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Beschluss

17 L 791/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0415.17L791.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag der Antragsteller, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1. und 2. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des maßgeblichen Regelsatzes und den Antragstellern zu 3. und 4. in voller Höhe des maßgeblichen Regelsatzes sowie die Miet- einschließlich Nebenkosten zu übernehmen, und zwar vom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, sowie den Krankenschutz der Antragsteller weiterhin sicherzustellen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier. 5 Soweit sich der Antrag auf den Zeitraum vor der Einstellung der Hilfe bezieht, ist er nach der sozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen von vornherein mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1991 - 8 B 830/91 -. 7 Für den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 01. April 2004 (Beginn der Einstellung) bis 30. April 2004 (Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung) haben die Antragsteller hinsichtlich der Kosten der Unterkunft bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsgrund (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom 20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = NJW 2000, 2523. 9 Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen qualifizierten Mietrückstandes liegen nicht vor. Denn nach Aktenlage hat der Antragsgegner bis zur Einstellung der Hilfe die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter überwiesen, so dass gegenwärtig allenfalls ein Rückstand von einer Monatsmiete entstanden sein kann. Abweichendes haben die Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Sollte die Mietkaution noch offen stehen, wird auf den Beschluss der Kammer vom 5. März 2004 - 17 L 307/04 - verwiesen. 10 Darüber hinaus haben die Antragsteller aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 11 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Bei Kindern ist nach Satz 2 dieser Bestimmung das Vermögen der mit ihnen zusammen wohnenden Eltern bzw. eines Elternteils zu berücksichtigen. Im Übrigen findet eine Berücksichtigung nach § 16 BSHG statt. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu decken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfebedürftigen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - und vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -. 13 Der Antragsgegner geht insoweit zutreffend davon aus, dass Zweifel an der Sozialhilfebedürftigkeit entstehen können, wenn ein Hilfe Suchender - wie hier der Antragsteller zu 1. - regelmäßiger Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist. Er wurde mehrfach als Fahrer des Pkw VW Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen beobachtet, hinsichtlich dessen er bis zum 21. Januar 2004 sogar Versicherungsnehmer war, auch wenn ein Herr S. I. aus S1. Halter dieses Pkw - und vieler anderer Fahrzeuge - war und ist. Die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen erheblichen Kosten legen regelmäßig die Annahme nahe, dass der betreffende Sozialhilfebegehrende über nicht offenbarte Mittel verfügt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu tragen, ohne dass es darauf ankommt, dass ein anderer (formell) Halter des Fahrzeugs ist. Es ist Sache des jeweiligen Antragstellers, derartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare konkrete Angaben auszuräumen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994 - 8 B 2134/94 - und vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - sowie vom 11. April 2003 - 16 B 2420/02 und zuletzt vom 31. März 2004 - 16 B 323/04 -. 15 Dies haben die Antragsteller hinsichtlich des o. g. Pkw nicht getan. 16 Der Antragsteller zu 1. dürfte darüber hinaus bereits zuvor Beziehungen zu weiteren Pkw haben, die er nicht offengelegt hat. So war er Versicherungsnehmer des Fahrzeugs Fiat mit dem Kennzeichen sowie des Fahrzeugs Opel mit dem Kennzeichen . Auch die sonstigen Lebensumstände erscheinen zweifelhaft; so verweigerten die Antragsteller in der Vergangenheit Mitwirkungen im Verwaltungsverfahren (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2003 - 17 L 1458/03 -) und die Vorlage von Kontoauszügen sowie Hausbesuche (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2003 - 17 L 2210/03 -). Die Antragsteller trifft die Obliegenheit, die ihren persönlichen Lebensbereich betreffenden persönlichen und finanziellen Umstände in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Sie müssen sich entgegen halten lassen, dass ihre Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, bislang nicht geeignet erscheinen, den durch häufige Kfz- Nutzung geprägten Lebenszuschnitt zu erklären und die entstandenen Zweifel an ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zerstreuen. Denn nicht nur die Umstände der Kraftfahrzeugnutzung, sondern auch die sonstigen Lebensverhältnisse erscheinen unklar, wobei die völlige Verweigerungshaltung der Antragsteller nicht zur Klärung der Gesamtsituation und damit auch zur Annahme der vorgenannten Zweifel führt. So nahmen die Antragsteller vor einem Monat ohne Angaben von Gründen einen Erörterungstermin, der im Verfahren 17 L 307/04 für den 05. März 2004 anberaumt war, nicht wahr, beantworteten Anfragen des Antragsgegners nicht und haben weder ihren Widerspruch noch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. 17 Vor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, ob weitere Zweifel darin zu sehen sind, dass der Sohn des Antragstellers zu 1. als 20-jähriger Schüler/Abiturient des N. -D. -H. S2. drei Pkw hält bzw. die Versicherungsleistungen dafür zahlen soll. 18 Jedenfalls aber im hier vorliegenden Eilverfahren stehen derzeit nicht ausgeräumte Zweifel im Hinblick auf die Nutzung des Pkw VW Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen einer (einstweiligen) Sozialhilfebewilligung entgegen. 19 Ist nach alledem eine Sozialhilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, ist auch eine Rechtsgrundlage für den mitbeantragten Krankenschutz nicht ersichtlich. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 21