr geschlossenen Vergleich sich keine Konsequenzen für die Frage ergeben, wer Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist." 21 Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 erinnerte die Antragstellerin den Antragsgegner an die Bescheidung ihres Antrags betr. die Erweiterung der "dritten" Genehmigung. Darauf teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Februar 2003 und 2. Mai 2003 mit, dass weitere Anträge von den Kindern Frau und Herrn eingegangen seien und sich daher die finanzielle und organisatorische Abgrenzung zur Antragstellerin als fraglich erweise. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 mahnte die Antragstellerin nochmals die Bescheidung der Genehmigungserweiterung an. Der Antragsgegner hörte daraufhin die Krankenkassen zur Genehmigungserweiterung an und richtete gleichzeitig an die Krankenkassen und die niedergelassenen Ärzte ein Schreiben, mit dem er darauf hinwies, dass die Antragstellerin außerhalb der Zeiten (montags bis freitags) von 15.00 bis 19.00 Uhr zur eigenverantwortlichen Durchführung von Krankentransporten nicht befugt sei. Bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2003 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass Zuwiderhandlungen gegen die zeitliche Begrenzung durch die "dritte" Genehmigung als Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 28 RettungsG NRW behandelt werden würden. 22 Am 13. Juni 2003 hat die Antragstellerin das vorliegende Rechtsschutzgesuch eingereicht. Sie macht geltend, sie sei als antragsbefugt anzusehen, da sie die Verletzung ihrer sich aus Art. 12 GG und §§ 18 ff. RettungsG NRW ergebenden Rechte geltend machen könne. Der rechtliche Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache stehe in der vorliegenden Konstellation angesichts der drohenden Rechtsverletzung und des ebenfalls drohenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Sie habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es seien alle Voraussetzungen des § 18 RettungsG NRW erfüllt. Dies gelte zunächst für die persönlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1-3 RettungsG NRW. Ihr könnten Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der "Einzelfirmen " nicht entgegen gehalten werden, weil sie - die Antragstellerin - stets als zuverlässig und leistungsfähig bezeichnet worden sei und sie zudem betont habe, dass die Einzelanträge (erg.: aus der Familie ) zurückgestellt werden sollten, bis über ihren Antrag entschieden sei. Die Einzelantragsteller seien darüber hinaus bereit, ihre Anträge erforderlichenfalls zurückzunehmen. Die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettungsG NRW könne ihr nicht ent- gegen gehalten werden. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seine gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächen- deckenden Rettungsdienstes nicht erfülle. Die Eintreffzeit von 12 min. werde zumindest in den Ortschaften am S.-see (also in erster Linie im Bereich der Gemeinde T. ) regelmäßig nicht in 90 bis 95 % der Fälle eingehalten. Seien die beiden (in der ARGE vorhandenen) RTW zum Klinikum unterwegs, könne die Eintreffzeit keinesfalls eingehalten werden. Darüber hinaus seien einige für den Spitzen- bzw. Sonderbedarf vorgesehenen Fahrzeuge nur sporadisch besetzt, d.h. nur dann einsatzbereit, wenn ehrenamtliches Personal verfügbar sei. So sei z.B. das sog. Ersatzfahrzeug am Standort S. , bei dem es sich von der technischen Ausrüstung her betrachtet zudem um einen KTW und nicht einen RTW handele, nur selten einsetzbar, da es nur während verhältnismäßig kurzer Zeitspannen mit Fachpersonal besetzt sei. Die Idee des "first responder" bis zum Eintreffen eines Rettungswagens sei im Gesetz nicht verankert; es müsse auch die fachliche Qualifikation mancher Helfer bezweifelt werden. Solche Defizite habe ihr Prozessbevollmächtigter an seinem Wohnsitz in S. selbst erleben müssen. Schließlich sei in diesem Zusammenhang zweifelhaft, ob die Eintreffzeit/Hilfsfrist von 12 min., die für eine ländlich geprägte Region gelte, im gesamten Kreisgebiet des Antragsgegners zugrunde zu legen sei oder aber nur für Teile desselben (z.B. für den eher ländlich strukturierten Südkreis) eingreife. Angesichts der hohen Bevölkerungsdichte in den Städten wie B. , C. , I. , X. , T. und F. - diese Kommunen seien prägend für die Verhältnisse im Kreis B. - müsse voraussichtlich