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Beschluss

17 L 820/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2001:0625.17L820.00.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als Krankenkostenzulage in Höhe von 45,- DM pro Monat zu bewilligen, und zwar für die Zeit vom 5. April 2000 bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung im Verfahren 17 K 5861/99 ergeht, ist unzulässig. Das Begehren des Antragstellers ist auf eine grundsätzlich unzulässige und hier auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn in sozialhilferechtlichen Verfahren, die auf die Gewährung von Regelsatzleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für erwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. Dies wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen Unterstützung angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 -. Zählt demnach ein Anteil von 20% der Regelsatzleistungen nicht zu dem für den Lebensunterhalt Unerlässlichen, so folgt daraus zugleich, dass für eine einstweilige, die Hauptsache vorwegnehmende Anordnung zur Regelung sozialhilferechtlicher Ansprüche auf Gewährung von Mehrbedarfszuschlägen dann kein Raum ist, wenn der geltend gemachte Mehrbedarf einen Betrag von 20% der Regelsatzleistungen nicht übersteigt. Vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juli 1999 - 17 L 1588/99 -. So liegt der Fall hier. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragstellers, den der Antragsgegner dem soweit ersichtlich letzten Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 1999 zugrunde gelegt hat, setzt sich monatlich zusammen aus dem Regelsatz (547,- DM), den Kosten der Unterkunft (224,32 DM) sowie dem Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit (109,40 DM) und beträgt insgesamt 880,72 DM. Dem stehen Rentenbezüge in Höhe von 986,10 DM gegenüber, die den Bedarf um 105,38 DM übersteigen. Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass der Antragsteller die im vorliegenden Verfahren sinngemäß behaupteten Mietrückstände weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, unterschreitet der Betrag der hier beanspruchten ergänzenden Sozialhilfe (45,- DM) deutlich den Betrag von 20% des übrigen sozialhilferechtlichen Bedarfs (20% von 656,40 DM = 131,28 DM). Davon abgesehen erweist sich der Antrag aber auch als unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier. Soweit sich der Antrag des Antragstellers auf den Zeitraum nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht, ist er nach der sozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen von vornherein mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 1991 - 8 B 830/91 -. Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraumes vom 5. April 2000 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum 30. April 2000 ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann (Satz 1). Das Einkommen des Antragstellers (Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 986,10 DM) reicht aus, um den sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Bedarf zu decken. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob bei der Ermittlung des Bedarfs des Antragstellers grundsätzlich ein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 4 BSHG zu berücksichtigen ist. Danach ist u.a. für Kranke, Genesende oder von einer Krankheit Bedrohte, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Es begegnet nach Einschätzung der Kammer keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner sich nach Maßgabe der diesbezüglichen Sozialhilferichtlinien des Kreises S. bei der Festlegung der Höhe der Krankenkostzulage an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. Auflage 1997, orientiert und bei dem hier vorliegenden Fall eines Diabetes Mellitus Typ I (insulinpflichtig) grundsätzlich von einer Krankenkostzulage in Höhe von 100,- DM ausgeht. Diesen Mehrbedarf kann der Antragsteller indessen aus seinem, den sonstigen Bedarf um 105,38 DM übersteigenden Einkommen aufbringen. Einen weitergehenden Mehrbedarf hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Insofern sei angemerkt, dass die vom Antragsteller vorgelegte Aufstellung seines Ernährungskostenaufwandes zum Teil von „Restaurantpreisen" oder zumindest Preisen für fertig zubereitete Speisen ausgeht, wohingegen einem Sozialhilfeempfänger durchaus zumutbar ist, seine Speisen und Getränke selbst zuzubereiten und unter mehreren ernährungsphysiologisch gleichwertigen Ernährungsvarianten eine preiswertere zu wählen. Nach alledem bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner dem Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren 17 K 5861/99 zu Recht entgegen hält, dass dieser die Voraussetzungen einer Krankenkostzulage wegen seines unverändert hohen Gewichts bzw. wegen der sonstigen Erkrankungen grundsätzlich nicht beanspruchen könne. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.