OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 889/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0620.18L889.07.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das Rubrum ist im Hinblick auf den Antragsgegner von Amts wegen berichtigt worden, da es im vorliegenden Verfahren ersichtlich um den vom Schulamt des Kreises W erlassenen Bescheid vom 26. April 2007 bzw. die von diesem zu treffende Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG geht und nicht um ein konkrete Aufnahmeentscheidung nach § 46 SchulG. 3 Der am 4. Juni 2007 bei Gericht eingegangene Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller den Besuch der Realschule zu gestatten, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). 7 Wegen des in Verfahren nach § 123 VwGO bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache sowie des Verbots, mehr als in der Hauptsache (bei Beurteilungsspielräumen auf Seiten der Behörde - dazu noch sogleich - fehlt es in der Regel an der Spruchreife) zu gewähren, ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen in der Hauptsache zu erwarten ist. 8 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 26. April 2007, den Antragsteller wegen offensichtlicher Nichteignung nicht zum Besuch der Realschule zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. 9 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 SchulG. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG erstellt die Grundschule zunächst mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt (Satz 2). Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Entscheidung zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist (Satz 3). Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt (Satz 4). Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG trifft die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung das Schulamt auf der Grundlage eine Prognoseunterrichts. 10 Die vom Antragsteller erhobenen Bedenken formeller Art vermögen seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit vorgetragen wird, dass die im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 durch die Gemeinschaftsgrundschule Lobberich ausgestellte Schulformempfehlung entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht begründet worden sei, steht dem schon entgegen, dass das in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners als Kopie befindliche Zeugnis auf der Rückseite sehr wohl eine Begründung aufweist, auf die auf der Vorderseite auch ausdrücklich verwiesen wird. Es erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb bei dem Original die Rückseite bzw. die dort enthaltene Begründung fehlen sollte. Der angegriffene Bescheid enthält entgegen dem Vorbringen des Antragstellers eine - wenn auch knappe - Begründung. Ein etwaiger Formfehler dürfte im übrigen durch das Vorbringen in der Antragserwiderung geheilt sein bzw. jedenfalls noch heilbar sein (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Ungeachtet dessen ließe sich auch aufgrund eines Verfahrensmangels der vom Antragsteller letztlich begehrte Anspruch auf eine Entscheidung des Antragsgegners im Sinne einer (zumindest eingeschränkten) Schulformempfehlung Realschule nicht herleiten. 11 Materiell-rechtlich steht dem Antragsgegner bei der hier in Rede stehenden Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 5 SchulG ein Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG ist nach einer pädagogischen Prognose über die Nichteignung einer Schülerin oder eines Schülers für eine bestimmte Schulform zu befinden. Nach § 11 Abs. 4 Sätze 4 und 5 SchulG i.V.m. § 8 Abs. 6, 7 AO-GS ist in diesem Zusammenhang die Durchführung eines dreitägigen Prognoseunterrichts vorgesehen. Die dabei zu treffende Prognose entzieht sich aber naturgemäß einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung, da die vorzunehmenden, vor allem auch auf persönlichen Einschätzungen durch das in § 8 Abs. 7 AO-GS festgelegte Gremium in der konkreten Situation beruhenden Bewertungen im Nachhinein einer inhaltlichen Kontrolle nicht mehr zugänglich sind. 12 Insoweit gelten vergleichbare Maßstäbe wie auch bei der gerichtlichen Kontrolle sonstiger schulischer Prüfungsentscheidungen. So ist etwa bei der Überprüfung schulischer Noten zu beachten, dass dem Gericht eine inhaltliche Überprüfung der Notenfindung grundsätzlich nicht zukommt. Die Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen sind nämlich wegen des den Lehrern zustehenden Bewertungsvorrechts gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüfbar, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, der Lehrer von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. 13 Dieser Beurteilungsspielraum beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Prüfungen, die den Zugang zu Berufen eröffnen, auf prüfungsspezifische Wertungen und erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden; 14 BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, NJW 1991, 2005 (2007). 15 Selbst bei Übertragung dieser für den Bereich von berufsbezogenen Prüfungen entwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungen 16 - in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381 (1382) jedenfalls für die gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsaufgaben in einer Abiturarbeit - 17 verbleibt den Lehrern bei Leistungsbeurteilungen ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht; 18 OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -. 19 Dieser Bewertungsvorrang ist entsprechend auch bei der im Rahmen des Prognoseunterrichts anzustellenden pädagogische Prognose im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG zu beachten. 