Beschluss
18 B 2195/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abschiebungsanordnung war unbegründet; die Antragsteller haben keinen Anspruch auf vorläufigen Bleibeschutz nach § 123 VwGO.
• Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 42, 49 AuslG); ihre Aufenthaltsgestattungen sind mit der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags erloschen.
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG steht der Abschiebung nicht entgegen, da ein solcher Anspruch vom Ausland aus geltend zu machen ist und während des Verfahrens keine Duldung zu gewähren ist.
• Ein Duldungsanspruch nach § 55 AuslG liegt nicht vor; Abschiebungshindernisse nach § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG sind nicht gegeben.
• Kurzfristige familiäre Trennung begründet kein Abschiebungshindernis; Art. 6 GG ist durch das Ausländerrecht hinreichend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Abschiebungsschutz bei unanfechtbarer Asylablehnung • Die Beschwerde gegen die Abschiebungsanordnung war unbegründet; die Antragsteller haben keinen Anspruch auf vorläufigen Bleibeschutz nach § 123 VwGO. • Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 42, 49 AuslG); ihre Aufenthaltsgestattungen sind mit der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags erloschen. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG steht der Abschiebung nicht entgegen, da ein solcher Anspruch vom Ausland aus geltend zu machen ist und während des Verfahrens keine Duldung zu gewähren ist. • Ein Duldungsanspruch nach § 55 AuslG liegt nicht vor; Abschiebungshindernisse nach § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG sind nicht gegeben. • Kurzfristige familiäre Trennung begründet kein Abschiebungshindernis; Art. 6 GG ist durch das Ausländerrecht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsteller, kroatischer Volkszugehörigkeit, hatten früher Aufenthaltsgestattungen nach § 55 Abs. 1 AsylVfG, die mit der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrags am 13. März 1992 erloschen sind. Die Ausländerbehörde setzte ihre Ausreisepflicht fest, und es wurde ihre Abschiebung angeordnet. Die Antragsteller beantragten Aufenthaltsbewilligungen nach § 29 AuslG sowie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO die Gewährung von Abschiebungsschutz. Sie machten geltend, Abschiebungshindernisse und familiäre Bindungen würden einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Ausländerbehörde und das Gericht stellten die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht fest und lehnten vorläufigen Bleibeschutz ab. • Vollziehbare Ausreisepflicht: Die Antragsteller besitzen keine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (§§ 3 Abs.1, 42 Abs.1 AuslG) und ihre Gestattungen sind mit der unanfechtbaren Asylablehnung erloschen, wodurch die Ausreisepflicht vollziehbar wurde (§ 67 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 42 Abs.2 AuslG). • Kein vorläufiges Bleiberecht: Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG kann nicht vor Ort durch eine Duldung gesichert werden und wäre vom Ausland aus geltend zu machen; nach der systematischen Regelung des Ausländerrechts rechtfertigt dies keinen einstweiligen Rechtsschutz (§§ 42, 49, 69 AuslG). • Unzulässigkeit der Absicherung durch § 123 VwGO: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unergiebig, weil die gesetzlichen Vorschriften eine Duldung zu diesem Zweck ausschließen und ein vorläufiges Bleiberecht nicht entstanden ist; ein nachträglicher Aussetzungsantrag wäre unzulässig (§ 80 Abs.5 VwGO). • Kein Duldungsanspruch nach § 55 AuslG: Weder liegt rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs.2 AuslG) noch ein abschiebungshemmender humanitärer oder öffentlicher Grund (§ 55 Abs.3 AuslG) vor. Art.8 EMRK und Art.6 GG begründen hier kein weitergehendes Schutzbedürfnis, das die Abschiebung verhindern würde. • Familienrechtliche Erwägungen: Die vorübergehende Trennung des Familienverbands ist mit Art.6 GG vereinbar; relevante Belange sind im externen Verfahren nach § 29 AuslG zu prüfen und rechtfertigen keine vorläufige Aussetzung der Abschiebung. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; sie haben keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, da sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und weder ein vorläufiges Bleiberecht noch ein Duldungsanspruch besteht. Ein beantragter Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach § 29 AuslG kann nicht zur Sicherung eines Verbleibs im Bundesgebiet führen, weil ein solches Verfahren vom Ausland aus zu betreiben ist und währenddessen keine Duldung zu gewähren ist. Abschiebungshindernisse nach § 55 Abs.2 oder Abs.3 AuslG liegen nicht vor; auch die familiäre Trennung begründet keine Priorität für einen Verbleib. Damit war die Anordnung der Abschiebung rechtmäßig; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 12.000 DM festgesetzt.