Beschluss
18 B 509/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bestehendes Eheverhältnis zu einem in Deutschland lebenden Ausländer begründet grundsätzlich keinen Duldungsanspruch gegen Abschiebung.
• Nur wenn der Ausländer aufgrund besonderer Umstände seine familiären Beziehungen berechtigterweise in Deutschland nicht durch Ausreise wahren kann, kann ein Abschiebungshindernis vorliegen.
• Bei Abwägung sind familiäre Bindungen und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; einwanderungspolitische Belange können zurücktreten, wenn die Lebensgemeinschaft ausschließlich in Deutschland möglich ist.
• Ein vorübergehender Aufenthalt des in Deutschland lebenden Familienmitglieds im Herkunftsland ist regelmäßig zumutbar, wenn dadurch dessen aufenthalts- oder einbürgerungsrechtlicher Status nicht gefährdet wird.
Entscheidungsgründe
Kein Duldungsanspruch allein wegen Ehe mit in Deutschland lebendem Ausländer • Ein bestehendes Eheverhältnis zu einem in Deutschland lebenden Ausländer begründet grundsätzlich keinen Duldungsanspruch gegen Abschiebung. • Nur wenn der Ausländer aufgrund besonderer Umstände seine familiären Beziehungen berechtigterweise in Deutschland nicht durch Ausreise wahren kann, kann ein Abschiebungshindernis vorliegen. • Bei Abwägung sind familiäre Bindungen und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; einwanderungspolitische Belange können zurücktreten, wenn die Lebensgemeinschaft ausschließlich in Deutschland möglich ist. • Ein vorübergehender Aufenthalt des in Deutschland lebenden Familienmitglieds im Herkunftsland ist regelmäßig zumutbar, wenn dadurch dessen aufenthalts- oder einbürgerungsrechtlicher Status nicht gefährdet wird. Die Antragsteller begehren Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG verneint. Beide Antragsteller sind ghanaische Staatsangehörige; eine Antragstellerin ist mit einem in Deutschland lebenden ghanaischen Staatsangehörigen verheiratet, der eine Aufenthaltsberechtigung und ein Einbürgerungsverfahren in Deutschland besitzt. Die Familie hielt sich im Juni 1998 zeitweilig in Ghana auf, um zu heiraten. Die Antragsteller rügen, Abschiebung sei wegen der familiären Bindungen aus rechtlichen Gründen nach Art. 6 GG unmöglich. Das Verwaltungsgericht hat den Duldungsanspruch abgelehnt; die Antragsteller beantragen Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Die Zulassungsvoraussetzungen des § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dargetan wurden. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet bereits eine Ehe mit einem in Deutschland lebenden Staatsangehörigen nicht ohne Weiteres ein rechtliches Abschiebungshindernis oder einen Duldungsanspruch. • Ausnahmsweise kann ein Abschiebungshindernis vorliegen, wenn dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise aufrechtzuerhalten; dies erfordert eine Einzelfallabwägung unter Beachtung familiärer Bindungen und sonstiger Umstände, wobei einwanderungspolitische Belange nur zurücktreten, wenn die Lebensgemeinschaft ausschließlich in Deutschland stattfinden kann. • Im vorliegenden Fall sind alle Familienmitglieder ghanaische Staatsangehörige und haben sich bereits in Ghana aufgehalten; es ist nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft nur in Deutschland möglich wäre oder dass das Warten auf ein legales Einreiseverfahren in Ghana unzumutbar wäre. • Der in Deutschland lebende Ehemann/Vater könnte zeitweise nach Ghana reisen, ohne dass dies nach §§ 44 Abs.1 Nr.3, 89 Abs.1 AuslG seine Aufenthaltsberechtigung oder die Einbürgerung ernsthaft gefährden würde. • Daher liegen keine rechtlichen Gründe vor, die Abschiebung zu verbieten oder einen Duldungsanspruch zu begründen; der Antrag ist einstimmig abgelehnt worden. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs.2 AuslG, weil die Voraussetzungen für ein rechtliches Abschiebungshindernis nicht vorliegen. Die familiären Bindungen der Antragsteller zu einem in Deutschland lebenden Angehörigen genügen nicht allein, um die Abschiebung zu verhindern; eine Ausnahme kommt nur bei Vorliegen besonderer unzumutbarer Umstände in Betracht. Im vorliegenden Einzelfall ist nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft ausschließlich in Deutschland möglich ist oder ein Verbleib des in Deutschland lebenden Familienmitglieds in Deutschland zwingend erforderlich wäre, zumal ein vorübergehender Aufenthalt in Ghana die aufenthalts- und einbürgerungsrechtliche Stellung des Ehegatten nicht gefährdet. Zudem wurde der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 4.000 DM festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.