Urteil
18 A 4822/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0209.18A4822.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger zu 1. und 2. reisten im Februar 1990 zusammen mit ihren Kindern A. , S. , B. , N. und B. , den Klägern zu 3. bis 7. mit einem gefälschten libanesischen Laissez Passer in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie bezeichneten sich als, staatenlose Kurden aus dem Libanon und gaben als Geburtsort C. an. Die Klägerin zu 8. wurde am 25. Oktober 1990 im Bundesgebiet geboren. Nach erfolglosem Asylverfahren der Kläger zu 1. bis 7. wurden alle Kläger wegen fehlender Paßpapiere geduldet. Seit ihrer Einreise haben die Kläger zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ununterbrochen zunächst Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und zuletzt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. 3 Die Kläger beantragten mehrmals, zuletzt unter dem 24. Juni 1994, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Sie begründeten ihren Antrag mit ihrer Staatenlosigkeit und ihrer Paßlosigkeit. Sie wiesen darauf hin, daß der Libanon nicht bereit sei, ihnen Reisedokumente auszustellen. Der Beklagte beantragte bei der libanesischen Botschaft vergeblich Paßersatzpapiere für die Kläger. Die Botschaft teilte sinngemäß mit, dem Antrag ohne ein Permis de Sejour und einen Paß nicht entsprechen zu können. 4 Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. Dezember 1994 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises T. durch Widerspruchsbescheid vom 7. November 1995 zurück. 5 Die Kläger haben am 21. November 1995 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, daß ihr Aufenthalt in Deutschland nicht über Kettenduldungen zu regeln sei. Sie hätten sowohl nach der Härtefallregelung der Innenministerkonferenz vom 29. März 1996 als auch wegen ihrer Staatenlosigkeit einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. 6 Die Kläger haben beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 7. November 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 11 Die Kläger haben fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und beantragen, 12 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entsprechen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des Senats einverstanden erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. 19 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. 20 Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger steht bereits entgegen, daß ihre Identität nicht geklärt ist. 21 Nach § 41 Abs. 1 AuslG sind bei bestehenden Zweifeln über die Person des Ausländers die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn der Ausländer u. a. eine Aufenthaltsgenehmigung - also etwa auch eine Aufenthaltsbefugnis, § 5 Nr. 4 AuslG - erteilt werden soll. Diese Vorschrift stellt klar, daß auf die Identitätsfeststellung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht verzichtet werden kann. 22 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 41 Rn. 7. 23 Die Aufklärung der Identität des Ausländers ist zwingend. 24 Vgl. GK-AuslR, § 41 Rn. 12. 25 Führen die Maßnahmen zur Feststellung der Identität nicht zum Erfolg, so kommt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Regel nicht in Betracht, wenn der Ausländer die Gründe hierfür zu vertreten hat. 26 Vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1999 - 18 A 1765/94 -; BayVGH, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 10 CE 98.797 -; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 41 Rn. 12. 27 Dies ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach wird eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, wenn die Identität des Ausländers ungeklärt ist und er - wie auch hier wegen fehlenden Passes - keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt. Hiervon sieht § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG eine Ausnahme nur in einem begründeten Einzelfall vor, der grundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein Ausländer seine ungeklärte Identität - wie vorliegend - in vorwerfbarer Weise selbst verursacht hat. 28 Die vorgenommene Bewertung steht nicht im Widerspruch zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, wonach eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, also auch bei ungeklärter Identität des Ausländers, erteilt werden kann. Mit § 30 AuslG hat der Gesetzgeber eine Auffangreglung für atypische Geschehensabläufe geschaffen, die es rechtfertigen, abweichend von im allgemeinen zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Indessen liegt die dort vorausgesetzte Ausnahmesituation bei den Klägern nicht vor. Die sich vom Normalfall der ungeklärten Identität wesentlich abhebenden besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falles rechtfertigen es nicht, hinsichtlich der Kläger ausnahmsweise auf eine Identitätsfeststellung zu verzichten. 