Beschluss
17 B 1567/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind familiäre Bindungen nach Art. 6 GG in gewichtiger Weise zu berücksichtigen.
• Vor Erwirkung einer Abschiebung ist zu prüfen, ob die Erteilung einer Duldung geboten ist, wenn sonst die durch Art. 6 GG geschützte Familiengemeinschaft betroffen wäre.
• Die Voraussetzungen für die nachträgliche Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 DVAuslG sind nur zu bejahen, wenn die verlangte Qualität des Aufenthalts (rechtmäßig, geduldet oder gleichgestellt) im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt.
Entscheidungsgründe
Schutz von Ehe und Familie gebietet vorläufigen Abschiebungsschutz und Prüfung der Duldung • Bei Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind familiäre Bindungen nach Art. 6 GG in gewichtiger Weise zu berücksichtigen. • Vor Erwirkung einer Abschiebung ist zu prüfen, ob die Erteilung einer Duldung geboten ist, wenn sonst die durch Art. 6 GG geschützte Familiengemeinschaft betroffen wäre. • Die Voraussetzungen für die nachträgliche Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 DVAuslG sind nur zu bejahen, wenn die verlangte Qualität des Aufenthalts (rechtmäßig, geduldet oder gleichgestellt) im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt. Der Antragsteller, ukrainischer Staatsangehöriger, war als Asylbewerber ohne Visum nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, sein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung vom 12.11.1996 blieb mangels einschlägiger Voraussetzungen unbehandelt. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, lebt mit ihr und dem gemeinsamen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft. Die Ausländerbehörde beabsichtigte, den Antragsteller abzuschieben, um ein Visumsverfahren durchzusetzen, ohne zuvor über die Erteilung einer Duldung zu entscheiden. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz; das Gericht prüfte insbesondere, ob vor einer Abschiebung die verfassungsrechtlichen Belange aus Art. 6 GG zu beachten sind und ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 9 DVAuslG vorliegen. • Der Antrag enthält als Hilfsbegehren die Erteilung einer Duldung; eine Abschiebung vor Entscheidung hierüber würde den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG beeinträchtigen. Die Ausländerbehörde hat offenbar keine hinreichenden Erwägungen zu den familiären Bindungen angestellt; deshalb ist die Abschiebung bis zur Entscheidung über eine Duldung zu untersagen. Maßgeblich ist, daß bei der Ermessensentscheidung über eine Duldung die Bedeutung des Ehe- und Familienschutzes entsprechend ihrem Gewicht einfließt; entgegenstehende öffentliche Belange sind gegeneinander abzuwägen. Die ordnungspolitische Bedeutung des Visumsverfahrens überwiegt nicht generell den Schutz von Ehe und Familie, zumal § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG Dispensmöglichkeiten vorsieht. Zugleich bestehen rechtliche Hinderungsgründe gegen die sofortige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Der Antragsteller ist ohne Visum eingereist (§ 8 Abs.1 Nr.1 AuslG) und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Ausnahmeregelungen des § 9 DVAuslG nicht, weil er sich bei Antragstellung nicht in dem hierfür erforderlichen rechtmäßigen oder geduldeten Aufenthaltsstatus befand. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Qualität des Aufenthalts für § 9 DVAuslG zu beurteilen ist, kann in der Hauptsache geklärt werden; für das vorläufige Verfahren genügt die Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Der Beschluss wurde teilweise abgeändert: Die Abschiebung des Antragstellers wurde bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Duldung untersagt; insoweit hat der Antragsteller Erfolg. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 DVAuslG gegenwärtig nicht erfüllt sind. Die Entscheidung verpflichtet die Ausländerbehörde, die Bedeutung von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG in der Duldungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen und gegengewichtige öffentliche Interessen darzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.