Urteil
8 K 423/01
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2005:0518.8K423.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (bis zum 31. Dezember 2004: Aufenthaltsbefugnissen). Sie sind libanesische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. und 2., deren Söhne B und N sowie die Kläger zu 3. und 4. reisten nach eigenen Angaben im August 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten unter dem 5. September 1989 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Hierbei gaben sie falsche Personalien an und behaupteten dabei insbesondere, den Familiennamen B" zu tragen; diese Falschangaben hielten sie im Behördenverkehr bis 1999 aufrecht. Den Asylantrag nahmen sie bereits mit Schreiben vom 7. September 1989 zurück und erhielten daraufhin von dem Beklagten antragsgemäß Duldungen. Unter dem 19. September 1991 beantragten die soeben genannten Personen erneut sowie die 1990 in Münster geborene Klägerin zu 5. erstmalig ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 29. Juli 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Die hiergegen erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die Abschiebungsandrohung aufgehoben wurde (Urteil des VG Münster vom 15. Juni 1994 - 8 K 2425/92.A -). Daraufhin erließ das Bundesamt unter dem 11. Juli 1994 eine neue Abschiebungsandrohung (Libanon). Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (VG Münster, Urteil vom 29. November 1994 - 8 K 3505/94.A -). Am 10. Januar 1995 erhielten die Kläger erstmalig - wegen ihrer Passlosigkeit und des deswegen gegebenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses - Duldungen, die in der Folgezeit - bis heute - fortlaufend verlängert worden sind. Nachdem der Kläger zu 1. unter dem 1. Dezember 1997 eidesstattlich versichert hatte, sich 1991 und 1997 (unter dem Namen B") vergeblich um einen libanesischen Pass bemüht zu haben, und 1998 gleichwohl ein erster Befugnisantrag der Kläger zu 1. bis 6. bestandskräftig u. a. wegen wiederholter Asylantragstellung und wegen Nichterfüllung der Passpflicht abgelehnt worden war, stellte der Beklagte in einem internen Vermerk vom 23. April 1999 fest, dass die Passersatzpapierbeschaffung für die FamilieB" aussichtslos sei; solange keine einzigen libanesischen Identitätspapiere vorlägen, würde die Konsularabteilung der libanesischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung von Heimreisedokumenten nicht einmal entgegennehmen. Am 14. Dezember 1999 offenbarten alle Familienmitglieder - darunter auch die 1994 bzw. 1997 in Münster geborenen Kläger zu 6. und 7 - dem Beklagten gegenüber ihre wahren Personalien. Zu deren Nachweis legten sie einen die Kläger zu 1. bis 4. sowie B und N betreffenden, am 16. Juli 1990 durch das Standesamt N ausgestellten Auszug aus dem Familienstammbuch nach der Volkszählung von 1932 sowie zwei weitere, am selben Tag durch die selbe Behörde gefertigte Auszüge dieser Art vor, die den Kläger zu 1. bzw. die Klägerin zu 2. betrafen und ihnen die libanesische Staatsangehörigkeit bescheinigten. Hierauf sandte der Beklagte diese und weitere Unterlagen sowie die von den Klägern unter dem 15. Dezember 1999 ausgefüllten Anträge auf Neuausstellung eines Document de Voyage/Laissez-Passer unter dem 20. Juni 2000 an die libanesische Botschaft in Berlin und bat um Ausstellung von Passersatzpapieren; eine Reaktion der Botschaft erfolgte nicht. Unter dem 19. Juli 2000 beantragten die Kläger zu 1. und 2. die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung vom 18./19. November 1999. Im Rahmen der Anhörung begründeten sie diesen Antrag u. a. wie folgt: Sie hätten die Beendigung ihres Aufenthaltes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vorsätzlich hinausgezögert. Denn nicht die wiederholte Stellung von Asylanträgen, sondern das Fehlen libanesischer Reisedokumente, die der Kläger zu 1. trotz Antragstellungen in den Jahren 1991 und 1997 nicht habe erlangen können, habe die bis heute gegebene Unmöglichkeit ihrer Abschiebung verursacht. Mit Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2000 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. und 2. sowie der 7 Kinder" auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung ab. Zur Begründung verwies er auf die Nichterfüllung der Passpflicht sowie darauf, dass die von den Klägern betriebenen Asylverfahren und Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Schluss zuließen, dass die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich habe hinausgezögert werden sollen. Aufenthaltsbefugnisse könnten auch nicht auf der Grundlage des § 30 Abs. 3, 4 AuslG erteilt werden. Hiergegen erhoben die Kläger am 29. November 2000 Widerspruch. Zu dessen Begründung wiederholten und vertieften sie ihren Vortrag aus der Anhörung. Mit Bescheid vom 23. Januar 2001 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück und begründete ihre Entscheidung wie folgt: Dass die Kläger die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert hätten, folge nicht nur aus dem Umstand wiederholter Asylantragstellung und Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht, sondern insbesondere auch daraus, dass sie sich in Deutschland fast zehn Jahre lang unter Aliaspersonalien aufgehalten hätten. Die bei der libanesischen Botschaft gestellten Anträge auf Ausstellung von Nationalpässen hätten schon wegen der dabei angegebenen falschen Personalien keinen Erfolg haben können. Andere das Befugnisbegehren tragende Rechtsgrundlagen seien nicht erkennbar. Hiergegen haben die Kläger sowie N am 22. Februar 2001 Klage erhoben. Ihr bisheriges Vorbringen ergänzend tragen sie vor: Ihre Abschiebung scheitere allein am Fehlen gültiger Nationalpässe. Sie könnten solche Pässe trotz redlicher Bemühungen auch nicht erlangen. Die libanesische Botschaft habe ihre entsprechenden Anträge aus den Jahren 1991 und 1997 nie bearbeitet, obwohl der Aliasname einer im Libanon lebenden Person, die sich nicht im Besitz eines Reisedokumentes befinde bzw. befunden habe, zugeordnet werden könne. Auch eine Antragstellung unter Angabe der zutreffenden Personalien hätte wegen der tatsächlichen Verwaltungspraxis der libanesischen Botschaft zu keinem anderen Ergebnis führen können. Denn die Botschaft stelle Nationalpässe neu nur ausnahmsweise aus, nämlich dann, wenn der jeweilige Antragsteller eine Zusicherung der Ausländerbehörde vorlegen könne, dass bei Vorliegen eines Passes eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde. So habe der Sohn der Kläger zu 1. und 2., B , einen Nationalpass u. a. deshalb erlangt, weil er beabsichtigt habe, zu heiraten. Des weiteren sei das entsprechende Schreiben des Beklagten so gehalten gewesen, dass von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszugehen gewesen sei. Auch der weitere Sohn N habe einen Nationalpass nur wegen der beabsichtigten Eheschließung mit einer Deutschen erhalten. Im übrigen belege auch die Tatsache, dass die Passersatzpapieranträge des Beklagten bislang ohne jede Antwort geblieben seien, dass Pässe nicht zu erlangen seien. Die Angabe falscher Personalien bei der Einreise und auch noch geraume Zeit danach sei aus Furcht vor Repressalien durch Organe bzw. Stellen im Libanon wegen der Asylantragstellung erfolgt. Denn einige Bekannte des Klägers (zu 1.) seien nach ihrer Abschiebung solchen Repressalien ausgesetzt gewesen. Außerdem behandele der Beklagte die Kläger zu Unrecht anders als zwei - namentlich benannte - libanesische Familien, deren langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet unter falschem Namen nach Richtigstellung der Personalien nicht zur Versagung dann beantragter Aufenthaltstitel geführt habe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er in Ergänzung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor: Dem behaupteten Anspruch stehe das vorsätzliche Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung durch die Kläger entgegen. Die Kläger hätten unter bewusster Verwendung wahrheitswidriger Angaben ein Verfolgungsschicksal geltend gemacht und das hierfür vorgesehene Verfahren sowie die gerichtlichen Instanzen in Anspruch genommen. Die zwangsweise Durchsetzung der nach Abschluss dieser Verfahren gegebenen vollziehbaren Ausreisepflicht sei deshalb nicht möglich gewesen, weil die Passersatzpapierbeschaffung schon aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben der Kläger zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Die