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Beschluss

7 B 2103/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.7B2103.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Antragsteller auf Abwehrrechte gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen durch Zustimmung verzichtet hätten. Allerding haben sich die Antragsteller am 21. November 1998 gegenüber dem Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter der Beigeladenen, Herrn C. , über das von der Beigeladenen geplante Vorhaben zufrieden gezeigt. Ausweislich der mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen vom 2. November 1999 zu den Gerichtsakten gereichten, nicht datierten eidestattlichen Versicherung des Herrn C. hat er "die für den Bauantrag fertiggestellten Pläne...am 21. November 1998 den (Antragstellern)...vorge-stellt. Beide äußerten ihre Zufriedenheit und Erleichterung..." Die Antragsteller haben diesen Vorgang nicht in Abrede gestellt, sondern mit eidesstattlichen Versicherungen vom 10. November 1999 wenngleich mit dem Zusatz bestätigt, dass Herr C. ihnen bei diesem Treffen nicht mitgeteilt habe, dass sie, die Antragsteller, im Falle einer Neubebauung ihres Grundstücks ebenfalls eine Abstandfläche einzuhalten hätten. Die auf Grundlage der überreichten eidesstattlichen Versicherungen anzunehmende Zufriedenheitsäußerung bezog sich, wie dies für die Annahme einer Zustimmung erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -, auf ein konkretes Vorhaben, denn es waren den Antragstellern die von der Baugenehmigung vom 27. August 1999 sodann umfaßten Bauvorlagen vorgelegt worden. Schriftform ist nicht Voraussetzung der Zustimmung. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 74 Rdnr. 24. Der Zufriedenheitsäußerung dürfte jedoch der Beigeladenen erkennbar nicht die Bedeutung zugekommen sein, dass die Antragsteller mit ihr auf ihnen etwa zustehende Abwehrrechte hätten verzichten wollen. Gegen eine dahingehende Annahme spricht bereits das Schreiben der Beigeladenen an die Antragsteller vom 11. Mai 1999 mit dem diese von den Antragstellern das Einverständnis zum Bauvorhaben (in einem Grenzabstand von lediglich 3 m) erst noch erfragte. Es ist daher erkennbar nicht zu einer wechselseitigen Vereinbarung oder auch nur einem einseitig verpflichtenden Vertrag (etwa in Gestalt des "Einverständnisses") zwischen Beigeladener und Antragstellern gekommen, die nur nach den Regelungen der §§ 119 ff BGB anfechtbar wären. Allenfalls könnte - wie dargelegt - den Äußerungen der Antragsteller eine Zustimmung zum Bauvorhaben der Beigeladenen entnommen werden, die nicht auf einen Vertragsschluß mit der Beigeladenen beruht, sich vielmehr auf das Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Baugenehmigungsbehörde bezieht. Eine Zustimmung im vorstehend erläuterten Sinne kann zwar nicht nur der Bauaufsichtsbehörde, sondern auch dem Bauherrn gegenüber erklärt werden, vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -; Urteil vom 4. Juli 1996 - 7 A 3795/94 -; Urteil vom 9. Juni 1999 - 7 A 5926/98 -. Die Zustimmung ist jedoch bis zum Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde frei widerruflich und von den Antragstellern (eine Zustimmung in diesem Zusammenhang einmal unterstellt) auch widerrufen worden. Die vorherige Zustimmung ist im Verständnis des Bürgerlichen Rechts die Erklärung des Einverständnisses mit einem von anderen Personen beabsichtigten Rechtsgeschäft. Sie ist dort bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts (frei) widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt (vgl. § 183 BGB). Die in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Wertung kann auf die Zustimmung zum Bauvorhaben eines Dritten insoweit übertragen werden, als die Zustimmungserklärung bei der Bauaufsichtsbehörde noch nicht eingegangen ist. Während die Zustimmung dann als nur noch nach den entsprechend angewandten Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechtbar angesehen wird, vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -, m.w.N., fehlt es zuvor an einer vergleichbaren Interessenlage, die es rechtfertigen könnte, den Nachbarn an seiner Zustimmungserklärung festzuhalten. Die Zustimmungserklärung hat ihren Sinn gerade darin, dass der Nachbar auf die Geltendmachung (vielleicht auch nur als möglich angesehener) Abwehrrechte gegenüber einem Bauvorhaben von vornherein verzichtet. Damit entsteht jedoch noch kein Vertrauen des Bauherrn darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde auf den Bauantrag nicht dennoch in die Prüfung nachbarrelevanter Vorschriften eintritt. Vielmehr muß er eine solche Prüfung