29 Die Kläger sind ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung ihrer Identität nicht hinreichend nachgekommen. Wenn auch insoweit die Ausländerbehörde durch § 41 AuslG gehalten ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so ist sie doch auf die Mithilfe des Ausländers angewiesen, den letztlich - wie für die übrigen anspruchsbegründenden Umstände - auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Zwar ist es für einen Ausländer schwer zu beweisen, seine Identität nicht belegen zu können. Gerade deshalb kommt aber seinem Vortrag besondere Bedeutung zu. Dem Ausländer obliegt - wie § 70 Abs. 1 AuslG für das Verwaltungsverfahren und § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO für das Gerichtsverfahren verdeutlichen - eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Er hat alle Umstände, die einen Rückschluß auf seine Identität zulassen, schlüssig vorzutragen und ggf. zu belegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Läßt er es an konkreten Angaben fehlen, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen anzustellen. 30 Vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. September 1997 - 18 A 1198/95 -. 31 So ist es hier. Es wirkt zu Lasten aller Kläger, daß die Kläger zu 1. bis 7. mit gefälschten Personalpapieren (hier: gefälschter libanesischer Laissez Passer) nach Deutschland eingereist sind und bisher ernsthafte, nur ihnen mögliche Bemühungen zum Nachweis ihrer Identität, namentlich zur Beschaffung eines Passes bzw. eines Paßersatzpapieres, unterlassen haben. In derartigen Fällen hat ein Ausländer die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, Juris Dokn. 524806. 32 Zugunsten der Kläger kann nicht berücksichtigt werden, daß der Beklagte vergeblich versucht hat, bei der libanesischen Botschaft für sie Paßersatzpapiere zu bekommen. Die Botschaft versagte die Ausstellung der Papiere nicht prinzipiell, sondern weil bezüglich der Kläger kein Permis des Sejour und kein Paß vorgelegt werden konnte, letztlich also, weil deren Identität unklar ist. Allein damit ist nicht der von den Klägern zu erbringende Nachweis zu führen, daß es ihnen unter Aufbietung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht möglich ist, ihre Identität nachzuweisen. 33 Weitere Bemühungen zur Klärung ihrer Identität haben die Kläger nicht aufzubieten. So gibt es nicht einen einzigen Hinweis dafür, daß sich die Kläger ggf. unter Einschaltung einer Mittelsperson direkt im Libanon um Dokumente und Auskünfte bemüht haben, die Aufschluß über ihre Identität geben könnten, wobei anzumerken ist, daß regelmäßig nur amtliche Dokumente und Auskünfte zur Beweisführung geeignet sein dürften. Zu deren Beschaffung ist es grundsätzlich auch zumutbar, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen. Möglicherweise können auch andere Familienmitglieder bei der Aufklärung der Identität behilflich sein. Es ist nicht auszuschließen, daß diese über schriftliche Unterlagen zu den Abstammungsverhältnissen bezüglich der Kläger verfügen. 34 Des weiteren erfüllen die Kläger für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis weder die Voraussetzungen der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt, Az.: SIK 09/25-1 - IMK-Beschluß vom 29. März 1996 - (MBl NW 1996 S. 1411, 1412), noch - sofern neben der Härtefallregelung überhaupt anwendbar - die Anforderungen des § 30 AuslG. 35 Auf die vorgenannte Härtefallregelung, die eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne von § 32 AuslG darstellt, können sich die Kläger nicht berufen, weil sie die dort ge forderten Integrationsleistungen nicht erbringen. Ihrem Begehren steht bereits entgegen, daß sie die Paßpflicht nicht erfüllen (vgl. III. 2. a.a.O.). Denn die Kläger zu 1. bis 7., die den Libanon nach ihrem Vorbringen mit gefälschten Papieren, die sie anschließend vernichteten, verlassen haben, sind ohne Reisedokument in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und alle Kläger besitzen keine gültigen Ausweispapiere. Ob die in der Härtefallregelung uneingeschränkt aufgestellte Paßpflicht als erfüllt gilt, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber ein Paß noch nicht erlangt werden konnte (vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlaß vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 -, Nr. 5.), kann offenbleiben. Es ist nämlich aus den vorstehend dargestellten Gründen weder von den Klägern substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, daß sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind und dennoch einen Paß nicht erlangen konnten. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, daß der Libanon nicht bereit sei, ihnen Reisedokumente auszustellen. Das ist völlig unzureichend. Die Kläger haben vielmehr nachzuweisen, daß ihnen die Beschaffung eines Passes unmöglich oder unzumutbar ist. Sie verkennen, daß der Besitz eines gültigen Passes zu den Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. 1 AuslG) und zudem ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder zumindest eines Paßersatzpapieres, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat. 36 Vgl. Senatsbeschluß vom 15. April 1997 - 18 B 811/97 -. 37 Die Anwendung der Altfallregelung scheitert weiter daran, daß die Kläger ihren Lebensunterhalt seit Jahren ununterbrochen zunächst durch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und anschließend durch - der Sozialhilfe gleichzustellende - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestritten haben (vgl. III. 2. a) a.a.O.) und keine der in der vorbezeichneten Regelung aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. 