OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1074/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.18B1074.00.00
30mal zitiert
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Antragsteller hat mit seinem im Zulassungsantrag in den Vordergrund gerückten Vorbringen, zu seinen Gunsten bestehe ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG -, weil seine Abschiebung wegen der Beziehung zu seiner hier aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis bleibeberechtigten Ehefrau im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes - GG - aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses begründet, dem zufolge dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch auf Untersagung seiner Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht, den der Antragsteller auf § 30 Abs. 3 iVm § 55 Abs. 2 AuslG stützt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet selbst das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18 B 761/92 -, vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 - und vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -. Ein Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in solchen Fällen ausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet Lebenden durch Ausreise zu unterbrechen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 (723) = InfAuslR 1998, 213 (214). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = AuAS 2000, 43 ist dabei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, wobei einwanderungspolitische Belange regelmäßig nur dann zurückzustellen sind, wenn die Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Angesichts dessen, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, ist zunächst auch in Ansehung der Arbeitsstelle der Ehefrau nichts dafür ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht in der Türkei stattfinden kann. Des Weiteren fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es den Eheleuten nicht zumutbar wäre, die Ermöglichung einer legalen Einreise des Antragstellers in dem dafür vorgesehenen Sichtvermerksverfahren in der Türkei abzuwarten. Der Antragsteller hat schon nicht substantiiert dargetan, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei überhaupt Wehrdienst wird ableisten müssen, wodurch es zu einer längerfristigen Trennung der Eheleute kommen könnte, denn nach seinem Vortrag im abgeschlossenen Asylverfahren ist er noch nicht einmal gemustert worden. Zum anderen hat der Antragsteller, der noch mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2000 seine grundsätzliche Bereitschaft zur Rückkehr in die Türkei für den Fall der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an seine Ehefrau erklärt hat, nicht dargelegt, warum er bei einer Wehrdienstdauer von 18 Monaten eine durch den Wehrdienst bedingte Trennung von seiner Ehefrau von 2 ½ Jahren, im Zulassungsantrag gar von 3 Jahren befürchtet. Ferner ist von Bedeutung, dass der zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft nötige Kontakt die Eheleute im Falle eines alleinigen Verbleibs der Ehefrau im Bundesgebiet vorübergehend im Wege von gegenseitigen Besuchsreisen wird aufrecht erhalten werden können, und dass die Ehefrau aufgrund eigener Erwerbstätigkeit der finanziellen Unterstützung durch den Antragsteller nicht bedarf. Sollte sie gleichwohl auf Hilfeleistungen angewiesen sein, kann sie offensichtlich mit der Unterstützung ihres Bruders rechnen, mit dem sie die Wohnung teilt. Die Regelung des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte - EMRK - gebietet keine hiervon abweichende Beurteilung, denn im Bereich des familiären Verhältnisses von Eheleuten entfaltet sie keine über die Vorschrift des Art. 6 GG - der das AuslG mit seinen differenzierten Nachzugs- und Aufenthaltsregelungen seinerseits genügt - hinausgehenden Schutzwirkungen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O., Senatsbeschluss vom 26. März 1998 - 18 B 2195/96 -. Auch mit seinem weiteren Vortrag, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsermöglichung zur Einholung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) nach der Einreise seien erfüllt, begründet der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dabei hat der Senat nicht zu klären, ob aus gesetzessystematischen Gründen auch dann die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet, wenn - wie hier - durch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 AuslG nicht eingetreten ist, der Ausländer sich aber auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DVAuslG beruft, der die Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ermöglicht. Vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 25. April 1997 - 18 B 3270/95 - und vom 10. Oktober 1995 - 18 B 978/95 -. Denn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DVAuslG sind hier nicht erfüllt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass sich der Antragsteller rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) im Bundesgebiet aufhält. Daran fehlt es unabhängig davon, ob man mit dem 17. Senat des erkennenden Gerichts vgl. Beschluss vom 16. Juni 1999 - 17 B 1567/97 - insoweit auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (d.h. in dem hier gegebenen Beschwerdezulassungsverfahren auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO), oder aber - was ebenfalls denkbar wäre -, auf den Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis abstellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung - 7. September 1999 - hielt sich der Antragsteller weder rechtmäßig noch geduldet im Bundesgebiet auf. Die ihm ursprünglich erteilte Aufenthaltsgestattung war mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24. August 1999 erloschen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Auch bei Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO war der Aufenthalt des Antragstellers - was allein in Betracht käme - nicht geduldet. Die ihm zuletzt erteilte Duldung war auf den 31. März 2000 befristet. Im Übrigen stand dem Antragsteller nach obigen Ausführungen bei Ablauf der Darlegungsfrist auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.