Beschluss
8 B 1/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0317.8B1.97.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Antragsteller zur Last.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Antragsteller zur Last. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 20. November 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt im einzelnen voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungs-anspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier. An der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes fehlt es, soweit - der Antrag ist ohne zeitliche Begrenzung formuliert - Leistungen für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren, also nach dem 31. März 1997, erstritten werden sollen. Denn Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung, sondern sie dient lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen, z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden, ändern können. Dies muß von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe berücksichtigt werden. Die Sozialhilfebehörde ist mit anderen Worten verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Träger der Sozialhilfe den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer zeitlich weiterreichenden einstweiligen Anordnung durch das Gericht besteht. Vgl. etwa den Beschluß des erkennenden Senats vom 13. November 1996 - 8 B 2160/96 -. Auch fehlt es an der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes, soweit der Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von mehr als 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen begehrt, denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, von der abzuweichen auch die Neufassung des § 25 BSHG keinen Anlaß gibt, reicht es in der Regel - sofern wie hier keine Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen - zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus, wenn einem erwachsenem Hilfesuchenden 80 % des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Verfügung stehen. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. u.a. den Beschluß vom 13. November 1996 - 8 B 2160/96 -. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine Umstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der grundsätzlichen Begrenzung auf 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen abzuweichen. Soweit es für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht (20. November 1996) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung (31. März 1997) um den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes geht, hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, daß derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem Einkommen oder aus eigenem Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muß der Hilfesuchende beweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruches behauptet. Dies ist der jeweilige Hilfesuchende. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. statt aller den Beschluß vom 19. Dezember 1996 - 8 B 1957/96 - mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats. Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat deshalb der Hilfebegehrende gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Der Senat kann offenlassen, ob die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, die sich aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 29. März 1996 - 8 B 632/96 - ergeben, fortbestehen. Jedenfalls sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers aus den vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1996 angeführten Gründen unklar, weil aufgrund des Vorbringens des Antragstellers und der vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann, daß der Antragsteller nicht von seinen Eltern versorgt wird. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die von den Eltern vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Eltern des Antragstellers ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der ersten eidesstattlichen Versicherung vom 6. Februar 1995 nicht vollständig angegeben hatten und erst auf Nachfrage des Gerichts eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 11. Februar 1997 vorgelegt haben. Auch der Inhalt beider eidesstattlichen Versicherungen läßt es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, daß die Eltern des Antragstellers nicht in der Lage gewesen sind, für den notwendigen Lebensunterhalt ihres Sohnes zu sorgen. Zum einen haben die Eltern des Antragstellers nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie noch im Jahre 1996 für ihren Schaustellerbetrieb einen Pkw-Anhänger haben herrichten lassen, obwohl die Geschäfte ihren eigenen Angaben zufolge schlecht liefen und sie im Jahre 1996 mit Verlust gearbeitet haben. Zudem haben die Eltern des Antragstellers nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie Eigentümer eines von ihnen ihren eigenen Angaben zufolge abgemeldeten Personenkraftwagens "P. " (offenbar ein Geländewagen N. P. ), Baujahr 1989, bleiben, obwohl ihre Einkommensverhältnisse so schlecht sein sollen, daß der Vater des Antragstellers sogar schon erwägt, seinerseits Sozialhilfe zu beantragen. Wenn die Einkommensverhältnisse der Eltern so schlecht sind, wie sie von ihnen in ihren eidesstattlichen Versicherungen dargestellt werden, läge es nahe, Vermögenswerte wie einen ohnehin stillgelegten Personenkraftwagen zu veräußern und aus dem Veräußerungserlös den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus erweisen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als unklar, weil nicht andeutungsweise nachvollzogen werden kann, wie der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt sichergestellt hat, seitdem der Antragsgegner seine Leistungen im August 1996 endgültig eingestellt hat. Nach der Einstellung der Leistungen hat sich der Antragsteller erst am 20. November 1996 veranlaßt gesehen, vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen. Auch während dieses Verfahrens hat der Antragsteller nicht im einzelnen dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, wie es ihm gelungen ist, ohne die Sozialhilfe des Antragsgegners seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil aufgrund seines Vorbringens nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann, daß es ihm nicht möglich gewesen ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich Sozialhilfe u.a. derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. Zu den einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehört die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum bemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist dem Hilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, die seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, zumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert würde und sofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund nicht entgegensteht. Wie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers - der Antragsteller ist als Kraftfahrer tätig gewesen - nicht entspricht oder im Hinblick auf seine Ausbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist oder weil der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfesuchenden. Unter die Selbsthilfemöglichkeit und das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 BSHG fallen auch Aushilfstätigkeiten, wie sie der Antragsteller in einer Bäckerei ausgeübt hat, Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. statt aller den Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -; so auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417. Danach muß ein sozialhilferechtlicher Bedarf u.a. wegen eines Einkommens verneint werden, das zu erzielen dem Hilfesuchenden zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 37.75 -, FEVS 24, 265, 269; OVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift bei der Selbsthilfe - anders als bei der Hilfe durch andere - schon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen "kann", er also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er auch von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. statt aller den Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - m.w.N. zur Rechtsprechung. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß einem Hilfesuchenden im Rahmen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn kein anderer in § 18 Abs. 3 BSHG genannter Grund vorliegt. Diese Annahme kann er durch im einzelnen zu substantiierende und nachprüfbar zu belegende Angaben über erfolglos gebliebene Versuche, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen, widerlegen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, aaO.; OVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -. Allein die Meldung beim Arbeitsamt reicht insoweit nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS 46, 12; OVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -. Die materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der vom Hilfesuchenden gegebenenfalls zu beweisenden und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darzulegenden und glaubhaft zu machenden Anspruchsvoraussetzungen. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. zuletzt den Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder gegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben über erfolglos gebliebene konkrete Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu erlangen, vorgetragen und glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller behauptet, daß er seit dem 21. Juni 1996 bei dem Arbeitsamt D. arbeitsuchend gemeldet sei und sich auf Stellenangebote des Arbeitsamtes beworben habe; auch habe er Stellenangebote in den Zeitungen überprüft und sich entsprechend beworben. Dem Vorbringen des Antragstellers läßt sich jedoch nicht entnehmen, um was für Stellenangebote es sich im einzelnen gehandelt hat und aus welchen Gründen es dem Antragsteller nicht gelungen ist, die Arbeitsplätze, auf die er sich seinem eigenen Vorbringen nach beworben hat, zu erhalten. Auch hat der Antragsteller trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises sein Vorbringen über seine Bemühungen um Arbeit nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Es kann deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, daß es dem Antragsteller nicht möglich gewesen ist, sich durch (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu helfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.