Kläger hätten auch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie Pässe nicht erlangen könnten. Zu ihren Lasten wirke schon, dass die 1989 eingereisten Kläger ohne erforderliches Ausweisdokument in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und ernsthafte Bemühungen um Pässe oder Passersatzpapiere bislang nicht nachgewiesen hätten. Dass ihnen eine Passbeschaffung und freiwillige Ausreise möglich wäre, wenn sie nur wollten, werde dadurch belegt, dass es sowohl B als auch N gelungen sei, jeweils einen Nationalpass zu erhalten. Im übrigen hätten auch Versuche der Kläger, ihrem Begehren außergerichtlich zum Erfolg zu verhelfen, keinen Erfolg gehabt. Sowohl die Härtefallkommission als auch der Petitionsausschuss hätten entsprechende Eingaben abschlägig beschieden. Mit Beschluss vom 23. Juli 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit der Kläger zu 1. und 2., die es (irrtümlich) für die alleinigen Kläger hielt, dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 24. Juni 2004 hat der frühere Kläger N seine Klage zurückgenommen. Daraufhin hat der Einzelrichter das Verfahren der Kläger zu 1. und 2. am selben Tage durch Beschluss eingestellt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass lediglich N, nicht aber auch die seinerzeit übrigen Kläger ihre Klage zurückgenommen hatten, haben die Kläger am 29. Juni 2004 die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt. Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 30. Juni 2004 den Anspruch des vormaligen Klägers N zum Zwecke der Einstellung seines Klageverfahrens abgetrennt und den Rechtsstreit hinsichtlich der damaligen Kläger zu 4. bis 8. - das sind die heutigen Kläger zu 3. bis 7. - dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - namentlich auch auf die den Parteien bekannten gerichtlichen Vermerke vom 19. und 20. April 2005 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (24 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war auch hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. fortzuführen, weil seine Rechtshängigkeit nicht durch Klagerücknahme entfallen ist. Denn die Kläger zu 1. und 2. haben entgegen der zwischenzeitlichen - irrtümlichen - Auffassung des Gerichts ihre Klage nicht zurückgenommen, und dem Einstellungsbeschluss vom 24. Juni 2004 konnte deshalb und wegen seines ohnehin nur deklaratorischen Charakters keine Bedeutung zukommen. Die demnach hinsichtlich aller Kläger weiterhin zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen steht der unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 erhobene Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 23. November 1999 - I B 3/44.53 -bzw. nach § 30 Abs. 3, 4 AuslG, der nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung der in §§ 101 Abs. 2, 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Rechtsgedanken als Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem bereits zitierten - fortgeltenden - Erlass bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 23. November 1999 - I B 3/44.53 -, der den Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder über ein Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt vom 18./19. November 1999 (Bleiberechtsregelung) ohne Änderungen zur Entscheidungsgrundlage für die Ausländerbehörden des Landes gemacht hat. Allerdings ist der Erlass gegenwärtig, d. h. nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes noch anwendbar, weil das Innenministerium des Landes NRW mit Erlass vom 28. Dezember 2004 - 15-39.01.10 - verfügt hat, dass alle vor dem 1. Januar 2005 ergangenen Erlasse vorbehaltlich einer - hier nicht ersichtlichen - abweichenden Regelung durch Einzelerlass befristet bis zum 31. Dezember 2005 fortgelten. Der vorgenannte Erlass vom 23. November 1999 kann aber den behaupteten Erlaubnisanspruch schon deshalb nicht stützen, weil die Kläger die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert haben (Ziffer II. 3.3.1, zweiter Absatz der Bleiberechtsregelung) und außerdem auch ihre Passpflicht nicht erfüllen (Ziffer II. 3.3.2, erster Absatz der Bleiberechtsregelung). Die Bleiberechtsregelung legt in ihrer Ziffer II. 3.3.1, zweiter Absatz, fest, dass sie (nur) Personen betreffen soll, die trotz der Ablehnung des Asylantrags aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben (Satz 1). Nach Satz 2 dieser Regelung scheidet deshalb ein Verbleib aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde. Das verlangt, wie sich aus dem zitierten Wortlaut des Satzes 2 und der in Satz 1 und 2 erkennbar gewordenen Intention ergibt, dass - erstens - ein Verhalten des Ausländers vorliegt, das - zweitens - objektiv zu einer Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung geführt hat und - drittens - subjektiv, d. h. aus der Sicht des Ausländers, auch dazu führen sollte. Vgl. bereits VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 8 L 505/97 - (zu der im wesentlichen gleichlautenden Regelung unter III. 1. Abs. 3 des IMK-Beschlusses vom 29. März 1996 und den Erläuterungen dazu unter Ziffer 3 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 -). Hinsichtlich des dritten Prüfungsmerkmals muss die Ausländerbehörde nach den von Innenministerium im Erlasswege (Erlass vom 29. Dezember 1999 - I B 3/44.53 -) herausgegebenen Anwendungshinweisen zu dem Erlass vom 23. November 1999 schlüssig darlegen, dass das Verhalten des Ausländers missbräuchlich auf ein Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung gerichtet war. In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger die Beendigung ihres Aufenthaltes verzögert, wobei das dieser Feststellung zugrundeliegende Verhalten der Kläger zu 1. und 2. den seinerzeit minderjährigen übrigen Klägern ohne weiteres zuzurechnen ist. Das Verhalten der Kläger, das objektiv nicht nur zu einer Verzögerung, sondern im Zeitraum von dem jeweiligen Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht (für die Kläger zu 1. bis 5. bereits Mitte August 1994 mit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens) bis zum 14. Dezember 1999 zu einer Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung geführt hat, liegt in der fortdauernden Angabe falscher Personalien und dem Zurückhalten der bereits am 16. Juli 1990 ausgestellten libanesischen Personenstandsurkunden. Zwar mag die Kausalität der Falschangaben für sich genommen für die Verzögerung bzw. Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung nicht hinreichend sicher festgestellt werden können, weil der Beklagte ausweislich seines Vermerkes vom 23. April 1999 schon den Versuch einer Beschaffung von Passersatzpapieren ohne das Vorliegen jeglicher libanesischer Identitätspapiere für aussichtslos hielt und einen solchen Versuch dementsprechend bis zum 14. Dezember 1999, soweit ersichtlich, auch nicht unternommen hat. Die Aufenthaltsbeendigung ist aber jedenfalls dadurch verzögert bzw. verhindert worden, dass die Kläger zugleich die ihre wahren Personalien belegenden, in ihrem Besitz befindlichen Personenstandsurkunden zurückgehalten haben. Hätten sie diese vorgelegt, so hätte der Beklagte nämlich die Passersatzpapierbeschaffung eingeleitet, so wie er es nach Vorlage der Urkunden im Jahre 2000 tatsächlich getan hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag mangels Mitwirkung der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung auf jeden Fall ohne Erfolg geblieben wäre und deshalb die Kausalität des Verhaltens der Kläger für die Verzögerung bzw. Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung verneint werden müsste. Dies gilt umso weniger, als die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2001 selbst vortragen, dass einige Bekannte des Klägers (zu 1.) nach ihrer - also möglichen - Abschiebung im Libanon Repressalien ausgesetzt gewesen seien, und gerichtsbekannt ist, dass libanesische Bürgerkriegsflüchtlinge regelmäßig nicht über Pässe verfügten bzw. diese den Ausländerbehörden nicht zur Verfügung stellten. Von vornherein mangelnde Erfolgsaussichten eines Passersatzpapierantrages werden vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit wechselnden Verwaltungspraxis der libanesischen Botschaft bei der Behandlung solcher Anträge auch nicht dadurch belegt, dass der unter dem 20. Juni 2000 gestellte, mit den Urkunden versehene Passersatzpapierantrag des Beklagten bei der Konsularabteilung der libanesischen Botschaft in Deutschland