Urteil
18 K 4927/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0610.18K4927.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger besuchte im Schuljahr 1998/99 die Jahrgangsstufe 13 des beklagten Gymnasiums und unterzog sich im Frühjahr 1999 der Abiturprüfung. In den von ihm belegten Leistungsfächern Mathematik und Musik hatte er in der Jahrgangsstufe 13/II die Noten mangelhaft (2 Punkte)" und befriedigend - (7 Punkte)" erhalten. Im dritten schriftlichen Abiturfach Englisch erzielte er die Note befriedigend (8 Punkte)" und im mündlichen Abiturfach Erdkunde die Note ausreichend + (6 Punkte). Gegen die Abiturvornote im Fach Mathematik hatte der Kläger im April 1999 Beschwerde eingelegt, die die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 27. April 2002 zurückgewiesen hatte. Die schriftlichen Abiturarbeiten wurden wie folgt bewertet: Mathematik: ungenügend (0 Punkte)", Musik: mangelhaft + (3 Punkte)", Englisch: ausreichend - (4 Punkte)". In der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde erzielte er die Note ausreichend + (6 Punkte)". Die mündlichen Prüfungen des Klägers in den schriftlichen Abiturfächern fanden am 31. Mai 1999 statt. Er wurde zunächst um 11.30 Uhr im Fach Englisch, sodann um 15.00 Uhr im Fach Musik geprüft. Er erzielte im Fach Englisch die Note befriedigend + (9 Punkte)" und im Fach Musik die Note sehr gut - (13 Punkte)". Auf der Grundlage der genannten Ergebnisse wurde dem Kläger gegen 16.30 Uhr mitgeteilt, dass für ihn noch ein Prüfungstermin im Fach Mathematik angesetzt worden war. Die Prüfung fand um 17.30 Uhr statt; die Leistung wurde mit ungenügend (0 Punkte)" bewertet. 3 Der Zentrale Abiturausschuss des beklagten Gymnasiums teilte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 1999 mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juni 1999 Widerspruch, den er zugleich ausdrücklich gegen die Notengebung im Fach Mathematik in der Jahrgangsstufe 13/II und gegen die Bewertung der Mathematik-Abiturklausur richtete. Mit weiterem Widerspruchsschreiben vom 9. Juni 1999 wandte er sich zudem auch gegen die Beurteilung der mündlichen Mathematikprüfung. 4 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 zurück. 5 Der Kläger hat am 26. Juli 1999 Klage erhoben. Mit ihr wendet er sich weiter gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen, gegen die Vornote im Fach Mathematik, gegen die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Abiturleistungen im Fach Mathematik sowie darüber hinaus gegen die Bewertung der schriftlichen Abiturarbeiten in den Fächern Musik und Englisch. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Zentralen Abiturausschusses vom 1. Juni 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Juli 1999 zu verpflichten, die ihm am Ende des Schuljahres 1998/99 abgelegte Abiturprüfung für bestanden zu erklären, 8 hilfsweise, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Zentralen Abiturausschusses vom 1. Juni 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Juli 1999 zu verpflichten, die von ihm abgelegte Abiturprüfung neu zu bescheiden. 10 Hilfsweise hierzu beantragt der Kläger, 11 den Beklagten unter Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bescheide zu verpflichten, über die von ihm abgelegte Abiturprüfung nach erneuter Bewertung der von ihm in den Fächern Mathematik, Musik und Englisch geschriebenen Abiturprüfungsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden 12 und, soweit Verfahrensfehler gerügt worden sind, die schriftlichen Prüfungsarbeiten erneut anzusetzen und zu wiederholen, 13 sowie bezüglich der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik den Beklagten zu verpflichten, die vorbezeichneten Bescheide aufzuheben und die mündliche Prüfung im Fach Mathematik erneut anzusetzen und zu wiederholen, 14 und schließlich, den Beklagten zu verpflichten, über die von ihm abgelegte Abiturprüfung nach erneuter Bewertung der ihm erteilten Vornote im Fach Mathematik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch wegen der Widerspruchs- und Klagebegründung, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 20 Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm im Schuljahr 1998/1999 abgelegte Abiturprüfung für bestanden erklärt wird. Der angegriffene Bescheid vom 1. Juni 1999, mit dem dem Kläger das Nichtbestehen der Abiturprüfung mitgeteilt worden ist, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 Gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt) vom 29. März 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 27. Februar 1997 erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden, wenn der Schüler die Bedingungen des § 29 Abs. 3 bis 6 erfüllt hat. Nach § 26 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt müssen im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erreicht sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt; der Kläger hat lediglich 94 Punkte erreicht. 