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Urteil

2 A 1147/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0131.2A1147.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Fünftel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Fünftel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 17. Dezember 1962 in Semiosjornoje im Gebiet K. , Kasachstan, geboren. Seine Eltern sind der im Jahre 1930 geborene russische Volkszugehörige V. L. und die am 27. August 1931 geborene H. L. , vormals L. , geborene A. . Die Mutter des Klägers zu 1) ist am 27. August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Vertriebenenausweis erhalten. Die 1985 und 1987 geborenen Kläger zu 3), 4) und 5) sind die Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer ukrainischen Volkszugehörigen. Die Kläger haben am 25. Februar 1993 beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellt. In dem Antrag ist als Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) "Russe", als Muttersprache "deutsche" und als jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" angegeben. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt "Verstehen, Sprechen" mit dem Zusatz "Etwas" und "Schreiben", ebenfalls mit dem Zusatz "Etwas". Weiter ist erklärt, dass in der Familie Deutsch gesprochen wird vom Großelternteil und vom Elternteil mit dem Zusatz "von meiner Mutter". Zur Pflege des deutschen Volkstums ist angegeben: "Die Pflege des deutschen Volkstums, Sprache, Sitten und Bräuche gelernt von meiner Mutter und Großmutter In der Schule habe ich nur russisch gelernt den es gab bei uns keine dt. Schule. Die Einhaltung christliche Feiertage wurden gefeiert und nach strängstem religiosen deutschen Pflege beibehalten und gefeiert." Das Bundesverwaltungsamt lehnte durch Bescheid vom 1. Juni 1995 den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge und sich selbst in seinem Antrag als russischen Volkszugehörigen bezeichne, was der Eintragung der russischen Nationalität in seinem Inlandspass aus dem Jahre 1979 entspreche. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 13. Juni 1995 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: In der Familie sei Deutsch gesprochen worden. Einen wesentlichen Einfluss auf die Erziehung des Klägers zu 1) habe die Großmutter mütterlicherseits gehabt, die gar kein Russisch gesprochen habe. 1972 sei der russische Vater gestorben, womit dessen Einfluss erloschen sei. Allerdings seien heute die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) "in der Tat mangelhaft". Deutsche religiöse Feste seien jedoch gefeiert worden und deutsches Liedgut sei im engsten Familienkreis gepflegt worden. Die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass sei zustande gekommen, weil er nicht nach seinem Wunsch gefragt worden sei. Der Familienname sei russisch gewesen, also sei er als Russe eingetragen worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1996 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut auf die fehlenden erforderlichen Sprachkenntnisse und die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass verwiesen. Am 27. Februar 1996 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Erteilung des ersten Inlandspasses habe der Kläger zu 1) nicht die Möglichkeit gehabt, die Nationalität zu wählen. Die Eintragung sei nach der russischen Nationalität des Vaters erfolgt. Wenn der Vater zur russischen Nationalität gehört habe, hätten die Behörden ohne zu fragen die Nationalität der Kinder vom Vater abgeleitet. Nur ausnahmsweise habe die Nationalität der Mutter gewählt werden können. Diese sei aber in der Regel nur dann gewählt worden, wenn die Mutter Russin gewesen sei und die Chance für die Ausbildung oder für den Berufseinstieg zum Vorteil für den Antragsteller gewesen seien. Bereits im Jahre 1985 habe der Kläger zu 1) die Nationalität in seinem Inlandspass ändern wollen. Dies sei ihm seinerzeit verwehrt worden. Erst 1995 habe er die Nationalität in seinem Inlandspass ändern können. Eine weitere Vermittlung der deutschen Sprache sei nicht möglich gewesen, da dies den Eltern wegen erheblicher Nachteile für die Kinder nicht zumutbar gewesen sei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1996 zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat im Wesentlichen ausgeführt: Einer Änderung des Passeintrags im Inlandspass des Klägers zu 1) liege kein entsprechender Bewusstseinswandel zugrunde. Das Vorbringen, dass bereits in den 80er Jahren Versuche zur Passänderung vorgenommen worden seien, sei verfahrensangepasst. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Bruder des Klägers zu 1) zu den Bemühungen zur Änderung des Nationalitätseintrages angehört. Wegen des Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Dezember 1998 (Bl. 61 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) ist am 26. Juni 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty zu seinem Begehren gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 26. Juni 1998 (Beiakte Heft 1 am Ende) Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Berufung, die vom Senat durch Beschluss vom 13. Oktober 2000 zugelassen worden ist, begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Unabhängig von der Frage, ob der Kläger bereits 1979 die deutsche Nationalität hätte eintragen lassen können, sei zumindest die Änderung der deutschen Nationalität zu spät erfolgt. Denn diese sei in Kasachstan offiziell seit 1992 zugelassen gewesen. Der Kläger habe die Erklärung zur deutschen Nationalität aber erst im Jahre 1995 im Zusammenhang mit dem Aussiedlungsverfahren abgegeben. Ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne darin nicht gesehen werden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie führen zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben. Denn er habe bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahre 1979 nicht die Möglichkeit gehabt, die Nationalität zu wählen. Die Formulare für die Ausstellung des Inlandspasses seien bereits mit der Nationalität des Vaters vorausgefüllt gewesen, sodass für den Kläger zu 1) nur die Möglichkeit bestanden habe, diesen ausgefüllten Vordruck mit der Nationalität seines Vaters zu unterzeichnen. Zwar sei zutreffend, dass die Mutter des Klägers zu 1) diesem empfohlen habe, die russische Nationalität zu wählen. Diese Empfehlung sei jedoch bei Gesprächen innerhalb der Familie erfolgt. Nachdem der Kläger zu 1) bei der Ausstellung seines Inlandspasses keine Wahl gehabt habe, die deutsche Nationalität seiner Mutter einzutragen, habe sich diese Empfehlung nicht ausgewirkt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger zu 1) sich 1985 und in den folgenden zwei Jahren darum bemüht habe, seinen Nationalitätseintrag zu ändern. Damals sei er etwa 22 Jahre alt gewesen, somit in einem Alter, in dem sich die Einstellungen zum Leben festigen und seine Absicht deutlich geworden sei, mit deutscher Nationalität eingetragen werden zu wollen. Er habe dann 1986 und 1987 jeweils einen Antrag auf Abänderung seines Passantrages gestellt. Zumindest sei der Kläger zu 1) in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einzubeziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2256, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger leben jedoch heute noch in Kasachstan. A. I. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Frage, ob er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspass in "Deutscher" nach dem Recht seines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offen bleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger zu 1) nicht die Voraussetzungen der Zuordnung zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Passverordnung vom 28. August 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass maßgebend, ist diese Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht einschlägig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, zur insoweit gleichlautenden Bestimmung der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) nach Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1979 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt- nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Hiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden, weil in seinem Inlandspass ursprünglich die Nationalität "Russe" eingetragen worden war. Denn in der dieser Eintragung vorausgehenden Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, mit weiteren Nachweisen, Beschluss vom 9. August 2001, - 5 B 143.00 -. Das ist in der Regel nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes nichts geändert. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" zukünftig auszuschließen. Vgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni 2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -. Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der Nationalität "Russe" in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) zur Überzeugung des Senats gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Passrechts entsprechend der Erklärung des Klägers zu 1) im Passantrag geschah und er damit eine ihm zurechenbare Erklärung zu einem anderen Volkstum gegenüber einer amtlichen Stelle abgegeben hat. Die zum Teil wechselnden Angaben der Kläger und insbesondere des Klägers zu 1) im gesamten Verfahren lassen keinen anderen Schluss zu. Im Widerspruchsverfahren ist vorgetragen worden, nach der gewünschten Nationalität sei nicht gefragt worden, die Nationalität sei nach dem Familiennamen eingetragen worden. Im Klageverfahren ist dagegen zunächst schriftlich ausgeführt worden, eine Wahl sei nicht möglich gewesen, die Nationalität sei in der Regel vom Vater abgeleitet worden. Nur ausnahmsweise habe die Nationalität der Mutter gewählt werden können. dazu habe es eines begründeten Antrages bedurft. Der Kläger zu 1) habe damals keinen wichtigen Grund gehabt; darüber hinaus hätte er sich schwerer Repressalien der Behörden und des eigenen Vaters aussetzen müssen, was einem Sechzehnjährigen nicht zuzumuten gewesen sei. Der Kläger selbst hat dagegen bei seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty erklärt, seine Mutter habe ihm gesagt, er solle sich als Russe eintragen lassen, damit er nicht als Deutscher zu erkennen sei und in der Armee nicht als Faschist gelte. 