Urteil
2 A 2764/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1122.2A2764.98.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) ist am 10. Juni 1960 in G. , Kirgisistan, in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Seine Eltern sind der am 20. Januar 1935 in N. in der Wolgadeutschen Republik geborene B. N. und die am 18. März 1936 in N. geborene russische Volkszugehörige P. M. . Die Ehe der Eltern wurde 1978 geschieden. Der Vater des Klägers zu 1), der in der Sowjetunion u.a. als Leiter der Arbeitsinspektion sowie als Leiter der Rechtsabteilung des kirgisischen Gewerkschaftsrates gearbeitet hat, reiste 1990 auf der Grundlage einer Übernahmegenehmigung in das Bundesgebiet ein und lebt seitdem in Deutschland. Er ist inzwischen im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die am 29. Dezember 1967 in M. geborene Klägerin zu 2) ist die Ehefrau des Klägers zu 1). Sie ist russische Volkszugehörige. Der am 1. Dezember 1990 geborene Kläger zu 3) ist das gemeinsame Kind der Kläger zu 1) und 2). Unter dem 30. August 1991 beantragten die Kläger - durch den Vater des Klägers zu 1) als Bevollmächtigten - ihre Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist u.a. angegeben, der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger, seine Muttersprache sei Deutsch. In seinem Inlandspass sei er mit russischer Nationalität eingetragen. Diese Eintragung sei auf Betreiben der sowjetischen Behörden erfolgt. Aber im Grunde des Herzens sei er Deutscher. In einer vom Vater des Klägers zu 1) abgegebenen ergänzenden Erklärung vom 1. August 1992 ist ausgeführt: "In seinem Inlandspaß ist die Nationalität mit russisch angegeben. Weil die sowjetische Behörden ihm gesagt haben: 'Die deutschen haben in der UdSSR keine Zukunft. Du willst in der Hochschule lernen, willst ein guten Beruf bekommen, du must Armeedienst haben - überal bekommst du schwierigkeiten mit der deutschen Nationalität.' Die Entscheidung der Nationalität der 16-jährige, beeinflußbare Menschen stand unter dem Druck der Propaganda, insbesondere gegen die 'Deutschen Faschisten'." Durch Bescheid vom 19. August 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahmeanträge ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger erfüllten nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht die Voraussetzungen als Aussiedler. Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Staatsangehöriger. Er sei auch kein deutscher Volkszugehöriger. Bei einer Abstammung von Eltern unterschiedlicher Nationalität, wie beim Kläger zu 1), komme es darauf an, durch welchen Elternteil die volkstumsmäßige Prägung erfolgt sei. Ein Überlieferungszusammenhang zwischen dem prägenden Elternteil und dem Spätgeborenen könne nur bejaht werden, wenn die Erziehung die Tendenz aufgewiesen habe, dem Spätgeborenen ausschließlich oder zumindest überwiegend das Bewußtsein der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zu vermitteln. Dies lasse sich beim Kläger zu 1) nicht feststellen. Die Angaben im Aufnahmeantrag ergäben kein klares Bild, inwieweit die deutsche Sprache tatsächlich innerhalb der Familie gepflegt und vermittelt worden sei. Es fehlten auch Aussagen dazu, inwieweit der Kläger zu 1) selbst aktiv bemüht sei, das deutsche Volkstum aufzubewahren und zu pflegen. Dass der Vater nicht den überwiegenden Einfluss auf die Herausbildung des Bewusstseins, dem deutschen Volkstum anzugehören, gehabt habe, werde bestätigt durch den Eintrag der russischen Nationalität im sowjetischen Inlandspass des Klägers zu 1). Mit einem beim Bundesverwaltungsamt am 14. September 1992 eingegangenen Schreiben erhob der Vater des Klägers zu 1) hiergegen Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung: Obwohl nach der sowjetischen Verfassung die Zugehörigkeit zu einer Nationalität durch Gesetz geschützt gewesen sei und jeder Volksgruppe nach der Verfassung die gleichen Rechte zugestanden hätten, habe dieser Schutz für die deutsche Volksgruppe, wie die Ereignisse des Jahres 1941 verdeutlichten, nur auf dem Papier bestanden. Das habe sich auch später nicht grundlegend geändert, was die Kinder schon im Kindergarten hätten erfahren müssen. Kein Deutscher in der ehemaligen Sowjetunion sei durch das Gesetz geschützt gewesen und "keiner habe diesem Druck kaum standhalten können." Bereits im Alter von 16 Jahren habe sein Sohn diese bittere Erfahrungen auch durchmachen müssen. Er habe einen deutschen Namen gehabt, in Russland ein ausreichender Grund, um erhebliche Nachteile zu erleiden. Auch nach seiner Volljährigkeit und der Trennung von ihm, dem Vater, habe der Kläger zu 1) die deutsche Sprache gepflegt. Denn er habe bis zu seiner Eheschließung bei seiner Tante gelebt, die in der Familie am meisten mit der deutschen Sprache bewandt sei. Der Kläger zu 1) habe sieben Jahre lang in der Schule Deutsch gelernt, in der Familie sei auch Deutsch gesprochen worden. Ferner lese er deutsche Zeitungen sowie Literatur und, sofern er die Möglichkeit dazu habe, höre er deutsche Sendungen. Viel mehr Möglichkeiten blieben ihm leider nicht, um in Russland die deutsche Kultur zu pflegen. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Kläger haben am 10. November 1992 Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Aufnahmeverfahren wiederholt. Auch hätten weder der Kläger zu 1) selbst noch dessen Vater in der ehemaligen Sowjetunion eine berufliche Stellung innegehabt, die der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 5 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - entgegenstehe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Oktober 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Kläger zu 1) im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk zu seinen Sprachkenntnissen angehört worden. Wegen der von ihm dabei gemachten Angaben wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 11. Juli 1996. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zum beruflichen Werdegang des Vaters des Klägers zu 1) sowie zu den näheren Umständen im Zusammenhang mit der Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) durch die Vernehmung seines Vaters als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19. Juni 1996 sowie vom 20. April 1998. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Frage, ob es sich bei den beruflichen Tätigkeiten des Vaters des Klägers zu 1) als Leiter der Arbeitsinspektion der kirgisischen Gewerkschaft bzw. als Leiter der Rechtsabteilung der kirgisischen Gewerkschaft um eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung im Sinne von § 5 Nr. 1 Lit. d BVFG - in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung - gehandelt hat, sowie, ob der Kläger zu 1), der nach den Angaben seines Vaters in einem Schreiben vom 21. September 1992 an den Bundesminister der Verteidigung ab 1982 in Nowosibirsk als Radiomechaniker in einem geheimen Rüstungsbetrieb gearbeitet hat, eine berufliche Stellung in diesem Sinne erreicht hatte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 6. Juni 1997. In einem 1993 ausgestellten sowjetischen Inlandpass ist der Kläger zu 1) mit deutscher Nationalität eingetragen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der von ihr eingelegten und vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Der Kläger zu 1) habe im Zusammenhang mit der Ausstellung seines ersten sowjetischen Inlandspasses ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben. Allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Beantragung des ersten Inlandspasses inner- wie außerfamiliär auf einen Sechzehnjährigen Einfluss genommen wird, eine bestimmte Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, sei für sich genommen nicht ausreichend, um in der Beantragung einer nichtdeutschen Nationalität rechtlich keine freiwillige Erklärung zu einem anderen Volkstum zu sehen. Darüber hinaus scheitere der Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG in der nunmehr geltenden Fassung, weil der Vater des Klägers zu 1), mit dem der Kläger zu 1) mehr als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG in der Sowjetunion innegehabt habe. Nach den vorgelegten Unterlagen sei der Vater bereits ab 1957 hauptamtlich als Sekretär für den Komsomol, zunächst auf Kreisebene, später für das Zentralkomitee des kirgisischen Komsomol tätig gewesen. Die Tätigkeit für den Komsomol habe er bis 1963 innegehabt. Nachdem er zwischenzeitlich offenkundig ohne entsprechende Ausbildung und berufliche Erfahrung bei der Zeitung "Sowjetskaja Kirgisia" sofort als Redaktionsleiter eingestellt worden sei, sei er ab 1967 Funktionär in der Gewerkschaft geworden und bis zu seiner Aussiedlung im Jahr 1990 geblieben. Berufsfunktionäre der kommunistischen Massenorganisationen unterlägen nach dem Willen des Gesetzgebers aber dem mit Wirkung zum 1. Januar 2000 neugefassten Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG. Zu den kommunistischen Massenorganisationen seien sowohl der Komsomol als Jugendverband der ehemaligen KPdSU als auch die Gewerkschaft zu zählen. Die Gewerkschaft habe als eine der Massenorganisationen grundsätzlich der unmittelbaren Leitung der Partei unterstanden. Aufgabe der Gewerkschaft sei es gewesen, die Ziele der Partei zu propagieren. Hierbei habe der Parteiwillen nicht nur auf einzelne Bevölkerungsgruppen übertragen, sondern diese auch gleichzeitig organisatorisch erfasst werden sollen. Die Gewerkschaften seien in der ehemaligen Sowjetunion an der prägenden Gestaltung der Sowjetgesellschaft im Sinne der kommunistischen Ideologie maßgeblich beteiligt gewesen. Ebenso wie Parteifunktionäre bis auf die unterste Ebene die Aufgabe gehabt hätten, das Machtmonopol der Partei zu sichern, verhalte es sich mit den Funktionären vom Komsomol und der Gewerkschaft. Diese seien nicht von der Partei zu trennen, zumal wenn es sich um leitende Personen, wie beim Vater des Klägers zu 1), handele. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, zum Beweis dafür, dass der Vater des Klägers als Angestellter und Nichtmitglied der Partei in keiner seiner Funktionen eigene Entscheidungsbefugnis gehabt hat, und diese Positionen für den Erhalt des Systems deshalb weder bedeutsam waren, noch als solche gegolten haben, Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Angriffe der Beklagten dagegen gingen fehl. Die rechtlichen Ausführungen zu § 5 BVFG seien schon deshalb unzutreffend, weil mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an den Vater des Kläger zu 1) implizit festgestellt worden sei, dass dieser keine entsprechende Position inne gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren sind, sind sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihnen die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt zumindest nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Die Frage, ob er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspass in "Deutscher" nach dem Recht seines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offen bleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger zu 1) nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Passverordnung vom 28. August 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung des 16. Lebensjahres im Juni 1976 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Hiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden, weil in seinem Inlandspass ursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Das ist in der Regel nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) zur Überzeugung des Senats gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Passrechts entsprechend seiner Erklärung im Passantrag geschah und er damit eine ihm zurechenbare Erklärung zu einem anderen Volkstum gegenüber einer amtlichen Stelle abgegeben hat. Der Vater des Klägers zu 1) hat als Zeuge bestätigt, dass der Kläger zu 1) den erforderlichen Passantrag, die sog. Forma Nr. 1, in Kenntnis des ihm bezüglich des Nationalitäteneintrages zustehenden Wahlrechts in der Schule selbst ausgefüllt und diesen Antrag auch eigenhändig unterschrieben hat. Dass der Kläger zu 1. zuvor gegenüber der Lehrerin erklärt haben soll, sich mit deutscher Nationalität eintragen zu wollen, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil es sich bei Lehrern nicht um die für eine Passausstellung zuständige Stelle handelt. Erklärungen ihnen gegenüber im Zusammenhang mit der Beantragung des ersten Inlandspasses sind schon deshalb keine Erklärungen i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Allerdings liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befand, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wurde. Vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der Betrieb 1975, 2075f.; Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 15. Gleiches dürfte gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer Druck ausgeübt wurde, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage geriet, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Jedoch liegt eine solche Situation nicht schon dann vor, wenn der Erklärende sich aufgrund massiver Einflussnahme Dritter einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sah, seine Erklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären oder außerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen auf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich gerade der prägende Eindruck eines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden. Der Senat kann aber nicht feststellen, dass der Kläger zu 1) bei der Abgabe seiner Erklärung in der Schule unter einem die Freiheit der Willensentschließung ausschließenden physischen oder psychischen Druck gestanden hat. Die Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Anhörung im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk geben dafür überhaupt nichts her. Vielmehr hat der Kläger zu 1) danach lediglich erklärt, die Lehrer hätten ihm dazu geraten, die russische Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen. Diese Erklärung korespondiert inhaltlich mit den Angaben im Aufnahmeantrag. Denn auch danach hat der Kläger zu 1) sich für die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass entschieden, weil die Behörden ihm gesagt hätten, Deutsche hätten in der Sowjetunion nur Nachteile. Auch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Vaters des Klägers zu 1) enthalten keine hinreichenden Angaben für eine die Freiheit der Willensentschließung ausschließende Situation bei der Ausfüllung des Antragformulars. Danach hat eine Lehrerin dem Kläger zu 1) schon vorher gesagt, dass er nicht die deutsche Nationalität eintragen lassen soll. Wenn er das täte, wäre er ein Faschist. Bei der Antragsausfüllung habe sie ihn auf seine Nachfrage, mit welcher Nationalität er sich eintragen lassen solle, gesagt, darüber hätte sie mit ihm bereits geredet. Wenn er sich mit Deutsch eintragen lasse, sei er ein Faschist. Sie habe ihn dabei regelrecht beschimpft. In dieser Situation sei er auch nicht allein gewesen, vielmehr hätten etwa 40 Klassenkameraden um ihn herum gesessen. So habe er schließlich als Nationalität Russisch in die Forma Nr. 1 