OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 899/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0619.16A899.98.00
8mal zitiert
9Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Das mit der Rechtsmittelschrift vom 16. Februar 1998 anhängig gemachte Berufungsverfahren wird gemäß § 125 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und den Klägern werden gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt, weil sie dieses Rechtsmittel konkludent zurückgenommen haben.

2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Das mit der Rechtsmittelschrift vom 16. Februar 1998 anhängig gemachte Berufungsverfahren wird gemäß § 125 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und den Klägern werden gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt, weil sie dieses Rechtsmittel konkludent zurückgenommen haben. 2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe - ungeachtet der Frage, ob die Kläger innerhalb der Frist nicht in unstatthafter Weise lediglich eine Zulassung der Berufung nach § 131 Abs. 3 und Abs. 5 VwGO a.F. begehrt haben - nach Maßgabe der hier allein einschlägigen §§ 124 f VwGO nicht greifen. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Bestimmung sind nur gegeben, wenn die für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen und daher ein Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, DVBl. 1998, 244. Das ist hier nicht der Fall. Zwar mögen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Sorgfaltspflichtverletzung der Eltern im Lichte des Zulassungsvorbringens durchaus Bedenken unterliegen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Ausführungen des Verwaltungsgerichtes können die Zulassung des Rechtsmittels aber nur dann rechtfertigen, wenn sie sich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch auf das Entscheidungsergebnis auswirken. Vorliegend spricht jedoch alles dafür, daß es für die Nachforderung höherer Elternbeiträge nicht darauf ankommt, ob gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Senat neigt vielmehr dazu, auf die Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art die abgabenrechtliche Rechtsprechung zu übertragen, die in Gebühren- und Beitragsbescheiden regelmäßig nur eine Belastung und nicht zugleich eine Begünstigung sieht und deshalb die Nacherhebung von zu gering festgesetzten Abgaben ohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zuläßt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, BVerwGE 30, 132, und vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129; OVG NW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 1995 - 2 S 2947/94 -, NVwZ-RR 1997, 120 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluß vom 2. Oktober 1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981, 596. Von seinem Tenor her handelt es sich bei dem Bescheid vom 23. November 1995 ausschließlich um einen belastenden Verwaltungsakt. Überzeugende Argumente für eine Anwendung der Auffassung, nach der es sich bei einer zu niedrigen Festsetzung der Elternbeiträge dennoch grundsätzlich um eine begünstigende Regelung im Sinne von § 31 SGB X handelt, - so Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, Rn. 65 - gerade auf den vorliegenden Fall hat der Kläger nicht geliefert und drängen sich auch sonst nicht auf. Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall der Festlegung einer Umlage zur Winterbauförderung - vgl. Urteil vom 12. Februar 1992 - 10 RAr 6/90 -, BSGE 70, 117 (120) - ist zumindest nicht offensichtlich. Dazu, inwieweit der Bescheid auch als rein belastender Verwaltungsakt hier einen geeigneten Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen abgibt, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, 141 (144) m.w.N., hat der Kläger nichts Einschlägiges dargelegt und sind den vorliegenden Unterlagen auch sonstwie keine Umstände zu entnehmen, die das verständige Interesse der Eltern an einer niedrigeren Belastung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einer dem Gesetz entsprechenden Deckung der für Kindertagesstätten entstehenden Kosten und einer dem Gleichheitssatz genügenden Heranziehung der Eltern überwiegen lassen. Vor diesem Hintergrund kann die Berufung aus den von den Klägern vorgebrachten Gründen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Es mag dahinstehen, ob die Kläger diesen Zulassungsgrund überhaupt ausreichend im Sinne von § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt haben. Jedenfalls kommt es auf die von ihnen bezeichneten Schwierigkeiten bei der Einordnung des Elternverhaltens hier nicht an. Dementsprechend kann der Rechtssache im Hinblick auf die Pflicht zur Überprüfung der Elternbeitragsbescheide mangels rechtlicher Relevanz von vornherein auch nicht die von den Klägern reklamierte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen. Abgesehen davon verlangt die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes, daß - über den hier erfolgten Vortrag der Kläger hinaus - die Rechtsfrage genau bezeichnet und substantiiert dargelegt wird, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der um Zulassung Nachsuchende sie für grundsätzlich hält. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306. Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegenden Verfahrensmangels, auf den die Entscheidung beruhen kann, zugelassen werden. Da die Kläger die Verfahrensvorschrift, gegen die verstoßen worden sein soll, nicht angegeben haben, mangelt es - abgesehen von der Kausalitätsfrage - auch hier schon an einer ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Maßgabe von § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.