Urteil
1 K 5016/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0420.1K5016.00.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Schüler des beklagten Gymnasiums und derzeit wegen eines Auslandsaufenthalts beurlaubt. 3 Am 7. Juni 2000 beantragte er bei dem Beklagten die Freistellung für das Schuljahr 2000/2001, um in dieser Zeit eine Schule in den USA besuchen zu können. Zugleich bat er um direkte Versetzung in die Jahrgangsstufe 12. 4 Mit Bescheid vom 16. Juni 2000 beurlaubte der Beklagte den Kläger für das Schuljahr 2000/2001, damit dieser an einem Austausch in den USA teilnehmen könne. Ferner bestimmte der Beklagte unter Hinweis auf eine Verfügung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. Juni 1994, dass der Kläger seine Schullaufbahn nach seiner Rückkehr aus den USA in der Jahrgangsstufe 11 fortzusetzen habe. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Beklagte aus, der Kläger erfülle zwar die Bedingung, nicht mehr als ein "ausreichend" in den schriftlichen Fächern zu haben, nicht aber die zweite Bedingung, in den Halbjahreszeugnissen der 10. Klasse im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen zu haben. Der Durchschnitt des Klägers liege bei 3,25. Darüber hinaus sei eine Empfehlung für eine Ausnahmegenehmigung seitens der xxxxxxxxxxxx xxxx nicht vertretbar, da der Kläger von 62 Fehlstunden 24 Stunden unentschuldigt gefehlt habe. 5 Am 26. Juni 2000 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er ursprünglich nur darüber informiert worden sei, dass er höchstens ein "ausreichend" in den schriftlichen Fächern haben dürfte. Über das Erfordernis eines bestimmten Durchschnitts sei er nicht informiert worden; ansonsten hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen können. So habe für ein Theaterprojekt mehr Zeit geopfert. Ferner sei nicht auf beide Halbjahreszeugnisse der 10. Klasse abzustellen, sondern genüge es, wenn der Durchschnitt in einem Zeugnis erreicht werde. Im Zeugnis für das zweite Halbjahr der zehnte Klasse habe er einen Notendurchschnitt von 3,18 erzielt. Dies sei nach den einschlägigen Bestimmungen immer noch befriedigend. 6 Im Zeugnis des zweiten Halbjahres der Klasse 10 sind die Leistungen des Klägers in allen Fächern, ausgenommen Mathematik und Physik, mit "befriedigend" benotet worden. In diesen beiden Fächern wurden die Leistungen des Klägers mit "ausreichend" bewertet. Bei insgesamt 11 Fächern errechnet sich hieraus ein Notendurchschnitt von 3,18. Im Zeugnis des ersten Halbjahres der Klasse 10 waren die Leistungen des Klägers im Fach Politik mit "gut", in den Fächern Deutsch, Latein, Mathematik und Physik jeweils mit "ausreichend" und in weiteren fünf Fächern mit "befriedigend" bewertet worden. Hieraus errechnet sich ein Notendurchschnitt von 3,3. 7 Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe. Die dort geforderten, im Durchschnitt mindestens befriedigenden Leistungen lägen nur dann vor, wenn ein Notendurchschnitt von 3,0 oder besser erzielt worden sei. Gründe, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Solche Gründe seien an besondere Umstände gebunden, die die Leistung beeinflusst haben könnten. Die Mitwirkung an einer Theaterproduktion sei kein solcher Umstand. Im Übrigen habe der Kläger 24 Stunden unentschuldigt gefehlt. 8 Der Kläger hat am 3. August 2000 Klage erhoben. 9 Zu deren Begründung macht er geltend, er habe im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht. Die Forderung eines Notendurchschnitts von mindestens 3,0 sei ohne gesetzliche Grundlage. Das Spektrum von "befriedigend" beginne bei 3,0 und ende bei 3,9. Maßgeblich sei allein die Ziffer vor dem Komma. Im Übrigen sei die Abweichung bei seinem Durchschnitt von 3,18 allenfalls so geringfügig, dass die ablehnende Entscheidung unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig wäre. Schließlich sei angesichts der gegenwärtigen Diskussion um die Verkürzung der Schulzeit nicht einzusehen, warum er nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 in den USA in Deutschland in die Jahrgangsstufe 11 zurückgestuft werden solle. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. Juli 2000 zu verpflichten, ihm die Fortsetzung seiner Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr 2001/2002 zu bewilligen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweist er auf die Definition von "befriedigend" in § 25 Allgemeine Schulordnung (ASchO). Die dortige Zuordnung des Zahlenwertes "3" zur Note "befriedigend" zeige, dass nur eine Leistung, die den Wert 3,0 erfülle, als uneingeschränkt "befriedigend" gewertet werden könne. Notentendenzen seien bei der Notengebung grundsätzlich unzulässig. Der Kläger könne sich hierauf auch nicht berufen, weil die Verwaltungsvorschriften "mindestens befriedigende" Leistungen forderten. Die Voraussetzungen für eine Ermessensabwägung lägen also erst bei einem Notendurchschnitt von 3,0 oder besser vor. Im Übrigen hätte der Kläger, selbst wenn seine Leistungen als "im Durchschnitt befriedigend" anzusehen wären, keinen Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 12, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Insoweit aber sei die Feststellung, dass bei einem Schnitt von 3,18 ein hinreichender Erfolg in der höheren Jahrgangsstufe nicht zu erwarten sei, nicht zu beanstanden. Es sei sachgerecht, nur bei Schülern mit einem gehobenen Kenntnis- und Bildungsstand die Möglichkeit zu eröffnen, Ausbildungszeiten außerhalb des deutschen Schulsystems anzuerkennen. 15 Mit Beschluss vom 28. März 2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. März 2001 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 19 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. Juli 2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, seine Schullaufbahn im Schuljahr 2001/2002 in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen zu können. 22 Sein diesbezügliches Begehren beurteilt sich nach § 4 Abs. 2 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998. Hiernach können Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 oder zu einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11/II beurlaubt sind, ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen, wenn auf Grund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten können. 23 Unter welchen Voraussetzungen diese Erwartung bejaht werden kann, wird in der Verordnung nicht näher geregelt. Insoweit handelt es sich mithin um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der allerdings nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vielmehr ist der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Eignungsprognose eingeräumt worden, so dass die gerichtliche Entscheidung auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung den Sinngehalt und Zweck der einschlägigen Vorschriften verkannt hat, ob sie frei von sachfremden, vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gedeckten Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären im rechtlichen Sinne als willkürlich anzusehen - und ob sie ihre pädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die - soweit notwendig - vollständig ermittelt wurden und einer sachlichen Überprüfung standhalten, soweit das im bezeichneten Rahmen möglich ist. 24 Zu diesem Umfang der gerichtliche Prüfung im Falle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraums allgemein etwa Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 40 Rdn. 222 ff. m.w.N., insbes. Rdn. 223; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl., § 31 Rdn. 24 ff.; bezogen auf den Fall einer beamtenrechtlichen Beurteilung auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 10/98 -, NVwZ-RR 2000, 619 (620). 25 Dass § 4 Abs. 2 APO-GOSt der zuständigen Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ob zu erwarten ist, dass ein Schüler erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten kann, auch wenn er den Unterricht der Jahrgangsstufe 11 nicht oder nur teilweise besucht hat, bedarf einer Prognose in Bezug auf seinen voraussichtlichen zukünftigen schulischen Erfolg. Dieser Prognose liegt ein Vergleich der zukünftigen Leistungsanforderungen mit den erwarteten zukünftigen Leistungen des Schülers zu Grunde. Letztere aber können mangels anderweitiger sicherer Erkenntnisquellen nur anhand der bisherigen Leistungen des Schülers und des daraus abgeleiteten Bildes seiner Persönlichkeit und seiner Fähigkeiten beurteilt werden. Die erforderliche Einschätzung verbindet demzufolge Elemente der Leistungsbeurteilung mit einer Prognoseentscheidung. 