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Beschluss

5 L 112/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0312.5L112.12.00
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Leitsätze

1. Für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW), ist - jedenfalls soweit es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend. Von einer Stützmauer geht daher keine Wirkung wie von einem Gebäude aus, wenn sie gegenüber dem Nachbargrundstück nur maximal 1,30 m aus der Erde ragt.

2. Steht ein Gebäude - wie hier das Gebäude des Antragstellers - zulässigerweise, beispielshalber aufgrund älterer baurechtlicher Bestimmungen oder aufgrund einer zugelassenen Abweichung von den geltenden Regelungen, oder auch unzulässigerweise in geringerem Abstand zur Nachbargrenze als sich dies nach dem Abstandflächenrecht ergibt, und ist die Übertragung des fehlenden Teils der Abstandfläche auf das Nachbargrundstück nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert - was die Einwilligung des Nachbarn voraussetzt -, so überlappt die auf dem Grundstück fehlende Abstandfläche nicht auf das Nachbargrundstück. Der bauwillige Nachbar - hier also der Beigeladene - muss demnach nicht etwa Abstandflächen, die auf seinem Grundstück ohne Baulastsicherung liegen, aufgrund des Überdeckungsverbots berücksichtigen und mit seinem eigenen Gebäude entsprechend zurückweichen.

3. § 9 Abs. 3 BauO NRW kommt nicht per se nachbarschützende Wirkung zu. Nachbarschützend ist § 9 Abs. 3 BauO NRW vielmehr zum einen nur im Zusammenhang mit den Abstandflächenregelungen. Zum anderen vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz allenfalls insoweit, als Belange des angrenzenden Nachbarn bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche unmittelbar an der Nachbargrenze mit zu berücksichtigen sind.

4. Eine grenzständige Garage für nur einen Pkw-Stellplatz nebst Zufahrt, die nicht bis in den hinteren Grundstücksbereich ("Garten und Ruhezone") hinein führt, ist auch dann nicht rücksichtlos, wenn - bei einem ansteigenden Gelände - die Zufahrt aufgrund einer unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze gelegenen relativ steilen Rampe erfolgt (§ 51 Abs. 7 BauO NRW).

5. Die mit einer Dachterrasse auf der Ebene eines Staffelgeschosses verbundenen Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn sind in der Regel - so auch hier - hinzunehmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW), ist - jedenfalls soweit es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend. Von einer Stützmauer geht daher keine Wirkung wie von einem Gebäude aus, wenn sie gegenüber dem Nachbargrundstück nur maximal 1,30 m aus der Erde ragt. 2. Steht ein Gebäude - wie hier das Gebäude des Antragstellers - zulässigerweise, beispielshalber aufgrund älterer baurechtlicher Bestimmungen oder aufgrund einer zugelassenen Abweichung von den geltenden Regelungen, oder auch unzulässigerweise in geringerem Abstand zur Nachbargrenze als sich dies nach dem Abstandflächenrecht ergibt, und ist die Übertragung des fehlenden Teils der Abstandfläche auf das Nachbargrundstück nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert - was die Einwilligung des Nachbarn voraussetzt -, so überlappt die auf dem Grundstück fehlende Abstandfläche nicht auf das Nachbargrundstück. Der bauwillige Nachbar - hier also der Beigeladene - muss demnach nicht etwa Abstandflächen, die auf seinem Grundstück ohne Baulastsicherung liegen, aufgrund des Überdeckungsverbots berücksichtigen und mit seinem eigenen Gebäude entsprechend zurückweichen. 3. § 9 Abs. 3 BauO NRW kommt nicht per se nachbarschützende Wirkung zu. Nachbarschützend ist § 9 Abs. 3 BauO NRW vielmehr zum einen nur im Zusammenhang mit den Abstandflächenregelungen. Zum anderen vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz allenfalls insoweit, als Belange des angrenzenden Nachbarn bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche unmittelbar an der Nachbargrenze mit zu berücksichtigen sind. 4. Eine grenzständige Garage für nur einen Pkw-Stellplatz nebst Zufahrt, die nicht bis in den hinteren Grundstücksbereich ("Garten und Ruhezone") hinein führt, ist auch dann nicht rücksichtlos, wenn - bei einem ansteigenden Gelände - die Zufahrt aufgrund einer unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze gelegenen relativ steilen Rampe erfolgt (§ 51 Abs. 7 BauO NRW). 