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Beschluss

2 L 607/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:1014.2L607.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die gemäß vorläufiger Genehmigungsurkunde des Antragsgegners vom 29. Dezember 2003 auf den Beschluss des angerufenen Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2003 (2 L 2419/03) bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B. erteilte Genehmigung zur Durchführung von Aufgaben der Notfallrettung hinsichtlich des Betriebsbereiches dahingehend zu erweitern, dass dem Fahrzeug ein Betriebsbereich zugewiesen wird, der durch die binnen 12 Minuten ab Eingang des Notrufs erreichbare Grenze (Radius) ausgehend vom Standort bestimmt wird, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 6 Vorliegend fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs. 7 Die Antragstellerin hat nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan, dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Das gesetzliche Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes findet u.a. Ausdruck in dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung. Allerdings gibt es von diesem grundsätzlich bestehenden Verbot Ausnahmen, die vielfach sachgebietsspezifische Ausprägungen erfahren haben. 8 Geht es um den Bereich der Erlangung öffentlichrechtlicher Genehmigungen zum Zwecke der Ausübung der Grundrechte aus den Art. 12, 14 und 2 des Grundgesetzes (GG), so kommt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht, wenn der jeweilige Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich in existenzielle Schwierigkeiten geraten würde. Die Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes liegt in solchen Konstellationen immer dann nahe, wenn sich für den jeweiligen Antragsteller andernfalls irreparable, existenzbedrohende Rechtsnachteile ergeben, die auch mit einer späteren Hauptsacheentscheidung rückwirkend nicht mehr ausgeglichen werden könnten. 9 Vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, Stand: Januar 2003, § 123 Rdn. 90. 10 Bei der Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung von Rettungsdienstleistungen nach §§ 18 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettungsG NRW) entnimmt die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die (erfolgte) Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes indiziert, wenn es um eine Konstellation geht, die sich als Existenzgründung darstellt oder einer solchen vergleichbar ist. In einem solchen Falle würde sich für den jeweiligen Antragsteller, wenn er die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste und diese gleichlautend ausfallen würde, die Gefahr einer schwerwiegenden, unumkehrbaren Grundrechtsverletzung realisieren, weil er für einen nicht mehr kompensierbaren Zeitraum in seiner grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigung erheblich beeinträchtigt wäre. 11 Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 - , Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2001, 444. 12 Auf den Fall der (bloßen) Genehmigungserweiterung bei einem bereits seit langem tätigen Unternehmen können diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragen werden, zumal das gesetzliche Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ansonsten leer laufen würde. Dies entnimmt die Kammer ebenfalls der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 1996 - 13 B 1975/95 -, NZV 1996, 335, und vom 8. Juli 2004 - 13 B 1790/03. 14 Dabei ist im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass auch die Versagung einer Erweiterungsmöglichkeit durch eine Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen im Hauptsacheverfahren rückwirkend nicht mehr auszugleichen wäre. So ist zwar davon auszugehen, dass eine Genehmigungserweiterung für den Kleinbetrieb der Antragstellerin von erheblich größerer Bedeutung ist als dies für einen Großbetrieb der Fall wäre. Gleichwohl wertet die Kammer die Beeinträchtigung der Antragstellerin als nur wenig bedeutend, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht gerechtfertigt erscheint. 15 Bei dieser Wertung hat die Kammer zugrunde gelegt, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin mit hinreichender Erkennbarkeit vorliegt (I). Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d. h. an der Darlegung und dem Nachweis, dass der Antragstellerin ohne die begehrte Genehmigung eine in diesem Verfahren zu berücksichtigende Existenzgefährdung drohen könnte (II). 16 (I) Ein Anspruch auf Erteilung der rettungsdienstlichen Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung mit dem Fahrzeug B. mitt einem Betriebsbereich, der durch die Erreichbarkeit des Notfallortes vom Betriebssitz aus in 12 Minuten bestimmt wird, ist derzeit nicht ersichtlich. 