26 Für schulische Leistungsbewertungen und Prüfungsentscheidungen selbst ist anerkannt, dass dem Bewertenden grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. 27 Vgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Mai 1996 - 19 A 693/95 -; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Band 1, 3. Aufl., Rdn. 664 f.; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rdn. 180 ff. 28 Auch bei Prognoseentscheidungen kann der zuständigen Behörde unter bestimmten Umständen ein Beurteilungsspielraum zustehen, wenn etwa die Eignung von Personen für eine bestimmte Tätigkeit auf Grund des persönlichen Eindrucks von charakterlichen Eigenschaften, Befähigung, Gewandtheit etc. zu beurteilen ist oder wenn die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde auf dem höchstpersönlichen Fachurteil über den Wert persönlicher Leistungen oder über eine persönliche Eignung auf Grund eines zwar objektiven, aber außerrechtlichen z.B. pädagogischen oder wissenschaftlichen Maßstabes seitens eines gesetzlich zu diesem Zweck gebildeten fachverständigen Organs oder Amtes beruht. 29 Vgl. hierzu Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 31 Rdn. 21 f.; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rdn. 200 ff. m.w.N. 30 So wird ein Beurteilungsspielraum etwa bei beamtenrechtlichen Beurteilungen anerkannt, auch soweit sie die Befähigung zur Ausübung eines zu übertragenden Amtes betreffen und damit - wie im vorliegenden Fall - eine aus bisherigen Leistungen abgeleitete Prognose zukünftiger Leistungen erfordern. 31 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 10/98 -, NVwZ-RR 2000, 619 (620); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rdn. 477; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rdn. 192 ff. m.w.N.; ausdrücklich zu der Eignungsbeurteilung als Prognose BVerwG, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., Rdn. 436. 32 Ausgehend von der Überlegung, dass der zuständigen Behörde bei der Bewertung schulischer Leistungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, kann für die nach § 4 Abs. 2 APO-GOSt erforderliche Prognose einer zukünftigen Leistungsbewertung, auf die es bei der Frage der zu erwartenden erfolgreichen Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 12 ankommt, im Lichte der vorangegangenen Erwägungen nichts anderes gelten. Auch hier beruht die zu treffenden Prognose zum einen auf einer Einschätzung der Fähigkeiten und der Leistungsbereitschaft des Betroffenen, die sich im Wesentlichen aus den bisherigen Leistungen und dem hierdurch gewonnenen Gesamteindruck speisen muss und damit aus Elementen, denen eine nur beschränkt gerichtlich überprüfbare Beurteilung zu Grunde liegt. Zum anderen erfordert die anzustellende Prognose eine Fortschreibung dieser Beurteilung in die Zukunft, die angesichts ihrer geringer ausgeprägten Tatsachenbasis in noch stärkerem Maße einer fachlich- pädagogischen Bewertung bedarf als die Beurteilung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen. 33 Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums im Rahmen des § 4 Abs. 2 APO-GOSt spricht ferner der Vergleich mit der Eignungseinschätzung nach § 3 Abs. 4 APO-GOSt bzw. den entsprechenden Entscheidungen in der Sekundarstufe I nach § 21 Abs. 2 Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I). Nach diesen Vorschriften ist in besonderen Fällen eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse auch ohne das Vorliegen der regelmäßig geltenden Versetzungsanforderungen möglich, wenn auf Grund bestimmter Umstände die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe bzw. eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse erwartet werden kann. Da der zuständigen Behörde bei diesen, ebenfalls eine Leistungseinschätzung mit einer Prognose verbindenden Entscheidungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, 34 so zu § 21 Abs. 2 AO-S I Wolfering/Holtappels, Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I - Kommentar, 2. Aufl., § 21 Rdn. 2.1; Margies/Gampe/Rieger, Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen, § 21 Rdn. 19; allgemein auch Niehues, a.a.O., Rdn. 616, 663; zu dem vergleichbaren Fall einer Entscheidung über die Befreiung vom Verbot des nochmaligen Wiederholens nach bayerischen Schulrecht Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 7 CE 92.3380 -, BayVBl. 