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Urteil

19 A 693/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0520.19A693.95.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen worden ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfährens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen worden ist. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfährens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1976 geborene Klägerin war Schülerin des beklagten Gymnasiums. Sie wiederholte im Schuljahr 1993/94 die Jahrgangsstufe 10. Am Ende des 1. Halbjahres dieses Schuljahres wurden ihre Leistungen in Geschichte und Chemie mit mangelhaft bewertet. Die Schulleiterin des beklagten Gymnasiums teilte den Eltern der Klägerin unter dem 23. März 1994 mit dem Formular "Mitteilung bei gefährdeter Versetzung" mit, daß die Leistungen ihrer Tochter in Französisch, Mathematik und Sport nicht ausreichend seien und damit die Versetzung gefährdet sei. Falls die Klägerin nicht bis zum Versetzungstermin den Anforderungen der Klasse genüge, müsse sie das Gymnasium verlassen und erlange keine Fachoberschulreife. In dem den Elterh der Klägerin zugegangenen Formular waren näch ihrem Vortrag die vorgedruckten Worte "abweichend von den Noten im letzten Zeugnis auch" gestrichen. Nach den Angaben der Schulleiterin wurde vor der Absendung des Formulars eine Kopie hiervon angefertigt, die keine Streichungen enthält. Die Klägerin wurde am Ende des Schuljahres 1993/94 nicht versetzt, weil ihre Leistungen in Geschichte, Französisch und Mathematik mit mangelhaft bewertet wurden. Eine Nachprüfung in Mathematik zur Erlangung der Fachoberschulreife legte sie erfolgreich ab. Die Mutter der Klägerin erhob gegen die Bewertung der Leistungen ihrer Tochter im Fach Geschichte Widerspruch und führte aus: Der Geschichtslehrer, Herr , habe ein Referat ihrer Tochter, das auch aus seiner Sicht für die Notengebung wichtig gewesen sei, nicht in die Notengebung einbezogen. Ihre Tochter habe sich gegenüber Herrn bereit erklärt, gemeinsam mit ihrer Mitschülerin ein Referat zu halten, um ihre von Herrn für nicht ausreichend gehaltene mündliche Mitarbeit ausgleichen zu können. Der vorgegebene Termin habe nicht eingehalten werden können, weil mehrere Klassenarbeiten zu schreiben und andere Referate zu halten gewesen seien. Herr sei deshalb um einen späteren Abgabetermin gebeten worden. Obwohl das Referat vor der Zeugniskonferenz fertiggestellt gewesen sei, habe er es jedoch nicht mehr zur Kenntnis genommen. Während ihre Tochter nach der Zeugniskonferenz vom weiteren Schulbesuch freigestellt gewesen sei, hätte das Referat am 21. Juni 1994 noch vor der Zeugnisausgabe halten können. Leistungen in Geschichte seien deshalb auch mit ausreichend bewertet worden. Aufgrund der Streichungen in dem Formular "Mitteilung bei gefährdeter Versetzung" hätte sie davon ausgehen können, daß in Geschichte und Chemie eine Benotung mit mangelhaft nicht zu erwarten sei. Die Schule habe auch nicht zu einem Beratungsgespräch geladen. Im Bereich der Grundschule und der Sekundarstufe I sei primär der Lehrer verpflichtet, sich die Leistungen von den Schülern "zu holen". Eine mangelhafte Benotung sei deshalb nicht gerechtfertigt, wenn sich ein Schüler dieser Schulstufen nicht am Unterricht beteilige. Ihre Tochter habe sie mehrfach darauf angesprochen, daß sie von einigen Lehrern anders als ihre Klassenkameraden behandelt worden sei, weil gegen die Schule wegen der Benotung der schulischen Leistungen des Bruders der Klägerin Klage erhoben worden sei und sie, die Mutter der Klägerin, sich im Interesse aller Schüler gegen die von Lehrern des -Gymnasiums im Schuljahr 1991/92 beschlossenen Boykottmaßnahmen gegen Sparpläne der Landesregierung gewandt habe. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1994 zurück und führte aus: Die Notengebung im Fach Geschichte sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe erhebliche Defizite bei der mündlichen Mitarbeit gezeigt. Von ganz wenigen Unterrichtsbeiträgen im Februar 1994 abgesehen, habe sie nicht am Unterrichtsgespräch teilgenommen. Sie habe sich nicht gemeldet, sei überhaupt nicht bei der Sache gewesen und habe auch dann keine Antwort geben können, wenn sie . direkt angesprochen worden sei. Herr habe ihr immer wieder die Chance gegeben, nachzuarbeitende oder vorzubereitende Unterrichtsinhalte vorzutragen. Diese Chancen habe sie in keinem Fall genutzt. Das Referat sei zu den vereinbarten Terminen nicht fertiggestellt worden. Als das Referat schließlich fertiggestellt gewesen sei, habe es nicht mehr in den Unterrichtszusammenhang gepaßt. Im übrigen sei das Referat von so begrenzter Qualität, daß es die kontinuierlichen Defizite bei der mündlichen Mitarbeit nicht ausgleichen könne. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 15. August 1994 - 1 L 4070/94 - den Antrag der Eltern der Klägerin, ihre Tochter im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 teilnehmen zu lassen, abgelehnt. Die Beschwerde der Eltern hat der Senat mit Beschluß vom 22. September 1994 - 19 B 2151/94 - zurückgewiesen. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats hat die Mutter der Klägerin Verfassungsbeschwerde erhoben,über die noch nicht entschieden worden ist. Die Eltern der Klägerin haben rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend haben sie vorgetragen: Seitens der Schule sei dem Verwaltungsgericht eine unvollständige Kopie des Schülerstammblattes ihrer Tochter vorgelegt worden, um den Eindruck mangelnder mündlicher Mitarbeit im Fach Geschichte zu verstärken. Bei der Notengebung in Geschichte sei die verspätete Abgabe des Referats nachteilig berücksichtigt worden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur inhaltlichen Qualität des Referats seien irreführend. Herr habe das Referat zu keiner Zeit beurteilt. Die Klägerin hat beantragt, ihre Note im Fach Geschichte auf "ausreichend" zu berichtigen und sie in die Jahrgangsstufe 11 zu versetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vertieft und ergänzend vorgetragen: Das Referat der Klägerin und ihrer Mitschülerin habe bei der Notengebung keine Rolle gespielt. Das Thema des Referats sei bereits am 12. April 1994 vergeben worden; am 26. April 1994 hätte das Referat gehalten werden sollen. Es sei lediglich Aufgabe der Schülerinnen gewesen, aus einem Heft der Stadt besonders beeindruckende Fallbeispiele herauszusuchen und vorzutragen. Die Behauptung der Eltern der Klägerin, die Lehrer seien ihrer Tochter gegenüber voreingenommen gewesen, entbehre jeder Grundlage. Die Schule habe vielmehr organisatorische Maßnahmen getroffen, um dem Verdacht der Voreingenommenheit von vornherein zu begegnen. Der Klasse der Klägerin sei eine Lehrerin als Klassenlehrerin zugeteilt worden, die erst nach der Abmeldung des Bruders der Klägerin der Schule zugewiesen worden sei. Lediglich die Mutter, nicht aber die Schule, habe einen Zusammenhang zwischen der Klägerin und der Klage ihres Bruders hergestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am . 20. Mai 1996 hat sie die Berufung hinsichtlich des mit SChriftsatz vom . 5. Januar 1995 geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs zurückgenommen. Zur Begründung ihrer im übrigen aufrechterhaltenen Berufung trägt die Klägerin vor: Anfang Februar 1995 seien drei Schüler vor ihrem Elternhaus erschienen in der Absicht, im Auftrag von Herrn vor dem Haus mit einer Videokamera eine "Filmreportage" zu drehen. Die Schüler hätten jedoch ihre Mutter bemerkt und seien weggefahren. Ihre Mutter sei ihnen mit einem Pkw gefolgt. Hierbei sei es zu Gefährdungen ihrer Mutter und der Schüler gekommen. Die zahlreichen Amtspflichtverletzungen der Schule zeigten, daß die Benotung ihrer Leistungen im Fach Geschichte aufgrund sachfremder Überlegungen und falscher Tatsachen erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern . und . nach dem erstinstanzlichen . Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten 19 A 693/95 und 19 B 2151/94 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das BerufungSverfahren ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit die Klägerin ihre Berufung hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 30. Januar 1995 geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs zurückgenommen hat. Die im übrigen aufrechterhaltene Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Ob das Begehren der Klägerin dahin zu verstehen ist, daß sie unmittelbar eine Heraufsetzung der ihr erteilten Note im Fach Geschichte durch das Gericht oder eine entsprechende Verpflichtung des beklagten Gymnasiums begehrt, kann dahinstehen. Sie hat weder einen Anspruäh auf Anhebung der Note durch das Gericht noch einen Anspruch auf eine dahingehende Verpflichtung des beklagten Gymnasiums. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 (2007), der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 677 (678); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 24. Juni 1994 - 19 A 3286/92 -, verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte, berufsbezogene Prüfungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung u. a. darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, etwa fachlich Vertretbares als unvertretbar gewertet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Selbst bei Anwendung dieser Grundsätze, die nur für den Umfang der gerichtlichen Überprüfung berufsbezogener -Prüfungen entwickelt worden sind, auf die gerichtliche Kontrolleschulischer Leistungeh verbleibt den Lehrern bei der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistüngen ein fachspezifischer Beurteilungsspielraum. Mit diesem Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht der Lehrer wäre es aber nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und entsprechend neu festsetzen oder - als Folge dieser.eigenen Bewertung - die Schule verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte. Note heraufzusetzen. Vgl. insoweit auch OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 - m.w.N. bezüglich berufsbezogener Prüfungen. Hierdurch würde zudem gegen den aus Art, 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen, der verlangt, daß für Schüler soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten und grundsätzlich kein Schüler die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung - etwa durch ein Verwaltungsgericht - erhält. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. April 1991 1 BvR 419/81, 213/93 -, aaO. (2007); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686 (688) Das wäre aber der Fall, wenn es über den abgesteckten Rahmen hinaus Aufgabe des Gerichts wäre zu prüfen, ob eine schulische Leistung besser bewertet werden müßte mit der Folge, deß gegebenenfalls eine Note anzuheben wäre. Die von Art- 3 Abs. 1 GG geforderte gleichmäßige Beurteilung aller, Schüler würde tiefgreifend beeinträchtigt. Die Bewertung von schulischen, Leistungen beruht nämlich auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Lehrer im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben, die den Leistungsstand der übrigen Mitglieder der Lern- und Leistungsgruppe der klagenden Schülerin berücksichtigen und deshalb letztlich nicht regelhaft zu erfassen sind. Vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/84., 213/83 -, aaO. (2007 f.); OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995 – 19 A 4947194 -. Sollte das Begehren der Klägerin vor diesem Hintergrund dahin auszulegen sein, daß sie hilfsweise einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Leistungen im Fach Geschichte im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1993/94 durch die beklagte Schule oder einen Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 geltend macht, so wäre die Berufung auch insoweit nichtbegründet. Ein Anspruch auf Neubewertung bzw. Leistungswiederholung steht der Klägerin nicht zu. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, der Klägerin nahezulegen, ausdrücklich einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Ob einem Anspruch auf Neubewertung bereits entgegensteht, daß mündliche Unterrichtsleistungen grundsätzlich nicht im einzelnen rekonstruierbar sind, vgl. OVG Nw, Beschluß vom 8. Dezember 1995 - 19 B 2950/95 - und Urteil vom 27, Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Einwände der Klägerin gegen die Benotung ihrer Leistungen im Fach Geschichte greifen jedenfalls nicht durch. Daher bestünde auch kein Anspruch auf Leistungswiederholung. Das beklagte Gymnasium hat die ihm gegenüber den Eltern der Klägerin obliegenden Benachrichtigungs- und . Unterrichtungspflichten gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 und § 39 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - bezüglich des Faches Geschichte' nicht verletzt. Eine Benachrichtigung und Einladung zu einem Beratungstermin gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 ASchO war nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungstermin zu laden, wenn die Versetzung ihres Kindes gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der Leistungen der Klägerin im Fach Geschichte nicht vor. Sie waren bereits im Zeugnis des ersten Halbjahres des Schuljahres 1993/94 mit mangelhaft bewertet worden. Ob in dem den Eltern der Klägerin zugegangenen Formular "Mitteilung bei gefährdeter Versetzung" die Worte "abweichend von den Noten im letzten Zeugnis auch" seitens. der Schule gestrichen worden sind, bedarf keiner Aufklärung, Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, läßt sich hieraus kein Unterrichtungsfehler der Schule herleiten. Die Eltern konnten aufgrund der ihnen zugegangenen Mitteilung nicht davon ausgehen, daß die Leistungen der Klägerin in Geschichte besser geworden seien und eine Benotung mit mangelhaft nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Die Mitteilung nach § 27 Abs. 8 ASchO hatte für die Erziehungsberechtigten der Klägerin erkennbar den Zweck, auf Fächer hinzuweisen, in denen die Leistungen seit dem letzten Zeugnis nachgelassen haben und nicht mehr ausreichend sind. Verbesserungen der Leistungen brauchen nicht mitgeteilt zu werden und sind auch nicht Gegenstand der Mitteilung. Außerdem enthält das Formular den Hinweis, daß die Mitteilung "gemäß § 27 Abs. 8 ASchO" erfolge. ES war auch dadurch erkennbar, daß sich die Mitteilung nur auf solche Fächer bezog, in denen die Leistungen. der Klägerin abweichend von dem ersten Halbjahreszeugnis nicht mehr ausreichend waren. Aber selbst wenn eine fehlerhafte Unterrichtung über die Leistungen der Klägerin im Fach Geschichte anläßlich der Mitteilung über eine Gefährdung der Versetzung unterstellt wird, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf. Neubewertung oder Leistungswiederholung. Es läßt sich nicht feststellen, daß ein - unterstellter - Verstoß gegen diel. Unterrichtungspflicht der Schule bei dieser Gelegenheit ursächlich für die angefochtene Benotung km Fach Geschichte gewesen sein könnte. Die Klägerin bestreitet nicht, von Herrn im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1993/94 über ihren Leistungsstand unterrichtet worden zu sein, und behauptet auch nicht, diese Mitteilung nicht an ihre Eltern weitergegeben zu, haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß ihre Eltern über den Leistungsstand ihrer Tochter unterrichtet waren. Strittig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Unterrichtung durch Herrn erst kurze Zeit vor der Konferenz erfolgte. Während er vorträgt, er habe die Klägerin in der Mitte des Halbjahres und damit etwa zum Zeitpunkt des Zugangs der "mitteilung bei gefährdeter Versetzung" über ihren Leistungsstand unterrichtet, behauptet die Mutter der Klägerin, die Unterrichtung sei erst kurz vor der Zeugniskonferenz erfolgt. Diese Behauptung ist jedoch unsubstantiiert. Weder die Klägerin noch ihre Mutter haben diese Behauptung durch konkrete Tatsachen belegt, noch Beweis für ihre Behauptung angetreten. Es besteht daher keine Veranlassung, die Angaben von Herrn in Zweifel zu ziehen. Ein Notengebungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, daß der Fachlehrer Herr das vorbereitete Referat der Klägerin nicht in die Notengebung einbezogen hat. Vor dem Hintergrund, daß das Referat - unstreitig - erst zu einem Zeitpunkt fertiggestellt war, als die mit dem Referat zu behandelnde Thematik nicht mehr Unterrichtsgegenstand war, die Klägerin die verspätete Fertigstellung ebenso wie die Mitschülerin selbst zu vertreten und die Klägerin jederzeit Gelegenheit hatte, im Unterricht mündlich mitzuarbeiten, ist es rechtlich - nicht zu beanstanden, daß ihr vor der Zeugniskonferenz nicht mehr Gelegenheit gegeben worden ist, das Referat im Unterricht vorzutragen. Daß die Klägerin die verspätete Fertigstellung des Referats selbst zu vertreten hat, hat der Senat in seinem Beschluß vom 22. September 1994 - 19 B 2151/94 - im einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen, an denen der Senat auch nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung der Sach-und Rechtslage festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Senat hat darüberhinaus in seinem Beschluß vom 22. September 1994 dargelegt, daß die Klägerin im Vergleich zu ihrer Mitschülerin nicht dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechend behandelt worden ist. Auf diese Ausführungen wird ebenfalls Bezug genommen. Die Klägerin hat auch insoweit keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Eine Voreingenommenheit des Fachlehrers im Fach Geschichte ist nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin oder ihre Eltern bereits im Schuljahr 1993/94, als die Klägerin die beklagte Schule noch besuchte, aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die Besorgnis haben mußten, daß Herr die Leistungen der Klägerin nicht mit der gebotenen Distanz und Objektivität beurteilen werde. Daß die "Notenklage" des Bruders der Klägerin und die Aktivitäten ihrer Mutter gegen im Schuljahr 1991/92 angekündigte "Boykottmaßnahmen" der Lehrer der Schule eine. Voreingenommenheit von Herrn begründet haben könnten, beruht auf Mutmaßungen der Mutter der Klägerin, läßt sich aber für den damaligen Zeitraum nicht an objektiv feststellbaren Tatsachen festmachen. Der Vorfall im Februar 1995 ereignete sich erst lange nach der im vorliegenden Verfahren im Streit stehenden Notengebung. Die von der Mutter der Klägerin behauptete Fälschung des Schülerstammblatts ihrer Tochter erfolgte - wenn überhaupt - ebenfalls nach- der Festlegung der Note im Fach Geschichte und darüberhinaus nach dem Vortrag der Mutter der Klägerin-nicht durch Herrn sondern durch die Schulleiterin. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, daß sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Senat von Beginn an das Schülerstammblatt vollständig in Kopie vorgelegen hat. Die Klägerin selbst hat die Kopie mit ihrer Klage vom 1. August 1994 vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Mutter der Klägerin läßt sich auch in der von ihr vorgetragenen Allgemeinheit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Schulrechts nicht entnehmen, daß die Leistungen von Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I nicht mit mangelhaft bewertet werden dürften, wenn- sie sich nicht am Unterricht beteiligen. Dies bedarf indeseen keiner näheren Erörterung. Die Klägerin ist hinreichend von Herrn aufgefordert worden, sich am Unterricht zu beteiligen. Er hat sich nicht nur durch die Mitteilung über den mangelhaften Leistungsstand der Klägerin und die Vergabe eines Referats bemüht, sie zur Mitarbeit im-, Unterricht anzuhalten, sondern sie auch im Unterricht gezielt angesprochen. Antworten auf seine Fragen gab sie jedoch nicht. Aufgrund dieser Darstellung von Herrn der die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, kann sie sich nicht darauf ,berufen, nicht, zur Mitarbeit im Unterricht angehalten worden zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwG() iVm §§ 708 Nr. 11.,-713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG() nicht erfüllt sind.