Urteil
19 K 3306/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0411.19K3306.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 20. Mai 2002 verstorbene Frau U. (Hilfesuchende) setzte den Beklagten am 16. August 2000 von einer Mieterhöhung für ihre ca. 66 m² große Wohnung in Kenntnis, wobei sie darauf hinwies, einen Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen zu können. In einem Schreiben des Beklagten vom 17. August 2000 heißt es u. a.: Da Sie derzeit über einen unangemessen großen Wohnraum verfügen, habe ich Sie aufzufordern, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen. ... In Ausübung meines pflichtgemäßen Ermessens räume ich Ihnen eine Frist von sechs Monaten für die Suche nach angemessenen Wohnraum ein. ... Insgesamt ergibt sich somit ein für Sie als angemessen zu betrachtender Bedarf an Kosten der Unterkunft in Höhe von 445,95 DM. ... Insofern bitte ich Sie nun während der Frist von sechs Monaten entweder eine angemessene Wohnung oder zumindest ausreichende Bemühungen um einen solchen Wohnraum nachzuweisen. An die Nachweise sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. ... Sollten diese Nachweise ausbleiben, so ist nach Ablauf der Frist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine - wie oben geschilderte - Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. ... nicht mehr vorliegen. Bei der Berechnung der Ihnen nach Ablauf der Frist zustehenden Leistungen sind dann nur noch die Kosten der Unterkunft in Höhe des oben festgestellten angemessenen Unterkunftsbetrages einzubeziehen. Ihre Pflicht zur Senkung der Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise würde unbeschadet fortbestehen. Nach einem Ablauf von weiteren zwei Monaten wären keine Kosten der unangemessenen Unterkunft bei der Leistungsgewährung neu zu berücksichtigen. Insofern bitte ich um Vorlage Ihrer ersten Nachweise bis zum 18. September 2000. Die weiteren Nachweise sind dann monatlich bis zum Ablauf für sechs Monate (Frist: 28.02.2000) vorzulegen. Ich bitte um entsprechende Kenntnisnahme, weitere Veranlassung und bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können. Bitte beachten Sie auch, dass vor Abschluss eines Mietvertrages in jeden Fall eine Zustimmung des Sozialamtes eingeholt werden muss." Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Hilfesuchenden hiergegen Widerspruch eingelegt und um Akteneinsicht gebeten hatte, die am 17. November 2000 durchgeführt wurde, sind trotz Aufforderung durch den Beklagten zunächst keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Daraufhin forderte der Beklagte die Hilfesuchende mit Schreiben vom 12. Januar 2001 erneut auf, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen unter Hinweis darauf, dass bisher keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden sein. Das Schreiben entspricht inhaltlich dem vom 17. August 2000. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001 wies der Prozessbevollmächtigte u. a. darauf hin, es gebe keine Wohnung zu einem Mietpreis in Höhe von 445,95 DM. Weiterhin sei ihr wegen ihren schweren Herzleidens auch ein Umzug nicht zuzumuten. Hierauf bat der Beklagte um die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes, woraufhin der Prozessbevollmächtigte unter anderem anfragte, ob vom Beklagten die Kosten für das angeforderte Attest übernommen würden. Der Beklagte veranlasst daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung der Hilfesuchenden. Dies teilte er dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 2. Februar 2001 mit. Das Gesundheitsamt kam zu dem Ergebnis, dass von einem Umzug wegen ernster Erkrankungen dringend abgeraten werde. Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 1. März 2001 mit, dass der Hilfesuchenden deshalb ein Auszug aus der Wohnung nicht zuzumuten sei und er daher seine Aufforderung im Schreiben vom 12. Januar 2001 zurücknehme. Mit Schreiben vom 2. April 2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte beim Beklagten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 986,00 DM zu erstatten. Der Beklagte lehnte dieses mit Bescheid vom 9. Mai 2001 ab, weil die Schreiben vom 17. August 2000 und 12. Januar 2001 keine Verwaltungsakte darstellten, sondern Mitteilungen und Informationen über die Angemessenheit der Wohnung und mögliche Konsequenzen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 zurück. In der Begründung wird zusätzlich ausgeführt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig gewesen sei, wenn es sich um ein Vorverfahren gehandelt hätte. Es sei der Hilfesuchenden ohne weiteres möglich gewesen, ärztliche Bescheinigungen über ihren Gesundheitszustand einzureichen. Hiergegen hat die Hilfesuchende als Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, die von den Erben fortgeführt wird. Sie macht geltend, es sei den nachhaltigen Hinweisen des Prozessbevollmächtigten zu verdanken, dass eine Begutachtung durch einen Amtsarzt durchgesetzt worden sei. Dies habe den Beklagten veranlasst, den angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2001 zurückzunehmen, durch den die Regelung aus dem Bescheid vom 17. August 2000 abgeändert worden sei. Es sei zusätzlich eine Erledigungsgebühr zu berücksichtigen. Die Kläger beantragen, die Kostenentscheidung des Beklagten vom 9. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren notwendig war und die von dem Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf 1.612,40 DM festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben als Erben der verstorbenen Hilfesuchenden keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.612,40 DM. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihrem Recht. Voraussetzung für den geltend gemachten das isolierte Widerspruchsverfahren betreffenden Anspruch ist nach § 63 SGB X, dass drei in Form eines Verwaltungsakts ergehende und erforderlichenfalls durch Verpflichtungsklage zu erstreitende Entscheidungen der Widerspruchsbehörde (oder der dem Widerspruch abhelfenden Behörde) ergangen sind, nämlich - erstens - eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Widerspruchsführers (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X i. V. m. § 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO), - zweitens - ein in dieser Kostenentscheidung enthaltener Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 63 Abs. 2 SGB X) und schließlich - drittens - die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 269 ff., OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1991 - 22 A 1809/90 -, DÖV 1992, 122, zur vergleichbaren Regelung des § 80 VwVfG. Die Kläger haben bereits keinen Anspruch auf eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten. Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt in §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, dass Abhilfeentscheidungen und Widerspruchsbescheide eine Kostenentscheidung für das Vorverfahren enthalten müssen. Fehlt die Kostenentscheidung, ist der Bescheid auf Antrag entsprechend zu ergänzen. Die Vorschrift des § 63 SGB X ergänzt diese Vorschrift hinsichtlich des Inhalts der Kostenentscheidung. Ergibt sich aus der Entscheidung nach § 72, 73 VwGO, ob eine Kostenentscheidung zu treffen ist, so regelt § 63 SGB X den weiteren Inhalt der Entscheidung. Dementsprechend setzt die Anwendung des § 63 SGB X eine Kostenentscheidung nach der VwGO voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1991, a. a. O., zur vergleichbaren Regelung des § 80 VwVfG NRW. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine - bisher fehlende - Kostenentscheidung. Nach § 72 VwGO hat eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn die Behörde einem Widerspruch abhilft. Nach § 63 Abs. 1 SGB X sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen dann zu erstatten, wenn ein Widerspruch erfolgreich ist. Voraussetzung ist hiernach, dass ein erfolgreiches Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat. Im vorliegenden Verfahren fehlt es an der Durchführung eines Vorverfahrens. Der Beklagte hat durch die Schreiben vom 17. August 2000 und 12. Januar 2001 nicht in Form von Verwaltungsakten im Sinne des § 31 SGB X entschieden. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist nach den für Willenserklärung allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. § 133 BGB ist entsprechend anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, NVWZ 1984, Urteil vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert, wie ihn der Empfänger unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Nach diesen Maßstäben können die genannten Schreiben des Beklagten nicht als Verwaltungsakte angesehen werden. Schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sind sie nicht als Verwaltungsakte formuliert worden. Sie enthalten keine Entscheidungsaussprüche und Rechtsmittelbelehrungen. Auch der Inhalt deutet nicht darauf hin, dass im Einzelfall der verstorbenen Hilfesuchenden eine Entscheidung des Beklagten mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen geregelt werden sollte. Es handelt sich um Erläuterungen der Rechtslage zu angemessenen Kosten der Unterkunft" - so der Betreff - verbunden mit Verhaltensaufforderungen. Nach der Berechnung der als angemessen angesehenen Miete in Höhe von 445,95 DM wird die Bitte ausgesprochen, während der Frist von 6 Monaten eine angemessene Wohnung oder ausreichende Bemühungen hierum nachzuweisen. Es wird sodann dargelegt, wie solche Bemühungen auszusehen hätten. Im Folgenden wird darauf hingewiesen, welche rechtlichen Konsequenzen das Ausbleiben solcher Nachweise haben könnte. Es wird hingegen nicht bereits durch die Schreiben vom 17. August 2000 und 12. Januar 2001 der Anspruch der Hilfesuchenden auf Übernahme der Unterkunftskosten selbst geregelt. Es