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Beschluss

18 B 811/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0415.18B811.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift auf keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt, namentlich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Angemerkt sei lediglich, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat, wobei hervorzuheben ist, daß der Besitz eines gültigen Passes ohnehin zu den Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. 1 AuslG).

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift auf keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt, namentlich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Angemerkt sei lediglich, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat, wobei hervorzuheben ist, daß der Besitz eines gültigen Passes ohnehin zu den Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. 1 AuslG). Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dieser Beschluß ist unanfechtbar.