Beschluss
17 L 2165/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1113.17L2165.01.00
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus I1. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen wird. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zur Begleichung der in den Monaten August, September und Oktober 2001 für die Wohnung L. T. 1a, 45721 I1. entstandenen Mietschulden in Höhe von 2.696,19 DM vorläufig ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren und der Antragstellerin unter Anrechnung des ihr zufließenden Kindergeldes laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung und der hälftigen Unterkunftskosten für die Zeit vom 31. Oktober 2001 bis zum 30. November 2001 zu gewähren. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsgegner zu 5/6 und die Antragstellerin zu 1/6. 1 G r ü n d e : 2 I. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Wesentlichen zu entsprechen, da die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Kostentragung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Soweit der Antrag sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, bereits als unzulässig erweist, fehlt es der Rechtsverfolgung jedoch an den hinreichenden Erfolgsaussichten, so dass der Antrag insoweit abzulehnen ist (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 II. Der Antrag, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 5 a. die Mietrückstände der Antragstellerin für die von ihr genutzte Mietwohnung L. T. 1a, 45721 I1. für die Monate August, September und Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 2.696,19 DM zu übernehmen, 6 b. der Antragstellerin Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ab Antragstellung für zunächst einen Monat zu gewähren, 7 c. 8 hat mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen Erfolg. 9 Soweit der Antrag (b.) auf die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in vollem Umfang gerichtet ist, steht dem allerdings bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für erwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. Dies wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen Unterstützung angesetzt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 -. 11 Unzulässig ist der Antrag auch, soweit die Antragstellerin (sinngemäß) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für ihre minderjährige Tochter N. begehrt; denn der Antragstellerin fehlt es insoweit an der erforderlichen Antragsbefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Aus dem in § 11 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - zum Ausdruck gekommenen Grundprinzip des Sozialhilferechts, wonach jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (hier: Familie) einen nach Grund und Voraussetzungen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 -, BVerwGE 55, 148 (150), 13 folgt, dass jeder Hilfeempfänger Sozialhilfeleistungen zulässigerweise nur im eigenen Namen geltend machen kann, wobei minderjährige Kinder ggf. durch ihre Eltern vertreten und Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, FEVS 37, 272 ff., nach Kopfteilen aufgeteilt werden müssten. Den laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf ihrer Tochter, d.h. Regelsatzleistungen zuzüglich anteilige Unterkunftskosten abzüglich der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, jedoch ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, da dieses sozialhilferechtlich i.d.R. nicht Einkommen des Kindes, sondern des berechtigten Elternteils ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 8 E 1166/94 - (m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), vom 4. April 1991 - 8 B 282/91 - ZfSH/SGB 1992, 16 und vom 18. August 1994 - 8 E 676/94 -, 14 kann die Antragstellerin danach nicht im eigenen Namen geltend machen. 15 Demgegenüber bestehen unter dem Aspekt der Antragsbefugnis nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten allein im eigenen Namen geltend macht. Ausgehend davon, dass eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Eilbedürftigkeit (sog. Anordnungsgrund) hinsichtlich der Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei Gericht angenommen werden kann, kommt bezüglich der Übernahme von in der Vergangenheit entstandenen Mietrückständen als Rechtsgrundlage gerade nicht § 11 BSHG, d.h. die Verpflichtung zur Leistung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern § 15a BSHG in Betracht. Bei der nach dieser Vorschrift ausnahmsweise möglichen Übernahme von Schulden liegt es indessen nahe, dass der entsprechende Anspruch demjenigen zusteht, der auch Schuldner der in Rede stehenden zivilrechtlichen Forderung ist. Dies ist hier allein die Antragstellerin als Mieterin der betreffenden Wohnung und Beklagte des vor dem Amtsgericht Marl anhängigen zivilgerichtlichen Klageverfahrens. 