1993, 310 (311), 35 muss ein solcher auch bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 APO-GOSt bestehen, die hinsichtlich der zu treffenden Prognose im Grundsatz denselben Kriterien folgt. 36 Bei der Frage, ob dem Kläger hiernach ein Anspruch auf die begehrte Entscheidung zusteht, ist weiter zu berücksichtigen, dass der durch § 4 Abs. 2 APO-GOSt grundsätzlich eröffnete Beurteilungsspielraum der Verwaltung durch die Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 APO-GOSt (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 24. November 1998 [Abl. NRW 1 S. 223]), eine Konkretisierung und damit Einengung erfahren hat. Eine solche Selbstbindung der Verwaltung, namentlich durch Verwaltungsvorschriften, ist auch im Rahmen einer Beurteilungsermächtigung möglich, da die verfassungsrechtlichen Bindungen des Gleichheitssatzes und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes auch hier gelten. In diesen Fällen kommt den Verwaltungsvorschriften - wie bei Ermessensentscheidungen - über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz mittelbare rechtliche Außenwirkung zu. 37 Vgl. etwa Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 40 Rdn. 218 m.w.N. 38 Da Verwaltungsvorschriften ihre Bedeutung insoweit aus ihrer Bewertung als antizipierte Verwaltungsübung bzw. als Indiz für eine entsprechende Verwaltungspraxis gewinnen, kommt es ferner grundsätzlich nicht auf ihren Wortlaut, sondern auf ihre Anwendung in der Praxis an. 39 Ebenso im Hinblick auf die Bedeutung der Verwaltungsvorschriften zu § 4 APO-GOSt a.F. in Bezug auf die nach damaliger Rechtslage zu treffende Ermessensentscheidung Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. August 1997 - 1 L 3649/97 - und vom 25. August 1997 - 1 L 4258/97 - sowie allgemeiner Beschluss vom 27. März 2000 - 1 L 645/00 -. 40 Nach Ziff. 4.21 a) der Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 APO-GOSt kann die Schullaufbahn mit Beginn der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind. Hierzu hat die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2000 in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2000 ausgeführt, dass in der Verwaltungspraxis Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 APO-GOSt an den in Nr. 4.21 der Verwaltungsvorschriften genannten Voraussetzungen ausgerichtet werden und dass mindestens befriedigende Leistungen im Sinne der Verwaltungsvorschriften solche sind, die einen Durchschnitt von 3,0 oder besser aufweisen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben zur tatsächlichen Handhabung der Verwaltungsvorschriften nicht entsprächen, sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht vorgetragen worden. Vielmehr entspricht dies der dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis jedenfalls im Bereich der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 41 Vgl. hierzu etwa die Beschlüsse der Kammer vom 23. Juli 1992 - 1 L 3045/92 - und vom 23. Juni 1994 - 1 L 3090/94 - . 42 Angesichts dieser Praxis der Schulverwaltung und der Tatsache, dass diese dem Wortlaut der Verwaltungsvorschriften nach dem oben Ausgeführten vorgeht, bedürfen die von dem Kläger angeführten Überlegungen zur Reichweite des Begriffs der "mindestens befriedigenden" Leistungen keiner abschließenden Bewertung. Selbst wenn diese Erwägungen allgemein zutreffen sollten, käme es hierauf angesichts der beschrieben Verwaltungspraxis nicht an; den Verwaltungsvorschriften und damit deren Auslegung kommt jedenfalls in Fallkonstellationen wie der vorliegenden kein Vorrang zu. 43 Anderweitig begründete rechtliche Bedenken gegen diese Praxis bestehen ebenfalls nicht. Der Notendurchschnitt eines Schülers stellt ein mögliches, sachgerechtes Kriterium dar, um dessen Leistungsfähigkeit einzuschätzen. 44 OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1992 - 19 B 2641/92 -. 