Urteil
19 K 3460/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:1207.19K3460.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist am 00. 00. 1949 als Tochter einer deutschen Volkszugehörigen in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Der Kläger zu 2. ist der Sohn der Klägerin zu 1.. Am 03. Januar 1996 beantragten die Kläger ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Hierzu legten sie unter anderem einen Inlandspass der Klägerin zu 1. aus dem Jahre 1995 vor, der diese als deutsche Volkszugehörige ausweist. Im Antragsformular zum Aufnahmeantrag ist hierzu angegeben, der Nationalitätseintrag sei geändert worden. Zuvor sei die Klägerin zu 1. in ihrem Inlandspass nach ihrem Vater mit der estischen Volkszugehörigkeit geführt worden. Die Kläger legten im Weiteren hierzu die Kopie eines Urteils des Alexandrowsker Kreisgerichts der Stadt Tomsk vom 18. September 1995 vor, mit dem die Abteilung für Inneres des Kreises verpflichtet wurde, im Inlandspass den Eintrag zur Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. von "Estin" auf "Deutsche" zu ändern. In der Entscheidung ist ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe beim Passerhalt im Jahre 1965 die Volkszugehörigkeit nach dem Vater gewählt, weil die andere Volkszugehörigkeit für sie unannehmbar gewesen sei und negative Folgen hätte bringen können. Die Klägerin zu 1. beabsichtige nunmehr mit ihrer Familie nach Deutschland auszureisen. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28. August 2000 unter Hinweis auf das von der Klägerin zu 1. abgegebene Gegenbekenntnis ab. Hiergegen erhoben die Kläger rechtzeitig am 03. November 2000 Widerspruch, mit dem sie unter anderem geltend machten: Die Wahl der estischen Volkszugehörigkeit in ihrem ersten Inlandspass habe die Klägerin zu 1. nur pro forma und unter dem geheimen Vorbehalt, dass der estische Nationalitätsantrag unrichtig sei, abgegeben. Sie habe nicht die mit dem deutschen Nationalitätsantrag zu erwartenden Behinderungen erdulden wollen. Bloß, weil sie damals falsche Angaben gemacht habe, könne man es ihr jetzt nicht verwehren, sich zur deutschen Volkszugehörigkeit zu bekennen. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 zurück. Die Kläger haben daraufhin am 02. Mai 2001 Klage erhoben, mit der sie geltend machen: Die estische Nationalität ihres Vaters sei ohne Einverständnis der Klägerin zu 1. in ihrem Inlandspass eingetragen worden. Die Klägerin zu 1. habe ihre Geburtsurkunde und ein Passfoto beim Klassenlehrer abgegeben, der dann die weiteren Formalitäten im Zusammenhang mit der Nationalitätseintragung vorgenommen habe. Die Unterlagen seien dann der Passabteilung übergeben worden. Einige Zeit später habe die Klägerin zu 1. ihren Pass erhalten. Zu ihrem Nationalitätswunsch sei die Klägerin nicht befragt worden und habe zudem keinerlei Kenntnis über ihr Wahlrecht gehabt. Der Vortrag im russischen Gerichtsverfahren betreffend der Änderung des Passeintrages stimme nicht zwingend mit dem tatsächlichen Geschehensablauf überein. Die Nationalitätsänderung sei in Russland am einfachsten zu erreichen, wenn unter Hinweis auf die damaligen Benachteiligung deutscher Volkszugehöriger vorgetragen werde, man habe die Nationalität des nicht deutschen Elternteils gewählt, um negative Folgen zu vermeiden. Andernfalls müsse ein Fehlverhalten der Passabteilung bewiesen werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver- waltungsamtes vom 28. August 2000 und des Widerspruchs- bescheides vom 30. März 2001 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. August 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin zu 1., auf die maßgebend abzustellen ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). Die Klägerin zu 1. kann einen originären Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht beanspruchen, weil sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten und dem Verlassen dieser Gebiete in eigener Person die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Gebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die Klägerin zu 1. - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Die Klägerin zu 1. ist zwar mütterlicherseits deutscher Abstammung. Sie erfüllt aber nicht als weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dass sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Die Frage, ob die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, ist hier nach der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu beurteilen. Denn für die Zurechnung der Klägerin zu 1. zu einem bestimmten Volkstum war eine Erklärung über die Eintragung einer bestimmten Nationalität in ihrem ersten Inlandspass maßgebend. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1. bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1965 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. Bei der Anwendung dieser Regelung wurde den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen grundsätzlich ein - nicht ausdrücklich normiertes - Wahlrecht zwischen den Nationalitäten der Elternteile zugestanden. Der Antragsteller hatte bei der Beantragung des ersten Inlandspasses ein Formular (die sog. Forma 1) auszufüllen, in das u.a. die gewählte Nationalität einzutragen war. Bei einem dem Passrecht der ehemaligen UdSSR entsprechenden Verfahren der Erstausstellung des Inlandspasses ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die auf den Angaben des Antragstellers gegenüber der Passbehörde beruhende Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität als ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum zu betrachten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der nichtdeutsche Nationalitätseintrag im Inlandspass gegen den erklärten Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers vorgenommen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 und vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 sowie Beschluss vom 12.09.2001 - 5 B 36.01 - (n.v.); OVG NRW, Urteile vom 11.01.2000 - 2 A 5888/94 - und 22.11.2000 - 2 A 2764/98 - (n.v.). Danach ist vorliegend von einem Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1. zum estischen Volkstum auszugehen, weil sie in ihrem ersten Inlandspass mit dieser Nationalität verzeichnet war und sie ein unfreiwilliges Zustandekommen dieses Nationalitätseintrages unter Verletzung ihres passrechtlichen Wahlrechts nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar ist gerichtsbekannt, dass in Einzelfällen der Erstausstellung von Inlandspässen seitens der sowjetischen Passbehörden Belehrungen über ein bestehendes Nationalitätenwahlrecht unterblieben, eine solche Wahlmöglichkeit verneinende Rechtsauskünfte erteilt oder aber förmliche Antragsverfahren (unter Verwendung der sog. Forma Nr. 1) nicht durchgeführt worden sind. Einen derartigen Sachverhalt vermochten die Kläger nicht nachvollziehbar darzulegen. Zum Zustandekommen des Nationalitätseintrages hat die Klägerin zu 1. sowohl gegenüber dem zuständigen Kreisgericht in Tomsk als auch gegenüber der Beklagten im Widerspruchsverfahren zunächst geltend gemacht, die Volkszugehörigkeit ihres Vaters bewußt gewählt zu haben, um Nachteile als deutsche Volkszugehörige zu vermeiden. Im Klageverfahren haben die Kläger dann angegeben, die Klägerin zu 1. sei bei der Erstausstellung des Inlandspasses nicht nach der Wahl der estischen oder deutschen Nationalität gefragt worden. Aus diesen sich inhaltlich widersprechenden und hinsichtlich den zuletzt geltend gemachten Umständen der Passausstellung zudem völlig unsubstantiierten Darlegungen kann nicht gefolgert werden, dass der Erstausstellung des Inlandspasses der Klägerin zu 1. kein förmliches Antragsverfahren vorausgegangen, ihr seinerzeit tatsächlich kein Nationalitätenwahlrecht eingeräumt worden oder sie bei dessen Ausübung einer ihre Willensbestimmung ausschließenden unstatthaften Beeinflussung von Staatsbediensteten oder sonstigen Personen ausgesetzt gewesen ist. Auch sind keine Umstände ersichtlich, noch derer die Wahl der deutschen Nationalität zum damaligen Zeitpunkt sonst nie unzumutbar war. Ob die Klägerin zu 1. in der Folgezeit durch ihre Lebensführung ein Verhalten gezeigt hat, das nach der früheren Rechtslage als "Abrücken vom Gegenbekenntnis" zu würdigen gewesen wäre (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - ), kann auf sich beruhen. Denn hierauf kommt es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. nicht mehr an. Da sich der Aufnahmebewerber hiernach nur zum deutschen Volkstum bekannt haben muss, ist die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Möglichkeit, ein Gegenbekenntnis durch ein anderes Bekenntnis zu revidieren, ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002, a.a.O., sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2001 - 2 A 3233/00 - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin zu 1. auch dann, wenn man davon ausginge, dass sie bei der Erstaustellung ihres Inlandspasses kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben hat, nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. Urteile vom 13. November 2003 – 5 C 14.,40. und 41.03 –, der das erkennende Gericht ebenso wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen folgt, muss bei Personen in bekenntnisfähigem Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs.2 Satz1 BVFG feststellbar sein. Danach wäre dann zu prüfen, ob ein Bekenntnis „auf andere Weise“ zum deutschen Volkstum abgeben worden ist. Um ein Bekenntnis „auf andere Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätserklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Dafür sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftliche, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Derartige Umstände haben die Kläger für den gesamten Zeitraum bis zur Passänderung nicht angeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.180,67 € (16.000 DM) festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem Auffangstreitwert für jeden Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.