16 Mit den dargelegten Einschränkungen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Übrigen zulässig und begründet. 17 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Beides ist hier der Fall. 18 a. 19 Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der entstandenen Mietschulden kommt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie bereits dargelegt - allein § 15a BSHG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen des BSHG die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, insbesondere dann gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist (Absatz 1 Satz 1); sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Absatz 1 Satz 2). 20 "Gerechtfertigt" im Sinne des § 15a BSHG ist die Gewährung von Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage dann, wenn sie zur Erreichung der im BSHG normierten Ziele geeignet und wenn sie mit den Zielsetzungen des Gesetzes vereinbar ist. Dies setzt zunächst voraus, dass die Notlage mit (beantragten) Mitteln der Sozialhilfe beseitigt werden kann, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 -, FEVS 35, 24 (29). 22 Im Falle aufgelaufener Mietrückstände ist im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung auf die Gründe abzustellen, aus denen die Schulden in der Vergangenheit entstanden sind. Es geht dabei jedoch nicht um eine Sanktion für früheres Fehlverhalten, sondern darum, ob das bisherige Zahlungsverhalten des Hilfe Suchenden die Prognose trägt, er werde es auch in Zukunft zu Mietschulden kommen lassen und die Übernahme der schon aufgelaufenen Mietrückstände sei deshalb keine geeignete Maßnahme, ihm die derzeitige Unterkunft zu erhalten. 23 Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand vor. 24 Die Antragstellerin als Mieterin der Wohnung ist seit August 2001, d.h. seit Einstellung der Sozialhilfeleistungen auf Grund unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, mit den Mietzahlungen im Rückstand. Dies haben die Vermieter zum Anlass genommen, das Mietverhältnis zu kündigen und im Klageweg die Herausgabe der Wohnung zu verlangen. Gleichwohl kann mit der Zahlung der rückständigen Mieten bzw. der Entschädigung nach § 569 Abs. 3 BGB noch die Sicherung der Unterkunft bewirkt werden. Denn nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches der Vermieter hinsichtlich des Mietzinses (hier: für August und September, anteilig bis zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses) und der Entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB (hier: für den Zeitraum ab Kündigung) befriedigt wird. Da die Klage nach Aktenlage nach dem 22. Oktober 2001 (wohl am 25. Oktober 2001) zugestellt worden ist, ist eine umgehende Zahlung der rückständigen Beträge derzeit (noch) zur Sicherung der Unterkunft geeignet. Ein Fall des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB, wonach eine derartige Abwendung der Folgen einer fristlosen Kündigung nicht wiederholt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren möglich ist, liegt nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt nicht vor. Zwar hatten sich bereits im April 2001 Mietrückstände ergeben; die Vermieter hatten jedoch seinerzeit eine Kündigung noch nicht ausgesprochen, sondern lediglich angedroht. 25 Maßnahmen zur Sicherung dieser betreffenden Unterkunft sind auch nicht deshalb ungerechtfertigt, weil die Wohnung angesichts einer Größe von 74 qm möglicherweise unangemessen groß ist; denn die Anmietung der Wohnung erfolgte nach Aktenlage in Abstimmung mit dem Sozialamtes des Antragsgegners (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Regelsatzverordnung). 26 Da die Ursache für die Nichtzahlung des Mietzinses ersichtlich in der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zum 1. August 2001 liegt, ist gegenwärtig die Prognose gerechtfertigt, dass zukünftig - bei Wiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) - die regelmäßige Mietzahlung und damit der dauerhafte Erhalt der Unterkunft zu erwarten ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer aus prozessualen Gründen nur eine Verpflichtung des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin auszusprechen vermag. Denn mit Blick auf § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG und die verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung durch Art. 20 Abs. 3 GG erscheint die Erwartung gerechtfertigt, dass der Antragsgegner bei Wiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen zu Gunsten der Antragstellerin auch ohne eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung die Leistungen zu Gunsten ihrer minderjährigen Tochter wieder aufnimmt. 