eingetragen. Aus diesen Angaben folgt lediglich, dass der Kläger zu 1) sich aufgrund des Verhaltens der Lehrerin und des Umstands, den Antrag in Gegenwart seiner Klassenkameraden auszufüllen, einem Druck ausgesetzt gefühlt und dem letztlich nachgegeben hat. Dass dieser Druck willensausschließende Stärke erreicht haben könnte, ist aber nicht ersichtlich. Diese Erklärung ist auch nicht deshalb unwirksam oder dem Kläger zu 1) nicht zuzurechnen, weil er damals erst 16 Jahre alt und noch nicht geschäftsfähig war. Von einer altersbedingten Unfähigkeit zur Ablegung eines Bekenntnisses ist nicht auszugehen. Der Kläger zu 1) hatte nach dem damaligen sowjetischen Recht in diesem Alter ein Wahlrecht, wonach er sich wirksam für die russische Nationalität nach seiner Mutter oder die deutsche Nationalität nach seinem Vater entscheiden konnte. Diesem durch die Passverordnung eingeräumten Wahlrecht ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) bereits in diesem Alter als erklärungsfähig angesehen wurde. Er ist damit auch erklärungsfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Denn die in der ersten Alternative dieser Bestimmung vorausgesetzte Erklärungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates. Dies beruht darauf, dass es letztlich auf die Sicht der Behörden des Aussiedlungsgebietes ankommt, ob jemand aufgrund einer bestimmten Erklärung den von allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffenen oder deren Nachwirkungen ausgesetzten Volksdeutschen oder aber einer anderen Volksgruppe zugerechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367, sowie vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG unerheblich, weil im Jahre 1976 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig sowie geschehen hätte ausüben müssen. Das Verhalten des Klägers zu 1) erfüllt nämlich den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Zwar ist der Ausschluss von Angehörigen der deutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium wegen ihrer Nationalität ein schwerwiegender beruflicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Der Kläger zu 1) hat jedoch schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er tatsächlich ein Studium nicht hätte durchführen können. Um überhaupt prognostizieren zu können, ob die Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte, muss nämlich zu diesem Zeitpunkt ein bestimmtes Berufsziel wenigstens in Umrissen mitgeteilt werden und feststehen, dass dessen Erreichen wegen der Nationalität in Frage gestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Daran fehlt es hier. Der Kläger zu 1) hat nicht konkret dargelegt, welches Berufsziel er sich bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses wenigstens in Umrissen gesetzt hatte. Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass es noch im Jahr 1976, als der Kläger zu 1. seinen ersten Inlandspass erhielt, speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittene Zugangshindernisse für ein Hochschulstudium gab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die mit dem Antrag auf Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass abgegebene Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Ist jedoch maßgebend, dass im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Deshalb ist die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewusstseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Volkstumsbewusstsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlass wechselt. Deshalb muss ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Schließlich muss der Wandel des Volkstumsbewusstseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, dass er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger zu 1) nicht erbracht. Er hat die Nationalitäteneintragung erst im Alter von 33 Jahren ohne entsprechenden Anlass gewechselt. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Möglichkeit, die Nationalität zu ändern - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt, hat er nicht dargetan. Ebenso fehlt es an hinreichenden Angaben für eine Änderung der äußeren Lebensführung, aus der der Wandel für die Umgebung deutlich erkennbar geworden wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Person des Klägers zu 1) nicht vor, kann offenbleiben, ob ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach der Neufassung des § 5 BVFG durch das HSanG zum 1. Januar 2000 nicht auch wegen der beruflichen Stellung seines Vaters in der ehemaligen Sowjetunion als leitender Funktionär in der Gewerkschaft ausscheidet. Insoweit besteht auch keine Notwendigkeit, dem Hilfsbeweisantrag zu entsprechen. Da der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, kann die Klägerin zu 2) wie auch der Kläger zu 3. nicht als Ehegatte bzw. Abkömmling in einen Bescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Ein Anspruch des Klägers zu 3) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheitert daran, dass er nach dem Vorstehenden nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.