17 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits in Verlängerung der der Antragstellerin bereits erteilten Genehmigungen gemäß § 19 Abs. 6 RettungsG NRW. Nach dieser Vorschrift sind die Regelungen der Absätze 4 (so genannte Funktionsschutzklausel) und 5 (Beobachtungszeitraum) auf die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen nicht anzuwenden. Die vorangegangenen, abgelaufenen Genehmigungen der Antragstellerin zur Durchführung der Notfallrettung mit einem Rettungstransportwagen (RTW) vom 26. September 1996 und 3. März 1999 sowie die aktuelle Genehmigung vom 29. Dezember 2003 beinhalteten jedoch jeweils einen Betriebsbereich, der durch eine rote Markierung in einer in Bezug genommenen Isochronenkarte, die selbst das Datum 20. Juni 1989 trägt, definiert wird. Ausweislich dieser Markierung beschränkt sich der Betriebsbereich auf einen vom Betriebssitz der Antragstellerin in sechs Minuten erreichbaren Umkreis. Ein weitergehender Betriebsbereich ist in keiner der Antragstellerin erteilten Genehmigungen zur Durchführung der Notfallrettung enthalten. 18 Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Zusicherung oder aber der vormaligen Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst durch den mittlerweile gekündigten Vertrag mit dem Antragsgegner. Eine hier relevante Zusicherung ist mangels schriftlicher Fixierung des begehrten Betriebsbereiches durch den Antragsgegner nicht vorhanden. Aus dem mittlerweile gekündigten Vertrag mit dem Antragsgegner über die Durchführung von öffentlichen Rettungsaufgaben kann die Antragstellerin ebenfalls keine weitergehenden Befugnisse für ihre privatrechtliche Betätigung herleiten. Dies ergibt sich bereits aus dem gesetzlich vorgegebenen Nebeneinander des öffentlichen und des privaten Rettungsdienstes, wobei jeweils anders strukturierte rechtliche Vorgaben einschlägig sind. Abgesehen davon ist dem Vertrag bereits nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin über die ihr erteilten, ruhend gestellten Genehmigungen vom 3. März 1999 hinaus weitergehende Aufgaben des Rettungsdienstes auch nach Beendigung des Vertrages übernehmen können sollte. Ansonsten wären die Erteilung und Ruhendstellung der Genehmigungen obsolet gewesen. 19 Schließlich lässt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Erweiterung ihrer Genehmigung nicht §§ 18, 19 RettungsG NRW in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG entnehmen. Einem solchen Anspruch steht die so genannte Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettungsG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt ist. Hierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen. 20 Nach den in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigerweise beschränkten Prüfungsmöglichkeiten hat der Antragsgegner seine Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung eines öffentlichen Rettungsdienstes erfüllt. Er hält die von der Rechtsprechung konkretisierten Vorgaben zu den Eintreffzeiten ausweislich der von ihm vorgelegten Statistiken ein. 21 Soweit die Antragstellerin sich auf mehrere Vorfälle beruft, in denen der öffentliche Rettungsdienst in ihrem Betriebsbereich zu spät eingetroffen ist, lassen sich mit den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Mitteln angesichts entgegenstehender Angaben des Antragsgegners die tatsächlichen Eintreffzeiten nicht verifizieren. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass diese Vorfälle, gesetzt den Fall, die vorgeschriebenen Eintreffzeiten wären tatsächlich nicht eingehalten worden, im Bereich der maximal zulässigen zehnprozentigen Fristüberschreitung liegen. 22 Soweit die Antragstellerin auf den (zusätzlichen) Einsatz eines weiteren öffentlichen RTW sowie die Neueinrichtung einer Rettungswache verweist, vermag dies die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes nicht in Frage zu stellen. Der Antragsgegner ist gesetzlich verpflichtet, den Rettungsdienst in dem gesamten, ihm zugewiesenen Bereich abzudecken, hiernach auch in solchen Bereichen, wo private Rettungsunternehmen aufgrund der Vorgaben ihrer Genehmigungen nicht tätig werden dürfen. Darüber hinaus ist die Einrichtung der Rettungswache augenscheinlich auf die Kündigung des Mietvertrages für die bisher von der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Rettungswache seitens der Antragstellerin zurückzuführen. Insoweit ist es unmittelbar nachvollziehbar, dass der Antragsgegner zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben auch eine Rettungswache einrichten musste. 