wird lediglich dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht mehr vorlägen und - später -, nämlich bei der Berechnung der ihnen nach Ablauf der Frist zustehenden Leistungen" nur noch die Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe einzubeziehen seien. Im Folgenden wird auf weitere Pflichten und Konsequenzen hingewiesen und um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten. Abschließend wird um entsprechende Kenntnisnahme und weitere Veranlassung gebeten. Mit diesem Inhalt sind die Schreiben vom 17. August 2000 und 12. Januar 2001 - wie vom Beklagten in seinem Bescheid vom 9. Mai 2000 angegeben - Informationsschreiben im Hinblick auf die Senkung der Unterkunftskosten mit dem Hinweis auf mögliche Konsequenzen im Rahmen einer zukünftigen Regelung der Anspruchs durch Verwaltungsakt. Eine Entscheidung über den sozialhilferechtlichen Anspruch der Hilfesuchenden auf Übernahme der Unterkunftskosten ist hiermit erkennbar nicht getroffen worden. Es sind lediglich einzelne Voraussetzungen für die - spätere - Regelung des Anspruch angesprochen worden, um die Hilfesuchende zu einem Verhalten zu veranlassen, dass ihr Nachteile bei der späteren Entscheidung über die Übernahme der Unterkunftskosten ersparen sollte. Wenn der Beklagte über solche Vorfragen eines gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakts - der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auf Übernahme der Unterkunftskosten - im vorliegenden Verfahren nicht durch selbständigen Verwaltungsakt entschieden hat, so hat er hiermit auch einem Urteil des OVG NRW vom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 - entsprochen, nach dem der Sozialhilfeträger einem Hilfesuchenden nicht im Wege einer selbständigen Verpflichtung durch Verwaltungsakt aufgeben durfte, die Aufwendungen für die Unterkunft zu vermindern. Ob diese Auffassung im Hinblick auf die Frage angemessener Unterkunftskosten zutreffend ist, oder eine solche Frage nicht - auch - als Vorabentscheidung dem Grunde nach im Rahmen eines feststellenden Verwaltungsaktes geregelt werden kann, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 -, FEVS 48, 535; OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563, kann vorliegend offen bleiben, weil der Beklagte einen solchen Verwaltungsakt nicht erlassen hat. Ein im Schriftsatz vom 7. September 2000 erhobener Widerspruch geht daher ins Leere. Der Beklagte hat hierauf ersichtlich auch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt, sondern, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Hilfesuchenden mit Schreiben vom 1. Februar 2001 um Erklärung gebeten hatte, ob die Kosten für ein ärztliches Attest übernommen würden, von sich aus eine gesundheitliche Überprüfung der Hilfesuchenden durch das Gesundheitsamt veranlasst. Nach Durchführung dieser Untersuchung hat er sodann mit Schreiben vom 1. März 2001 mitgeteilt, dass ein Auszug nicht zumutbar sei und deshalb seine Aufforderung im Schreiben vom 12. Januar 2001, sich um einen angemessenen Wohnraum, zu bemühen zurückgenommen werde. Dies stellt keine Abhilfeentscheidung im Hinblick auf einen Widerspruch dar, sondern die Mitteilung, dass die im Vorfeld einer Entscheidung durch Verwaltungsakt im Schreiben vom 12. Januar 2001 mitgeteilten Informationen und möglichen Konsequenzen hinfällig geworden seien. Ist die Vorschrift des § 63 SGB X hiernach mangels eines erfolgreichen Widerspruches nicht einschlägig, so können die Kläger ihren Anspruch auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen. Die Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren ist in den jeweiligen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abschließend geregelt und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften oder der Kostenregeln der § 154 ff. VwGO deshalb nicht zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - a. a. O. Hiernach kann letztlich offen bleiben, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X notwendig war. Vgl. hierzu OVG NRW, z. B. Urteil vom 4. Juni 1997 - 8 A 3853/95 - und Urteil vom 15. Mai 1991, a. a. O., m. w. N. Maßgebend ist insoweit, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Insoweit ist nicht ohne weiteres einsichtig, warum die Hilfesuchende nicht die - nach dem Schriftsatz vom 29. Januar 2001 offenbar durchgeführten - Bemühungen, eine angemessene Unterkunft zu finden, von sich aus nachgewiesen hat bzw. Nachweise über ihren Gesundheitszustand eingereicht hat. Der Prozessbevollmächtigte der Hilfesuchenden hat erst mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001 auf entsprechende Bemühungen der Hilfesuchende hingewiesen sowie ihren Gesundheitszustand detailliert dargelegt. Es ging also lediglich um die Erfüllung von Mitwirkungspflichten. Vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91 -, DVBl 1993, 261. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.