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Urteil

6 K 1145/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2002:0311.6K1145.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am .1951 geborene Kläger befand sich seit dem 01.09.2000 in Untersuchungshaft. Vor der Inhaftierung hatte er seinen Wohnsitz in N. . Mit Schreiben vom 31.10.2000 (beim Beklagten eingegangen am 07.11.2000) beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Taschengeld im Rahmen der Sozialhilfe. Er gab u. a. an, dass er sich in U-Haft befinde und ohne Arbeit und Einkommen sei. Dem Schreiben des Klägers war eine Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt E. beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger in dieser Justizvollzugsanstalt seit dem 13.10.2000 und vorher seit dem 01.09.2000 in der JVA C. einsaß. Den Antrag des Klägers vom 07.11.2000 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2000 mit der Begründung ab, dass während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe kein Anspruch auf Gewährung des Barbetrages aus Sozialhilfemitteln bestehe, weil eine Justizvollzugsanstalt keine Anstalt oder gleichartige Einrichtung i.S.v. § 21 Abs. 3 BSHG sei. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12.12.2000 Widerspruch ein, mit dem er darauf hinwies, dass Untersuchungsgefangene, soweit sie - wie der Kläger - über keine eigenen Einkünfte auf Grund von Arbeitsleistungen in der JVA verfügten, einen Anspruch auf Taschengeld i.H.v. 15 % des Regelsatzes für einen Alleinstehenden gemäß § 22 Abs. 1 BSHG hätten. Mit Schreiben vom 01.12.2000 (beim Beklagten eingegangen am 29.12.2000) legte auch der Kläger selbst gegen den Bescheid vom 21.12.2000 Widerspruch ein, mit dem er vortrug, dass ihm sehr wohl bekannt sei, dass ein Häftling während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe. Er befinde sich aber in Untersuchungshaft und habe keine Arbeit und kein Einkommen. Nach Vorlage des vom Beklagten angeforderten, voll ausgefüllten Grundantrages durch den Kläger gab der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 29.01.2001 statt und zahlte dem Kläger die beantragten Leistungen rückwirkend ab dem 07.11.2000 nach. Zugleich stellte der Beklagte fest, dass die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht erstattet werden könnten, da sie nicht notwendig gewesen seien. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 02.02.2001 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für den Kläger sehr wohl notwendig gewesen sei. Denn der Beklagte habe auf Grund einer falschen Rechtsauslegung den Antrag des Klägers vom 07.11.2000 abgelehnt, obwohl ihm alle nötigen Informationen vorgelegen hätten. Erst auf Grund des anwaltlichen Widerspruchs vom 12.12.2000 habe der Beklagte den Abhilfebescheid erlassen. Diesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises N. durch Widerspruchsbescheid vom 02.04.2000 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Die Widerspruchseinlegung durch den Kläger selbst wäre ausreichend gewesen. Im vorliegenden Falle habe es keiner rechtlichen Würdigung bedurft. Zwar habe der Kläger bereits in seinem Antrag vom 07.11.2000 angegeben, dass er sich in Untersuchungshaft befinde. Auf Grund der beigefügten Haftbescheinigung sei der Beklagte jedoch davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht in U-Haft befinde, sondern bereits eine Freiheitsstrafe verbüße. Zur Aufklärung dieser irrtümlichen Annahme des Beklagten wäre der Kläger selbst in der Lage gewesen, wie auch die Einlegung seines Widerspruchs vom 01.12.2000 beweise. Der Einschaltung eines Rechtsanwalts habe es somit nicht bedurft. Hiergegen hat der Kläger am 04.05.2001 unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend hat er Folgendes vorgetragen: Hier sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren notwendig gewesen, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich habe gehalten werden dürfen und weil es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umstände nicht zumutbar gewesen sei, das Verfahren selbst zu betreiben. Der vom Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Widerspruch, der noch vor dem eigenen Widerspruch des Klägers beim Beklagten eingegangen sei, habe augenscheinlich auch allein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 29.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N. vom 02.04.2001 zu verpflichten, die dem Kläger entstandenen notwendigen Auslagen in dem zu Grunde liegenden Vorverfahren zu erstatten und festzustellen, dass die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Nach dem Verzicht aller Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Gericht legt den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur bisher abgelehnten Kostenentscheidung gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 2 SGB X, d. h. die Verpflichtung des Beklagten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die notwendigen Kosten des Vorverfahrens zu erstatten, begehrt. In diesem Sinne ist das Klagebegehren insgesamt als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Einen darüber hinausgehenden bezifferten Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 SGB X hat der Kläger - soweit ersichtlich - bisher beim Beklagten nicht gestellt. Ein entsprechender Antrag ist daher auch nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens und wäre im Übrigen mangels Vorverfahrens auch unzulässig. Die auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Kostengrundentscheidung gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 2 SGB X gerichtete Klage ist aber nicht begründet. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.11.2000 war erfolgreich. Denn auf Grund dieses Widerspruchs wurde die vom Kläger mit Antrag vom 07.11.2000 begehrte Sozialhilfeleistung durch Abhilfebescheid des Beklagten vom 29.01.2001 in vollem Umfange nachbewilligt. Bereits dieser vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Widerspruch - und nicht erst der vom Kläger selbst am 29.12.2000 eingereichte Widerspruch - war ursächlich für die stattgebende Entscheidung des Beklagten vom 29.01.2001, wie sich aus einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters beim Beklagten vom 19.12.2000 ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hier jedoch nicht notwendig im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X. Maßstab dafür, ob die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren bestand, ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte, weil es ihm bei objektiver Sicht nicht zuzumuten war, das Verfahren allein zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil v. 16.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz § 80 VwVfG Nr. 16; BVerwG, Urteil v. 14.01.1983 - 8 C 83.80 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 13; ebenso OVG NW in std. Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil v. 07.08.1990 - 8 A 1571/88 -, NWVBl 1991, 96 und Urteil v. 10.06.1997 - 8 A 3853/95 - (jeweils zu § 63 SGB X); ebenso VG N. in std. Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil v. 09.05.1995 - 6 K 2427/93 - m.w.N. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im sozialhilferechtlichen Vorverfahren kann zwar nicht nur in besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren für notwendig erachtet werden, der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, das im Vorverfahren eine Bevollmächtigung in der Regel nicht üblich und auch nicht notwendig ist. Die Herstellung einer völligen Waffengleichheit ist bei diesem Verfahrensstand nicht erforderlich, da die Sozialhilfeämter an das Gesetz gebunden und ohnehin der gerichtlichen Kontrolle unterworfen sind. Insoweit wird zunächst der unmittelbare Kontakt zwischen der Behörde und dem Betroffenen als zweckmäßig und ausreichend angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil v. 16.10.1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE Bd. 61, 100; OVG NW, Urteil v. 04.03.1991 - 8 A 780/89 -; ebenso VG N. in std. Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil v. 12.09.1995, a.a.O. Dies gilt im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 14 SGB-AT, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X für den Bereich des Sozialhilferechts in besonderem Maße. Gerade hier ist es dem Betreffenden grundsätzlich zuzumuten, zunächst den in den genannten Bestimmungen vorgezeichneten kostensparenden Weg der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Behörde ohne die vorherige Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes einzuschlagen. Nach diesen Grundsätzen war bei verständiger Würdigung die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X. Dies ist im angefochtenen Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N. vom 02.04.2001 mit zutreffender Begründung festgestellt worden. Auf die Gründe dieses Bescheides, denen das Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Der Kläger ist diesen konkreten Feststellungen im Widerspruchsbescheid mit der vorliegenden Klage nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe allgemeiner Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beschränkt. Maßgeblich ist hier, ob es dem Kläger in seiner konkreten Lage nach Erhalt des Bescheides des Beklagten vom 21.11.2000 möglich und zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Das ist zu bejahen. Denn der Kläger konnte aus der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 21.11.2000 ohne weiteres erkennen, dass der Beklagte bei der Ablehnung seines Antrages vom 07.11.2000 irrtümlich davon ausgegangen war, dass der Kläger bereits eine Freiheitsstrafe verbüße und deshalb keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe ("während des Vollzugs der Freiheitsstrafe besteht jedoch kein Anspruch auf den Barbetrag"). Dass der Kläger diesen Irrtum des Beklagten auch selbst erkannt hatte, ergibt sich im Übrigen aus seinem Schreiben vom 01.12.2000, in dem er unmissverständlich erklärt hatte, dass ihm "sehr wohl bekannt sei, dass einem Häftling, der eine Freiheitsstrafe verbüße, keine Hilfe zum Lebensunterhalt zustehe". Dass ihm diese Kenntnis erst von Dritter Seite, z. B. dem in diesem Schreiben erwähnten Rechtsanwalt, vermittelt worden sei, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht; dies ist vom Kläger auch mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht worden. Unter diesen Umständen war aber auch dem Kläger selbst als einem nicht rechtskundigen Bürger zumutbar, den Beklagten auf seinen offensichtlichen tatsächlichen Irrtum im Bescheid vom 21.11.2000 hinzuweisen und (allein) unter Richtigstellung dieses tatsächlichen Irrtums - wie dann in dem Schreiben vom 01.12.2000 auch geschehen - den Widerspruch selbst zu begründen. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es dem Betreffenden zugemutet werden kann, einen Widerspruch selbst einzulegen, wenn es zur Begründung des Widerspruchs bereits ausreicht, die Behörde auf einen tatsächlichen Irrtum hinzuweisen, auf dem der angefochtene Bescheid beruht. Vgl. z. B. OVG NW, Beschluss v. 01.03.1991 - 8 A 1933/89 -; OVG NW, Urteil v. 07.08.1990 - 8 A 1571/88 -, NWVBl 1991, 96 f.; ebenso VG N. in std. Rechtspr., vgl. z. B. Urteil v. 12.09.1995 - 6 K 1211/94 -. So lag der Fall - wie dargelegt - auch hier. Mit dem Widerspruch und der Klage ist nicht schlüssig dargetan worden, dass dem Kläger bei dieser Sachlage die Einlegung des Widerspruchs ohne anwaltlichen Beistand möglich oder nicht zumutbar war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.