23 Dementsprechend kann die Antragstellerin sich auch nicht auf den von ihr zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, 24 Beschluss vom 31. März 2003 - 13 B 16/03 -, 25 berufen, wonach eine unangemessene Beschränkung des Betriebsbereiches den Wert einer Genehmigung zum Notfalltransport aushöhlen kann. In der diesem Beschluss zugrunde liegenden Fallkonstellation bestand nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, was im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, gerade zweifelhaft ist. 26 (II) Im Übrigen lässt sich auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht feststellen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Existenzgefährdung der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass ohne die begehrte Erweiterung des Betriebsbereiches für den RTW die Antragstellerin akut in ihrer Existenz bedroht wäre. 27 Wie der Antragstellerin aus dem Verfahren 2 L 663/03 gleichen Rubrums, in dem es um die Erweiterung des zeitlichen Genehmigungsumfanges für einen Krankentransportwagen (KTW) ging, bekannt ist, reicht es zur Geltendmachung des Anordnungsgrundes nicht aus, auf die unwirtschaftliche Haltung des betriebenen Fahrzeuges ohne die begehrte Genehmigungserweiterung hinzuweisen. Den Schriftsätzen der Antragstellerin ist jedoch bislang allein eine solche Unwirtschaftlichkeit zu entnehmen. 28 Dass der gesamte unternehmerische Bestand der Antragstellerin ohne die begehrte Genehmigungserweiterung gefährdet sein könnte, ist derzeit nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen. Allein der unbelegte Vortrag, dass die Antragstellerin in diesem Jahr einen Nachschussbedarf aus privaten Mitteln in Höhe von circa 130.000,00 EUR hatte, diese Summe eigenen Berechnungen zufolge mit den Ausfällen übereinstimmt, die durch die fehlende Möglichkeit des Einsatzes des RTW im begehrten Betriebsbereich entstehen, kann eine solche Gefährdung nicht schlüssig darlegen. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellerin nicht nur diesen einen RTW betreibt, sondern daneben auch zwei KTW mit jeweils unterschiedlichen Einsatzzeiten. Es ist weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie auch unter Berücksichtigung der durch die KTW erzielten Umsätze in ihrer Existenz gefährdet sein könnte. Hierzu hätte es zumindest der Vorlage von Unterlagen zu den konkreten Vorhaltekosten für den RTW, den Umsätzen des RTW, dem Fehlbedarf hinsichtlich des RTW sowie zu den Vorhaltekosten und Umsätzen der KTW und schließlich einer betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnung für das Unternehmen bedurft. Darüber hinaus sei angemerkt, dass es unter Berücksichtigung des vorgetragenen Nachschussbedarfs verwundert, dass die Antragstellerin das Mietverhältnis mit dem Antragsgegner über die von ihr betriebene Rettungswache gekündigt hat und damit freiwillig einer Einnahmequelle für das Unternehmen verlustig gegangen ist. 29 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin bereits seit 1996 kein anderer als der jetzige Betriebsbereich für den RTW zur Verfügung gestanden hat. Damit hätte sie zumindest vor Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst entsprechende Erfahrungen über die Wirtschaftlichkeit des RTW unter diesen Maßgaben sammeln können. Angesichts der Tatsache, dass sie im Ergebnis sowohl die Genehmigungen vom 26. September 1996 als auch diejenige vom 3. März 1999 hat bestandskräftig werden lassen, kann die Beschränkung des Betriebsbereiches für sie (zumindest damals) nicht von existenzieller Bedeutung gewesen sein. Insoweit verfängt auch der Hinweis auf vermeintliche Zusagen des Antragsgegners im Rahmen der Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst nicht. Die Antragstellerin kann kaum erwarten, dass unternehmerische Entscheidungen, die sich später möglicherweise als Fehlentscheidungen darstellen, durch wohlwollendes Verhalten des Antragsgegners korrigiert werden. 30 Schließlich ist bei der Bewertung der geltend gemachten Existenzgefährdung zu bedenken, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Einnahmeverluste nicht nur für sie unumkehrbar sind, sondern im stattgebenden Falle auch für den Antragsgegner. Vgl. zu dieser Erwägung: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 13 B 1790/03 -. 31 Ausweislich der vom Antragsgegner vorgetragenen und statistisch belegten Einsatzzahlen wäre die Vorhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen RTW bei einer Erweiterung der Genehmigung für die Antragstellerin völlig unrentabel, was im Ergebnis zu einer von den öffentlichen Kassen getragenen Vorhaltung von Überkapazitäten und damit einer massiven Belastung der Allgemeinheit führen würde. 32 Vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 19 Abs. 4 RettungsG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 - . 33 Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Hierbei beziffert die Kammer in Fortführung der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Genehmigungserweiterung für ein RTW mit Änderung des Betriebsbereiches mit 15.000,00 EUR (für ein Hauptsacheverfahren), wovon im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte, also 7.500,00 EUR, anzusetzen ist.