5. Die mit einer Dachterrasse auf der Ebene eines Staffelgeschosses verbundenen Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn sind in der Regel - so auch hier - hinzunehmen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2011 erhobenen Anfechtungsklage (5 K 105/12) anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. Ein Nachbar kann daher nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. II. Gemessen an diesen Maßstäben geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus, da seine Klage gegen die Baugenehmigung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2011 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Antragsteller demgemäß nicht in seinen Rechten. 1. Zunächst liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. a) Insbesondere ist eine Verletzung des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) - nicht festzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich grundsätzlich nach § 6 Abs. 3 BauO NRW nicht überdecken. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen beträgt dabei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich 0,8 H, wobei H die nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnde Wandhöhe ist. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m (sog. 16 m-Privileg). (1) Ausgehend hiervon ist zunächst festzuhalten, dass die zum Grundstück des Antragstellers gewandte nördliche Außenwand des geplanten Hauptgebäudes - und nur auf diese Außenwand kommt es im Rahmen des vorliegenden Baunachbarstreits an, da nur durch diese Wand in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers ein etwaiger Abstandflächenverstoß gegeben sein kann - den erforderlichen Grenzabstand einhält. Insoweit kann weitestgehend auf die Bauvorlagen und die in der Bauakte enthaltenen Berechnungen zu der Abstandfläche T 1 verwiesen werden (vgl. Bl. 57 der Beiakte/Heft 1 zu 5 K 105/12). Durchgreifende Bedenken bestehen in Bezug auf diese Berechnungen nach summarischer Prüfung nicht. Angemerkt sei hierzu lediglich, dass die vorgenommene Unterteilung der Außenwand in zwei Wandabschnitte bei der Berechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW nicht zwingend erforderlich gewesen sein dürfte, da das Gelände von der Straßenseite aus relativ gleichmäßig in westliche Richtung ansteigt und keine Höhenversprünge aufweist. Würde in einem solchen Sinne daher ausschließlich auf die Wandhöhen an den Gebäudekanten abgestellt, ergäbe sich folgende Berechnung der im Mittel gemessenen Wandhöhe: 66,29 m ü. NN (HGH 1) - (links 57,51 m ü. NN + rechts 59,80 m ü. NN) : 2 = 7,635 m Auch die insoweit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW einzuhaltende Abstandfläche von 0,4 H (0,4 x 7,635 m = 3,054 m) würde allerdings noch innerhalb des geplanten Abstands von 3,135 m liegen. Dass im Übrigen auch für die Außenwand des Staffelgeschosses (69,63 m ü. NN [HGH 2]) und die in jenem Geschoss gartenseitig geplante Terrasse nebst Brüstung (67,19 m ü. NN) jeweils der Faktor 0,4 H herangezogen werden durfte, folgt aus § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW. Danach wird bei hintereinander liegenden Außenwänden nur die Außenwand mit der größten Länge auf das 16 m-Privileg des Satzes 1 angerechnet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. April 2007 - 7 B 461/07 -, zitiert nach juris. Die für die Außenwand des Staffelgeschosses erforderliche Abstandfläche von 0,4 H (0,4 x 10,96 m = 4,384 m) ist dabei gewahrt; denn der geplante Grenzabstand dieser gestaffelten Wand, die 1,47 m hinter die darunterliegende Außenwand zurücktritt, beträgt 4,605 m (= 3,135 m zuzüglich 1,47 m). Da - ausweislich des Grundrisses des Staffelgeschoss - auch die Terrasse nebst Brüstung ebenfalls 1,47 m zurücktritt, wird auch hier die Abstandfläche eingehalten. (2) Die gartenseitig hinter dem Garagengebäude an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers über eine Länge von ca. 15 m geplante Stützmauer mit einer (vom tiefer liegenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen gemessenen) Wandhöhe von 2,00 m löst - zum höher liegenden Nachbargrundstück hin - keine Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW aus. Dies gilt auch für den Fall, dass - wie der Antragsteller meint - der Zaun, der auf die Stützmauer angebracht werden soll, mit einer Höhe von 0,90 m bis 1,20 m noch zu der Höhe der Stützmauer hinzuzurechnen sein sollte. Denn von der Stützmauer nebst Zaun geht jedenfalls - in Bezug auf das Nachbargrundstück - keine Wirkung wie von einem Gebäude aus, da sie gegenüber dem Nachbargrundstück nur maximal 1,30 m aus der Erde ragt, so dass (wie in der Nord-Ansicht der Bauvorlagen anschaulich dargestellt) aus der Perspektive des Nachbargrundstücks weitenteils nur der Zaun zu sehen