45 Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsvorschriften keine bestimmten Fächer sondern das gesamte Leistungsbild des Schülers in den Blick nehmen. Eine solche Betrachtung wird durch den Gedanken getragen, dass auf die Vermittlung des Unterrichtsstoffes der Jahrgangsstufe 11 nur dort verzichtet werden kann, wo die bisherigen Leistungen in ihrer Gesamtheit ein Leistungsvermögen dokumentieren, das ein Aufholen des versäumten Stoffes erwarten lässt. 46 Auch die Grenzziehung bei einem Notendurchschnitt von 3,0 stellt keine unangemessen hohen Anforderungen an die von dem Schüler zu erbringenden Leistungen, um zu einer positiven Prognose hinsichtlich einer zukünftigen erfolgreichen Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 12 zu gelangen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 15. August 1994 - 19 B 1670/94 - bezogen auf den Fall eines halbjährigen Auslandsaufenthalts Folgendes ausgeführt. 47 "Der für maßgeblich erachtete Notendurchschnitt verkörpert zwar nur ein grobes Raster, ist aber durchaus geeignet, mit dem generellen Leistungsstand und einem umfassenden Leistungsbild des Schülers ein plausibles und einfach handhabbares Kriterium wiederzugeben, das einen Rückschluss auf die nach einem Auslandsaufenthalt/Schüleraustausch zu erwartenden Lücken und das Vermögen des Schülers zulässt, unter Nacharbeitung des Versäumten wieder den Anschluss an den erforderlichen Wissensstand zu erreichen. Das Gericht hat keinen Anlass, an den langjährigen Erfahrungen der Schulaufsichtsbehörden mit zahlreichen aus dem Ausland zurückgekehrten und wieder in das deutsche Schulsystem eingegliederten Schülerinnen und Schülern zu zweifeln, nach denen nur bei Schülerinnen und Schülern mit einem mindestens zufrieden stellenden Leistungsbild im Sinne eines Durchschnitts von nicht schlechter als 3,0 (als Untergrenze) eine erfolgreiche Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 12 erwartet werden kann. Dass die Zugrundelegung eines einfachen Notendurchschnitts von 3,0 nicht willkürlich gegriffen ist, sondern ein geeignetes und in sich schlüssiges Entscheidungskriterium darstellt, erschließt sich aus einem Vergleich mit den in Ziffer 2.31 der Verwaltungsvorschriften zu § 2 APO-GOSt [heute § 2 Abs. 3 APO-GOSt] geregelten Voraussetzungen für eine Vorversetzung von der Klasse 10 in die Jahrgangsstufe 12/I bzw. 11/II. Auch hier wird auf den Fächerkanon der unteren Klasse ohne Berücksichtigung der Auswahl und Schwerpunktentscheidung des Schülers in der Jahrgangsstufe 12/I abgestellt. Wenn bei einer Vorversetzung von Klasse 10 in die Jahrgangsstufe 12/I nach § 28 Abs. 2 ASchO i.V.m. § 2 Abs. 3 APO-GOSt durchgängig mindestens gute bzw. überwiegend gute Leistungen verlangt werden, erscheint ein Notendurchschnitt von nur 3,0 im Falle des Schüleraustauschs/ Auslandsaufenthaltes bei einer lediglich halbjährigen Abwesenheit nicht unangemessen. Die um etwa eine Note niedrigeren Anforderungen tragen dem Umstand, dass ein kürzerer Bildungsabschnitt übersprungen wird, ausreichend Rechnung, wobei der Schulbesuch im Ausland wegen der unterschiedlichen Bildungssysteme keine Berücksichtigung zu finden braucht." 48 Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Insbesondere bei einem einjährigen Auslandsaufenthalt wie im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass eine weitere Herabsenkung des Notendurchschnitts in einer solchen Weise rechtlich geboten sein könnte, dass die gegenteilige Verwaltungspraxis die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritte. 49 Ebenso im Ergebnis für die Frage der Zulässigkeit entsprechender ermessensbeschränkender Richtlinien nach damaligem Recht Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 1 L 3045/92 - im Fall eines Notendurchschnitts von 3,15 und Beschluss vom 23. Juni 1994 - 1 L 3090/94 -; ferner Oeynhausen, Rechtshandbuch Schule Nordrhein-Westfalen, Rdn. 379. 