22 Eine inhaltliche Überprüfung der Notenfindung kommt dem Gericht grundsätzlich nicht zu. Die Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen sind nämlich wegen des den Lehrern zustehenden Bewertungsvorrechts gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüfbar, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, der Lehrer von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. 23 Dieser Beurteilungsspielraum beschränkt sich bei Prüfungen, die den Zugang zu Berufen öffnen, auf prüfungsspezifische Wertungen und erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden. 24 Vgl. u.a.: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, NJW 1991, 2005; BVerwG, Beschluss vom OVG NRW, Urteil vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, NWVBl. 1998, 403. 25 Auch bei Übertragung dieser für den Bereich von berufsbezogenen Prüfungen entwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungen 26 - in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381 für die gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsaufgaben in einer Abiturarbeit - 27 verbleibt den Lehrern bei Leistungsbeurteilungen ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht. 28 Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule auf Grund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine Leistungsbeurteilung heraufzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass die Bewertung von schulischen Leistungen auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen beruht, die die Lehrer im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu seinen Mitschülern berücksichtigen. 29 OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -. 30 Hinsichtlich der Folgen etwaiger Rechtsfehler im Rahmen einer Leistungsüberprüfung ist danach zu unterscheiden, ob diese Fehler die Bewertung der erbrachten Leistung betreffen oder die Erbringung der Leistung beeinträchtigt haben. Liegen Bewertungsfehler vor, hat grundsätzlich (nur) eine Neubewertung der erbrachten Leistung stattzufinden. Da den Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für derartige Fehler trifft, 31 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87, 32 ist erforderlich, dass substantiiert vorgetragen und belegt wird, aus welchem Grund die Bewertung nach Auffassung des Schülers fehlerhaft ist. Liegen Fehler im Vorfeld der Leistungserbringung oder bei deren Durchführung vor, kommt dagegen allein eine Wiederholung der Prüfungsleistung in Betracht, da es der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren ausschließt, zu Gunsten des Prüflings den Bewertungsmaßstab zu ändern, um damit einen Fehler bei der Leistungserbringung auszugleichen. 33 BVerwG, Beschluss vom 16. April 1980 - 7 B 58.80 -, NJW 1980, 2208, und Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492. 34 Die Begrenzung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen begründet einen Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, NVwZ 1993, 681. 36 Den hiermit verbundenen Anforderungen ist regelmäßig durch das Widerspruchsverfahren Genüge getan und zudem dann, wenn - so wie hier - die Fachlehrer im Gerichtsverfahren zu den Beanstandungen des Klägers Stellung nehmen. 37 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1993 - 9 S 1537/91 -. 38 Sind nach allem die Verwaltungsgerichte abgesehen von rein rechnerischen Korrekturen, die hier nicht in Betracht kommen, nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser Bewertung die Schule zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären, könnte der Kläger mit seinem Hauptantrag allenfalls obsiegen, wenn die für das Nichtbestehen der Abiturprüfung allein maßgebliche Vorschrift des § 29 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt unwirksam wäre. Das ist entgegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juni 2002 dargelegten gegenteiligen Auffassung nicht der Fall. 39 § 29 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt steht nicht im Widerspruch zu der Notendefinition des § 29 Abs. 2 APO-GOSt. Ein Scheitern an der 100-Punkte-Regelung setzt nicht zwingend voraus, dass im Abiturbereich keine besseren Leistungen als ausreichend - (4 Punkte)" erzielt worden sind. Vielmehr sind vielfältige Notenvarianten denkbar, die dazu führen können, dass die geforderten 100 Punkte nicht erreicht werden. Dies belegt gerade der vorliegende Fall in aller Deutlichkeit. Der Kläger ist nicht daran gescheitert, dass er lediglich Leistungen erbracht hätte, die mit ausreichend - (5 Punkte)" in vierfacher Wertung, mithin 25 Punkten bewertet worden sind, sondern ausschließlich daran, dass er in einem Fach, nämlich Mathematik, dem Ergebnis nach krass versagt hat, indem er sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung mit ungenügend (0 Punkte)" abgeschlossen und es einschließlich der Vornote aus der Jahrgangsstufe 13/II nur auf 2 Punkte gebracht hat. Dass er der genannten Bestimmung zufolge trotz der im Übrigen erbrachten