1987 habe er im September oder Oktober beim zuständigen Passamt gefragt, ob seine Nationalität geändert werden könne. Man habe ihm gesagt, dass das nicht ginge. Schriftliche Anträge oder andere intensive Versuche habe er nicht für notwendig gehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist dann vorgetragen worden, nachdem der Bruder des Klägers zu 1) im Jahre 1985 mehrfach mündlich versucht habe, seine Nationalität zu ändern, und stets abgewiesen worden sei, habe der Kläger zu 1) 1986 zusammen mit seinem Bruder einen schriftlichen Antrag auf Änderung der Nationalität gestellt, der abgelehnt worden sei. Auf die Aufforderung des Senats im Berufungsverfahren, abschließend alle Tatsachen und Beweismittel vorzutragen, ist mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 ausgeführt worden, der Kläger zu 1) habe bei der Beantragung des Inlandspasses keine Wahl gehabt, weil das Formular mit der russischen Nationalität vorausgefüllt gewesen sei, so dass nur die Möglichkeit bestanden habe, diesen Vordruck zu unterschreiben. Die zuvor im Familienkreis von der Mutter des Klägers zu 1) gegebene Empfehlung, die russischen Nationalität des Vaters zu wählen, habe sich deshalb nicht ausgewirkt. Der Kläger zu 1) hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er sei damals im Jahre 1979 in das Rathaus gegangen zu der Stelle, die die Pässe ausstellte. Dort habe er seine Geburtsurkunde und Fotos abgegeben und gesagt, dass er einen Pass haben müsse. Die Frau, die dort saß, habe dann das Antragsformular ausgefüllt und es ihm zur Unterschrift herausgereicht. Er habe dann dieses Passantragsformular unterschrieben. In diesem Antragsformular sei als Nationalität Russisch nach seinem Vater eingetragen gewesen. Außerdem hat der Kläger zu 1) erklärt, er habe die Frau dort gefragt, ob er sich auch Deutsch nach seiner Mutter eintragen könne; dies sei aber von ihr verneint worden. Auf Vorhalt des Gerichts, ob dies denn wirklich stimme, hat er diese Angabe dahin eingeschränkt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Anschließend hat er dann erklärt, er habe vorher mit seinen Kameraden darüber gesprochen, wie das mit der Nationalität sei. Die hätten ihm gesagt, dass das nach dem Vater eingetragen würde. Außerdem sei er vor der Passantragstellung im Rathaus gewesen und habe gefragt, was er zur Passantragstellung mitbringen müsse. Dabei habe er auch gefragt, ob er die Nationalität seiner Mutter haben könne. Man habe ihm gesagt, dass sei nicht möglich. Zu den späteren Änderungsversuchen hat der Kläger zu 1) erklärt, er habe 1987 versucht, den Eintrag ändern zu lassen, es sei wohl Anfang des Jahres gewesen. 1986, als sein Bruder die Änderung versucht habe, habe er auch einen Antrag gestellt, indem er ein Passänderungsantragsformular der Behörde unterschrieben und bei der Behörde mit habe einreichen lassen. Letztere Angabe hat der Kläger jedoch auf Nachfrage relativiert und hinzugefügt, er sei sich wegen der langen Zeit nicht sicher. Nach Beendigung der Anhörung des Klägers zu 1) und kurz vor dem Ende der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) außerdem erklärt, als er den Antrag auf Ausstellung seines ersten Passes gestellt und das Passantragsformular unterschrieben habe, sei der Sohn seiner Tante, Herr V. K. , mit dabei gewesen. Der gesamte Vortrag der Kläger zeichnet sich durch ständigen Wechsel der Angaben aus. Nachdem zunächst vorgetragen worden war, die Nationalität sei nach dem Namen eingetragen worden, ist anschließend erklärt worden, sie habe sich nach der Nationalität des Vaters gerichtet. Um die Nationalität der Mutter zu erhalten, habe man einen Antrag stellen müssen. Dies sei dem Kläger zu 1) nicht zumutbar gewesen, weil er sich nicht nur von Seiten der Behörde sondern auch von Seiten seines Vaters schweren Repressalien ausgesetzt hätte. Zumindest letztere Behauptung ist nicht nachvollziehbar, da der Vater des Klägers zu 1) bereits im Jahre 1972, also lange vor der Beantragung des Passes, verstorben ist. Der Kläger zu 1) hat bei seiner Anhörung in der Botschaft nicht angegeben, dass eine Wahl nicht möglich gewesen sei; er hat vielmehr erklärt, er sei dem Rat seiner Mutter