offenbar ohne jede Antwort geblieben ist. Denn dieser ist zum einem zu einem Zeitpunkt gestellt worden, der nicht in den hier fraglichen Zeitraum fällt. Die (bisherige) Erfolglosigkeit dieses Antrages belegt nicht, dass auch ein von den Klägern selbst zu einem früheren Zeitpunkt (nach Abschluss ihrer Asylverfahren bzw. Eintritt der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht) gestellter Antrag auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzes ebenfalls erfolglos geblieben wäre. Schließlich kann die hier festzustellende Kausalität auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass auch eigene Bemühungen der Kläger in den Jahren 1991 und 1997 nicht zur Ausstellung libanesischer Pässe geführt hatten. Denn diese Bemühungen konnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger hierbei jeweils falsche Personalien (B") verwendet haben. Das nach alledem für die Verzögerung bzw. Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung ursächliche Verhalten der Kläger war auch darauf gerichtet, diese Wirkung zu erzielen. Denn es ist kein anderer einleuchtender Grund für die Angabe falscher Personalien und die Zurückhaltung der Personenstandsurkunden erkennbar als das Motiv, eine mögliche Abschiebung der Familie zu verhindern. Namentlich kann den Klägern ihr hierzu erbrachter Vortrag, sie hätten mit Blick auf das ihnen bekannt gewordene Schicksal einiger Bekannter Angst vor Repressalien im Libanon gehabt, nicht abgenommen werden. Dieses Vorbringen ist schon völlig substanzlos und in keiner Weise belegt. Außerdem überzeugt es auch inhaltlich nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb das Drohen von Repressalien gegen aus Deutschland in den Libanon zurückkehrende Libanesen davon abhängig sein sollte, ob diese Rückkehrer zuvor gegenüber den deutschen, von ihnen selbst um Schutz angegangenen Behörden ihre wahren oder aber falsche Personalien verwendet hatten. Vor allem aber ist dieses Vorbringen als verfahrensangepasster Vortrag unglaubhaft, weil die Kläger ihre diesbezügliche Behauptung erst in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2001 und damit erst zu einem Zeitpunkt aufgestellt haben, nachdem das Gericht in seiner Verfügung vom 21. März 2001 die (rhetorische) Frage formuliert hatte, warum die Kläger nicht von Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet an ihre richtigen Namen angegeben haben, wenn nicht zu dem Zweck, ihre wahre Identität zu verschleiern und dadurch eine sonst mögliche Abschiebung zu vereiteln". Abgesehen von der mangelnden Glaubhaftigkeit dieses Vortrages muss der behaupteten Motivation, Repressalien im Libanon dadurch zu verhindern, dass die deutschen Behörden über die wahre Identität der Kläger im unklaren gelassen und ihnen die Personenstandsurkunden vorenthalten werden, zugleich das notwendige Zwischenziel entnommen werden, eine Abschiebung unter Verwendung der wahren Personalien der Kläger zu verhindern; damit aber wäre das gezeigte Verhalten der Kläger auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrages zu den befürchteten Repressalien auf eine Verzögerung bzw. Verhinderung der Beendigung ihres Aufenthaltes gerichtet gewesen. Der behauptete Anspruch der Kläger scheitert ferner daran, dass diese ihre Passpflicht nicht erfüllen. Nach Ziffer II. 3. 3. 2. Absatz 1 Satz 2 der Bleiberechtsregelung setzt die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung u. a. die Erfüllung der Passpflicht voraus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nach der einschlägigen Erläuterung in den Anwendungshinweisen (Erlass vom 29. Dezember 1999, Erl. 3., zweiter Absatz, Satz 1) der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis, vorliegend mithin der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Da die Kläger nach wie vor nicht im Besitz von libanesischen Pässen sind, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Allerdings gilt die Passpflicht nach Erl. 3, zweiter Absatz, Satz 2 des Erlasses vom 29. Dezember 1999 auch dann als erfüllt, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass noch nicht erlangt werden konnte. Die Voraussetzungen dieser Fiktion liegen aber nicht vor, weil die Kläger ihren