50 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Unterschied zwischen einem Notendurchschnitt von 3,0 und einem solchen von 3,18 derart gering sei, dass eine abweichende Behandlung des schlechteren Durchschnitts unverhältnismäßig wäre, verhilft auch dieser Gedanke seinem Begehren nicht zum Erfolg. Dass ein bestimmter Notendurchschnitt auch bei nur geringfügigen Abweichungen verfehlt wird, ist keine Besonderheit des konkret festgesetzten Durchschnitts, sondern eine Folge jeder Notendurchschnittsbestimmung und letztlich jeder pauschalierenden Regelung. Da aber die Festsetzung eines Notendurchschnitts aus den oben genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist es unvermeidbar, dass auch geringfügigen Durchschnittsüberschreitungen rechtliche Relevanz zukommt; grundsätzliche Bedenken gegen eine Festlegung auf einen konkreten Wert können hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. 51 Den genannten Anforderungen der Verwaltungspraxis bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 APO-GOSt genügen die Leistungen des Klägers nicht. Dieser hat im Zeugnis 10/I einen Notendurchschnitt von 3,3 und im Zeugnis 10/II einen Schnitt von 3,18 erreicht, so dass in beiden Fällen der Notendurchschnitt von mindestens 3,0 verfehlt wird. Ob hier nach Ziff. 4.21 a) der Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 APO-GOSt nur auf das Zeugnis aus 10/I abzustellen gewesen wäre, mit der Folge, dass der Kläger auch wegen mehr als nur einer ausreichenden Leistung in den schriftlichen Fächern die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 APO-GOSt nicht erfüllte, bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung. In jedem Fall konnte die Entscheidung nach den Kriterien der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht zu Gunsten des Klägers ausfallen. 52 Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Beurteilung anhand der bisherigen Verwaltungspraxis als nicht sachgerecht erscheinen ließen, liegen nicht vor. Dass die Leistungen des Klägers nur auf Grund außergewöhnlicher, von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht über das genannte Leistungsniveau hinausreichten, ist weder den dem Gericht vorliegenden Unterlagen noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Insoweit wird ergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2000, S. 3 fünfter Absatz, verwiesen. 53 Der im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand des Klägers, er sei über das Erfordernis eines bestimmten Notendurchschnitts nicht informiert worden, verhilft seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht erfüllt sind. Eine verbindliche Zusage, den begehrten Bescheid unabhängig von dem erreichten Notendurchschnitt zu erlassen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen der Schriftform bedurft hätte, ist weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen. Ob dem Kläger bei einer etwaigen Fehlinformation anderweitige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche, zustehen könnten, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Da nach dem oben Ausgeführten die Tatbestandsvoraussetzungen für den angestrebten Bescheid nicht vorliegen, kommt es schließlich auch auf die Erwägungen des Klägers zur allgemeinen Diskussion um die Verkürzung der Schulzeit nicht an. 54 Ob der Beklagte für den Erlass der begehrten Entscheidung zuständig war, kann nach alledem offen bleiben. Da der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus den oben genannten Gründen nicht besteht, steht ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten unabhängig von dessen Zuständigkeit nicht zu. Die Frage der Zuständigkeit des Beklagten bedarf auch im Hinblick auf eine etwaige isolierte Aufhebung des Ablehnungsbescheides keiner Entscheidung. Auch wenn die Entscheidung durch die unzuständige Behörde regelmäßig eine Überschreitung des - der zuständigen Behörde eingeräumten - Beurteilungsspielraums und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung begründen dürfte, wären die hier angegriffenen Entscheidungen nicht aufzuheben, weil der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wäre. Die beschriebene Verwaltungspraxis hätte nämlich auch den Beurteilungsspielraum der zuständigen anderen Behörde im konkreten Fall derart eingeschränkt, dass allein eine ablehnende Entscheidung in Betracht gekommen wäre. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 56