Leistungen, die weit über 25 Punkten liegen, das Abitur nicht bestanden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 40 Gemäß § 4c Abs. 4 SchVG werden die Ergebnisse der Leistungsbewertung u.a. im Abitur in ein Punktesystem umgesetzt und zu einer Gesamtqualifikation zusammengefasst (Satz 1); das Abiturzeugnis wird dem Schüler zuerkannt, wenn er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat (Satz 2, 1. Halbsatz). Diesem System der Gesamtqualifikation trägt § 29 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt Rechnung. Die durch ihn geschaffene Mindestanforderung für das Bestehen des Abiturs setzt sich aus einer Summe von Einzelleistungen zusammen und lässt damit in bestimmten Grenzen den Ausgleich schwächerer Leistungen durch bessere Leistungen zu. Die gezogene Grenze von mindestens 100 Punkten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ausgehend von der benannten gesetzlichen Ermächtigung ist der Verordnungsgeber nicht gehalten, die Anforderungen noch weiter abzusenken. Denn immerhin erwirbt der Schüler mit dem Abitur die allgemeine Hochschulreife (§ 4c Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz). Das Abitur stellt damit den allgemeinen Befähigungsnachweis für ein wissenschaftliches Studium dar, der selbstverständlich nicht beliebig vergeben werden darf, sondern, wie es die Rechtsvorschriften auch vorsehen, an Mindestanforderungen bezüglich des Nachweises der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken und Arbeiten geknüpft ist. Diesen Nachweis erbringt nicht, wer in einem Abiturfach, noch dazu wie der Kläger, im ersten Leistungsfach, nur zwei Punkte erzielt und diese Fehlleistung nicht durch andere, wesentlich bessere Leistungen ausgleichen kann. Dass es ohne weiteres möglich ist, (nur) 100 Punkte im Abitur zu erzielen und diese Anforderung auch nicht unzumutbar ist, liegt auf der Hand und wird zudem belegt dadurch, dass im Abitur 840 Punkte erzielt werden können (§ 29 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt) und durchaus auch erzielt werden. 41 Ob dann eine andere rechtliche Betrachtung geboten ist, wenn der Schüler in allen Bereichen ein "ausreichend - (4 Punkte)" erzielt hat und mit dieser Benotung in der Summe die geforderte Mindestpunktzahl von 100 Punkten nicht erreicht hat, kann hier dahinstehen; denn eine solche Fallkonstellation liegt hier - wie ausgeführt - nicht vor. 42 Nach allem kommt es nicht in Betracht, die Abiturprüfung für bestanden zu erklären. 43 Der hilfsweise hierzu gestellte Antrag auf Neubescheidung der Abiturprüfung ist ebenfalls unbegründet. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze liegen keine substantiiert belegten Bewertungsfehler vor, die allein die Neubewertung der erbrachten Abiturleistungen rechtfertigen können. 44 Dies gilt zunächst hinsichtlich der schriftlichen Abiturprüfungsarbeit im Fach Mathematik. 45 Als Bewertungsfehler in Betracht kommt insoweit die aus der behaupteten Voreingenommenheit des Mathematiklehrers folgende Rüge, die Klausur sei nicht korrekt bewertet worden. Es fehlt bereits jeglicher Anhaltspunkt, dass dies so sein könnte. Aus der angeblichen, von dem Lehrer allerdings bestrittenen Behauptung, dieser habe nach der Vorklausur erklärt, der Kläger habe keine Chance, die Abiturklausur besser als mangelhaft zu schreiben, folgt bereits keine Besorgnis der Voreingenommenheit. Vielmehr läge dieser Aussage in Anbetracht der vom Kläger in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 erzielten Klausurnoten (mangelhaft" und mangelhaft -" in der 11/I, ausreichend" und ungenügend" in der 11/II, zweimal mangelhaft -" in der 13 und schließlich mangelhaft -" in der 13 II) eine an Tatsachen orientierte, nachvollziehbare Prognose zu Grunde, die der Kläger zudem noch unterboten hat. Abgesehen hiervon könnte sich eine eventuelle Voreingenommenheit eines Lehrers auf die Bewertung gerade einer Mathematik-Klausur schwerlich auswirken, weil die Benotung in diesem Fach sich nicht an - variablen - Bewertungsfragen ausrichtet, sondern allein danach, ob die Lösung richtig oder falsch ist. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch keine Umstände dargetan, die eine von ihm behauptete Voreingenommenheit des Fachlehrers belegen könnten. 46 Keinen Bewertungsfehler begründet auch die Rüge des Klägers, den Bemerkungen des Zweitkorrektors sei nicht zu entnehmen, ob er eine eigenständige Prüfung vorgenommen habe; im Übrigen sei es rechtsstaatlich bedenklich, dass der Zweitkorrektor Kenntnis von den Bemerkungen des Erstkorrektors gehabt habe. 47 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sowohl die isolierte als auch die offene Zweitkorrektur zulässig. Maßgeblich für das Verfahren ist allein die jeweilige Prüfungsordnung. 48 BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - und Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 69/97 -. 