Mitwirkungspflichten nicht (hinreichend) nachgekommen sind. Die Kläger, die nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ihres Heimatlandes sind, sind verpflichtet, alle ihnen möglichen und zumutbaren erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um solche Dokumente zu erlangen. Dies folgt allgemein in den Fällen, in denen der Ausländer nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist und nicht schon ein Fall des § 56 Nr. 1 (Pflicht zur rechtzeitigen Beantragung der Passverlängerung/Neuausstellung vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer) oder Nr. 2 AufenthV (Pflicht zur Passbeantragung nach Abhandenkommen des Passes oder dann, wenn der bisherige Pass aus anderen Gründen als wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden ist) vorliegt, aus der in § 3 Abs. 1 AufenthG (früher: § 4 Abs. 1 AuslG) geregelten Passpflicht. Nach dieser Vorschrift muss ein Ausländer bei der Einreise und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern er - wie hier die Kläger - von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit ist. Daraus folgt zugleich die Verpflichtung, sich, soweit erforderlich, um die Beschaffung eines derartigen Dokumentes zu bemühen. Vgl. zu den sachlich entsprechenden Vorgängervorschriften (§§ 4 Abs. 1 AuslG, 25 Nr. 1 und 2 DVAuslG) OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689 = DÖV 2004, 666, m. w. N.; vgl. ferner zu § 3 Abs. 1 AufenthG Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Februar 2005, AufenthG § 3 Rn. 22. Diese die Kläger treffende Verpflichtung entsteht nicht erst mit einer entsprechenden Aufforderung der zuständigen Ausländerbehörde. Sie besteht vielmehr, wie schon dargelegt, bereits kraft gesetzlicher Regelung. Die Verpflichtung der Kläger, sich um die Beschaffung eines libanesischen Passes oder Passersatzes zu bemühen, folgt nicht nur aus § 3 Abs. 1 AufenthG, sondern auch aus dem Umstand, dass die Kläger (seit langem) sämtlich vollziehbar ausreisepflichtig sind. Denn ein ausreisepflichtiger Ausländer hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder zumindest eines Passersatzpapieres grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, AuAS 1999, 159 = DVBl 1999, 1222, und Beschluss vom 15. April 1997 - 18 B 811/97 -. Diese Verpflichtung und auch die aus § 3 Abs. 1 AufenthG herzuleitende Verpflichtung haben die Kläger bis heute nicht hinreichend erfüllt. Die bloße Ausfüllung der Passersatzpapieranträge am 15. Dezember 1999 genügt schon deshalb nicht, weil das Erfordernis eigener Anstrengungen grundsätzlich unberührt davon bleibt, ob sich die Ausländerbehörde zur gleichen Zeit um die Ausstellung von Passersatzpapieren bemüht. Vgl. insoweit bereits VG Münster, Beschluss vom 27. April 2005 - 8 L 286/05 -. Eigene und geeignete Bemühungen der Kläger um die Ausstellung von Pässen sind bis heute nicht erkennbar. Die in den Jahren 1991 und 1997 unternommenen Anstrengungen sind, wie bereits ausgeführt, von vornherein nicht geeignet gewesen, zu der Ausstellung von Pässen zu führen, weil die Kläger ihre entsprechenden Anträge unter falschen Personalien gestellt haben. Spätere Bemühungen unter Verwendung ihrer richtigen Personalien haben die Kläger nicht belegt. Die Kläger haben es bis heute unter Verstoß gegen die oben dargelegte Pflicht unterlassen, sich um die Beschaffung libanesischer Pässe zu bemühen. Sie haben seit der Offenbarung ihrer wahren Identität am 14. Dezember 1999, die einen Antrag auf Ausstellung eines Passes bei der libanesischen Botschaft überhaupt erst erfolgversprechend erscheinen lassen konnte, keinerlei konkrete Bemühungen nachgewiesen, in den Besitz von Pässen zu gelangen. Der Vortrag der gesamten Familie hat sich vielmehr stets in der (nicht belegten) Behauptung erschöpft, keine Pässe erlangen zu können, weil die libanesische Botschaft die Neuausstellung eines libanesischen Nationalpasses u. a. von der Beibringung einer ausländerbehördlichen Zusage des Inhaltes abhängig mache, dass bei Vorliegen eines Passes einen Aufenthaltstitel erteilt werde (vgl. z. B. das undatierte, bei dem Beklagten am 17. September 2002 eingegangene Schreiben der Frau Q sowie den Vortrag im vorliegenden Verfahren, etwa in der