27 Ist nach alldem die Übernahme der aus dem Mietverhältnis entstandenen Mietschulden im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 gerechtfertigt und notwendig und droht ohne diese Hilfe zugleich im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG die Wohnungslosigkeit, so steht die Entscheidung über die Gewährung dieser Hilfe nicht im Ermessen des Antragsgegners. Vielmehr soll die Hilfe gewährt werden; Ermessen wäre demnach lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls eröffnet, wofür hier indessen nichts ersichtlich ist. Die schlichte Formulierung in der Antragserwiderung, Anhaltspunkte für eine drohende Wohnungslosigkeit nach einem Verlust der derzeitigen Wohnung seien von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, vermag solche jedenfalls nicht zu begründen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Antragstellerin ohne weiteres eine andere Wohnung beziehen könnte. 28 Eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners setzt hingegen die Entscheidung voraus, ob die Hilfe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 4 BSHG als Beihilfe oder als Darlehen gewährt wird. Da das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren eröffneten Entscheidungsspielraumes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 ZPO ) gehindert ist, eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen und damit über den Entscheidungsrahmen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren (vgl. § 114 VwGO) hinauszugehen, muss die hier im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnende Regelung zunächst auf die Gewährung der Hilfe als Darlehen beschränkt bleiben. Davon unberührt bleibt die gegebenenfalls in einem Klageverfahren zu klärende Frage, ob der Antragsgegner den (Darlehens-) Betrag nicht ohnehin im Rahmen der laufende Hilfeleistungen endgültig zu übernehmen hat. 29 b. 30 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch hinsichtlich der laufenden Hilfeleistungen für die Zeit ab dem 31. Oktober 2001 begründet. 31 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu decken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfebedürftigen. 32 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - und vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -. 33 Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt, durch Vorlage schriftlicher Erklärungen der Nachbarfamilie M1. und des Herrn B. C. belegt und durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, ihren notwendigen Lebensunterhalt ohne ergänzende Sozialhilfe zu bestreiten. 34 So hat sie - bestätigt durch eine entsprechende Erklärung der in der Nachbarschaft wohnhaften Familie M. für den Zeitraum August und September 2001 (vgl. Beiakte Heft 2 Blatt 330) - eidesstattlich versichert, dass sie in der Zeit ab Einstellung der Sozialhilfeleistungen dort mittags beköstigt und auch sonst mit Lebensmitteln unterstützt worden ist. Mietzahlungen erfolgten seit Einstellung der Leistungen ebenfalls nicht mehr. 35 Durch den allgemeinen Lebenszuschnitt der Antragstellerin begründete, mehr als nur vage Zweifel an der angegebenen Einkommens- und Vermögenslosigkeit sieht die Kammer bezogen auf den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr gegeben. 36 Die der Antragstellerin in der Vergangenheit vorgehaltenen unklaren Verhältnisse, die zunächst zu einer vorübergehenden (17 L 308/01), später endgültigen Einstellung (17 L 1491/01) führten, betrafen im Wesentlichen den Umstand, dass die Antragstellerin dem zunächst entstandenen Eindruck nach ein Kraftfahrzeug geleast hatte. Nach der auf gerichtliche Anregung im Erörterungstermin vom 23. März 2001 (17 L 348/01) erstatteten Strafanzeige und den sich daran anschließenden polizeilichen Ermittlungsergebnissen (Beiakte Heft 2, Blatt 244) dürfte inzwischen davon auszugehen sein, dass die Unterschrift unter dem Leasingvertrag nicht von der Antragstellerin stammte, sondern gefälscht war. Gleichwohl blieben zunächst weiterhin Zweifel, weil die Antragstellerin, die ihren getrennt lebenden Ehemann, dessen wirtschaftliche Verhältnisse - weiterhin - völlig unklar sind, der Verwicklung in kriminelle Machenschaften bezichtigt, dennoch häufig mit diesem gesehen wurde und - vor allem - auch das betreffende Fahrzeug gelegentlich nutzte. Die so entstandenen Zweifel wurden dadurch bestärkt, dass der Antragstellerin ab Juni 2001 ein auf den Namen ihres Freundes B. C. zugelassener W. Q. ständig zur Verfügung stand, wobei die regelmäßige Nutzung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich die Annahme nahe legt, dass der betreffende Sozialhilfebegehrende über nicht offenbarte Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die Kosten des Fahrzeugs zu tragen. Es ist dann Sache des jeweiligen Antragstellers, derartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare konkrete Angaben auszuräumen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994 - 8 B 2134/94 - und vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 -. 