49 Nach der für die Abiturprüfung maßgeblichen Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt wird jede schriftliche Arbeit von einem zweiten vom Schulleiter beauftragten Fachlehrer durchgesehen. Dieser schließt sich entweder der Bewertung des Erstkorrektors an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu (§ 34 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt). Aus dieser Regelung folgt, dass der Verordnungsgeber sich für die rechtlich zulässige offene Zweitkorrektur entschieden hat. Mit dieser Voraussetzung steht die Zweitkorrektur im Einklang. Es ist nichts tatsächlich Greifbares vorgetragen oder ersichtlich, das für die Befürchtung des Klägers spricht, der Zweitkorrektor habe keine eigenständige Prüfung vorgenommen. Die Bemerkung unter der Klausur, derzufolge auch die Zweitkorrektur zu der Bewertung ungenügend" führt, macht deutlich, dass der Zweitkorrektor sehr wohl eine eigenständige Bewertung vorgenommen hat. Da er sich der Begründung des Erstkorrektors angeschlossen hat, bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Bewertung, wenn - was hier außer Frage steht - die Begründung durch den Erstkorrektor nachvollziehbar ist. 50 Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ - RR 1994, 582; 51 OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NVBl 1995, 225. 52 Auch die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungsarbeit im Fach Musik leidet nicht an Bewertungsfehlern. 53 Soweit der Kläger auch insoweit die sog. offene Zweitkorrektur rügt, wird auf oben stehende Ausführungen verwiesen. Unerheblich ist auch die Einschätzung des Musiklehrers N, derzufolge die Bewertung ausreichend" in jedem Fall noch vertretbar gewesen wäre. Hieraus folgt nicht, dass die Prüfer bei der Bewertung der Musikarbeit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen haben. Die noch dazu geringfügig abweichende Wertung lässt den Bewertungsspielraum der Prüfer unberührt. Dies gilt um so mehr, als im Gegensatz zu ihnen Herr N keine oder zumindest keine unmittelbare Kenntnis vom Unterrichtsstand und den daraus folgenden Anforderungen hat und zudem auch die Leistungen der übrigen Schüler nicht kennt. 54 Auch die übrigen vom Kläger behaupteten Bewertungsfehler führen nicht zu der von ihm begehrten Neubescheidung der Musikklausur. Dies folgt aus der ausführlichen ergänzenden Stellungnahme der Fachlehrerin des LK Musik, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 zu den Gerichtsakten gereicht hat. Die hierin im Einzelnen niedergelegten Begründungen ergeben, dass sie bei der Bewertung der Musikarbeit nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt und auch nicht gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat. Demgegenüber hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben, die geeignet sein könnten, seine Auffassung zu stützen. 55 Zunächst ist es nachvollziehbar, dass die Fachlehrerin den Begriff Hausmusik" als zu weit beanstandet hat. Die Begründung, Hausmusik erfasse häusliches Musizieren - anders als in dem zu beschreibenden Bild dargestellt - auch ohne Publikum und häufig in dilettantischer Ausführung, ist zutreffend, wie den Mitgliedern der Kammer im Übrigen auch aus eigener Erfahrung bekannt ist. 56 Die Kritik an der Beanstandung der Lehrerin, die Bedeutung der Gesellschaft" werde nicht erläutert, sie erläutere dies aber auch nicht, geht fehl. Ihre nicht zu beanstandende Erwartung, die im Bild sichtbare Gesellschaft habe - so wie im Formblatt 14 in der gebotenen Kürze geschehen - in ihrer Gesamtsituation näher erläutert und in ihrem Unterschied zum Konzertpublikum bei Liszt zusammenfassend charakterisiert werden müssen, erfüllen die Ausführungen des Klägers nicht. 57 Die Kritik an der dritten Anmerkung greift ebenfalls nicht durch. Die Lehrerin bemängelt ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger mit dem mit Auch..." beginnenden Satz abweichend von dem sprachlichen Erfordernis gerade keinen neuen Aspekt einbringt. Abgesehen hiervon liegt auf der Hand, dass die nachfolgenden Ausführungen sich nicht mit der Wirkung der Bilder befassen (ergänzende Stellungnahme der Lehrerin) und damit offensichtlich an der ersten Aufgabe der Abiturarbeit vorbeigehen. 58 Da, so wie die Lehrerin hervorhebt, Sextolen in dem Stück von Liszt durchlaufen" und darüber hinaus im Jahr 1863 absolut nicht ungewöhnlich waren, ist die Wertung des Klägers, es handele sich um ungewöhnliche Notenwerte", falsch. 59 Auch die sechste Anmerkung beanstandet der Kläger in nicht entscheidungserheblicher Weise. Die Lehrerin stellt klar, dass zum einen Waldesrauschen" entgegen der Einschätzung des Klägers kein Variationensatz im Sinne des Fachausdrucks ist und zum anderen der Hinweis des Klägers auf die Leistungsanforderungen (Var. 1 - 3) sich auf Schubert bezieht. 60 In der siebten Anmerkung bemängelt die Lehrerin nicht, dass der Kläger behauptet habe, die Überleitung sei themenfrei, sondern, dass der vom Kläger gewählte Ausdruck Zwischenspiel" themenfreies musikalisches Material signalisiert, es sich jedoch um Arbeit mit dem Thema handelt. 