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Beschluss

16 B 2033/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0508.16B2033.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Neuntel. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - nämlich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO iVm § 166 VwGO bietet, wie die nachfolgenden Ausführungen deutlich machen. 3 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft das Vorbringen der Antragsteller nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. 5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erfahre in Anwendung des § 1 a Nr. 2 AsylbLG eine Einschränkung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von den Antragstellern zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten. Insoweit sei nicht nur auf die erfolgte Passvernichtung, sondern auch darauf zu verweisen, dass die Antragsteller es seit ihrer im Jahre 1996 erfolgten Vorsprache bei der libanesischen Botschaft unterlassen hätten, in irgendeiner Weise zur Klärung des Sachverhaltes und ihrer Staatsangehörigkeit sowie bei der Erlangung neuer Pässe bzw. Passersatzpapiere mitzuwirken. 6 In ihrem Zulassungsantrag wenden die Antragsteller ein, sie hätten lediglich die gefälschten Dokumente vernichtet, mit denen sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso dieser Umstand zu einer Einschränkung der Asylbewerberleistungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG führen könne. Sie hätten auch versucht, Passersatzpapiere zu erhalten, und eine Bescheinigung des Vorstehers ihres Herkunftsortes vorgelegt. Aus ihr ergebe sich insbesondere, dass sie keine falschen Personalien angegeben hätten. Um persönlich zur libanesischen Botschaft fahren zu können, fehle es ihnen an den erforderlichen Fahrtkosten, die nach der Praxis der Sozialämter nicht erstattet würden. 7 Dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsteller ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach ihren in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Erklärungen nicht nur die zur Einreise benutzten gefälschten Pässe vernichtet worden sind, sondern darüber hinaus auch der Milizausweis, über den der Antragsteller zu 1. im Libanon verfügt hat und von dem nicht vorgetragen worden ist, dass er gefälscht gewesen sei. Ob die Vernichtung dieses Miliz- ausweises die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne des § 1 a Nr. 2 AsylbLG beeinträchtigt hat, kann jedoch dahinstehen, weil sich unabhängig davon im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts ergeben. 8 Dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von den Antragstellern zu vetretenden Gründen nicht vollzogen werden können, gälte einmal dann, wenn die vom Antragsgegner zeitweilig verfolgte Vermutung zutreffen sollte, bei den Antragstellern handele es sich in Wahrheit um türkische Staatsangehörige, die ihre wahre Identität verschleiern. Ausweislich eines in den Ausländerakten der Antragsteller abgehefteten Vermerks des Oberkreisdirektors des Kreises Borken vom 21. Mai 1996 über im Rahmen eines ADV-gestützten Projekts gesammelte Ermittlungsergebnisse über angeblich aus dem Libanon, in Wahrheit jedoch aus der Türkei stammende türkische Staatsangehörige gehört zu den vom entsprechenden Personenkreis typischerweise angegebenen Familiennamen der Name "El-Z. (auch Al-Z. , El-S. , El-Z. , S. , S. und weitere Variationen)" - die Antragsteller führen den Familiennamen Al Z. -, zu den typischerweise benannten Wohnorten der zu Beirut gehörende Ort "Z. B. (auch Z. B. )" - die Antragsteller geben an, aus Z. El B. im Bezirk Beirut zu stammen - und zu den typischerweise vorgelegten Dokumenten typischerweise eine "Wohnbescheinigung des Bürgermeisters" - die Antragsteller haben eine Wohnbescheinigung des Vorstehers der Ortschaft Z. El B. vom 1. Juli 1989 vorgelegt - sowie "i.d.R. keine, insbesondere keine libanesischen Reisepässe". Könnten die Antragsteller auf Grund der genannten Indizien als türkische Staatsangehörige identifiziert werden, hätten sie es zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie nicht vollzogen werden können; denn in diesem Fall hätten sie mit entsprechender Wirkung über ihre Identität getäuscht. Ob insoweit hinreichend zuverlässige Schlüsse auf das Herkommen und die Staatsangehörigkeit der Antragsteller gezogen werden können, braucht indes nicht entschieden zu werden. 9 Die Annahme, jedenfalls die Antragsteller zu 1. und 2. hätten es im Sinne von § 1 a Nr. 2 AsylbLG zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihrem Falle nicht vollzogen werden können, erscheint nämlich auch dann gerechtfertigt, wenn man ihre eigenen Mitteilungen über ihr Herkommen zugrunde legt. Nach ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sind sie 1965 bzw. 1967 in Beirut geboren, so dass gemäß Art. 1 Nrn. 2 und 3 der maßgeblichen libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 in der Fassung vom 11. Januar 1960 10 - vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort "Libanon", 125. Lieferung, Stand: 1. März 1996 - 11 davon auszugehen ist, dass sie mit der Geburt zugleich auch die libanesiche Staatsangehörigkeit erworben haben. Gemäß den Regelungen der genannten Verordnung sind Libanesen nämlich u.a. "die auf dem Gebiet des Groß-Libanon