gefolgt, zur Vermeidung von Nachteilen und Beschimpfungen die russische Nationalität des Vaters zu wählen. Diese Erklärung ist vom Kläger zu 1) auch nicht nachträglich eingeschränkt oder widerrufen worden, vielmehr ist sie sowohl im schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren als auch vom Kläger zu 1) selbst in seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt worden. Allerdings war der Kläger zu 1) bemüht die Bedeutung dieser Erklärung abzuschwächen, indem er ausführte, das sei nur so zu Hause besprochen worden, er selbst habe immer Deutscher sein wollen. Er hat aber weder die Tatsache, dass er dies als einzigen Grund bei seiner Anhörung in der Botschaft genannt hat, bestritten noch die Tatsache, dass er dem Rat seiner Mutter damals gefolgt sei. Im Schriftsatz der Kläger vom 17. Oktober 2001 ist dann erstmals vorgetragen worden, eine Wahl der Nationalität sei nicht möglich gewesen, weil die Nationalität von der Bediensteten voreingetragen worden sei. Es ist aber nicht dargelegt worden, ob nicht auf einen entsprechenden Wunsch hin eine Änderung dieses Eintrags oder die vorherige Angabe der gewünschten Nationalität möglich war. Dass auch diese Möglichkeit nicht bestanden haben soll, ist erstmals vom Kläger zu 1) in seiner Anhörung vor dem Senat behauptet worden. Dort hat er zunächst angegeben, nachdem ihm das ausgefüllte Formular vorgelegt worden sei, habe er gefragt, ob er die Nationalität seiner Mutter wählen könne, dies sei aber von der Bediensteten verneint worden. Allerdings hat der Kläger zu 1) auf Nachfrage an dieser Angabe nicht festgehalten, sondern gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Anschließend gab der Kläger zu 1) jedoch an, er habe vorher bei derselben Stelle gefragt, welche Unterlagen er für den Antrag brauche und dabei auch gefragt, ob er die Nationalität der Mutter nehmen könne, was verneint worden sei. Diese Angabe des Klägers zu 1) ist nach Ansicht des Senats nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1) hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er sich zwar nicht genau erinnern könne, ob er bei der Beantragung des Passes gefragt habe, andererseits aber sicher wisse, dass er bereits vorher gefragt habe. Zudem hat der Kläger zu 1) von dem zeitlich früher liegenden Informationsbesuch bei dem Passamt, an den er sich angeblich besser erinnerte als an die Beantragung, erstmals überhaupt berichtet, nachdem er die Passbeantragung geschildert hatte, und seine Aussage dazu auf eindringliche Befragung durch den Senat nicht aufrecht erhalten konnte. Hätte er eine solche eindeutige Auskunft schon vor der Passbeantragung erhalten, so wären die Besprechungen zu Hause, welche Nationalität er nehmen solle, von denen der Kläger zu 1) berichtete, zudem ohne jeden Sinn. Dass er diese dann überflüssige Beratung durch die Mutter bei seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty zur Eintragung der Nationalität in seinen ersten Inlandspass schilderte und die angebliche Auskunft der Behörde, es könne nur die Nationalität nach dem Vater eingetragen werden, mit keinem Wort erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung sowohl des gesamten Vortrages der Kläger als auch der Anhörungen des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) entsprechend dem nach der Passverordnung 1974 regelmäßig in der ehemaligen Sowjetunion geltenden Passantragsverfahren bei der Antragstellung die russische Nationalität seines Vaters gewählt hat, wobei dies auf Anraten seiner Mutter geschah. Dieser Wahl steht nicht der als wahr unterstellte Vortrag im Berufungsverfahren entgegen, der dem Kläger zu 1) vorgelegte Antrag auf Ausstellung des ersten Inlandspasses, die Forma Nr. 1, sei bereits mit der Nationalität des Vaters vorausgefüllt gewesen. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, der Kläger zu 1) hätte durch seine Unterschrift unter diesen Antrag kein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Vielmehr liegt ein Gegenbekenntnis des Klägers vor, weil der Voreintrag "Russe" dem Willen des Klägers zu 1) nach dem Vorgespräch mit seiner Mutter entsprach, er zudem nichts unternommen hat, den Voreintrag in der Spalte Nationalität in Deutsch zu ändern bzw. ändern zu lassen, und der Passantrag von dem Kläger zu 1) in dem Bewusstsein unterzeichnet worden ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Da er nicht den Willen hatte, die deutsche Nationalität der Mutter zu wählen, war der bereits erfolgte Eintrag der russischen Nationalität für seine Entscheidung nicht relevant, er entsprach vielmehr seiner zuvor getroffenen Entscheidung. Ob etwas anderes gelten würde, wenn dem Kläger zu 1) bei der Unterzeichnung des Passformulars mitgeteilt worden wäre, dass die Voreintragung der Nationalität nicht geändert werden könnte, kann offen bleiben. Denn es ist