61 Soweit der Kläger rügt, dass die Lehrerin Details in der Darstellung vermisst, hat die Lehrerin darauf hingewiesen, dass die Untersuchung der Behandlung des Etüdenthemas ausdrücklicher Bestandteil der auf Waldesrauschen" bezogenen Aufgabenstellung war, weshalb die Ausführungen des Klägers, die mehr beim Gesamteindruck bleiben, unzureichend sind. Insbesondere kritisiert sie nachvollziehbar, dass der Kläger nicht auf die musikalischen Mittel eingeht, durch die die von ihm erwähnte Virtuosität erzeugt wird. 62 Die Kritik an der neunten Anmerkung geht entsprechend der Einlassung der Lehrerin deshalb fehl, weil die geforderte Untersuchung der Behandlung des Impromptuthemas in den Variationen notwendigerweise eine Analyse oder wenigstens knappe Charakteristik des Themas selbst voraussetzt. 63 Die generelle Behauptung des Klägers, der Musiklehrerin habe die Bereitschaft gefehlt, andere als ihre eigenen Deutungen zu akzeptieren, macht er an der zehnten Anmerkung fest, die der Stellungnahme der Lehrerin zufolge gerade keine andere, akzeptable Deutung zulässt, weil die vom Kläger gewählte Kennzeichnung der rechten Hand als Begleitung unsachgemäß ist. 64 Die Behauptung des Klägers, die Lehrerin habe im Schlusskommentar bemängelt, er habe einiges nicht aufgezeigt und sich auf bestimmte Aspekte konzentriert", führt ebenfalls nicht zu einem Neubewertungsanspruch. Aus einer Zusammenschau der Kommentare am Rande der Klausur und den Ausführungen im Schlusskommentar ergibt sich nachvollziehbar, dass und warum die von dem Kläger erbrachten Leistungen aus der Sicht der Lehrerin unzureichend sind. Der Vorwurf, sie habe sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Erwartungshaltung gesetzt, geht schon auf den ersten Blick, insbesondere aber auf der Grundlage der Erläuterung der Lehrerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme, ersichtlich fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass die den Schülern eingeräumte Freiheit der Auswahl von Details und Alternativen sich nur sinnvoll im Rahmen der Themenstellung entfalten können; sie sind deshalb nicht beliebig und können durchaus falsch oder darüber hinaus auch unzureichend sein, so wie es die Lehrerin vielfach in den Randkommentaren beanstandet hat. 65 Schließlich ist auch die Behauptung des Klägers, positive Aspekte seien nicht erkannt, zumindest nicht benannt oder berücksichtigt worden, nicht ansatzweise geeignet, einen Neubewertungsanspruch zu begründen. Bereits aus den oben stehenden Ausführungen folgt, dass nach der insgesamt nachvollziehbaren Bewertung der Lehrerin unter Anerkennung des ihr zustehenden Bewertungsspielraums in den Ausführungen des Klägers Aspekte fehlen, die eine bessere Bewertung diskutabel erscheinen lassen könnten. Weitere Substantiierungen und Belege für seine gleichwohl aufrechterhaltene Auffassung ist der Kläger schuldig geblieben. Letztlich ergibt sich aus den pauschalen bzw. nicht weiter konkret belegten Ausführungen des Klägers nur, dass er seine Leistungen besser bewertet als die Prüfer und die erstrebte bessere Bewertung durch eine Fülle von - wie dargelegt - unerheblichen Beanstandungen durchzusetzen versucht. 66 Mangels Bewertungsfehlern kommt schließlich auch eine Neubewertung der schriftlichen Abiturarbeit im Fach Englisch nicht in Betracht. 67 Soweit der Kläger behauptet, die Arbeit sei einen Punkt zu schlecht bewertet worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass mangels feststellbarer Beurteilungsfehler die Festsetzung der Note dem Bewertungsvorbehalt des Lehrers unterfällt. Dieser Vortrag - wie im Übrigen an vielen anderen Stellen auch - dient ersichtlich allein dem Ziel, das der Kläger mit aller Macht zu erreichen sucht, nämlich das Abitur durch das Zugestehen eines weiteren Punktes im Abiturbereich in welchem Fach auch immer zu bestehen. 68 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass ein Gesamtschullehrer die Zweitkorrektur vorgenommen hat. § 34 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt setzt, wie dargelegt, lediglich die Beauftragung eines Fachlehrers durch den Schulleiter voraus und verlangt mithin nicht, dass der Zweitkorrektor zum Kollegium derselben Schule gehört. Dies wird zudem klargestellt durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 21. Dezember 1998. Fehler beim Erlass der insoweit angeblich einschlägigen, vom Kläger nicht bezeichneten Verordnung zur Änderung der APO- GOSt sind nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Damit gilt diese Bestimmung für jeden Abiturienten, mithin auch für den Kläger. Entgegen der in den Raum gestellten und nicht durch Tatsachen belegten Behauptung des Klägers gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Gesamtschullehrer die Leistungen von Gymnasiasten kritischer bewerten sollten als dies angebracht wäre. Dieser Einwand liegt darüber hinaus auch deshalb neben der Sache, weil sich der Zweitkorrektor der Note der Gymnasiallehrerin angeschlossen hat und somit nicht erkennbar ist, inwiefern er strengere Maßstäbe als sie zugrundegelegt haben könnte. 