Beschluss
14 A 956/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1121.14A956.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/4. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/4. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Option der Klägerin zu 1. für die russische Nationalität bei der Erteilung ihres ersten Inlandspasses als Gegenbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit gewertet und den Einfluss ihres Vaters bei dieser Entscheidung für nicht so erheblich erachtet, dass ihm eine ihre freie Willensbetätigung ausschließende Wirkung zugekommen wäre. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit der - im angegriffenen Urteil zum Teil bereits zitierten - ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des erkennenden Gerichts und der des Bundesverwaltungsgerichts überein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2001 - 2 A 3833/00 -; Urteil vom 22. November 2000 - 2 A 2764/98 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -; Urteil vom 13. September 2000 - 2 A 4261/99 -. Danach liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befand, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wurde. Gleiches dürfte nach dieser Rechtsprechung auch gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer Druck ausgeübt wurde, dass dadurch der Erklärende in eine psychische Zwangslage geriet, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Jedoch liegt eine solche Situation nicht schon dann vor, wenn der Erklärende sich aufgrund massiver Einflussnahme Dritter einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sah, seine Erklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären oder außerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen auf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich gerade der prägende Eindruck eines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung in dem angeführten Beschluss vom 10. September 2001 geteilt und ausgeführt, dass von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zum nichtdeutschen Volkstum nur bei "völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung" ausgegangen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen anderen rechtlichen Maßstab angelegt als den, der sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, der auch der erkennende Senat zustimmt. Auch die Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Aus dem Vortrag der Kläger und aus der Aussage der vom Verwaltungsgericht angehörten Familienangehörigen ergab sich zwar, dass vom Vater der Klägerin zu 1. - der im Übrigen weißrussischer Volkszugehöriger war - ein bestimmender Einfluss ausgeübt worden ist, sich für die Eintragung der russischen Nationalität zu entscheiden. Es sind jedoch keine Angaben dahin gehend gemacht worden, dass der Vater der Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der Wahl der Nationalität Gewalt angewandt oder mit Gewaltanwendung ernsthaft gedroht hätte. Auch wenn die Vermutung der Mutter der Klägerin zu 1. zuträfe, dass der Vater den Passantrag ausgefüllt und die Klägerin zu 1. ihn "lediglich" unterschrieben hätte, gilt nichts anderes. Maßgebliche Willenserklärung durch die Klägerin zu 1. ist ihre Unterschrift, mit der sie sich den Antragsinhalt zu Eigen macht. Im Zulassungsantrag wird weder ein anderer Sachverhalt dargelegt noch werden anderweitige Erkenntnismöglichkeiten beschrieben. Die Ausführungen, mit denen die Kläger ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts vortragen, dass das Verhalten der Klägerin zu 1. und die Änderung der Nationalitäteneintragung in ihrem Inlandspass in "deutsch" keine relevante Revidierung des früheren Gegenbekenntnisses sei, vermögen solche Zweifel schon deshalb nicht zu begründen, weil sie durch die Rechtsentwicklung überholt sind. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz -- SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266), der für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verlangt, dass sich die betreffende Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, hat damit die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 14/6310 S. 6). In Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift gilt dies auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren wie das der Kläger. Diese Auslegung des Gesetzes sowie der Grundsatz, dass hierin keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 - und vom 19. April 2002 - 5 B 33.02 -. Soweit die Kläger auf die vertriebenenrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der als deutsche Volkszugehörige anerkannten Familienangehörigen der Klägerin zu 1. hinweisen, führt das ebenfalls nicht weiter. Diese Entscheidungen haben, selbst wenn sie der Rechtslage entsprochen haben, keine Bindungswirkung für die Beurteilung des Aufnahmebegehrens der Klägerin zu 1. Zu der außerdem geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nichts vorgetragen.. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).