Klageschrift). Die damit aufgestellte Behauptung, etwaige Bemühungen um Pässe seien von vornherein zum Scheitern verurteilt und aussichtslos, trifft nicht zu. Zwar stellt die libanesische Botschaft in Deutschland nach den aktuellen Erfahrungen der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf einem libanesischen Staatsangehörigen einen neuen Nationalpass grundsätzlich nur dann aus, wenn dieser eine Bescheinigung vorlegt, dass ihm bei Vorliegen eines gültigen Passes ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland eingeräumt werden kann (vgl. den den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 20. April 2005). Dieser Grundsatz ist aber, wie gerade das Beispiel zweier nicht an diesem Verfahren beteiligter Söhne der Kläger zu 1. und 2. verdeutlicht, nicht ohne Ausnahme geblieben. Herrn N ist am 20. Februar 2004 ein libanesischer Nationalpass ausgestellt worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war - die Heirat erfolgte erst am 18. März 2004 - und nach Auskunft des Beklagten keine ausländerbehördliche Bescheinigung über ein in Aussicht gestelltes Aufenthaltsrecht erhalten hatte (vgl. den den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 19. April 2005). Noch krasser, weil nicht einmal im unmittelbaren Vorfeld einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen angesiedelt, liegt der Fall des weiteren Sohnes B: Dieser hat am 20. März 2001 und damit zu einem Zeitpunkt einen libanesischen Nationalpass erhalten, zu dem er und der Beklagte im Klageverfahren 8 K 308/01 noch um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stritten und die Eheschließung mit einer Deutschen, die erst am 8. November 2001 erfolgt ist, noch nicht in Rede stand (vgl. wiederum den den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 19. April 2005). Mit Blick auf diese beiden erfolgreichen Passbeschaffungen ist der bloße Vortrag der Kläger, eine Passbeantragung sei von vornherein aussichtslos, nicht überzeugend; er ist schon deshalb nicht geeignet, die Pflicht der Kläger, sich konkret und nachweislich um die Ausstellung eines Heimreisepapiers zu bemühen, entfallen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Passbeantragung für die Kläger unmöglich oder unzumutbar wäre. Namentlich dürfte den Klägern zu 1. bis 4. der Nachweis ihrer Identität - ebenso wie zuvor den beiden genannten Herren B und N - ohne weiteres mit Hilfe des dem Beklagten vorgelegten, sie betreffenden Auszuges aus dem Familienstandsbuch des Standesamtes N vom 16. Juli 1990 gelingen können, während für die in Deutschland geborenen Kläger zu 5. bis 7. auf die entsprechenden Geburtsurkunden zurückgegriffen werden könnte. Dem behaupteten Anspruch, der nach dem Vorstehenden an dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes und an dem Nichtvorliegen einer Erteilungsvoraussetzung scheitert, kann entgegen der Auffassung der Kläger schließlich nicht mit der Erwägung zum Erfolg verholfen werden, der Beklagte behandele die Kläger zu Unrecht anders als zwei - namentlich benannte - libanesische Familien, deren langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet unter falschen Namen nach Richtigstellung der Personalien nicht zur Versagung dann beantragter Aufenthaltstitel geführt habe. Denn die Kläger können nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels daraus ableiten, dass anderen Personen ein solcher Titel gegebenenfalls rechtswidrig, nämlich trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes des vorsätzlichen Hinauszögerns, erteilt worden ist; sie haben keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht". Abgesehen davon liegt nach den Erklärungen des Beklagten vom 27. März 2003 gegenüber der Bezirksregierung Münster, die in das Schreiben der Bezirksregierung vom 14. April 2003 an die damalige Bevollmächtigte der Kläger Eingang gefunden haben, kein Fall einer Ungleichbehandlung vor. Denn die eine von den Klägern benannte Familie hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Behörden Alias-Personalien geführt, und von der anderen ins Feld geführten Familie haben nur einzelne Familienmitglieder zeitweilig falsche Personalien angegeben, hierfür aber nach Offenbarung dieses Sachverhaltes