voraussetzen, denn der Bauaufsichtsbehörde obliegt die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich- rechtlichen Vorschriften; soweit die Bauaufsichtsbehörde Ermessen auszuüben hat, wird sie eine Zustimmung des Nachbarn zum Bauvorhaben in ihre Ermessenserwägungen (erst) dann einstellen, wenn sie ihr vorliegt. Sollte die Zufriedenheitsäußerung der Antragsteller als Zustimmung anzusehen sein, haben sie sie jedenfalls nach ihren eidesstattlich versicherten Angaben bereits Anfang Mai 1995 der Sache nach widerrufen, denn in einem Gespräch mit Herrn C. haben sie darauf hingewiesen, dass sie "...mit dem geplanten Bauvorhaben nicht einverstanden" sind. Mit dem aktenkundigen Schreiben vom 21. Juni 1999 haben sich die Antragsteller zudem auf das Schreiben des Antragsgegners vom 8. Juni 1999 auch diesem gegenüber mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden erklärt. Vor diesem "Widerruf" ist der Antragsgegner nach dem aktenkundigen Sachverhalt nicht von einer ihm vorliegenden Zustimmung ausgegangen. Auf den Bauantrag verfügte der Sachbearbeiter des Bauamtes vielmehr, dass die Anhörung des Nachbarn erforderlich sei (S. 1.2 der Beiakte 1). Mit an die Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 8. Juni 1999 führte er dann aus, er ginge davon aus, dass den Antragstellern die Baumaßnahme bekannt sei, die Bauzeichnungen könnten aber bei ihm eingesehen werden. Mit diesem Schreiben wurde den Antragstellern Gelegenheit gegeben, sich zur Bauweise zu äußern. Diese Gelegenheit haben die Antragsteller mit ihrem schon erwähnten Schreiben vom 21. Juni 1999 unmißverständlich wahrgenommen. Erst danach will die Beigeladene den Antragsgegner mit Schreiben vom 13. und 17. August 1999 "über die Vorgeschichte der Ablehnung der Antragsteller bezüglich einer Grenzbebauung informiert" haben (Schriftsatz vom 22. Oktober 1999). Die Antragsteller dürften die Möglichkeit, gegen das Vorhaben der Beigeladenen vorzugehen, auch nicht verwirkt haben. Das von der Beigeladenen insofern behauptete treuwidrige Zuwiderhandeln der Antragsteller gegen eigenes früheres Verhalten (venire contra factum proprium) knüpft an einen Sachverhalt an, der auf Grundlage der aktenkundigen Erklärungen nicht zu Lasten der Antragsteller unterstellt werden kann. Der Behauptung, sie hätten eine Grenzbebauung ausdrücklich abgelehnt, sind die Antragsteller mit ihren eidesstattlichen Versicherungen entgegengetreten. Die mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen vom 22. Oktober 1999 überreichte, ebenfalls nicht datierte eidesstattliche Versicherung des Herrn L. , Geschäftsführer der D. Gewerbebau GmbH, läßt offen, ob nur "dieser Entwurf" mit dem Hinweis darauf, dass eine Grenzbebauung nicht in Frage komme, oder jede Grenzbebauung von den Antragstellern abgelehnt worden ist. Letztere Annahme liegt im übrigen angesichts der sich aus den Bauvorlagen ergebenden Örtlichkeiten, der Bebauungsplanfestsetzung über die offene Bauweise und den daraus herzuleitenden Bebauungsmöglichkeiten eher fern. Darüber hinaus wäre selbst eine solche Erklärung unterstellt noch kein widersprüchliches Verhalten der Antragsteller gegeben, bleibt doch neben einer Grenzbebauung und einer Bebauung mit einem Grenzabstand von 3 m noch die von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren unter Bezug auf § 6 Abs. 3 BauO NRW a.F. ebenfalls benannte Möglichkeit, mit einem Grenzabstand von jedenfalls 6 m zu bauen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. August 1999 dürfte zwar rechtswidrig sein. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung verletzt sie die Antragsteller jedoch nicht in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Eine etwa unter Berücksichtigung auch der Interessen der Antragsteller erforderliche Ermessensausübung des Antragsgegners kann im noch anhängigen Widerspruchsverfahren derart ergänzt werden, dass sie nachbarliche Belange der Antragsteller hinreichend berücksichtigt. In dieser Situation überwiegt nach Auffassung des Senats das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung die Interessen der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Genehmigung eines Bauvorhabens in einem Grenzabstand von lediglich 3 m dürfte mit bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen allerdings nicht vereinbar sein. Danach ist zwischen zwei Gebäuden grundsätzlich eine Abstandfläche von insgesamt 6m freizuhalten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 BauO NRW a.F.). Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - offene Bauweise fest, ohne zugleich die Errichtung von Doppelhäusern auszuschließen, darf zwar unter den in § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW a.F. bestimmten Voraussetzungen ohne Grenzabstand gebaut werden, muß aber nicht. Es verbleibt daher bei dem Erfordernis, die gesetzlichen Abstandflächen einzuhalten, wenn der Bauherr ein freistehendes und kein Doppelhaus errichten will. Entgegen der Annahme der Antragsteller entsteht bei dieser Ausgangslage keine Regelungslücke, die darin liege, dass der Bauherr zum Grenzanbau müsse gezwungen werden können, wenn er den 6m- Abstand nicht einhalten wolle. Neben § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW a.F. dürfte vielmehr - ohne dass diese Frage einer abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes bedarf - § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a.F. anwendbar sein, wonach gestattet oder verlangt werden kann, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss, auf dem Nachbargrundstück aber innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Der Bebauungsplan Nr. 7642 Nb/05 der Antragsgegnerin schreibt für den Fall, dass der Bauherr (durch Anbau) kein Doppelhaus errichten will, einen Grenzabstand (zwingend) vor. Auch ist die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a.F. hier gegeben. Auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller steht an der Grenze ein Haus, das nach Abbruch der auf dem Grundstück der Beigeladenen früher vorhandenen Doppelhaushälfte kein Doppelhaus mehr ist und daher an der Grenze nicht zulässig ist. Die bei dieser Ausgangslage dem Antragsgegner auferlegte Ermessensentscheidung ist jedoch nicht dahin reduziert, dass er nur einen Grenzanbau hätte zulassen dürfen. Bei der Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a.F. sind allerdings nicht nur baugestalterische Erwägungen, sondern auch die Interessen des betroffenen Grundstücksnachbarn maßgebend mit in den Blick zu nehmen und gegenüber dem Interesse des Bauherrn an einer baulichen Ausnutzung seines Grundstücks abzuwägen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 11 B 2860/86 -, BRS 47 Nr. 95; schon zu dem insoweit vergleichbaren § 7 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 1970: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1982 - 7 B 1918/82 -, BRS 39 Nr. 107. Die bisherigen Ermessenserwägungen des Antragsgegners berücksichtigen das Interesse der Antragsteller an einer optimalen Ausnutzung ihres Grundstücks nicht. Der städtebauliche Ausgangspunkt der Erwägung des Antragsgegners ist nicht hinreichend an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichtet. In Bereichen, in denen es das Planungsrecht jedenfalls zuläßt, dass an die Grenze gebaut wird, die Grenzbebauung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist Ziel der gesetzlichen Regelung zu verhindern, dass an einer Grundstücksgrenze von einer Seite angebaut wird, während die Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhalten. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Abstände, die nach dem Schutzzweck des § 6 BauO NRW zwischen Gebäuden eigentlich erforderlich sind, unterschritten würden, weil eine der beiden Abstandflächen, die sich zwischen Gebäuden grundsätzlich addieren (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW a.F.), wegen der einseitigen Grenzbebauung entfiele. Es würden somit städtebauliche Verhältnisse entstehen, die der Gesetzgeber vermeiden wollte. Dass ein vorhandener Grenzanbau der Bauaufsichtsbehörde zu entsprechenden städtebaulichen Erwägungen Veranlassung geben wird, hat der Senat im übrigen seiner Rechtsprechung zur Anbausicherung durch einen vorhandenen Baukörper im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW a.F. zugrundegelegt. "Ist die 'Sicherung' des Anbaus durch den vorhandenen Baubestand noch schwächer als die Anbausicherung durch Baulast, weil nämlich das vorhandene grenzständige Gebäude abgerissen werden könnte und dann, wenn keine Baulast besteht, entgegen den Zielsetzungen des Gesetzgebers ein Gebäude mit Grenzabstand neben der verbleibenden Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück errichtet werden könnte, so hat der Senat bisher...die in aller Regel gerechtfertigte Erwartung, dass der genehmigte grenzständige Baubestand faktisch erhalten bleibt, als ausreichend erachtet, den gesetzgeberischen Zielen Rechnung zu tragen." Vgl. so OVG NW, Urteil vom 14. September 1988 - 7 A 2593/86 -; vgl. auch OVG NW, Urteil vom 28. Oktober 1985 - 11 A 2586/82 -, BRS 44 Nr. 99. Mag der dem Antragsgegner nach oben stehenden Ausführungen durch § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW eröffnete Ermessensrahmen auch nicht zu Lasten der Beigeladenen dahin eingeengt sein, einen