38 Es kann dahinstehen, ob angesichts der vorstehend genannten Härtefallregelung für eine Einzelfallprüfung nach § 30 AuslG noch Raum ist. 39 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, InfAuslR 1996, 392, 394. 40 Die Kläger erfüllen bereits nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Norm. 41 Auf § 30 Abs. 1 AuslG können sie ihr Begehren schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift nicht für Ausländer gilt, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten. Dies ergibt sich daraus, daß die Vorschrift von "Einreise und Aufenthalt" spricht, die erst noch erlaubt werden "soll". 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391, 393. 43 Des weiteren ist § 30 Abs. 2 AuslG gemäß Abs. 5 dieser Vorschrift auf die Kläger zu 1. bis 7. schon deshalb nicht anwendbar, weil deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Die Vorschrift hilft aber auch der Klägerin zu 8. nicht weiter; denn es fehlt für diese jedenfalls an dem vorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Aufenthalt dieser Klägerin ist - wie auch derjenige die übrigen Familienangehörigen - lediglich geduldet. 44 Auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem - in beiden Absätzen vorausgesetzten - Abschiebungshindernis. Ein solches ergibt sich nicht aus der hier nur in Betracht kommenden Paßlosigkeit der Kläger. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG setzten jeweils voraus, daß der Ausländer das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten hat bzw. er sich nicht weigert, zumutbare Anforderungen zu dessen Beseitigung zu erfüllen. Damit wird eine Mitwirkungspflicht der Kläger bei der Paßbeschaffung vorausgesetzt, die diese - wie bereits oben dargestellt - nicht erfüllen. In derartigen Fällen hat ein Ausländer die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. 45 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, Juris Doknr. 524806. 46 Schließlich kommt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine Ermessensnorm handelt und die auf sie anwendbaren Regelversagungsgründe im Sinne von § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen. Diese Vorschrift ist mangels einer einschränkenden Regelung, wie sie § 30 Abs. 1 Alt. 2 AuslG aufweist, in den Fällen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG anwendbar. 47 Vgl. Senatsbeschluß vom 29. Dezember 1998 - 18 A 4822/96 -. 48 Bei den Klägern greift der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ein, da sie ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig, das heißt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, sondern nur mittels Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können. 49 Eine Ausnahme von der Regel des § 7 Abs. 2 AuslG greift nicht ein. Ob ein Regelfall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Die Worte "in der Regel" in § 7 Abs. 2 AuslG beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Ist danach ein Regelfall gegeben, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der in Abs. 2 genannten Regelversagungsgründe kein Ermessen bei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt; diese muß vielmehr versagt werden. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 1 C 31.93 -, InfAuslR 1996, 168. 51 Anhaltspunkte, die das Vorliegen eines Ausnahmefalles begründen können, sind nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, daß die gesamte Familie während ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet offensichtlich durchgehend Sozialhilfe in der Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Es sind weder Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich, nach denen eine Arbeitsaufnahme für alle Familienangehörigen unmöglich oder unzumutbar war. Zwar dürfte die Klägerin zu 2., die Mutter der Kläger zu 3. bis 8., infolge der Versorgung der großen Familie kaum in der Lage gewesen sein, einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch kann von schulpflichtigen Kindern jedenfalls während der Zeit des Schulbesuchs keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Dagegen war es dem Kläger zu 1. zumutbar, durch eine Arbeitsaufnahme zur Sicherung des Lebensunterhaltes seiner Familie beizutragen. Sein diesbezüglich passives Verhalten haben sich die übrigen Familienmitglieder ebenso zurechnen zu lassen wie die minderjährigen Kläger zu 3. bis 8. das übrige zum Anspruchsausschluß führende Verhalten ihrer Eltern, den Klägern zu 1. und 2. 52 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341, 349, und Beschluß vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -, a.a.O. 53 Schließlich führt entgegen der Auffassung der Kläger die von ihnen behauptete Staatenlosigkeit auf kein Aufenthaltsrecht. In der Rechtsprechung des Senats ist es geklärt, daß Staatenlosigkeit einem Ausländer kein vom Ausländergesetz unabhängiges Bleiberecht vermittelt. 54 Vgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - 18 A 3287/91 - unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 26. Mai 1987 - 18 A 2811/84 -, InfAuslR 1988, 70, und vom 14. Februar 1989 - 18 A 858/87 -, InfAuslR 1989, 271. 55 Der auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag bleibt erfolglos, weil - wie dargelegt - die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bereits aus Rechtsgründen versagt werden muß. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 57 Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.