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Beschluss

16 A 4256/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1216.16A4256.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO nicht greifen. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft das Vorbringen der Klägerin nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. 4 Es spricht bereits manches dafür, daß das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu Recht als abschließende Sonderregelung auch für den vorliegenden Fall der Nachveranlagung zu Elternbeiträgen angesehen und nicht die Vorschriften des SGB X zugrundegelegt hat. 5 Mit dieser Tendenz schon: OVG NRW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 16 A 1938/98 -. 6 Eine solche weite Auslegung entspräche am ehesten der Absicht des Gesetzgebers, eine möglichst weitgehende Beitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. 7 Vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17, zu Absatz 5. 8 Aber auch wenn man den Fall, daß eine Beitragsveranlagung aus Unkenntnis oder wegen fehlerhafter Sachbehandlung zu niedrig erfolgt, in enger Anlehnung an den Wortlaut der Vorschrift nicht als von § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK erfaßt ansieht, so daß nach § 28 Abs. 1 GTK der Anwendung der Vorschriften des SGB X an sich grundsätzlich nichts entgegenstünde, kann sich die Klägerin hier nicht auf § 45 SGB X berufen. Ein Bescheid, mit dem ein nach dem GTK entstandener Anspruch auf Elternbeiträge nicht voll ausgeschöpft wird, ist nämlich ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Der Senat hat auf die Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art diesbezüglich die abgabenrechtliche Rechtsprechung übertragen, die in Gebühren- und Beitragsbescheiden regelmäßig nur eine Belastung und nicht zugleich eine Begünstigung sieht und deshalb die Nacherhebung von zu gering festgesetzten Abgaben ohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zuläßt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 31. August 1998 - 16 A 3598/98 - und Beschluß vom 19. Juni 1998 - 16 A 899/98 - m.w.N. 10 Soweit in der Rechtsprechung ein solcher Bescheid ein geeigneter Gegenstand zumindest für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein kann, 11 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, 141 (144) m.w.N., 12 ist weder zu den für ein schutzwürdiges Vertrauen dann erforderlichen Voraussetzungen von Seiten der Klägerin im Zulassungsantrag konkret etwas vorgetragen worden noch hierzu etwas Erhebliches sonst ohne weiteres ersichtlich. Ein derartiges Vertrauen würde - abgesehen von einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung - voraussetzen, daß im Zuge der gebotenen Abwägung die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 31. August 1998 - 16 A 3598/98 -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465 = DVBl 1996, 1046 m.w.N. 14 Der von der Klägerin am 28. März 1996 unterzeichnete Vordruck einer verbindlichen Erklärung zu ihren Einkommensverhältnissen enthielt auf Seite 2 unter den fettgedruckten "Besonderheiten" den Hinweis für Alleinerziehende: "Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so ist nur das Einkommen dieses Elternteils zu berücksichtigen". Dadurch wird ein Betroffener jedenfalls mittelbar darauf aufmerksam gemacht, daß die Einkommensanrechnung anderen Regeln folgt, wenn das Kind auch mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Vor diesem Hintergrund muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß ihr Sohn eine Kindertageseinrichtung des Beklagten tatsächlich besucht hat und daß der Beklagte und die hinter diesem stehende Allgemeinheit den vollen dafür nach dem GTK zu entrichtenden Anteil der Eltern an den Betriebskosten fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des Beklagten, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. 15 Die Berufung kann auch nicht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts gem. § 86 Abs. 1 VwGO in Anwendung von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Bei der Prüfung, ob dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist nämlich die materiell-rechtliche Sicht des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte. 16 Vgl. Seibert in NVwZ 1999, 113 (119) mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerwG zum Revisionsrecht in Fußnote 96. 17 Das Verwaltungsgericht hat hier aber gerade zu Recht herausgestellt, daß es für den von ihm gewählten Lösungsweg nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Jugendamt die Tatsache des Zusammenlebens des Kindesvaters mit dem Kind in anderem Zusammenhang bereits bekannt geworden war und darauf in der vorliegenden Beitragssache zur Vermeidung der fehlerhaften Rechtsanwendung hätte zurückgegriffen werden können. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 19 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 20 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 21