nicht glaubhaft vorgetragen worden, dass dem Kläger zu 1) von einer amtlichen Stelle erklärt worden ist, er könne sich nur russisch eintragen. Die Erklärung zur russischen Nationalität ist dem Kläger zu 1) auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Drängen seiner Mutter abgegeben hat. Denn auch dann hat er das ihm zustehende Wahlrecht ausgeübt und eine nichtdeutsche Nationalität gewählt. Dies ist nach den Erklärungen des Klägers zu 1) auch bewusst und gewollt geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) sich beim Unterschreiben der Forma Nr. 1 mit der von seiner Mutter vorgeschlagenen Nationalität "Russe" in einer seinen Willen ausschließenden Zwangslage befunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befindet, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wird. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der Betrieb 1975, 2075 f.; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 60. Auflage 2000, § 123 BGB, Rdnr. 15. Gleiches dürfte gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer Druck ausgeübt wird, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage gerät, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -. Jedoch liegt eine solche Situation nicht schon dann vor, wenn aufgrund der allgemeinen familiären Situation oder infolge massiver Einflussnahme seitens der Eltern, anderer Familienangehöriger oder Verwandter der Erklärende sich einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sieht, seine Erklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären und außerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen auf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich darin gerade der prägende Eindruck eines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 13. September 2000 - 2 A 4261/99 - und vom 22. November 2000 - 2 A 2764/98 -. Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG rechtlich unerheblich, weil im Jahre 1979 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. Das Verhalten des Klägers zu 1) erfüllt nämlich den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Zwar ist der Ausschluss von Angehörigen der deutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium wegen ihrer Nationalität ein schwerwiegender beruflicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung. Der Kläger zu 1) hat jedoch nicht vorgetragen, dass er tatsächlich ein Studium nicht hätte durchführen können. Um überhaupt prognostizieren zu können, ob die Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte, muss nämlich zu diesem Zeitpunkt ein bestimmtes Berufsziel wenigstens in Umrissen mitgeteilt werden und feststehen, dass dessen Erreichen wegen der Nationalität in Frage gestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Daran fehlt es hier, da schon nicht festgestellt werden kann, dass es noch im Jahr 1979, als der Kläger zu 1) seinen ersten Inlandspass erhielt, speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittene Zugangshindernisse für ein Hochschulstudium gab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung auch nicht nachträglich verloren. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG schließt nunmehr - wie oben dargelegt - aus, dass von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses abgerückt werden kann. Es ist daher unerheblich, ob der Kläger zu 1) in den Jahren 1986 und 1987 Änderungsanträge bei der zuständigen Stelle gestellt hat, so dass dem diesbezüglich gestellten Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen war. II. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besteht ebenfalls nicht. Eine Einbeziehung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid nur eines Spätaussiedlers in Betracht kommt und nicht eines Aussiedlers, also einer Person, die das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 83.99 -, vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 - und vom 15. Dezember 1999 - 5 B 20.99 -. Die Mutter des Klägers zu 1) hat jedoch nicht den Status einer Spätaussiedlerin, sondern den einer Aussiedlerin erworben, da sie bereits im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. B. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Sie ist schon nach ihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und dem Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass ukrainische Volkszugehörige. Als solche kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden kann, kommt auch eine Einbeziehung der Klägerin zu 2) nicht in Betracht. C. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) bis 5) unbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen schon nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und die Möglichkeit einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) ausscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.