Beschluss
5 K 1772/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0111.5K1772.04.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die Gebühren und Auslagen eines von ihm in einem Widerspruchsverfahren beauftragten Rechtsanwaltes erstatten muss. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt seit längerem in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die erste Arbeitserlaubnis wurde ihm 1989 erteilt. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben gelernter Fliesenleger und Schlosser. Zuletzt hatte der Kläger das selbstständige Gewerbe des Betriebes von Pensionen (Bordellen) angemeldet. Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 21. November 2003, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, er habe sein Gewerbe zum 31. Oktober 2003 aufgeben müssen, weil er Insolvenz habe anmelden müssen; Leistungsansprüche gegenüber dem Arbeitsamt habe er nicht; auch habe er bisher keine Arbeit gefunden; deshalb könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen. In einer von ihm unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 26. November 2003 erklärte der Kläger u. a., er gehe ganz fest davon aus, dass er bis Ende des Jahres wieder Arbeit gefunden haben werde, denn er sei gelernter Fliesenleger und Schlosser; da er davon ausgehe, in kürzester Zeit wieder einen Job zu finden, werde ihm die Sozialhilfe gemäß § 15 b BSHG als Darlehen gezahlt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen mit Wirkung vom 21. November 2003. In der Folgezeit teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er sich bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen um die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bemühe. Gegen den Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 18. Februar 2004 ließ der Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch einlegen mit der Begründung, es erschließe sich ihm nicht der Grund für die darlehensweise Bewilligung der Leistungen, weil er weder leistungsfähig sei noch Vermögenszuwachs zu erwarten habe; dementsprechend habe er einen Anspruch auf Zahlung der Sozialhilfe als nicht zurückzahlbare Hilfe. Mit Bescheid vom 24. März 2004 entschied der Beklagte, die darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe in eine Beihilfe umzuwandeln, weil sich nunmehr herausgestellt habe, dass der Kläger nicht nur für kurze Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sei. Zugleich entschied der Beklagte, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig war. Gegen die Entscheidung, die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes nicht für notwendig zu erklären, ließ der Kläger anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 2. April 2004 Widerspruch einlegen und zur Begründung vortragen: Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für das Vorverfahren entspreche der Regel, weil der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren; er streite seit Aufgabe seiner Selbstständigkeit mit der Agentur für Arbeit in Münster und mit der Landesversicherungsanstalt Westfalen über seine Erwerbsunfähigkeit; auch habe er vor Bewilligung von Sozialhilfe ein Sachverständigengutachten über den Wert seines Autos vorlegen müssen; da er als polnischer Staatsbürger der deutschen Sprache nur bedingt mächtig sei, habe er nicht verstanden, dass die Leistungen des Sozialamtes als Darlehen erfolgen sollten; hiervon habe er erst in einem persönlichen Gespräch im Sozialamt im Februar 2004 erfahren; daraufhin habe er sich zu seinem Anwalt begeben, der für ihn Widerspruch gegen die darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe eingelegt habe; diesem Widerspruch habe der Beklagte stattgegeben und müsse deshalb auch die Gebühren und Auslagen seines Anwaltes zahlen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 2004 zurück, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kläger seine Rechte im Widerspruchsverfahren habe persönlich wahrnehmen können, denn er habe im Erstgespräch nicht den Eindruck vermittelt, dass er auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft die Vorgehensweise des Sozialamtes, die Leistungen als Darlehen zu zahlen, nicht verstanden habe. Der Widerspruchsbescheid ist an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Mai 2004 abgesandt worden. Der Kläger hat am 1. Juni 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2004, soweit darin die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig erklärt worden ist, sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2004 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen die darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 3. August 2005 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Dem Kläger ist durch Beschluss vom 3. August 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30. April 2004 ist rechtmäßig und beeinträchtigt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren zu erstatten. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren sind gemäß § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte (OVG NRW, Urteil vom 7. August 1990 - 8 A 1571/88 -, NWVBl. 1991, 96 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 VwVfG; vgl. statt aller den Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26.03 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 316, § 80 VwVfG Nr. 51; so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November 1985 - 9 OE 19/83 -, FEVS 35, 330, 331 und Giese, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil und Verfahrensrecht (SGB I und X) § 63 SGB X, Randziffer 9.2.1. und Roos, in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 63 Randziffer 26). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es für den Bürger zumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist der Zeitpunkt der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, d. h. seiner förmlichen Bevollmächtigung (OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1997 - 8 A 3853/95 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 -, Buchholz, a. a. O., § 80 VwVfG Nr. 26 und Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz, a. a. O., Nr. 36). Nach diesen Maßstäben war es für den Kläger nicht notwendig, den von ihm beauftragten Rechtsanwalt im März 2004 für den Widerspruch gegen die darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe hinzuzuziehen. Der Kläger lebte seit längerem in der Bundesrepublik Deutschland. Die erste Arbeitserlaubnis wurde ihm 1989 erteilt. Er war zuletzt als selbstständiger Gewerbetreibender tätig. Wegen der Dauer des bisherigen Aufenthaltes sind die von dem Kläger geltend gemachten Sprachprobleme für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Auch hat der Kläger durch seine Unterschrift unter die Verhandlungsniederschrift des Sozialamtes vom 26. November 2003 zu verstehen gegeben, dass er den Inhalt der Entscheidung des Sozialamtes, die Sozialhilfe als Darlehen zu bewilligen, verstanden hatte. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwaltes im März 2004 hatte der Kläger schon seit November 2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten; es ging mithin nicht darum, dass dem Kläger Leistungen abgelehnt worden waren. Mit der Form der Leistungsbewilligung als Darlehen war der Kläger auf Grund seiner eigenen Erklärung in der Niederschrift vom 26. November 2003 einverstanden gewesen. Es war dem Kläger mithin möglich und zuzumuten, zunächst einmal ohne Einschaltung eines Anwaltes zu klären, ob wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung im Rentenverfahren Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren war. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwaltes im März 2004 ging es auch im Verhältnis zum Sozialamt nicht um die Erörterung schwieriger Rechtsfragen, sondern nur um Tatsachenfragen, nämlich den Gesundheitszustand des Klägers. Dazu konnte sich der Kläger gegenüber dem Sozialamt äußern, ohne zugleich einen Anwalt beschäftigen zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.