ist. Für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist - jedenfalls soweit es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 - 7 A 2854/07 -, zitiert nach juris. Die Prüfung, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, hat dabei - aus der Sicht des Nachbargrundstücks - anhand des "Gebäudetypischen" zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Die Vorschrift soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). Vor dem Hintergrund, dass vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen das natürliche Gelände um maximal 1,30 m überragt wird, liegt es auf der Hand, dass von der Stützmauer einschließlich des darauf anzubringenden Zauns unter den Gesichtspunkten der Brandübertragung, Belichtung und Belüftung sowie des Sozialabstandes hier für das Nachbargrundstück keine Wirkung wie von einem oberirdischen Gebäude ausgeht. Vgl. auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 1. März 2006 - 5 K 89/04 -, zitiert nach juris. (3) Auch die grenzständig bzw. grenznah geplante Sitzfläche nebst Treppenanlage sowie das Hochbeet sind abstandflächenrechtlich neutral, da sie jedenfalls nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche liegen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW). (4) Die Errichtung der grenzständigen Garage nebst Abstellraum konnte nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW genehmigt werden. Danach sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage oder zu Abstellzwecken genutzt werden, zulässig. Diese Voraussetzungen werden hier eingehalten. Die mittlere Wandhöhe der Grenzgarage nebst Abstellraum lässt sich anhand der in dem amtlichen Lageplan sowie in der Nord-Ansicht ausgewiesenen Höhenangaben hinreichend bestimmt berechnen. Danach liegt die mittlere Wandhöhe deutlich unter 3 m: 62,77 m ü. NN (HGH) - (links 59,51 m ü. NN + rechts 61,38 m ü. NN) : 2 = 2,325 m Die Grenzgarage nebst Abstellraum ist 8 m lang und bewegt sich damit auch unterhalb der gemäß § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW maximal zulässigen Gesamtlänge von 9 m je Nachbargrenze. Auch die zu allen Nachbargrenzen insgesamt zulässige Länge von 15 m wird eingehalten. Denn die an der Nachbargrenze zum Grundstück des Antragstellers ursprünglich vorhandene grenznahe Laube wird entfernt und die im hinteren Grundstücksbereich nahe der Grenze zum Flurstück 44 befindliche weitere Laube ist lediglich etwa 3 m lang. Auch die Stützmauer, die hinter der Garage das Gelände abstützen soll, ist nicht zu der Länge des Garagengebäudes hinzuzurechnen, da die Längenmaße nur die in Absatz 11 genannten Gebäude betreffen. Aus demselben Grunde ist auch die im rückwärtigen Gartenbereich bereits vorhandene Holzbohlenwand nicht anzurechnen, zumal diese Wand - abgegriffen anhand des Längsprofils A (Schnitt A-A) - nicht höher als 2 m über die Geländeoberfläche ragt und außerdem auch - abgegriffen anhand des amtlichen Lageplans - einen Mindestabstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers wahrt. (5) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist vorliegend auch kein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des § 6 Abs. 3 BauO NRW gegeben. Der Umstand, dass das Gebäude des Antragstellers selbst nicht - jedenfalls nicht durchgängig - im Abstand von mindestens 3 m zur Nachbargrenze errichtet wurde, steht der erteilten Baugenehmigung nicht entgegen. Steht ein Gebäude - wie hier das Gebäude des Antragstellers - zulässigerweise, beispielshalber aufgrund älterer baurechtlicher Bestimmungen oder aufgrund einer zugelassenen Abweichung von den geltenden Regelungen, oder auch unzulässigerweise in geringerem Abstand zur Nachbargrenze als sich dies nach dem Abstandflächenrecht ergibt, und ist die Übertragung des fehlenden Teils der Abstandfläche auf das Nachbargrundstück nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert - was die Einwilligung des Nachbarn voraussetzt -, so überlappt die auf dem Grundstück fehlende Abstandfläche nicht auf das Nachbargrundstück. Der bauwillige Nachbar - hier also der Beigeladene - muss demnach nicht etwa Abstandflächen, die auf seinem Grundstück ohne Baulastsicherung liegen, aufgrund des Überdeckungsverbots berücksichtigen und mit seinem eigenen Gebäude entsprechend zurückweichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, zitiert nach juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 6 RdNr. 186; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Losebl.