69 Bezüglich der auch in diesem Zusammenhang gerügten offenen Zweitkorrektur wie auch der erteilten Zustimmung des Zweitkorrektors - einverstanden" - wird auf oben stehende Ausführungen verwiesen. 70 Der Kläger erhebt keine, mithin erst recht keine substantiierten, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bewertung. Er bemängelt lediglich, dass das Bewertungsverhältnis zwischen den Bereichen Inhalt und Sprache sowie Ausdrucksvermögen nicht erkennbar sei und zudem nicht deutlich sei, welcher Fehlerquotient der Bewertung zu Grunde liege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die von der Lehrerin zugrundegelegten Beurteilungskriterien nicht zu beanstanden sind und sich aus dem Schlusskommentar zudem ergibt, wie die Lehrerin unter Würdigung des Inhalts, der sprachlichen Leistung und der Fehler zu dem Ergebnis noch ausreichend" gekommen ist. Einer darüber hinaus mathematisch nachvollziehbaren Notenermittlung bedarf es nicht. 71 Eine Neubescheidung der Abiturprüfung im Hinblick auf die mündliche Mathematikprüfung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat insoweit keine Bewertungsfehler gerügt. 72 Schließlich scheidet auch eine Neubewertung der im Fach Mathematik erteilten Vornote, die ebenfalls zum Abiturbereich gehört (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 APO-GOSt), aus. Der Beklagte ist den behaupteten Bewertungsfehlern (nicht richtliniengemäße Punkteverteilung und fehlende Heranziehung der Referate und Ausarbeitungen bei der Festsetzung der Note) in seiner Klageerwiderung im Einzelnen entgegengetreten. Substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden. Unabhängig hiervon steht einer Neubewertung die Tatsache entgegen, dass sich die Vornote gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt nicht nur aus den Leistungen im Beurteilungsbereich Klausuren", sondern auch aus den Leistungen im Beurteilungsbereich Sonstige Mitarbeit", mithin u.a. auch aus den mündlichen Unterrichtsleistungen (vgl. § 16 Abs. 1 APO-GOSt) zusammensetzt, die der Kläger und die anderen Kursteilnehmer, deren Leistungen ins Verhältnis gesetzt werden mussten, erbracht haben. In Anbetracht des seitdem verstrichenen Zeitraums von nahezu 3½ Jahren ist nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Überprüfung dieser Leistungen und mithin der Kursabschlussnote insgesamt tatsächlich unmöglich geworden. Es ist nämlich nicht mehr Gewähr leistet, dass dem Lehrer die für die Gesamtbewertung maßgeblichen Einzelheiten noch in vollem Umfang gegenwärtig sind. 73 Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 1992 - 3 L 390/91 -; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 19 A 3459/99 -. 74 Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es aber, Prüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist. 75 BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997. 76 Schließlich ist nichts Greifbares dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Mathematiklehrer vom Kläger erbrachte zusätzliche Leistungen bei der für Sonstige Mitarbeit" erteilten Note nicht berücksichtigt hat. 77 Bewertungsfehler hinsichtlich der in den übrigen Abiturfächern erteilten Vornoten sind nicht geltend gemacht worden, sodass insoweit eine Neubewertung ausscheidet. 78 Auch die weiter hilfsweise gestellten Anträge haben keinen Erfolg. 79 Die in dem zunächst gestellten Antrag begehrte Neubescheidung im Hinblick auf gerügte Bewertungsfehler ist bereits Gegenstand des zum Hauptantrages gestellten Hilfsantrages. Dieser Antrag geht mithin ins Leere. 80 Die weiter beantragte Verpflichtung zur Wiederholung der schriftlichen Abiturarbeiten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser Antrag wäre nur begründet, wenn Fehler im Vorfeld der Leistungserbringung oder bei deren Durchführung, mithin Verfahrensfehler, feststellbar wären. Das ist nicht der Fall. 81 Dies gilt zunächst hinsichtlich der auf die Mathematik-Klausur bezogenen angeblichen Verfahrensfehler. Auch in diesem Zusammenhang greift die Rüge der Voreingenommenheit des Mathematiklehrers nicht durch. Dies gilt nicht nur deshalb, weil - wie ausgeführt - dieser Vorwurf aus der Luft gegriffen ist, sondern auch deshalb, weil der Kläger sich in Kenntnis der nunmehr behaupteten angeblichen Voreingenommenheit der Prüfung vorbehaltlos gestellt und zunächst deren Ergebnis abgewartet hat. Dies lässt zusätzlich den Schluss zu, dass er seinerzeit die Voreingenommenheit nicht empfunden hat und deshalb die grundsätzlich gegebene Möglichkeit des Ausschlusses des Lehrers (vgl. § 27 Abs. 5 APO-GOSt) nicht angestrebt hat. Ein solches Verhalten hat wegen der vom Prinzip der Chancengleichheit geprägten Prüfungsbedingungen die rechtliche Unerheblichkeit der nachträglich erhobenen Rüge der Voreingenommenheit zur Folge. 