Anbau an das Haus der Antragsteller zu fordern, ist auch nicht erkennbar, dass er den Belangen der Antragsteller hinreichend Rechnung getragen hätte. Noch mit Schriftsatz vom 21. Okto-ber 1999 hat der Antragsgegner vielmehr ausgeführt, dass die rein wirtschaftlichen Überlegungen der Antragsteller nicht dazu führen könnten, den Bauherrn zum grenzständigen Bauen zu zwingen. Selbstverständlich sind jedoch die wirtschaftlichen Interessen des Nachbarn für die Ermessensentscheidung mit von Belang. Der Antragsgegner hat dann zwar mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1999 ferner darauf abgestellt, er habe eine aufge-lockerte Bebauung erreichen und eine rund 40 m lange Bauzeile vermeiden wollen; diese baugestalterischen Überlegungen berück-sichtigen jedoch nicht, dass mit einem Grenzabstand von 6 m (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW a.F.) das Maß gewünschter lockerer Bebauung ebenfalls hätte gefördert werden können. Die Antragsteller gehen jedoch fehl in der Annahme, der Antragsgegner dürfe bei ermessensgerechter Entscheidung nur ein Bauvorhaben genehmigen, das ohne Grenzabstand an ihr Haus angebaut wird. Der Antragsgegner hat in seine Entscheidung neben städtebaulichen Erwägungen nicht nur die Interessen der Antragsteller, sondern auch die der Beigeladenen einzustellen. Will der Bauherr ein freistehendes Gebäude errichten, ist auch dies ein durchaus beachtlicher Belang, der den Antragsgegner im Ergebnis dazu veranlassen kann, den planungsrechtlichen Mißstand einseitiger Grenzbebauung trotz festgesetzter offener Bauweise auf dem Grundstück der Beigeladenen als weniger gewichtig anzusehen, zumal auf lange Sicht bei Neuerrichtung einer Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls mit Grenzabstand zu bauen sein wird. Die Ermessensentscheidung ist letztlich auch nicht deshalb zu Lasten der Beigeladenen reduziert, weil der Antragsgegner ein Bauvorhaben mit einem Grenzabstand von nur 3 m zugelassen hat. Mit dieser Entscheidung werden nachbarliche Belange der Antragsteller nach Aktenlage nicht verletzt. Aus einer eigenen nachbarrechtlichen Abwehrposition heraus können sie, wenn ein Grenzanbau nicht in Betracht steht, vom Nachbarn nur einen Grenzabstand von 3 m verlangen, denn nur in diesem Maß verpflichten die gesetzlichen Vorschriften den Nachbarn, von der Grenze zurückzutreten. Dass der Gesetzgeber für diese Situation davon ausgeht, dass auch der andere Nachbar einen entsprechenden Grenzabstand einhält, betrifft dessen Verantwortungsbereich, verpflichtet den erstgenannten Nachbarn aber nicht, diese Situation seinerseits durch weiteres Zurückweichen zu garantieren. Im übrigen zwingt die Bebauung mit einem Grenzabstand von (nur) 3 m die Antragsteller zwar dazu, bei Neubebauung ihres Grundstücks ebenfalls einen Grenzabstand einzuhalten. Der Grenzabstand, den sie dann einzuhalten haben, beträgt jedoch mind. 3 m, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen einen Grenzabstand von 3 m oder einen solchen von 6 m einhält (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 BauO NRW a.F.). Eine die Ermessensentscheidung zugunsten der Antragsteller bindende Schranke ist schließlich § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW a.F. nicht zu entnehmen, wonach sich Abstandflächen zwischen Gebäuden, deren Außenwände in einem Winkel von bis 75 Grad zueinander stehen, nicht überdecken dürfen. Zwar hat der Senat angenommen, dass das Überdeckungsverbot nicht nur zwischen Gebäuden auf einem Grundstück Beachtung verlangt, sondern die auf das Nachbargrundstück überlappende Abstandfläche den Nachbarn zwingen könnte, mit seinem eigenen Vorhaben einen größeren Abstand zur Grenze einzuhalten als dies ohne den (rechtswidrigen) Bau auf der benachbarten Parzelle erforderlich wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -. Die dem Vorhaben der Beigeladenen zuzuordnenden Abstandflächen überlappen jedoch nicht auf das Grundstück der Antragsteller. Die bloße Nichtwahrung des zwischen zwei Baukörpern grundsätzlich erforderlichen Abstands von 6 m ist für ihre Nachbarbelange im übrigen ohne Relevanz. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW a.F. keine nachbarschützende Wirkung hat, die sich nicht ohnehin schon aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a.F. ableiten läßt. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rdnr. 94. Dass das Vorhaben der Beigeladenen andere als die erörterten nachbarschützenden Vorschriften verletzen könnte, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; für einen dahingehenden Sachverhalt ist auch nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.