38 Dies zu Grunde legend bestehen gegenwärtig keine durchgreifenden Zweifel mehr an der Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Das Leasingfahrzeug ist, wohl wegen Nichtzahlung der Leasingraten und / oder der Beiträge zur Haftpflichtversicherung, seit dem 31. August 2001 abgemeldet und in das Eigentum eines Autohändlers übergegangen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin derzeit noch Nutzerin eines Kraftfahrzeuges ist, sind nach gegenwärtigem Sachstand nicht ersichtlich. In den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners findet sich insoweit lediglich noch ein Vermerk, wonach der W. Q. des Herrn C. am 10. Oktober 2001 in der L. T. geparkt war. Da Herr C. eigenen Angaben zu Folge mit der Antragstellerin und anderen an dieser T. wohnhaften Personen befreundet ist, stellt dies indessen keinen Hinweis auf eine fortdauernde Nutzung des Fahrzeuges durch die Antragstellerin dar. Ferner ist nach den weiteren Angaben des Herrn C. davon auszugehen, dass die Anschaffung des fast 19 Jahren alten W. Q. - was die Kammer auch schon im Beschluss vom 16. August 2001 angenommen hat - nicht im Wege eines Kaufvertrages, sondern im Wege einer Schenkung erfolgte. Halter des Fahrzeugs ist Herr C. , der mit Schreiben vom 28. August 2001 (Beiakte Heft 1, Blatt 346) erklärt hat, die Kosten des Fahrzeugs allein zu tragen - hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer ist dies auch belegt - und den Wagen aus freundschaftlicher Verbundenheit der Antragstellerin leihweise zur Verfügung gestellt zu haben, solange er es witterungsbedingt selbst nicht benötigt. Die Kammer verkennt nicht, dass die weitere Erklärung des Herrn C. vom 27. Oktober 2001 (Beiakte Heft 1 Blatt 5), in der dieser sich dazu äußert, wie er den Weg von der Wohnung der Antragstellerin in I1. -G. zu seinem Arbeitsplatz in der Diskothek P. E. bewältigt haben könnte, recht unverbindlich formuliert ist. Dies reicht indessen nicht aus, die Angaben des Herrn C. hinsichtlich der Kostentragung in Frage zu stellen, dies jedenfalls dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zeitraumes keine Anhaltspunkte mehr für eine fortwährende Nutzung des Fahrzeugs durch die Antragstellerin mehr bekannt geworden sind, wohingegen die witterungsabhängige Nutzung des W. Q. durch Herrn C. nachvollziehbar erscheint. Denn seinen Q1. G1. hat Herr C. nicht mehr in Besitz; Motorrad und Jeep dürften in der kälteren Jahreszeit zur täglichen Nutzung in der Tat weniger geeignet sein. 39 Klarstellend sei Folgendes betont: 40 Die Kammer teilt durchaus die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Antragstellerin weiterhin undurchsichtig sind; hinzu treten inzwischen Unklarheiten bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes, nachdem Herr S. I2. sich zwar nach F. abgemeldet hat, aber dennoch häufig in I1. gesehen wurde. Diese Unklarheiten wirken sich indessen rechtlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebt und derzeit auch keine Anhaltspunkte für weiterhin bestehende enge Kontakte zu diesem bestehen, die nahe legen würden, dass dennoch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Verflechtung besteht. Dass der Wagen des Ehemannes einmal, zudem kurz nach dem Geburtstag der gemeinsamen Tochter, vor der Wohnung der Antragstellerin gesehen wurde, reicht hierzu nicht aus. 41 Sonstige tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen geben und die Obliegenheit der Antragstellerin begründen könnten, diese Zweifel auszuräumen, hat der Antragsgegner in jüngerer Zeit nicht (mehr) festgestellt. Dabei hält die Kammer es nicht für eine Überdehnung der Ermittlungspflichten des Antragsgegners, wenn ihm das Fehlen weiterer Ermittlungen auf diese Weise zum Nachteil gereicht. Denn zumindest bis zur Entscheidung über die Widersprüche gegen den Einstellungsbescheid vom 30. Juli 2001 und den die Mietrückstände betreffenden Bescheid vom 15. Oktober 2001, zu deren Begründung die Antragstellerin unter Vorlage diverser Erklärungen und Unterlagen ergänzend vorgetragen hat, ist es Aufgabe des Sozialamtes, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Ein ohne konkrete Tatsachen belegtes Unwohlsein über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag die Versagung von Leistungen nicht zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1,188 Satz 2 VwGO.