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Urteil

8 A 3853/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0610.8A3853.95.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 27. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom 17. Mai 1993 verpflichtet, die Zuziehung von Rechtsanwalt M. aus P. im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 für notwendig zu erklären und den Betrag der zu erstattenden Gebühren und Auslagen für Rechtsanwalt M. auf 324,90 DM festzusetzen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger seinerseits vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 27. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom 17. Mai 1993 verpflichtet, die Zuziehung von Rechtsanwalt M. aus P. im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 für notwendig zu erklären und den Betrag der zu erstattenden Gebühren und Auslagen für Rechtsanwalt M. auf 324,90 DM festzusetzen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger seinerseits vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1960 geborene ledige Klägerin ist gelernte Kinderpflegerin und zur Zeit Hausfrau. Sie hat sechs in den Jahren 1983, 1986 (Zwillinge), 1988, 1990 und 1992 geborene Kinder. Die Klägerin lebte mit ihrer Familie bis 1986 in B. und erhielt dort Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Mai 1986 zog die Familie von B. nach P. und erhält seitdem ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, daß die Klägerin Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges war, forderte er sie mit Schreiben vom 18. März 1992 auf, den Kraftfahrzeugbrief, den Kaufvertrag und einen Versicherungsnachweis vorzulegen, um prüfen zu können, ob die Klägerin den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Daraufhin sprach die Klägerin persönlich am 23. März 1992 im Sozialamt des Beklagten vor und reichte den Kreditvertrag für den Erwerb des Autos, den Abzahlungsplan für den von ihr aufgenommenen Kredit sowie den Fahrzeugschein und die Unterlagen über die Kraftfahrzeugversicherung ein. Außerdem legte sie eine handschriftliche Erklärung über die Gründe für den Kauf des Autos vor. Am 20. Mai 1992 wurde dem Sozialamt des Beklagten bekannt, daß der Vater der sechs Kinder der Klägerin anläßlich eines beim Arbeitsamt P. am 15. Mai 1992 gestellten Antrages auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz mitgeteilt hatte, er wohne bei der Klägerin. Daraufhin kürzte der Beklagte in seinem Bescheid vom 25. Mai 1992 die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monat Juni 1992 um den Regelsatz für die Klägerin in Höhe von 473,- DM und um den Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 189,20 DM. Mit Schreiben vom 26. Mai 1992 bat der Beklagte die Klägerin, "zur Klärung einer Sozialhilfeangelegenheit" bis spätestens 5. Juni 1992 vorzusprechen. Zugleich wies er sie darauf hin, daß die Weiterzahlung der Sozialhilfe gefährdet sei, falls der vorgenannte Termin nicht eingehalten werde. Am 29. Mai 1992 fragte die Klägerin telefonisch bei dem Sozialamt des Beklagten an, aus welchem Grund sie mit Datum vom 26. Mai 1992 angeschrieben worden sei. In dem über das Telefongespräch unter dem 1. Juni 1992 gefertigten Aktenvermerk heißt es u.a., der Klägerin sei erklärt worden, daß stichhaltige Hinweise dafür vorlägen, daß sie in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Vater ihrer Kinder lebe. Die Klägerin habe dies bestritten und darauf hingewiesen, daß der Kindesvater nicht bei ihr wohne. Am 4. Juni 1992 sprach der Kindesvater persönlich bei dem Sozialamt des Beklagten vor und gab an, daß er gegenüber dem Arbeitsamt P. die Adresse der Klägerin nur benutzt habe, weil der Briefkasten in seiner eigenen Wohnung wegen eines Umbaus nicht benutzbar gewesen sei. Dieser Umbau sei jetzt vorbei und der Briefkasten stehe wieder zur Verfügung. Ebenfalls am 4. Juni 1992 wandte sich die Klägerin telefonisch an das Sozialamt des Beklagten und fragte an, ob sich in ihrer Angelegenheit etwas ergeben habe. Außerdem erklärte sie, daß ihr der im Juni 1992 einbehaltene Betrag zum Lebensunterhalt fehle. In dem über dieses Telefongespräch gefertigten Aktenvermerk vom 10. Juni 1992 heißt es u.a., die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, daß sie ja bisher genug Geld gehabt habe, um ihr Auto abzuzahlen; da dieses Auto nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, könne sie das Geld nun zu ihrem Lebensunterhalt verwenden; die Frage nach der Bewilligung von Sozialhilfe für den Monat Juli 1992 könne nicht beantwortet werden, weil hierüber erst Ende