geborenen Personen, die nicht nachweisen, dass sie durch ihre Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben haben" (Art. 1 Nr. 2), bzw. "die auf dem Gebiet des Groß-Libanon geborenen Personen, deren Eltern unbekannt oder von" - wie es die Antragsteller für sich selbst geltend gemacht haben - "unbekannter Staatsangehörigkeit sind" (Art. 1 Nr. 3). Die Mitteilung im vorgelegten Schreiben des Ortsvorstehers von Z. El B. , der Antragsteller zu 1. habe eine Geheimregistrierung und trage nicht die libanesische Staatsangehörigkeit, ist angesichts der Angaben der Antragsteller über ihren Geburtsort einerseits und der Regelungen in der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 in der Fassung vom 1. Januar 1960 andererseits schon inhaltlich nicht nachvollziehbar. Zudem erscheint der Beweiswert des Schreibens nach dem erwähnten Vermerk des Oberkreisdirektors des Kreises Borken zweifelhaft. Es ist deshalb im Ergebnis nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu wecken, die Antragsteller hätten sich in weiterem Maße als geschehen um die Ausstellung neuer Pässe bzw. Passersatzpapiere bemühen können; denn nach der vom Ausländeramt des Antragsgegners eingeholten und in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen abgehefteten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 11. März 1999 ist es libanesischen Staatsangehörigen "mit Sicherheit möglich, über die Einschaltung Verwandter oder bevollmächtigter Personen, z.B. Rechtsanwälte, die für die Passbeantragung notwendigen Personenstandsurkunden beizubringen." Eine dahingehende Auskunft enthält auch das Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 1. April 1999. Entsprechende Bemühungen der Antragsteller, zu denen sie von Rechts wegen ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde verpflichtet gewesen wären, 12 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222, und Beschluss vom 15. April 1997 - 18 B 811/97 -, 13 sind nicht ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben erst Ende 1995 aus dem Libanon ausgereist sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie noch über hinreichende Kontakte zu Verwandten oder Bekannten im Libanon verfügen, die Geburtsurkunden oder ähnliche Dokumente hätten besorgen können. 14 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden auch durch den Vortrag nicht geweckt, die Antragsteller zu 3. bis 9., die in keiner Weise zu vertreten hätten, dass die Familie nicht abgeschoben werden kann, seien am meisten durch die Kürzungen betroffen; es widerspreche "dem verfassungsmäßigen Grundsatz des Sozialstaatsprinzips und den Richtlinien der Genfer Konvention sowie des minderjährigen Schutzabkommens zur Behandlung von minderjährigen Flüchtlingen", wenn in solchen Fällen die ohnehin knapp bemessenen Leis- tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch eingeschränkt würden. 15 Die Zurechnung des Verhaltens der Eltern im Rahmen des § 1 a AsylbLG erscheint dem Senat im Ergebnis nicht bedenklich. Minderjährige Kinder müssen sich nach dem Gesetz das in Ausübung des Personensorgerechts vorgenommene Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. Derartige Zurechnungen sind auch dem sozialen Leistungsrecht nicht fremd. Im Rahmen des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG (Fassung 1991) beispielsweise war dies hinsichtlich der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern bei der Einreise Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschlande anerkannt, 16 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1997 - 8 A 7050/95 -, FEVS 48, 541 (544), 17 und im Rahmen von § 11 Abs. 1 BSHG etwa ist nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch minderjähriger Kinder auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen, wenn auf Grund der Angaben ihrer Eltern deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz aller Aufklärungsbemühungen unklar sind. 18 Auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen könnte, vermag der Senat auf Grund des Vortrages der Antragsteller nicht festzustellen. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsgrundsatzes lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 (80). 20 Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein von Hilfsbedürftigen schafft. Im Übrigen steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121 (133). 22 Insoweit steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch eine Differenzierung des Umfangs der Leistung nach den Besonderheiten der betroffenen Personengruppen zulässt. Dieser Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erscheint hinsichtlich § 1 a AsylbLG nicht überschritten. Der von der Regelung betroffene Personenkreis - so jedenfalls die Antragsteller - hat zur Schaffung bzw. Erhaltung des in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden sozialen Netzes in der Regel nicht beigetragen. Es handelt sich um solche Ausländer, deren ausländerrechtlicher Status, wie aus § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG folgt, nicht auf Dauer angelegt ist und deren weiterer vorübergehender Verbleib im Bundesgebiet auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gründet. Hinzu kommt vor allem, dass der Gesetzgeber in § 1 a AsylbLG durch das sowohl auf der Tatbestandsseite als auch auf der Rechtsfolgenseite aufgenommene Einzelfallerfordernis sowie durch die Aufnahme der Unabweisbarkeitsklausel den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips Rechnung getragen hat. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30. November 1998 - RN 4 E 98.2134, NVwZ- Beilage 6/1999, I 63; ferner: GK- AsylbLG, § 1 a Rdnr. 14, sowie Deibel, Leistungsausschluss und Leistungseinschränkung im Asylbewerberleistungsrecht, ZfSH/SGB 1998, 707 (714). 23 Soweit die Antragsteller einen Widerspruch gegen die "Richtlinien der Genfer Konvention sowie des minderjährigen Schutzabkommens zur Behandlung von minderjährigen Flüchtlingen" rügen, genügt ihr Vorbringen schon nicht den nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu stellenden Darlegungsanforderungen. Es kann bereits zweifelhaft erscheinen, welches Regelungswerk ihnen vorschwebt; zumindest bleibt offen, welche Bestimmungen im Einzelnen die Antragsteller als verletzt ansehen. 24 Den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt der Vortrag der Antragsteller auch insoweit nicht, als sie insbesondere die Rechtmäßigkeit der Bemessung der Leistungen für die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 9. infrage stellen und zur Beschreibung der Folgen der Kürzung lediglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Antragsschrift verweisen. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dient ebenso wie das des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung ist bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen bzw. Vorbringen in vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren nicht zu erreichen. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1999 - 16 B 1631/99 - und Beschluss vom 5. August 1999 - 16 B 1343/99 -, sowie zur entsprechenden Problematik im Rahmen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnummer 130, § 25 RuStAG Nr. 8 = Informationsbrief Ausländerrecht 1995, 239. 26 Hinzu kommt, dass sich das Vorliegen von Zulassungsgründen erst nach Erlass der Gerichtsentscheidung beurteilen lässt, so dass früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzutun. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 - a.a.O. 28 Die Ausführungen in der Zulassungsantragsschrift selbst sind nicht konkret genug, um die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Bemessung der Leistungen für die Antragsteller zu 3. bis 9. unterschreite nicht das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene im Sinne des § 1 a AsylbLG. 29 Anders als geltend gemacht rechtfertigt schließlich auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO die Zulassung nicht. 30 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. 31 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. 32 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine bestimmte Rechtsfrage zu bezeichnen und außerdem substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich hält. 33 Vgl. entsprechend zum Revisionsrecht: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 133 Rdnr. 15 m.w.N. 34 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragsteller im Zulassungsantrag vom 23. November 1999 nicht gerecht. Den Ausführungen auf Seite 3 der Antragsschrift kann im Wege der Auslegung allenfalls entnommen werden, dass die Antragsteller als klärungsbedürftig ansehen, ob nach § 1 a AsylbLG insbesondere bei minderjährigen Kindern die ohnehin knapp bemessenen Leistungen durch eine völlige Streichung des Barbetrages oder gar darüber noch hinausgehend gekürzt werden dürfen. Diese Frage lässt sich jedoch auf Grund der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a AsylbLG nicht allgemein, sondern lediglich auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles beantworten. 35 Im übrigen wäre die angesprochene Frage nicht in dem angestrebten Beschwerdeverfahren, sondern allenfalls in einem eventuellen späteren Hauptsacheverfahren klärungsfähig. 36 Im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ähnlich wie in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, 37 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -, DVBl 1997, 1337, und OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 24 E 657/97 -, 38 allenfalls solche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich auf die spezielle Verfahrensart beziehen. Zur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen Rechts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht geeignet. Dies folgt nicht nur daraus, dass in einem solchen Verfahren aus Zeitgründen in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht vielfach nur eine summarische Prüfung stattfinden kann und die getroffene Entscheidung immer unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren steht. Für Fragen des revisiblen Rechts - wie die vorliegend in Betracht gezogene - ergibt sich die fehlende Eignung des Verfahrens zur Klärung auch daraus, dass bei ihnen eine rechtsgrundsätzliche Klärung nur durch das Bundesverwaltungsgericht herbeigeführt werden kann, das jedoch nach der Verwaltungsgerichtsordnung mit Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes der hier vorliegenden Art gar nicht befasst wird. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. 40 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 41