insgesamt auf eine Eintreffzeit von 5 bis 8 min. abgestellt werden. Zur Einhaltung dieser Eintreffzeit sei bislang seitens des Antragsgegners nichts vorgetragen worden. Darüber hinaus seien die vom Antragsgegner zu den Eintreffzeiten vorgelegten Statistiken mangels Offenlegung der Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar. 23 Ferner bestehe angesichts der gestiegenen Anzahl der Beförderungsaufträge auch ein entsprechender Bedarf. Das "dritte" Fahrzeug habe z.B. von 1999 auf 2000 eine Steigerung um 64 Fahrten aufgewiesen. Ein Bedarfsanstieg sei auch angesichts des Fallpauschalengesetzes und der darin vorgeschriebenen Verlegungen zu erwarten. Des Weiteren habe der Antragsgegner bislang nichts dazu vorgetragen, dass bei Erteilung der nunmehr begehrten Genehmigungserweiterung die sog. Verträglich-keitsgrenze für den öffentlichen Rettungsdienst überschritten würde. Eine prognostische Tatsachenermittlung sei nicht erfolgt; eine Beurteilung anhand der Parameter "Bedarf" und "Auslastung" habe der Antragsgegner nicht durchgeführt. Insbesondere fehlten Angaben zu den maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Eckdaten. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, wie der Antragsgegner bereits jetzt zu einem "Einsparpotenzial" von 300.000,00 EUR für das Jahr 2004 gelangen könne. Schließlich habe sie - die Antragstellerin - beobachten können, dass z.B. in Köln in verstärkten Umfange private Krankentransportunternehmen zugelassen worden seien, ohne dass dies in der Folgezeit zu Problemen geführt habe. Hinzu komme, dass der Antragsgegner anderweitige Leistungserbringer zulasse, ohne entsprechende Genehmigungen erteilt zu haben. 24 Sie - die Antragstellerin - könne auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, weil ihr durch die hohen Vorhaltekosten laufend Umsatzeinbußen entstünden. Darüber hinaus habe ihr der Antragsgegner mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gedroht und "vergraule" inzwischen ihre Kunden. 25 Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, 26 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die in Verlängerung der Genehmigung vom 3. März 1999 gemäß Vergleich des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2002 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 1 erteilte rettungsdienstrechtliche Genehmigung hinsichtlich der Betriebszeit auf montags bis freitags 8.00 bis 18.00 Uhr als Regelbetriebszeit sowie im Übrigen (einschließlich Wochenenden und Feiertagen) auf Anfrage zu erweitern, das Fahrzeug zudem als Rettungswagen (RTW) im 24-Stunden- Betrieb zu genehmigen, 27 hilfsweise, die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen, dass rettungsdienstliche Leistungen mit dem Fahrzeug vorläufig lediglich in einem Umfang erbracht werden dürfen, dass hierdurch, abgesehen von den ohnehin auf das Fahrzeug entfallenden Fahrten, das Fahrtenaufkommen des öffentlichen Rettungsdienstes, wie es sich aus dem geltenden Rettungsdienstbedarfsplan 2001 ergibt, nicht vermindert wird, 28 äußerst hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens aufzugeben, die Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen im Sinne der §§ 18 ff RettG NRW im Betriebsbereich des Kreises Aachen mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 1 , montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr, sowie im Übrigen (einschließlich Wochenenden und Feiertagen) als KTW sowie im 24-Stunden-Betrieb als RTW zu dulden. 29 Der Antragsgegner beantragt, 30 den Antrag abzulehnen. 31 Er trägt vor, der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis, weil ihr das geltend gemachte Recht offensichtlich nicht zustehen könne. Sie habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr Antrag auf Erweiterung der Genehmigung sei als Neuantrag zu behandeln, nicht etwa als eine irgendwie vertrauensgeschützte "Rückversetzung", d.h. als ein Antrag auf "Wiederaufleben- lassen" einer alten Genehmigung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Genehmigung vom 26. September 1996 auf Antrag der Antragstellerin vorzeitig aufgehoben und durch diejenige vom 3. März 1999 mit dem auch heute noch bestehenden Umfang ersetzt worden sei. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit fehle immer noch ein Nachweis für die Abgrenzung der (personellen und sächlichen) Betriebsmittel der Antragstellerin von denjenigen der mindestens vier Einzelunternehmen ihrer Gesellschafter. Darüber hinaus ergebe sich bei einer etwaigen Genehmigungserteilung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes, da dessen Auslastung dann absinken werde. Er habe seine Verpflichtung zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt. Die im ländlich strukturierten (südlichen) Bereich des Kreisgebiets maßgebliche Eintreffzeit/Hilfsfrist von 12 min. sei in der Zeit von Anfang 2000 bis März 2003 in über 90 % der Fälle eingehalten worden (so: 2002 - 93,93 %, 2001 - 94,05 %, 2000 - 94,07 %, 01-03.2003 - 93,85 %; aufgegliedert für das Jahr 2002 nach Gemeinden: N. 2002 - 97,00 %, T. 2002 - 92,00 %). Bei der Beurteilung des Begehrens der Antragstellerin seien die Eckdaten in deren Aktionsbereich maßgeblich; das seien in erster Linie die Gebiete der Stadt N. und der Gemeinde T. . Die Inanspruchnahme eines Rettungswagens innerhalb des Stadtgebiets N. sei im Übrigen mit durchschnittlich 2,03 Einsätzen pro 24 Stunden im Jahr 2002 als äußerst gering zu bezeichnen, so dass ein zusätzlich vorzuhaltender Rettungswagen zu einer massiven Verschlechterung der betriebswirtschaftlichen Eckdaten der jetzt bereits zur Verfügung stehenden Fahrzeuge führe. Eine nochmalige Überprüfung der Eintreffzeit/Hilfsfrist habe folgendes Bild ergeben: Die Hilfsfrist im ländlichen Einzugsbereich der Antragstellerin (12 Min.) sei im Stadtgebiet N. im Jahr 2002 in 97,43 %, im ersten Quartal des Jahres 2003 in 97,22 % der Fälle eingehalten worden. Im Gemeindegebiet T. sei die Hilfsfrist im Jahr 2002 in 89,90 %, im ersten Quartal 2003 in 91,41 % der Fälle eingehalten worden. Bei den Zahlen für das Gebiete der Gemeinde T. sei jedoch die geringe Anzahl der Einsätze (in absoluten Zahlen) zu bedenken. Unter Berücksichtigung der Werte für beide Gemeinden sei die Eintreffzeit/Hilfsfrist im Jahr 2001 in 90,64 %, im Jahr 2002 in 93,57 % und im ersten Quartal 2003 in 94,14 % der Fälle eingehalten worden. Für den Aktionsbereich der Antragstellerin ergäben sich daraus die weiteren Zahlen von 94,48 % für 2001, 96,47 % für 2002 und 96,12 % für das erste Quartal 2003. Nur zur Vervollständigung werde darauf hingewiesen, dass die für dichter besiedelte Regionen vorgegebenen Eintreffzeiten/Hilfsfristen von 5-8 min. in den städtischen Bereichen von T. und F. in 95,19 % bzw. 94,39 % der Fälle eingehalten worden seien. Damit sei eine Unterversorgung auch in anderen Teilen des Kreisgebiets nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin prognostizierte Zunahme des Bedarfs erlange erst dann Bedeutung, wenn damit eine Unterversorgung der Bevölkerung einher gehe. Eine generelle Erhöhung des Bedarfs habe nicht festgestellt werden können; es habe allenfalls vereinzelt Bedarfsspitzen gegeben. Der von der Antragstellerin angeführte Anstieg der Nachfrage im Jahre 2000 habe sich nicht fortgesetzt; in der Folgezeit sei vielmehr eine Normalisierung eingetreten. Die Antragstellerin könne unter Berufung auf die Funktionsschutzklausel keinen Abbau vorhandener Kapazitäten erwarten. Ange-sichts der Tatsache, dass die Einsatzzahlen im Betriebsbereich der Antragstellerin insgesamt als gering zu betrachten seien und eine Senkung der Kosten aufgrund der hohen Fixkosten nicht möglich sei, werde die begehrte Genehmigungserweiterung zum Verlust eines Teils des Gebührenaufkommens und zu einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen darstellbaren Steigerung der öffentlichen Rettungsgebühren pro Einsatz von 412,00 EUR auf 442,00 EUR führen. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes ergebe sich derzeit schon dadurch, dass die Antragstellerin in Zeitungsartikeln auf ihre eigene Notfallrufnummer verweise, damit entsprechende Fahrten unmittelbar zu akquirieren versuche und auf diese Weise die allgemein bekannte Notrufnummer 112 unterlaufe. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die begehrte Genehmigung mit der Maßgabe "als Krankentransportwagen für zehn Stunden täglich und als Rettungstransportwagen im 24-Stunden-Betrieb" für dasselbe Fahrzeug rechtlich nicht in Betracht komme, da das Fahrzeug bei Einsatz als Krankentransportwagen dann nicht als Rettungstransportwagen zur Verfügung stehe. 32 Schließlich habe die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe keine besondere Eilbedürftigkeit, weil sie seinerzeit selbst auf den Teil der Genehmigung, den sie nunmehr erstrebe, verzichtet habe und die drohende Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Belang sei. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wie es aus der Sicht der Antragstellerin zu Umsatz- "einbußen" kommen könne, obwohl der ihrem damaligen Antrag entsprechende Genehmigungsumfang bereits seit 1999 unverändert bestehe. 33 Ausweislich der Beschlussvorlage für den Kreisausschuss vom 5. Juni 2003 hat das Vergabeverfahren für den Rettungsdienst des Kreises B. ab 2004 stattgefunden. Die Antragstellerin (als GbR) hat sich am Vergabeverfahren nicht beteiligt; "Einzelbewerber" aus der Familie sind nicht zum Zuge gekommen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 2 L 1360/02, 2 K 1915/02 und 2 K 2262/02 sowie des vom Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsvorganges (ein Ordner) Bezug genommen. 35 II. 36 Der Antrag ist unbegründet. 37 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 38 Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan, dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Das gesetzliche Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes findet u.a. Ausdruck in dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung. Allerdings gibt es von diesem grundsätzlich bestehenden Verbot Ausnahmen, die vielfach sachgebietsspezifische Ausprägungen erfahren haben. 39 Geht es um den Bereich der Erlangung öffentlichrechtlicher Genehmigungen zum Zwecke der Ausübung der Grundrechte aus den Art. 12, 14 und 2 des Grundgesetzes, so kommt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht, wenn der jeweilige Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich in existenzielle Schwierigkeiten geraten würde. Die Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes liegt in solchen Konstellationen immer dann nahe, wenn sich für den jeweiligen Antragsteller andernfalls irreparable, existenzbedrohende Rechtsnachteile ergeben, die auch mit einer späteren Hauptsacheentscheidung rückwirkend nicht mehr ausgeglichen werden könnten. 40 Vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, Stand: Januar 2003, § 123 Rdn. 90. 41 Bei der Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung von Rettungsdienstleistungen nach §§ 18 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettungsG NRW) entnimmt die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die (erfolgte) Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes indiziert, wenn es um eine Konstellation geht, die sich als Existenzgründung darstellt oder einer solchen vergleichbar ist. In einem solchen Falle würde sich für den jeweiligen Antragsteller, wenn er die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste und diese gleichlautend ausfallen würde, die Gefahr einer schwerwiegenden, unumkehrbaren Grundrechtsverletzung realisieren, weil er für einen nicht mehr kompensierbaren Zeitraum in seiner grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigung erheblich beeinträchtigt wäre. 42 Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 - , Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2001, 444. 43 Auf den Fall der (bloßen) Genehmigungserweiterung bei einem bereits seit langem tätigen Unternehmen können diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragen werden, zumal das gesetzliche Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ansonsten leer laufen würde. Dies entnimmt die Kammer ebenfalls der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 1996 - 13 B 1975/95 -, NZV 1996, 335. 45 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangssituation zu den (sachgebietsspezifischen) Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann eine solche hier nicht bejaht werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ohne die begehrte Erweiterung der Genehmigung für das "dritte" Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 1 die Antragstellerin akut in ihrer Existenz bedroht wäre. Diese Einschätzung wird durch folgende Erwägungen gestützt: 46 Die Antragstellerin hat - auch im Erörterungstermin vom 31. Juli 2003 - zu den betriebswirtschaftlichen Sachzwängen (nur) vorgetragen, dass die Haltung dieses "dritten" Fahrzeugs nach Maßgabe des derzeit bestehenden (geringen) Genehmigungsumfangs unwirtschaftlich sei. Dass sie bei Versagung der Erweiterung der Genehmigung zum Krankentransport von vier auf zehn Stunden (montags bis freitags) sowie zum Rettungstransport (im 24-Stunden-Betrieb) in ihrem unternehmerischen Bestand gefährdet sein könnte, ist von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt worden und erscheint auch nach Würdigung des Akteninhalts als eher fernliegend. Zum einen ist die Antragstellerin seit Jahren - und jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 - mit zwei Fahrzeugen in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden. Zum anderen hat die Antragstellerin die Genehmigung für das "dritte" Fahrzeug, deren Modalitäten ausweislich der Akten auf ihren eigenen Antrag zurückgehen, immerhin über einen erheblichen Zeitraum genutzt, ohne sich auf die Unwirtschaftlichkeit derselben oder gar auf Existenzgefährdung berufen zu haben. Sie hat seinerzeit gegen die aus März 1999 datierende Genehmigung keinen Widerspruch eingelegt. Erst ein Jahr später - im Laufe des Jahres 2000 - beantragte sie die von ihr so bezeichnete "Rückversetzung der Genehmigung" (in den ursprünglichen Stand von 1996) mit einem zeitlichen Umfang, der sich mit dem Petitum in dem vorliegenden Verfahren deckt, ohne jedoch unverzüglich - wie es im Falle einer drohenden Existenzgefährdung nahe gelegen hätte - gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Versuch erfolgte erst im November 2002 (2 L 1360/02). 47 Hinzu kommt der Umstand, dass sämtliche der Antragstellerin erteilten Genehmigungen bekanntlich zum 31. Dezember 2003 auslaufen und das Rettungsdienstwesen im Bereich des Antragsgegners ab 1. Januar 2004 neu konzipiert wird; hiernach beschränkt sich das im Verfahren der einstweiligen Anordnung zulässigerweise anzubringende Petitum, wie seitens des Gerichts im Erörterungstermin vom 31. Juli 2003 erläutert wurde, in der Sache angesichts der bevorstehenden Zäsur in zeitlicher Hinsicht nur noch auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003. Dieser - mit Blick auf die nach Jahren zählende Gesamtentwicklung - verhältnismäßig kurze Rumpf- bzw. Restzeitraum lässt es ebenfalls kaum zu, unter dem Aspekt einer drohenden Existenzgefährdung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu bejahen. 48 Unabhängig davon sieht die Kammer auch einen Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht an. 49 Zwar hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der "Familie insgesamt" an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettungsG NRW fehlt. Rechtliche Zweifel an dem Vorliegen dieser Voraussetzungen bezüglich der Antragstellerin ergeben sich jedoch daraus, dass seit geraumer Zeit eine Vielzahl von Genehmigungsantragstellern aus dem Kreise der "Familie " (so: Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus vier Gesellschaftern; Klägerin des Verfahrens 2 K 2262/02, bestehend aus zwei Gesellschaftern; Eheleute Herr und Frau in ihrer Eigenschaft als Einzelmitglieder der ARGE; Eheleute Herr Schmitz, Frau , Kinder Frau und Herr als Einzelantragsteller) auftritt. Zwar zieht die Kammer die zivil-, insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Strukturierung eines Unternehmens in Betracht; jedoch ist mit Blick auf § 19 Abs. 1 bis 3 RettungsG NRW zu bedenken, dass diese Regelungen, die auf die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der für die Führung der Geschäfte bestellten Person abzielen und dieses Merkmal mit dem der Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes verknüpfen, einer ständig wechselnden Zuordnung derselben personellen und sächlichen Betriebsmittel zu jeweils anderen Antragstellern Grenzen setzen. Die Regelungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettungsG NRW lassen erkennen, dass der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die personellen und sächlichen Betriebsmittel stellt, wie sich aus den Detailregelungen des § 19 Abs. 2 RettungsG NRW (vgl. hier die Legaldefinitionen der Merkmale "Sicherheit des Betriebes" in § 19 Abs. 2 Satz 1 sowie "Leistungsfähigkeit des Betriebes" in § 19 Abs. 2 Satz 2) und § 19 Abs. 3 RettungsG NRW (vgl. hier die Legaldefinitionen der Merkmale "Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Unternehmens" in § 19 Abs. 3 Satz 1 sowie "Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der für die Geschäfte bestellten Person(en)" in § 19 Abs. 3 Sätze 2-4) ergibt. Durch den fortlaufenden Wechsel in der Ebene der Antragsteller und die damit zwangsläufig einhergehende Änderung der Zuordnung der personellen und sächlichen Betriebsmittel ist dem Antragsgegner (und dem Gericht) eine diesen gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettungsG NRW kaum möglich. 