82 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91, NWVBl 1993, 293. 83 Die Rüge der mangelnden Vorbereitung auf die Abiturarbeit greift ebenfalls nicht durch. 84 Der Vorwurf des Klägers, der Mathematikunterricht sei in der Jahrgangsstufe 13 deutlich überfrachtet gewesen, sodass eine hinreichende Einübung im Hinblick auf das Abitur nicht mehr möglich gewesen sei, wird bereits widerlegt durch die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichte Stellungnahme des Mathematiklehrers zur Beschwerde eines Mitschülers gegen die Mathematiknote, die für den Kläger gleichermaßen Gültigkeit hat. Auf die diesbezüglichen Darstellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dies gilt auch, soweit die Rüge des Klägers, der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13/II habe nicht den Richtlinien entsprochen, durch die Ausführungen des Mathematiklehrers widerlegt wird. Der Kläger ist den detaillierten Darlegungen des Lehrers nicht substanttiert entgegengetreten. 85 Aus der Stellungnahme folgt zudem, dass die weitere Behauptung des Klägers, er und seine Mitschüler seien wegen Zeitmangels mit ihren Problemen alleine gelassen worden, neben der Sache liegt. Vielmehr hat der Mathematiklehrer schon seit der Jahrgangsstufe 11 und zuletzt auch trotz seiner Erkrankung weit überobligatorische Hilfe angeboten. Solche Hilfestellung ist auch von der Schule geleistet worden. Wie sich aus dem ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichten Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. April 1999 ergibt, war nämlich in der Jahrgangsstufe 12 eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet, in der mathematische Kenntnisse und Lösungsstrategien erarbeitet worden sind. 86 Jedenfalls in Anbetracht dieser zahlreichen Hilfsangebote beinhaltet auch der - angebliche - Rat des Mathematiklehrers, Wissenslücken sollten in den Ferien oder in sonstiger Weise aufgearbeitet werde, keinen Verfahrensfehler. Da ein verständiger Schüler nicht davon ausgeht, dass ihm trotz Wissenslücken das Abitur gleichsam in den Schoß fällt, ist das Aufarbeiten erläuterter und erkannter Lücken eine Selbstverständlichkeit. 87 Ein Verfahrensfehler folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Leistungsstand des gesamten Kurses möglicherweise nicht gut gewesen ist. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die vom Kläger erbrachten (Fehl)Leistungen geht, ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Kursmappen, dass Mitschüler nicht zuletzt in der Jahrgangsstufe 13 wie auch in der schriftlichen Abiturarbeit ausreichende und bessere Leistungen erbracht haben, woraus folgt, dass den Anforderungen bei entsprechendem Einsatz und entsprechender Begabung durchaus entsprochen werden konnte. 88 Bezogen auf die Musikklausur liegen ebenfalls keine Verfahrensfehler vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine sachgemäße und angemessene Vorbereitung auf das Abitur nicht stattgefunden hat. Die von dem Kläger geltend gemachten Rügen - Unterrichtsausfall, monatelanger Unterricht durch eine Referendarin, häufige Abwesenheit der Fachlehrerin, Ausfall von Stunden bzw. Nutzung der Stunden zu Chorproben - rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Wegen der Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf das den Beteiligten bekannte Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Dezember 1999 (AZ.: 1 K 6992/99) Bezug genommen; die Kammer schließt sich den Entscheidungsgründen an, soweit diese auf das vorliegende Verfahren übertragbar sind. 89 Soweit der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit bemängelt, liegt diese Rüge ersichtlich neben der Sache. Der benannte Grundsatz kann nur bei gleichen Voraussetzungen verletzt sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat das Klausurthema, zu dem - angeblich - bereits ein Referat gehalten worden war, nicht gewählt. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung seiner Person scheidet daher schon im Ansatz aus. 90 Hinsichtlich der Englischklausur sind Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. 91 Eine Wiederholung der schriftlichen Abiturarbeiten kommt nach alledem nicht in Betracht. 92 Unbegründet ist schließlich auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, die mündliche Abiturprüfung im Fach Mathematik wiederholen zu können. Auch bei der Erbringung dieser Leistung sind Verfahrensfehler nicht feststellbar. 93 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger im Anschluss an die bereits zuvor festgesetzten mündlichen Prüfungen in den Fächern Englisch und Musik am selben Tag auch noch im Fach Mathematik mündlich geprüft worden ist. Die Ansetzung dieser Prüfung war notwendig, weil der Kläger die zum Bestehen des Abiturs notwendige Punktzahl noch nicht erreicht hatte (vgl. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt). Es war auch nicht unzumutbar, die dritte mündliche Prüfung am selben Tag durchzuführen. Abgesehen davon, dass dies, wie Mitliedern der Kammer bekannt ist, durchaus üblich ist, musste der Kläger auf diese Möglichkeit in Anbetracht der durch die Vornoten, die schriftlichen Abiturarbeiten und die mündliche Leistung im vierten Abiturfach erzielten Punktzahl schon vor dem Tag der mündlichen Prüfung seelisch vorbereitet sein; dementsprechend war er auch beraten worden. 94 Die Behauptung der Prüfungsunfähigkeit ist unerheblich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass fehlende Prüfungsfähigkeit unverzüglich, das heißt zum frühestmöglichen Zeitpunkt gerügt werden muss. Wer sich, wie der Kläger, zunächst rügelos auf ein Prüfung einlässt und zunächst deren Ergebnis abwartet und sich erst im Rechtsmittelverfahren auf seine Prüfungsunfähigkeit besinnt, verstößt gegen das Erfordernis der Unverzüglichkeit. 95 Vgl. U.a. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 -. 96 Die Lehrer hatten keine Veranlassung, in Anbetracht der Nervosität des Klägers von sich aus zu der Einschätzung zu gelangen, dass der Kläger den Zustand der Prüfungsunfähigkeit erreicht haben könnte. Denn Nervosität bei einer Prüfung lässt grundsätzlich nicht auf Krankheit schließen, sondern ist vielmehr der Regelfall, mithin normal. 97 Der Kläger beanstandet schließlich zu Unrecht, dass hinsichtlich der Aufgabenstellung ein Verfahrensverstoß vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 APO- GOSt ist dem Prüfling eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Nach Satz 3 der genannten Bestimmung ist es u.a. nicht zulässig, dem Prüfling gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen. Die Gesamtschau dieser Regelungen ergibt, dass die Aufgabenstellung hiermit im Einklang steht. Schon aus der Sicht eines Laien ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei der dem Kläger gestellten Aufgabe um nur eine Aufgabe handelt. Denn sämtliche dem Kläger gestellten Fragen knüpfen an die vorgegebene Funktion an. Es handelt sich mithin um mehrere auf eine Aufgabe bezogene Unterfragen und nicht um zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird bestätigt durch die im Einzelnen erläuterten Hinweise zur Aufgabenstellung, die der Mathematiklehrer im Laufe des Klageverfahrens gegeben hat. Auf den Inhalt der Hinweise wird Bezug genommen, weil sie sich mit der Auffassung decken, die die Kammer gewonnen hat. 98 Die Einlassungen des Klägers zu den Hinweisen des Mathematiklehrers führen zu keinem anderen Ergebnis. 99 Unerheblich ist zunächst der Hinweis darauf, dass teilweise kein Zusammenhang zwischen einzelnen Unterfragen bestehe. Hierauf kommt es nicht an. Wie dargestellt, ist vielmehr allein maßgeblich, dass nicht mehrere voneinander abweichende Aufgaben gestellt worden sind. 100 Unerheblich ist vor diesem Hintergrund auch, ob eine Unterfrage ohne die Lösung einer vorhergehenden Frage nicht beantwortet werden kann. Dies ließe keinesfalls darauf schließen, dass den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 APO-GOSt nicht genügt worden wäre. Vielmehr erfolgt auch die Lösung einer Aufgabe ohne Unterfragen regelmäßig schrittweise, weshalb die Lösung eines jeden Prüfungspunktes von der Lösung des logisch vorrangigen abhängt. 101 Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht festgestellt werden, dass die dem Kläger gestellte Aufgabe im Hinblick auf die Arbeitsaufträge nicht richtlinienkonform ist. Die Richtlinien geben lediglich Aufgabenbeispiele wieder, ohne eine bestimmte Anzahl von Unterfragen vorzuschreiben. Dass dies auch abwegig wäre, liegt auf der Hand, weil der vertretbare Umfang einer Frage vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Die Rüge, der Umfang der gestellten Aufgabe sei schon nach der Einlassung des Lehrers übersetzt, ist unverständlich. Er hat darauf hingewiesen, dass eine vollständige Kurvendiskussion über die zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit hinausgegangen wäre und er die Aufgabe gerade deshalb auf die gestellten Unterfragen beschränkt hat. 102 Ein Widerspruch zu den Äußerungen des Lehrers ist schließlich auch dann nicht ersichtlich, wenn bei der erwarteten Lösung auch Angaben zum Steigungsverhalten und zur Berechnung zu Flächen gefordert worden sein sollten. Dies läge in der Natur der gestellten Aufgabe. Der Lehrer hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschränkung auf die Unterfragen der Vermeidung ansonsten notwendiger vieler weiterer zu untersuchender Punkte erfolgt ist und insoweit beispielhaft angeführt, welche Berechnungen ansonsten - selbstverständlich über die vom Kläger geforderten hinaus - noch notwendig gewesen wären. Nach allem bedurfte es nicht der angebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens. 103 Der letzte Hilfsantrag geht wiederum ins Leere, weil die Neubewertung der Mathematikvornote bereits Gegenstand der Auseinandersetzung mit dem zum Hauptantrag gestellten Hilfsantrag sein musste. 104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 105