einen einleuchtenden und belegten Grund angegeben. Den Klägern steht auch kein ansonsten allein noch in Betracht zu ziehender Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Insbesondere mit der Wahl des Begriffes Ausreisehindernisse" statt etwa Abschiebungshindernisse" hat der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG und sachlich übereinstimmend mit § 30 Abs. 3 AuslG (... freiwilligen Ausreise ...") - verdeutlicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift tatbestandlich ausscheidet, wenn zwar keine Abschiebung, wohl aber eine freiwillige Ausreise möglich ist. Danach können hier Aufenthaltserlaubnisse unabhängig von der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal unmöglich" in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG entsprechend dem in der Gesetzesbegründung zwar verlautbarten, in Gesetzeswortlaut und -systematik aber wohl keine Stütze findenden Willen des historischen Gesetzgebers auch den Fall einer lediglich subjektiv unmöglichen" bzw. unzumutbaren Ausreise erfasst, nicht erteilt werden. Die Gesetzesbegründung findet sich in BT-Drs. 15/420, Seite 80; der Gesetzesbegründung grundsätzlich folgend: Erlass des Innenministeriums NRW vom 28. Februar 2005 - 15- 39.05.01.2 -, der allerdings eine Unzumutbarkeit der Ausreise im wesentlichen nur bei Vorliegen schwerwiegender krankheitsbedingter Gründe bejaht und sonstige Gesichtspunkte, die zwar aus subjektiver Sicht die Ausreise unzumutbar erscheinen lassen können (z. B. lange Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet, Gesichtspunkte faktischer" Integration aufgrund der Aufenthaltsdauer), aber nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes nicht zu einem Aufenthaltsrecht führen, nicht für berücksichtigungsfähig erachtet. Denn Gründe für eine Unzumutbarkeit der Ausreise der Kläger sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, und die Kläger sind auch nicht aus ansonsten einzig noch in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Gründen (objektiv) gehindert, ihre Ausreisepflicht freiwillig zu erfüllen. Einer freiwilligen Ausreise steht namentlich nicht der Umstand entgegen, dass die Kläger gegenwärtig noch nicht im Besitz von Pässen oder Passersatzpapieren sind. Macht ein Ausländer - wie hier die Kläger - für die von ihm zur Begründung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG die Unmöglichkeit der Passbeschaffung geltend, so ist er für diese ausschließlich seinem Einflussbereich zuzurechnende, ihm günstige Tatsache darlegungs- und beweispflichtig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2005 18 A 4184/03 -, m. w. N. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt geschweige denn bewiesen, dass ihnen die Beschaffung von Pässen oder Passersatzpapieren unmöglich ist. Im Gegenteil hat das Gericht bereits ausgeführt, dass die Beantragung von Pässen durch die Kläger keinesfalls als aussichtslos bezeichnet werden kann und den Klägern möglich und zumutbar ist. Hinzu tritt die Möglichkeit, zum Zwecke einer freiwilligen Ausreise libanesische Laissez-Passers zu beantragen. Nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf (vgl. den bereits angeführten Vermerk vom 20. April 2005) ist nämlich (auch) in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Aussicht stellen kann, (jedenfalls) die Ausstellung eines die freiwillige Ausreise ermöglichenden Laissez- Passers möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es den Klägern unmöglich oder nicht zumutbar wäre, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Laissez-Passers zu erfüllen. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen Heimreisepapiers sind nach der soeben genannten Auskunft Antragstellung, Vorlage von Passbildern, Beibringung eines geeigneten Identitätsnachweises sowie Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung. Der Nachweis ihrer Identität dürfte den Klägern nach den obigen Ausführungen keine Schwierigkeiten bereiten. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb den ohnehin seit langem zur Ausreise verpflichteten Klägern die Abgabe von Erklärungen, freiwillig in den Libanon ausreisen zu wollen, unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.