50 Angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und der - mit Blick auf die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettungsG NRW - durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kann in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letztlich offen bleiben, ob der begehrten Genehmigungserweiterung die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettungsG NRW entgegensteht. Die Kammer neigt insoweit zu der Auffassung, dass bei der vorliegend beantragten Genehmigungserweiterung die Funktions- schutzklausel des § 19 Abs. 4 RettungsG NRW anwendbar ist. Bei dem Petitum der Antragstellerin dürfte es sich nämlich - entgegen der seitens der Antragstellerin skizzierten Bezeichnung als "Rückversetzung" - um eine Neubeantragung handeln, die nicht dem Bestandsschutz des § 19 Abs. 6 RettungsG NRW unterfällt. 51 Insoweit ist nach Einschätzung der Kammer eine eindeutige Konstellation zugunsten der Antragstellerin, wie sie etwa der bereits zitierten obergerichtlichen Entscheidung 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -; vgl. ferner Urteil vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 - (jeweils auffindbar in JURIS) 53 zugrunde lag, nicht gegeben, so dass die verhältnismäßig komplizierten Fragen im Zusammenhang mit dem Komplex "maßgebende Eintreffzeit/Hilfsfrist" ggfs. einer endgültigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. So ist nach wie vor - soweit ersichtlich - noch nicht endgültig geklärt, ob bei einem Kreisgebiet, welches - wie dasjenige des Kreises B. - aus einem städtisch geprägten Norden (B. , C. , F. , I. , T. und X. ) und einem ländlich geprägten Süden (N. , S. und T. ) besteht, die Eintreffzeiten/Hilfsfristen differenziert (5-8 Min. innerstädtisch / bis zu 12 Min. bei Notfallrettung in ländlichen Gebieten) angewandt werden müssen, wozu die Kammer nach ihrem derzeitigen Erkenntnisstand tendiert; ferner ist noch nicht geklärt, ob die jeweils maßgeblichen Hilfsfristen in 90 % oder in 95 % der Fälle einzuhalten sind. 54 Vgl. OVG NRW, aaO. 55 Unter diesen Umständen vermag die Kammer eine Feststellung dergestalt, dass die Eintreffzeiten durch die vorhandenen Kapazitäten in der Notfallrettung eindeutig nicht erreicht bzw. die Hilfsfristen nicht eingehalten werden, im Wege der summarischen Beurteilung nicht zu treffen. 56 Schließlich weist die Kammer noch auf folgendes Bedenken - von allerdings eher untergeordneter Bedeutung - hin: 57 Die von der Antragstellerin angestrebte Genehmigungserweiterung für ein Kraftfahrzeug als KTW mit dem Ziel der Bewilligung eines größeren Zeitfensters (8.00 Uhr bis 18.00 Uhr montags bis freitags statt an diesen Tagen nur von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr) dürfte sich nicht mit der (teilweise) zeitgleich begehrten Zulassung desselben Fahrzeuges als RTW im 24-Stunden-Betrieb vertragen, da hinsichtlich der Überschneidungszeiten die vom Antragsgegner in die entsprechenden Einsatzpläne einzustellende Einsatzbereitschaft eines weiteren RTW jedenfalls im 24-Stunden- Betrieb nicht durchgehend gewährleistet wäre. 58 Der 1. Hilfsantrag kann aus den Erwägungen, die die Kammer bereits zum Hauptantrag angestellt hat, ebenfalls keinen Erfolg haben. Zusätzlich weist die Kammer noch darauf hin, dass sich auch in dem Erörterungstermin vom 31. Juli 2003 nicht hat klären lassen, wie dieses Petitum - abgesehen von den sonstigen fehlenden Voraussetzungen - praktisch umgesetzt werden soll. 59 Für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des dort näher beschriebenen Einsatzes des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 1 (2. Hilfsantrag) besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Erwägungen zum Hauptantrag ebenfalls kein Raum. 60 Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei beziffert die Kammer in Fortführung der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Genehmigungserweiterung für ein Fahrzeug mit Änderung des zeitlichen Rahmens bei der Zulassung als KTW und Neuzulassung als RTW mit 15.000,00 EUR (für ein Hauptsacheverfahren), wovon im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte, also 7.500,00 EUR, anzusetzen ist.