Juni 1992 zu entscheiden sei. Durch Bescheid vom 25. Juni 1992 stellte der Beklagte die Bewilligung laufender Hilfe für die Klägerin und ihre Kinder mit der Begründung ein, daß die Klägerin ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder durch eigenes bzw. ihr zurechenbares Einkommen Dritter sowie durch eigenes Vermögen sicherstellen könne, weil sie mit dem Kindesvater in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und zu ihrem Vermögen ein Personenkraftwagen gehöre, der einen Wert von ca. 28.400,- DM habe. Die Klägerin beauftragte am 3. Juli 1992 Rechtsanwalt M. aus P. , ihre Interessen gegenüber dem Sozialamt des Beklagten wahrzunehmen. Rechtsanwalt M. legte mit Schriftsatz vom 6. Juli 1992 am 8. Juli 1992 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 1992 ein und forderte den Beklagten auf, die Einstellung der Hilfe rückgängig zu machen und die fälligen Sozialhilfebeträge sofort zu zahlen mit dem Hinweis darauf, daß er hierfür eine Frist bis zum 10. Juli 1992 notiert habe. Zur weiteren Begründung führte Rechtsanwalt M. aus, daß die Klägerin nicht in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Vater ihrer Kinder zusammenlebe und daß sie auf das Auto angewiesen sei, um ihre sechs Kinder versorgen zu können. Am 6. Juli 1992 sprach die Klägerin erneut persönlich bei dem Sozialamt des Beklagten vor und reichte für den Vater ihrer Kinder einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes P. , ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt über einen Rentenantrag und einen Mietvertrag über eine Wohnung in Borchen ein. In dem über die Vorsprache der Klägerin gefertigten Aktenvermerk vom 8. Juli 1992 heißt es u.a., die Klägerin habe erklärt, daß der Kindesvater seine Wohnung in der Bahnhofstraße in P. habe aufgeben müssen, weil der Vermieter die Zimmer für eigene Angestellte benötigt habe; daher habe der Vermieter ihm ein entsprechendes Zimmer in Borchen vermittelt. Im Anschluß an diese Erklärungen der Klägerin heißt es in dem Aktenvermerk weiter, aufgrund dieses Mietvertrages könne nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Klägerin und der Kindesvater in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Der Klägerin sei jedoch dargelegt worden, daß die Einstellung der Sozialhilfe auch aufgrund ihres Vermögens geschehen sei und daher eine Wiederaufnahme der Zahlung zur Zeit nicht möglich sei. Die Klägerin sei aufgefordert worden, bei der Bank, die den Kredit für das Auto gegeben habe, nachzufragen, ob eine Entlassung aus dem Vertrag möglich sei. Aufgrund dieser Aufforderung legte das Autohaus, bei dem die Klägerin ihren Personenkraftwagen erworben hatte, am 9. Juli 1992 ein Schreiben vor, in dem es u.a. heißt, daß der Verkauf des Autos wirtschaftlich gegenwärtig nicht zu empfehlen sei. Am 12. August 1992 besprach Rechtsanwalt M. die Angelegenheit telefonisch mit einem Sachbearbeiter des Sozialamtes des Beklagten. Durch Bescheid vom 24. August 1992 bewilligte der Beklagte für die Monate Juli und August 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 2.894,65 DM. In einem Aktenvermerk des Sozialamtes des Beklagten vom 2. September 1992 heißt es u.a., es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Klägerin mit dem Vater ihrer Kinder in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Die Überprüfung, ob es sich bei dem Auto der Klägerin um geschütztes Vermögen handele, habe ergeben, daß unter Berücksichtigung des Zeitwertes und des Kredites nur ein Erlös von etwa 6.000,- DM erzielt werden könne und gemäß § 88 Abs. 3 BSHG von einer Verwertung dieses Vermögens abgesehen werde, zumal die Klägerin angegeben habe, die Unterhaltungskosten für das Auto aus dem Erziehungsgeld für die jüngste Tochter und dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zu finanzieren. Durch weiteren Bescheid vom 24. August 1992 bewilligte der Beklagte für den Monat September 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.143,60 DM. Durch Bescheid vom 18. September 1992 hob der Beklagte den Bescheid vom 25. Juni 1992 auf und teilte dies zugleich dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit. Dieser beantragte daraufhin unter dem 25. September 1992, seine Zuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.608,54 DM auf der Grundlage eines Jahreswertes für die Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 21.667,80 DM zu erstatten. Der Betrag von 1.608,54 DM setzt sich wie folgt zusammen: Gebühr § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 7,5/10 685,50 DM Gebühr § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 