-Ausg. (Stand: September 2011), § 6 RdNr. 162, jeweils mit weiteren Nachw. Abstandflächenrechtlich ist das Bauvorhaben nach alledem in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht zu beanstanden. b) Auch aus der vom Antragsteller behaupteten Unvereinbarkeit der - mit der strittigen Baugenehmigung zugelassenen - Geländeveränderungen mit § 9 Abs. 3 BauO NRW als solcher lassen sich nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers nicht herleiten. Zwar sind in der Tat Geländeveränderungen nach § 9 Abs. 3 BauO NRW nur unter den dort abschließend genannten Voraussetzungen möglich. § 9 Abs. 3 BauO NRW stellt dabei eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Zuge der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2162/09 -, zitiert nach juris. Allerdings kommt § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht per se nachbarschützende Wirkung zu. Nachbarschützend ist § 9 Abs. 3 BauO NRW vielmehr zum einen nur im Zusammenhang mit den Abstandflächenregelungen. Dies gilt einerseits für Abgrabungen insoweit, als diese bei der Berechnung der Wandhöhe nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW außer Betracht bleiben dürfen; andererseits können Anschüttungen an der Nachbargrenze gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW selbst Abstandflächen auslösen. Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 9 RdNr. 83. Zum anderen vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz allenfalls insoweit, als Belange des angrenzenden Nachbarn bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche unmittelbar an der Nachbargrenze mit zu berücksichtigen sind. Dies gilt namentlich für Anschüttungen oder Abgrabungen im Bereich der Grundstücksgrenze, die etwa zu einer Terrassenbildung führen und damit Auswirkungen auf die Grenzgestaltung (Stützmauer) haben oder möglicherweise Entwässerungs- und Bepflanzungsprobleme bedingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, und Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2162/09 -, jeweils zitiert nach juris. Soweit es hier auf dem Baugrundstück zu Veränderungen der Geländeoberfläche kommt, sind diese - wie oben bereits ausgeführt - bei der Berechnung der Abstandflächen zutreffend berücksichtigt worden. Die genehmigten Geländeabgrabungen dienen mithin nicht etwa dazu, die Abstandflächenvorschriften zu unterlaufen. Auch im Übrigen sind die Belange des Antragstellers als angrenzender Nachbar hinreichend berücksichtigt worden. Die Kammer vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass die unmittelbar an der Nachbargrenze genehmigten Abgrabungen die Festigkeit des Grundes auf dem Grundstück des Antragstellers beeinträchtigen werden. Denn insoweit ist an der Grenze die Errichtung einer Mauer vorgesehen, die das Erdreich abstützen wird. c) Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt insoweit auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben nicht gefährdet werden dürfen. Die Antragsgegnerin hat insoweit die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises als Bedingung in die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgenommen. Dies entspricht der gängigen Praxis und genügt den diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung, nach denen die Baugenehmigungsbehörden Gefahren für die öffentliche Sicherheit in aller Regel durch die Beifügung von Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass die Bauausführung nach den Regeln der Technik durchgeführt wird, abwehren können. Die hier in die Baugenehmigung aufgenommene Bedingung bezieht sich dabei nach Ansicht der Kammer auf das insgesamt genehmigte Bauvorhaben und damit - entgegen der Ansicht des Antragstellers - durchaus auch auf die Stützmauer. d) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht mit Blick auf die genehmigte Garage und deren Zufahrt das in § 51 Abs. 7 BauO NRW verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 13. September 2011 - 5 L 832/11 -, zitiert nach juris. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, zitiert nach juris. Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlicher Zuwegung unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, zitiert nach juris. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die genehmigte Garage und die Zufahrt gegenüber dem Antragsteller billigerweise durchaus noch als zumutbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Einfahrt in die Garage aufgrund der unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze gelegenen relativ steilen Rampe (die Geländeoberfläche an der Straße beträgt 55,77 m ü. NN, von dort aus steigt das Gelände über die ca. 15 m lange Zufahrt bis zum Garagentor auf 59,80 m ü. NN an) sicherlich mit einer entsprechenden Geräuschentwicklung verbunden ist. Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer, dass das Vorhabengrundstück bisher unbebaut war und insoweit das Grundstück des Antragstellers nicht vorbelastet ist. Ebenso hat die Kammer anhand der Luftbilder- und Pläne, die u. a. über Geoserver.NRW sowie Google.Maps/Google.Streetview und Bing.Maps verfügbar sind, feststellen können, dass in der Straße " C1. " (mit Ausnahme des Hauses Nr. 19/21) die Garagen - soweit vorhanden - ganz überwiegend straßennah und mit zumeist ebenerdiger Zufahrt errichtet wurden. Zu berücksichtigen war andererseits hingegen, dass die Garage - wie soeben dargestellt - im Einklang mit den abstandflächenrechtlichen Vorgaben neben dem Hauptgebäude angeordnet wird und nur einen Stellplatz für einen Pkw im Rahmen einer Wohnnutzung enthalten soll. Letzteres lässt erfahrungsgemäß den Schluss zu, dass es - anders als beispielsweise bei Stellplätzen von gewerblich oder freiberuflich genutzten Gebäuden - lediglich zu wenigen Fahrzeugbewegungen im Verlaufe eines Tages kommen wird und der Garagenstellplatz auch und gerade in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr im Rahmen einer Wohnnutzung eher selten angefahren wird. Außerdem kann in die Garage ohne Rangiervorgänge ein- und ausgefahren werden, so dass das Fahrzeug in einem Zug von der Straße über die Zufahrt in die Garage fahren oder die Garage bis zur Straße verlassen kann. Bei dieser Sachlage erweist sich auch die Zufahrt über eine Rampe, die aus dem vorhandenen Gelände resultiert und nicht etwa erst künstlich geschaffen wird, für den Antragsteller nicht als unzumutbar. Hinzu kommt schließlich - und dies ist letztendlich für die Frage der Zumutbarkeit ausschlaggebend -, dass durch die Anordnung der Garagenzufahrt nicht etwa der besonders schützenswerte Bereich der Gebäuderückseiten, die zur Unterbringung von Ruhe- und Schlafräumen üblicherweise genutzt werden, tangiert wird. Die Garagenzufahrt führt hier - bei den immerhin über 70 m tiefen Grundstücken - auch nicht bis in den hinteren Grundstücksbereich hinein, der als Garten und Ruhezone genutzt wird. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2008 (10 A 1678/07) zugrunde lag; in jener Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht eine im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigte Anlage für mehrere Stellplätze gegenüber dem Nachbarn als rücksichtlos angesehen, die nur über eine unmittelbar am Grundstück des Nachbarn entlang führende auf- und absteigende offene Rampe mit teilweise erheblicher Neigung mit einer Gesamtlänge von 24 m zu erreichen war. 2. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. a) Unabhängig von der Frage, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB richtet, kann sich jedenfalls der Antragsteller allein auf einen etwaigen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen. Anhaltpunkte für einen diesbezüglichen Verstoß sind indes nicht zu erkennen. Hinsichtlich der genehmigten Garage nebst Zufahrt kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine Rücksichtslosigkeit vermag die Kammer auch nicht darin zu erkennen, dass die geplante Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses des beabsichtigten Neubaus gewisse Einsichtnahmemöglichkeit in das Grundstück des Antragstellers eröffnen wird. Solche Einsichtnahmemöglichkeiten sind in der Regel - so auch hier - hinzunehmen. b) Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend angemerkt, dass dann - wenn man die Ansicht des Antragstellers teilen möchte, dass das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt und sich in einem faktischen Wohngebiet befindet - ein etwaiger Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers nicht verletzt wäre. Ein solcher Anspruch würde sich allein auf die Art der Nutzung beziehen; dass sich das Bauvorhaben, welches ausschließlich zu Wohnzwecken genehmigt ist, hinsichtlich der Art seiner Nutzung in die nähere Umgebung einfügen dürfte, liegt auf der Hand. Auch an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Grenzgarage nebst Abstellraum nach §§ 12 und 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) hat die Kammer insoweit keine durchgreifenden Bedenken, da auch die Garage - hinsichtlich der Art der Nutzung - im zulässigen Rahmen bleibt. Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach dabei der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sog. Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,- EUR bis 15.000,- EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.