20 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht vieles für die Richtigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung, dass der Antragsteller für den Besuch der Realschule ungeeignet ist. 21 Diese Entscheidung wurde in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem im Sinne des § 8 Abs. 7 AO-GS besetzten Gremium nach Durchführung des dreitägigen Prognoseunterricht einstimmig (§ 8 Abs. 8 AO-GS) getroffen. Auch ansonsten sind Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang, die im übrigen allenfalls eine Wiederholung des Prognoseunterrichts nach sich ziehen könnten, weder dargetan noch sonst ersichtlich. 22 Auch ansonsten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgrund des Prognoseunterrichts vorgenommenen Wertungen auf unzutreffenden Tatsachen basieren, dass allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet oder dass sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt worden wären. Vielmehr hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung schlüssig dargelegt, dass der Besuch einer Realschule zum kommenden Schuljahr den Antragsteller nach seinem bisher erreichten Leistungsstand unzweifelhaft überfordern würde. Dazu hat er die im Prognoseunterricht zugrunde gelegten Kriterien vorgestellt und die gewonnenen Einschätzungen bezüglich des Leistungstandes in den Fachbereichen Deutsch, Mathematik und Sachkunde offen gelegt. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass sich die Anforderungen des Prognoseunterrichts auf die verbindlich zu erreichenden Lernziele am Ende von Klasse 4 bezögen, entspricht dies den Vorgaben des § 8 Abs. 7 Satz 2, 2. Halbs. AO-GS. Zu weiteren Einzelheiten bezüglich der vom Antragsteller gezeigten mündlichen und schriftlichen Leistungen wird auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 13. Juni 2007 verwiesen, wobei allerdings zu bemerken ist, dass sich die dort wiedergegebenen Einschätzungen nicht im einzelnen aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen entnehmen lassen. Insbesondere die Beobachtungen der Lehrkräfte im Prognoseunterricht sind unzureichend dokumentiert, zumal die dazu vorgefertigten Beobachtungsbögen nur wenige Eintragungen enthalten, die für sich betrachtet wenig Aussagekraft besitzen. Auch die in den Verwaltungsvorgängen befindliche „Gesamtauswertung Kompetenzstufen" wird letztlich erst nachvollziehbar im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Antragserwiderung. Insoweit wird der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren gehalten sein, durch Vorlage etwaiger weiterer Unterlagen für eine größere Transparenz zu sorgen. Angesichts der genannten (ergänzenden) Erläuterungen in der Antragserwiderung ist jedoch bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung (s.o.) eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums auf Seiten des Antragsgegners nicht erkennbar. 23 Insbesondere hat auch der - insoweit darlegungspflichtige - Antragsteller keine rechtserheblichen Einwände gegen die Entscheidung des Antragsgegners vorgetragen. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil er sich in der Antragsschrift vordergründig mit der Schulformempfehlung in dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 der Grundschule und nicht mit dem die Grundlage für die Entscheidung des Antragsgegners bildenden Prognoseunterricht und den dort gewonnenen Einschätzungen befasst. Die dort vorgenommene Prognose kann weder durch den Hinweis auf verschiedene ordentliche Klausuren im Verlaufe des vierten Schuljahres noch durch den Hinweis auf widrige Unterrichtsverhältnisse erschüttert werden. Der insoweit angeführte Wechsel der Klassenlehrerin vermag überdies kaum die Annahme eines nicht dem Lernplan entsprechenden Wissenstandes am Ende des vierten Schuljahres zu begründen. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit dem Wechsel angeblich verbundene erhebliche Unruhe in der Klasse. Eine Kausalität wird insoweit jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Letztlich kommt es darauf aber auch gar nicht an. Die bereits erwähnte Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2, 2. Halbs. AO-GS schreibt verbindlich vor, dass im Prognoseunterricht die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde zu legen sind. Die Berücksichtigung individueller Lernrückstände kommt vor diesem Hintergrund gerade nicht in Betracht. § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG erlaubt die Beschränkung des Schulformwahlrechts der Eltern, für den Fall, dass nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt die Eignung des Kindes für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Entscheidend ist mithin, ob zum konkreten Zeitpunkt der Überprüfung - ohne Berücksichtigung individueller Lernrückstände und deren Ursachen - ein Kind den Anforderungen einer bestimmten Schulform gewachsen ist. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, eine Schülerin oder einem Schüler den Zugang zu der Schulform zu verwehren, in der es jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht seinen Bedürfnissen entsprechend gefördert werden kann. Nachfolgende Entwicklungen - etwa durch Beseitigung eines zum Abschluss der vierten Klasse noch vorhandenen Leistungsdefizits - können bei künftigen Entscheidungen über die Schulform berücksichtigt werden (vgl. etwa §§ 11 ff. APO-S I). 24 Angesichts der aufgrund der nunmehr beginnenden Schulferien erheblichen Eilbedürftigkeit der Sache war dem zuletzt noch mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 eingereichten Akteneinsichtsgesuch nicht zu entsprechen. Dementsprechend konnte auch keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. 27