7,5/10 685,50 DM Gebühr § 26 BRAGO 40,00 DM 14 % MWSt 197,54 DM. Zur Erläuterung der Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO wies Rechtsanwalt M. darauf hin, daß am 12. August 1992 eine Besprechung mit einem Sachbearbeiter des Sozialamtes stattgefunden habe. Der Beklagte lehnte den Antrag vom 25. September 1992 durch Bescheid vom 27. Oktober 1992 mit der Begründung ab, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen, denn der am 8. Juli 1992 eingelegte Widerspruch habe keine rechtlichen Ausführungen enthalten, sondern lediglich zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Diese Aufklärung habe auch durch die Klägerin persönlich erfolgen können. Den Widerspruch der Klägerin vom 2. November 1992 wies der Oberkreisdirektor des Kreises P. durch Bescheid vom 17. Mai 1993 zurück. Die Klägerin hat am 9. Juni 1993 Klage erhoben und die Ansicht vertreten, daß es notwendig gewesen sei, nach Erhalt des Bescheides vom 25. Juni 1992 einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, weil es nach Einstellung der Sozialhilfe zum 1. Juli 1992 um die Existenz der gesamten Familie gegangen und sie, die Klägerin, nicht in der Lage gewesen sei, zu den Rechtsauführungen des Beklagten in dem Bescheid vom 25. Juni 1992 aus eigener Sachkunde Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom 17. Mai 1993 zu verpflichten, die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes M. durch die Klägerin in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 für notwendig zu erklären und die mit dem Antrag des Rechtsanwaltes M. vom 23. Oktober 1992 bei dem Beklagten angemeldeten Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 1.608,54 DM festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, daß es aus der Sicht der Klägerin nicht notwendig gewesen sei, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Die von ihrem Anwalt in seinem Widerspruchsschreiben vom 6. Juli 1992 gemachten Angaben seien schon vorher von ihr anläßlich ihrer persönlichen Vorsprachen vorgetragen worden, so daß es des Einsatzes eines Anwaltes nicht bedurft habe. Vielmehr habe von der Klägerin erwartet werden können, daß sie wie bisher auch ihr Anliegen persönlich bei dem Sozialamt vorgebracht und gegebenenfalls auch persönlich Widerspruch eingelegt hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Mai 1995 abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 24. Mai 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Juni 1995 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen zur Notwendigkeit der Zuziehung ihres Rechtsanwaltes im Vorverfahren und führt ergänzend aus, daß die Höhe der ihrem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen danach bemessen werden müsse, daß der Beklagte mit seinem Bescheid vom 25. Juni 1992 die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 auf Dauer abgelehnt habe. Dies rechtfertige es, zumindest den Jahresbetrag der Sozialhilfeleistungen als Berechnungsmaßstab für die Höhe der Gebühren und Auslagen zugrunde zu legen. Dagegen könne nicht darauf abgestellt werden, daß der Beklagte die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. September 1992 wieder aufgenommen und die zunächst nicht geleisteten Zahlungen für die Monate Juli und August 1992 nachbewilligt habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren im Anschluß an die Begründung des angefochtenen Urteils nicht für notwendig und vertritt hilfsweise zur Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen die Ansicht, daß die Klägerin und ihre Kinder nur in den Monaten Juli und August 1992 zunächst einmal keine Hilfe erhalten hätten, so daß sich die Höhe des Honorars für den beauftragten Anwalt an der Höhe der zunächst nicht erbrachten Leistungen orientieren müsse. Der Senat hat der Klägerin durch Beschluß vom 7. Mai 1996 für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit es um die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 437,58 DM geht. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 iVm § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Zuziehung von Rechtsanwalt M. aus P. im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 war notwendig. Seine Gebühren und Auslagen sind allerdings nicht in der von ihm beantragten Höhe von 1.608,54 DM, sondern nur in Höhe von 324,90 DM festzusetzen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren sind gemäß § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X den Betrag der zu erstattenden Aufwendung fest. Die Kostenentscheidung bestimmt nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 68.91 -, Buchholz, Gliederungsnummer 316 § 80 VwVfG Nr. 34, und Urteil vom 22. Januar 1997 - 8 C 39.95 -. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz, aaO., Nr. 25; Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz, aaO., Nr. 36; OVG NW, Urteil vom 7. August 1990 - 8 A 1571/88 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NW VBl) 1991, 96, und Urteil vom 28. November 1995 - 8 A 5370/94 -. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es für den Bürger zumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu führen, ist der der Hinzuziehung des Rechtsanwaltes, d.h. seine förmliche Bevollmächtigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 -, Buchholz, aaO., Nr. 26; Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz, aaO., Nr. 36 und Urteil vom 22. Januar 1997 - 8 C 39.95 -. Nach diesen Maßstäben war es für die Klägerin notwendig, Rechtsanwalt M. am 3. Juli 1992 im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 zu beauftragen, ihre und die Interessen ihrer Kinder gegenüber dem Beklagten wahrzunehmen. Aus der Sicht der Klägerin stellte sich die Sachlage nach Erhalt dieses Bescheides so dar, daß alle bisherigen persönlichen Vorsprachen und Telefongespräche sowie die aus Anlaß der Vorsprachen eingereichten Unterlagen den Beklagten nicht davon abgehalten hatten, die bisher bewilligten Leistungen in vollem Umfang einzustellen. Auch hatte der Beklagte in seinem Bescheid vom 25. Juni 1992 Rechtsausführungen unter Angabe der einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gemacht. Es war für die Klägerin schon in tatsächlicher Hinsicht schwierig zu beurteilen, wie sie sich zur Sache einlassen sollte, um den vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkten der eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Kindesvater und der Nutzung eines Autos mit Erfolg entgegentreten zu können. Zudem konnte die rechtsunkundige Klägerin die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit nicht einschätzen. Auch hatte sie keine Zeit, persönlich Widerspruch einzulegen und diesen ausführlich zu begründen, weil sie sich um ihre sechs Kinder kümmern mußte, wobei für die Klägerin erschwerend hinzu kam, daß das sechste Kind gerade erst, am 14. Mai 1992, geboren worden war. Aus ihrer Sicht ergab sich die besondere Bedeutung des Bescheides vom 25. Juni 1992 vor allem daraus, daß der Beklagte alle Leistungen zum 1. Juli 1992 einstellen wollte und mit dieser Entscheidung die Existenz der Klägerin und ihrer Kinder gefährdet war. Der Umstand, daß sie seit Jahren in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Sozialamtes des Beklagten stand, konnte kein Anlaß sein, auch nach Erhalt des Bescheides vom 25. Juni 1992 ohne Anwalt Rechtsmittel einzulegen, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darum ging, den Sachverhalt (weiter) aufzuklären, sondern es nunmehr maßgebend auf eine rechtliche Bewertung und Argumentation ankam. Bei dieser Sachlage war es aus der Sicht der Klägerin notwendig, am 3. Juli 1992 einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Erstattungspflichtig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X sind allerdings nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes, die ihm gebührenrechtlich auch zustehen. Gemäß § 7 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) werden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Soweit sich die Gerichtsgebühren eines Rechtsanwaltes nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sinngemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn - wie hier - der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. In Streitigkeiten dieser Art gelten in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren. Demgemäß ergibt sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Vorverfahren in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag für den Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Streitigkeiten befaßten Senate des OVG NW ist, wenn es um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen geht, in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG der Jahresbetrag der geforderten Leistungen zugrunde zu legen, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist. Vgl. u.a. den Beschluß vom 6. Dezember 1995 - 8 E 1015/95 -. Hieran anknüpfend liegt der von der Klägerin in dem erfolgreichen Widerspruchsverfahren geforderte Gesamtbetrag unter dem Jahresbetrag der der Klägerin und ihren Kindern gesetzlich zustehenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Widerspruch der Klägerin vom 6. Juli 1992 richtete sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992. Darin hatte der Beklagte entschieden, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin und ihre Kinder zum 1. Juli 1992 einzustellen. Die Bewilligung von Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie wird vielmehr mit Rücksicht auf das Ziel der Sozialhilfe, eine gegenwärtige Notlage des Hilfesuchenden zu beseitigen, zeitabschnittsweise - in der Regel für die Dauer eines Monats - bewilligt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 27, 229; Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, FEVS 43, 1; OVG NW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 65. Deshalb bestimmt der Bescheid eines Sozialamtes, in dem die bisher bewilligte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt wird, in der Regel, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Leistungen für den auf den Erlaß des Einstellungsbescheides nächstfolgenden Monat nicht (mehr) vorliegen. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 regelte mithin gleichsam spiegelbildlich zur Bewilligung, daß laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1992 nicht gewährt werden sollte. Dies war auch aus der Sicht der Klägerin der Inhalt dieses Bescheides, denn ihr war bekannt, daß sie in der Vergangenheit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten jeweils durch auf den einzelnen Monat abstellende Bescheide erhalten hatte, mithin auch aus ihrer Sicht klar war, daß die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt Monat für Monat neu bewilligt wurde. Hinzu kommt, daß der Beklagte in der Begründung seines Bescheides nur auf den gegenwärtigen Zeitraum, d.h. auf den Monat Juli 1992, abstellen wollte, denn es heißt in dem Bescheid ausdrücklich, daß Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG zur Zeit nicht gegeben sei. Aus dieser Formulierung war für die Klägerin erkennbar, daß der Beklagte in seinem Bescheid vom 25. Juni 1992 zunächst nur für den nachfolgenden Monat laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ablehnen wollte. Diese zeitliche Begrenzung ist auch von dem Rechtsanwalt der Klägerin so gesehen worden, denn er hat den Beklagten in seinem Widerspruch vom 6. Juli 1992 aufgefordert, die fälligen Sozialhilfebeträge fortzuzahlen. Die Verwendung des Wortes "fällig" durch einen Anwalt konnte wiederum aus der Sicht des Beklagten nur bedeuten, daß es anfangs nur um die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1992 ging, denn über diesen Monat hinaus waren keine Sozialhilfeleistungen fällig. Hinzu kommt, daß der Rechtsanwalt der Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10. Juli 1992 gesetzt hat. Auch diese kurze Frist läßt den Schluß zu, daß dem Anwalt bekannt war, daß nur um die Weiterbewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1992 gestritten werden sollte. Der Wert des Gegenstandes für das Vorverfahren bemißt sich somit zunächst einmal nach der der Klägerin und ihren Kindern zustehenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für den Monat Juli 1992. Da der Beklagte auch im August 1992 keine Leistungen erbrachte, mußte Rechtsanwalt M. über den Monat Juli 1992 hinaus für die Klägerin tätig werden. Dies geschah durch eine telefonische Besprechung mit einem Sachbearbeiter im Sozialamt des Beklagten am 12. August 1992. Mithin war Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren der Zeitraum Juli/August 1992 und die für diesen Zeitraum nachbewilligte Sozialhilfe in Höhe von 2.854,65 DM. Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwalt M. berechnen sich nach dem für die Monate Juli und August 1992 durch Bescheid vom 24. August 1992 bewilligten Betrag von 2.854,65 DM auf der Grundlage der im Juli 1992 geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326. Danach betrug eine Gebühr bei einem Gegenstandswert zwischen 2.700,- DM und 3.000,- DM 175,- DM. Dem Anwalt der Klägerin standen nach seiner eigenen Berechnung zwei Gebühren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO in Höhe von 7/10 zu. Dies ergibt einen Betrag von 224,- DM (2 Gebühren zu 175,- DM mit 7/10 = 122,50 DM x 2). Hinzu kommt ein Entgelt in Höhe der Pauschale von 40,- DM für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 26 BRAGO in der Fassung von Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der BRAGO vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1503. Dem Betrag von 285,- DM sind noch 14 % Mehrwertsteuer in Höhe von 39,90 DM hinzuzurechnen. Dies ergibt Gebühren und Auslagen in Höhe von 324,90 DM. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).